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G vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG)

Liechtenstein · 784.10 · statute

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Contents: 97 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Ziele
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Grundlegende Rechte
  5. Art. 5 Grundsätze der Regulierung
  6. Art. 6 Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
  7. Art. 7 Grundsatz
  8. Art. 8 Wahlfreiheit des Endnutzers
  9. Art. 9 Grundsatz
  10. Art. 10 Bereitstellung und Verfügbarkeit des Universaldienstes
  11. Art. 11 Kosten der Universaldienstverpflichtungen
  12. Art. 12 Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen
  13. Art. 13 Zurverfügungstellung der notwendigen Infrastruktur
  14. Art. 14 Mindestanforderungen an öffentliche Kommunikationsnetze und -dienste
  15. Art. 15 Sicherheit von Netzen und Diensten
  16. Art. 16 Verhandlungs- und Geheimhaltungspflicht
  17. Art. 17 Mindestschutzpflichten der Diensteanbieter
  18. Art. 18 Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte
  19. Art. 19 Meldepflicht
  20. Art. 20 Mindestrechte gemeldeter Anbieter
  21. Art. 21 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
  22. Art. 22 Marktdefinition
  23. Art. 23 Länderübergreifende Märkte
  24. Art. 24 Marktanalyse
  25. Art. 25 Besondere Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
  26. Art. 26 Verpflichtungszusagen
  27. Art. 27 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten
  28. Art. 28 Informationspflichten bei Infrastrukturprojekten
  29. Art. 29 Regulierungsmassnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
  30. Art. 30 Zustellungsentgelte
  31. Art. 31 Grundsatz
  32. Art. 32 Zugangsgewährungspflicht
  33. Art. 33 Anordnung der Zugangsgewährung
  34. Art. 34 Zugang zu Grund und Boden
  35. Art. 35 Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation
  36. Art. 36 Hoheit und Zuständigkeiten
  37. Art. 37 Grundsätze der Funkfrequenzverwaltung
  38. Art. 38 Funkfrequenznutzungsrechte
  39. Art. 39 Hoheit und Zuständigkeiten
  40. Art. 40 Nutzungsrechte
  41. Art. 41 Besondere Pflichten und Beschränkungen
  42. Art. 42 Auskunftsanspruch
  43. Art. 43 Wegfall des Entgeltanspruchs
  44. Art. 44 Rufnummernübermittlung
  45. Art. 45 Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs
  46. Art. 46 Umgehungsverbot
  47. Art. 47 Anspruch auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
  48. Art. 48 Grundsatz
  49. Art. 49 Grundsatz
  50. Art. 50 Standards
  51. Art. 51 Verbotene Tätigkeiten
  52. Art. 52 Bekanntmachung von Massnahmen mit beträchtlichen Auswirkungen
  53. Art. 53 Veröffentlichung von sonstigen Informationen
  54. Art. 54 Förderung der Bereitstellung von Informationen für Endnutzer
  55. Art. 55 Informationspflicht gegenüber der ESA und dem GEREK
  56. Art. 56 Informationspflicht gegenüber der Regulierungsbehörde
  57. Art. 57 Informationspflicht gegenüber anderen Anbietern und Nutzern
  58. Art. 58 Grundsatz
  59. Art. 59 Grundsatz
  60. Art. 60 Grundsatz
  61. Art. 61 Grundsatz
  62. Art. 62 Datensicherheit
  63. Art. 63 Unerbetene Direktwerbung
  64. Art. 64 Mitwirkung bei einer Standortfeststellung
  65. Art. 65 Mitwirkung bei einer Überwachung
  66. Art. 66 Verifizierung und Aufzeichnung von sowie Auskunft über Teilnehmerdaten
  67. Art. 67 Grundsatz
  68. Art. 68 Datenschutz und Kontrolle des Datenschutzes
  69. Art. 69 Statistische Erfassung der Erhebung von Vorratsdaten
  70. Art. 70 Aufgaben
  71. Art. 71 Organisation
  72. Art. 72 Aufgaben
  73. Art. 73 Berichterstattung und Informationsaustausch
  74. Art. 74 Nutzungsgebühren
  75. Art. 75 Verwaltungsgebühren und -kosten
  76. Art. 76 Veröffentlichung von Gebühren und Kosten
  77. Art. 77 Sicherheitsleistung
  78. Art. 78 Grundsatz
  79. Art. 79 Anordnungen
  80. Art. 80 Herstellung des rechtmässigen Zustandes
  81. Art. 81 Ungehorsamsstrafe
  82. Art. 82 Durchsuchung und Beschlagnahme
  83. Art. 83 Anzeigen
  84. Art. 84 Beschwerde
  85. Art. 85 Alternative Streitbeilegung zwischen Anbietern und Verbrauchern
  86. Art. 86 Schlichtung und Streitbeilegung zwischen Unternehmen
  87. Art. 87 Streitbeilegung zwischen Netzbetreibern nach der Richtlinie 2014/61/EU
  88. Art. 88 Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle
  89. Art. 89 Störung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze
  90. Art. 90 Verletzung von Rechten der Nutzer
  91. Art. 91 Verwaltungsübertretungen
  92. Art. 92 Verantwortlichkeit
  93. Art. 93 Vorteilsabschöpfung
  94. Art. 94 Durchführungsverordnungen
  95. Art. 95 Übergangsbestimmungen
  96. Art. 96 Aufhebung bisherigen Rechts
  97. Art. 97 Inkrafttreten

97 provisions

Art. 81 Ungehorsamsstrafe

Ungehorsamsstrafen werden von der Regulierungsbehörde in Form von Geldstrafen bis zu 10 000 Franken für jeden Tag der Missachtung der entsprechenden Anordnung verhängt.

Art. 82 Durchsuchung und Beschlagnahme

1) Zur Abwendung von Gemeingefahren für Leib, Leben, Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum kann die Regulierungsbehörde öffentliches oder privates Eigentum, ob beweglich oder unbeweglich, durchsuchen oder durch beauftragte Drittpersonen durchsuchen lassen, um die Einhaltung folgender Vorschriften und Massnahmen zu überprüfen: a) der kommunikationsrechtlichen Bestimmungen und Massnahmen der Regulierungsbehörde hinsichtlich der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten; oder b) der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Einrichtung oder des Betriebes von Kommunikationsanlagen oder deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf den Verkehr mit Kommunikationsanlagen. 2) Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege. 3) Die Regulierungsbehörde kann in Anwendung des unmittelbaren Verwaltungszwanges und vorbehaltlich der Strafverfolgung durch die dafür zuständigen Behörden Kommunikationsanlagen, die unrechtmässig betrieben werden, beschlagnahmen oder vorübergehend ausser Betrieb setzen.

Art. 83 Anzeigen

Jedermann kann bei der Regulierungsbehörde Anzeige über angeblich bestehende Unregelmässigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, erstatten. Anzeigen begründen weder Rechte noch Pflichten. Die Regulierungsbehörde trifft erforderlichenfalls die notwendigen Massnahmen.

Art. 84 Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sowie des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Die Ausübung des Ermessens wird ausschliesslich rechtlich überprüft. 4) Soweit nichts anderes angeordnet wird, kommt einer Beschwerde gegen Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung zu. Der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz kann auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und durch den sofortigen Vollzug für den Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde. 5) Die Regulierungsbehörde sammelt Informationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, deren Anzahl, der Dauer der Beschwerdeverfahren und der Anzahl der Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Anordnungen. Sie stellt diese Informationen sowie die entsprechenden Entscheidungen oder Gerichtsurteile der Rechtsmittelinstanzen auf begründetes Ersuchen der ESA und dem GEREK zur Verfügung. 6) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 85 Alternative Streitbeilegung zwischen Anbietern und Verbrauchern

1) Die Regulierungsbehörde fungiert als Schlichtungsstelle für alternative Streitbeilegung nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz im Hinblick auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit diesem Gesetz, der dazu erlassenen Verordnungen und in Bezug auf die Ausführung von Verträgen. 2) Zugang zum Verfahren zur alternativen Beilegung von Streitigkeiten haben auch Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Art. 86 Schlichtung und Streitbeilegung zwischen Unternehmen

1) Die Regulierungsbehörde fungiert als Schlichtungs- und Streitbeilegungsstelle bei Streitigkeiten zwischen Anbietern oder zwischen Anbietern und anderen Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen zugutekommen, oder zwischen Anbietern und Betreibern zugehöriger Einrichtungen. 2) Das Schlichtungsverfahren wird in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien und das Streitbeilegungsverfahren in Form eines zweiseitigen Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege durchgeführt. Die Parteien sind verpflichtet, an diesen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. 3) Wird innerhalb von vier Monaten im Rahmen der Streitschlichtung keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, kann der Gegenstand des Verfahrens, soweit nicht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt, von der Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens fortgeführt und mit Verfügung, die auf die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele ausgerichtet ist, abgeschlossen werden. 4) Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens verweigern und unterrichtet die Parteien unverzüglich hiervon, wenn: a) es andere Verfahren gibt, die besser für eine frühzeitige Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit den Zielen nach Art. 1 Abs. 2 geeignet wären; b) bereits ein anderes Verfahren mit demselben Streitgegenstand zwischen den Parteien anhängig ist; c) die Zuständigkeit einer anderen Behörde oder der ordentlichen Gerichte vorliegt. 5) Bei Streitigkeiten in einem unter das anwendbare EWR-Recht oder dieses Gesetz fallenden Bereich, mit Ausnahme solcher betreffend die Koordinierung von Funkfrequenzen nach Art. 37 Abs. 3 Bst. b, die Anbieter in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten betreffen, kann jede Partei die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahren bei der Regulierungsbehörde beantragen. Beeinträchtigt die Streitigkeit den Handel zwischen EWR-Mitgliedstaaten meldet die Regulierungsbehörde diese dem GEREK und arbeitet im Hinblick auf die Streitbeilegung mit dem GEREK in Übereinstimmung mit Art. 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zusammen. 6) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren ist kein Rechtsmittel zulässig. Vergleiche sowie Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren bilden Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 der Exekutionsordnung. 7) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Schlichtung und Streitbeilegung zwischen Unternehmen mit Verordnung.

Art. 87 Streitbeilegung zwischen Netzbetreibern nach der Richtlinie 2014/61/EU

1) Die Regulierungsbehörde fungiert als nationale Streitbeilegungsstelle nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2014/61/EU im Bereich des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation. 2) Jeder Netzbetreiber kann in den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs des Zugangsantrags nach Art. 35 Abs. 1, 2 oder 3, der Zugang verweigert oder keine Einigung über die konkreten Geschäftsbedingungen, auch über den Preis, erzielt wird, die Regulierungsbehörde als nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen. Art. 86 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss. 3) Die Regulierungsbehörde trifft, soweit nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt, unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit schnellstmöglich eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit, einschliesslich gegebenenfalls der Festlegung fairer und angemessener Bedingungen, insbesondere des Preises, und zwar, sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, innerhalb von: a) vier Monaten bei Streitigkeiten nach Art. 35 Abs. 1; b) zwei Monaten bei Streitigkeiten nach Art. 35 Abs. 2 bis 4 und 6. 4) Bei einer Preisfestsetzung stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass der Zugangsanbieter eine faire Chance hat, seine Kosten zu decken, und berücksichtigt zudem die Folgen des beantragten Zugangs auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters, einschliesslich der Investitionen des Netzbetreibers, von dem Zugang begehrt wird, insbesondere in die physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden.

Art. 88 Eingriff in das Recht auf Zugangskontrolle

1) Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer gewerbsmässig (§ 70 StGB) Umgehungsvorrichtungen vertreibt, verkauft, vermietet oder verpachtet. 2) Ebenso ist zu bestrafen, wer gewerbsmässig Umgehungsvorrichtungen herstellt oder mit dem Vorsatz erwirbt oder innehat, dass diese auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise in Verkehr gebracht werden oder dass mit ihrer Hilfe anderen der Zugang zu einem geschützten Dienst ermöglicht wird. 3) Wer Umgehungsvorrichtungen ausschliesslich zum privaten Gebrauch einführt, erwirbt oder sich sonst verschafft, ist nicht als Beteiligter (§ 12 StGB) zu bestrafen. 4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Art. 89 Störung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze

Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer den Betrieb öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder zugehöriger Einrichtungen nach Art. 60 stört.

Art. 90 Verletzung von Rechten der Nutzer

1) Vom Landgericht ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wer als Anbieter oder Mitwirkender (Art. 59 Abs. 2): a) unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt einer elektronischen Kommunikation bestimmter Personen einem Unbefugten Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen; b) eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält. 2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Art. 91 Verwaltungsübertretungen

1) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer: a) ein elektronisches Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitstellt oder anbietet; b) durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Entscheidung oder Verfügung der Regulierungsbehörde erschleicht oder ein anderweitiges Tun oder Unterlassen der Regulierungsbehörde erwirkt; c) als Anbieter die Pflichten betreffend die Sicherheit von Netzen und Diensten nach Art. 15 verletzt; d) als Diensteanbieter die Mindestschutzpflichten nach Art. 17 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt; e) als Anbieter die Rechnungslegungs- und Finanzberichtspflichten nach Art. 18 Abs. 1 oder 2 verletzt; f) die ihm nach Art. 25 Abs. 2 auferlegten besonderen Verpflichtungen verletzt; g) als Netzbetreiber im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU die Zugangsgewährungs- und Informationspflichten nach Art. 35 Abs. 1, 2, 3 oder 4 verletzt; h) Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen oder Kommunikationsparameter ohne Zuteilung nach Art. 38, 40 oder 48 nutzt; i) Nummerierungsressourcen entgegen der Zuteilungsverfügung nach Art. 40 Abs. 3 verwaltet; k) behördlich zugeteilte Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen entgegen Art. 40 Abs. 6 überträgt; l) Preisangaben entgegen Art. 41 Bst. a nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht; m) den Preis entgegen Art. 41 Bst. b nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt; n) den Preis entgegen Art. 41 Bst. c nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt; o) die festgelegten Preisobergrenzen und Abrechnungsmodalitäten entgegen Art. 41 Bst. d nicht einhält; p) eine Verbindung entgegen Art. 41 Bst. e nicht oder nicht rechtzeitig trennt; q) eine Rufnummer entgegen Art. 44 übermittelt; r) als Zuteilungsinhaber entgegen Art. 45 Abs. 3 keine geeigneten Massnahmen ergreift; s) als Betreiber die Pflicht nach Art. 64 Abs. 1 verletzt; t) als Anbieter die Pflicht nach Art. 65 Abs. 1 verletzt; u) als Diensteanbieter die Pflicht nach Art. 66 Abs. 1 oder 2 verletzt; v) Vorratsdaten entgegen Art. 67 nicht speichert, nicht rechtzeitig löscht oder zweckwidrig verwendet; w) als Anbieter die Pflichten im Zusammenhang mit dem Datenschutz nach Art. 68 verletzt; x) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/612 verstösst, indem er: 1. entgegen Art. 3 Abs. 2 Anträge auf der Grundlage von nicht objektiven oder kommerziellen Kriterien ablehnt; 2. entgegen Art. 3 Abs. 5 Satz 2 einen Vertragsentwurf nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt; 3. entgegen Art. 4 Abs. 1 ein zusätzliches Entgelt oder allgemeine Entgelte für die Nutzung von Endgeräten oder von Dienstleistungen im Ausland berechnet; 4. entgegen Art. 4 Abs. 2 Satz 1 regulierte Endkunden-Roamingdienste nicht zu denselben Bedingungen wie bei einer inländischen Nutzung bereitstellt, sofern technisch machbar; 5. entgegen Art. 4 Abs. 2 Satz 2 unangemessene Verzögerungen beim Übergang zwischen Netzen an Grenzübergängen innerhalb des EWR nicht vermeidet; 6. entgegen Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 einen unzulässigen Aufschlag erhebt; 7. entgegen Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 4 ein Entgelt nicht richtig abrechnet; 8. entgegen Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 Roamingkunden nicht nochmals auf die Art der Roamingvorteile, die sie durch die Tarifwechsel verlieren würden, hinweist; 9. entgegen Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 einen nach Art. 4, 5 oder 8 Abs. 1 bestimmten Tarif nicht automatisch auf alle bestehenden und neuen Roamingkunden anwendet; 10. entgegen Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 3 den Tarifwechsel nicht entgeltfrei oder unter Bedingungen oder Einschränkungen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen, vollzieht; 11. entgegen Art. 8 Abs. 3 in Verträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, die Merkmale des bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes nicht angibt; 12. entgegen Art. 8 Abs. 4 in Verträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, keine Angaben zur Art der Dienste macht, auf die beim Roaming erhöhte Entgelte entfallen können; 13. entgegen Art. 8 Abs. 5 Unterabs. 1 die in Art. 8 Abs. 3, 4 und 5 Unterabs. 2 genannten Informationen nicht veröffentlicht; 14. entgegen Art. 12 ein Entgelt für Notrufe oder die Übermittlung der Angaben zum Anruferstandort berechnet; 15. entgegen Art. 13 Abs. 1 die grundlegenden personalisierten Preisinformationen über die Roamingentgelte nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt; 16. entgegen Art. 13 Abs. 3 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig versendet; 17. entgegen Art. 13 Abs. 4 keine vollständigen Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte oder keinen Erinnerungshinweis übermittelt; 18. entgegen Art. 13 Abs. 5 keine Informationen zur Vermeidung unbeabsichtigten Roamings in Grenzregionen übermittelt; 19. entgegen Art. 13 Abs. 6 nicht alle angemessenen Schritte unternimmt, um seine Kunden vor zusätzlichen Entgelten für Sprachanrufe und SMS-Nachrichten bei unbeabsichtigten Verbindungen zu nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen zu schützen; 20. entgegen Art. 14 Abs. 1 die Roamingkunden nicht angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert; 21. entgegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 iVm 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig versendet; 22. entgegen Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 1 die dort genannten Funktionen nicht bereitstellt; 23. entgegen Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung übermittelt wird; 24. entgegen Art. 15 Unterabs. 1 nicht angemessen über die Art des Zugangs zu Notdiensten informiert; 25. entgegen Art. 15 Unterabs. 3 den dort genannten Hinweis nicht aufnimmt; 26. entgegen Art. 17 Abs. 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt; y) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2120 verstösst, indem er: 1. entgegen Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 erster Halbsatz eine dort genannte Verkehrsmanagementmassnahme anwendet; 2. entgegen Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag die dort genannten Angaben enthält; 3. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt; 4. entgegen Art. 5 Abs. 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt; 5. entgegen Art. 5a Abs. 1 gegenüber einem Verbraucher einen Endkundenpreis berechnet, der den dort genannten Endkundenpreis überschreitet; 6. entgegen Art. 5a Abs. 2 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet; 7. entgegen Art. 5a Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Tarifwechsel durchgeführt wird; 8. entgegen Art. 5a Abs. 4 nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher aus einem oder in einen dort genannten Tarif kostenfrei wechseln kann; oder 9. entgegen Art. 5a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, als Anbieter regulierter intra-EWR-Kommunikation eine dort genannte Obergrenze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt. 2) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer gewerbsmässig und wissentlich: a) Umgehungsvorrichtungen installiert, wartet, instand setzt oder austauscht; b) durch Werbung zum Kauf, zur Miete oder zur Pacht von Umgehungsvorrichtungen anregt. 3) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer: a) als Anbieter die Verhandlungs- oder Geheimhaltungspflicht nach Art. 16 verletzt; b) als Anbieter die Meldepflicht nach Art. 19 verletzt; c) als Betreiber unter Missachtung der Anordnung der Regulierungsbehörde nach Art. 33 keinen Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur gewährt; d) Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen oder Kommunikationsparameter entgegen der Zuteilungsverfügung nutzt (Art. 38, 40 und 48); e) als Anbieter die Informationspflichten nach Art. 56 gegenüber der Regulierungsbehörde verletzt; f) als Anbieter die Informationspflicht gegenüber anderen Anbietern oder Nutzern nach Art. 57 verletzt; g) die Datenschutzvorschriften nach Art. 61 verletzt; h) Nachrichten sowie Anrufe zum Zweck der Direktwerbung entgegen Art. 63 versendet oder ausführt; i) Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt. 4) Bei fahrlässiger Begehung der Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 3 wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt. 5) Bei der Bemessung der Bussen nach Abs. 1 und 3 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmässig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmässig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmässige Vorteil nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen. 6) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. 7) Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, können eingezogen werden.

Art. 92 Verantwortlichkeit

Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 93 Vorteilsabschöpfung

1) Hat ein Unternehmen eine Anordnung nach Art. 79 missachtet, eine strafbare Handlung nach Art. 90 oder eine Verwaltungsübertretung nach Art. 91 begangen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, hat die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anzuordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags aufzuerlegen. 2) Abs. 1 findet keine Anwendung, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit das Unternehmen solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten. 3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, hat die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt zu werden oder ganz zu unterbleiben. Sie hat auch zu unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist. 4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmässig zu bestimmen. 5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden. 6) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

Art. 94 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, insbesondere über: 1. die Grundsätze der Regulierung (Art. 5); 2. die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste (Art. 6); 3. den Universaldienst (Art. 9 bis 12); 4. die Mindestanforderungen an öffentliche Kommunikationsnetze und -dienste (Art. 14); 5. die Sicherheit von Netzen und Diensten (Art. 15); 6. die Verhandlungs- und Geheimhaltungspflicht (Art. 16); 7. die Mindestschutzpflichten der Anbieter (Art. 17); 8. die Pflichten über getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte (Art. 18); 9. die Mindestrechte gemeldeter Anbieter (Art. 20); 10. die Marktdefinition (Art. 22), die länderübergreifenden Märkte (Art. 23) und die Marktanalyse (Art. 24); 11. die besonderen Verpflichtungen und Regulierungsmassnahmen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (Art. 25 bis 29); 12. die Zustellungsentgelte (Art. 30); 13. den Zugang zur Kommunikationsinfrastruktur (Art. 31, 33 bis 35); 14. die Funkfrequenzen (Art. 36 bis 38); 15. die Nummerierungsressourcen (Art. 39 bis 45); 16. die Kommunikationsparameter (Art. 48); 17. die ".li"-Domain (Art. 49); 18. die technischen Normen und Spezifikationen (Art. 50); 19. die Informationstätigkeit der Regulierungsbehörde (Art. 54 und 55) sowie die Informationspflichten der Anbieter (Art. 56 und 57); 20. die öffentliche Konsultation (Art. 58); 21. den Schutz öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze (Art. 60); 22. den Datenschutz (Art. 61), die unerbetene Direktwerbung (Art. 63), die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (Art. 64 bis 66) sowie die Vorratsdatenspeicherung (Art. 67 und 68); 23. die Aufgaben der Regulierungsbehörde (Art. 72); 24. die Berichterstattung und den Informationsaustausch der Regulierungsbehörde (Art. 73); 25. die Nutzungsgebühren (Art. 74) sowie die Verwaltungsgebühren und -kosten (Art. 75); 26. die Herstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 80); 27. die Schlichtung und Streitbeilegung zwischen Unternehmen (Art. 86).

Art. 95 Übergangsbestimmungen

1) Die nach dem bisherigen Recht erlassenen Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften bleiben so lange in Kraft, bis sie durch entsprechende, auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften aufgehoben werden. 2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Zuteilung und Registrierung von Funkfrequenzen und Identifikationsmitteln bleiben aufrecht. 3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Meldungen bleiben aufrecht. 4) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.

Art. 96 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 97 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft, frühestens jedoch am 1. August 2023. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

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