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Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

Bern · 854.17 · decree

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Zielsetzung 1 Der Kanton kann den Bau von preisgünstigen Wohnungen, die Erneuerung bestehender Wohnungen und den Erwerb von Wohneigentum fördern. 2 Zu diesem Zweck ergänzt er die Massnahmen gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1974 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung2).

Art. 2

Art und Umfang der Kantonsleistungen 1 Der Kanton kann Zusatzverbilligungen leisten zur Senkung der Mietzinse oder Eigentümerlasten für Personen in beschränkten finanziellen Verhältnissen an a den Bau und die Erneuerung von Wohnungen, b den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum, c den Erwerb von Mietwohnungen durch öffentlichrechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Bauträger. 2 Die Zusatzverbilligungen betragen für Alters- und Invalidenwohnungen insgesamt 15 Prozent der Anlagekosten, für andere Wohnungen, wie Familien- und Kleinwohnungen für nicht rentenberechtigte Einzelpersonen, insgesamt sechs Prozent. 3 Die Leistungen des Kantons werden in der Regel auf zehn bis 25 Jahre verteilt. Bei Alters- und Invalidenwohnungen können die Leistungen auch in der Form eines einmaligen Beitrags ausgerichtet werden. 1) BSG 854.1 2) SR 843 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1992 d 295 | f 309 854.17 2

Art. 3

Voraussetzungen 1 Für die Gewährung kantonaler Zusatzverbilligungen gelten die Anforderungen des Bundesgesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung3). 2 Der Regierungsrat kann bezüglich Kosten-, Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie Belegung abweichende Bestimmungen erlassen.

Art. 4

Leistungsempfänger 1 Empfänger der Leistungen sind die Eigentümerinnen, Eigentümer, Baurechtsnehmerinnen oder Baurechtsnehmer der betreffenden Wohnungen. 2 Die Leistungen sind den Mieterinnen und Mietern weiterzugeben.

Art. 5

Begrenzung der Verpflichtungen 1 Die Verpflichtungen des Kantons dürfen jährlich höchstens 9 Millionen Franken betragen; vorbehalten bleibt Artikel 6 des Gesetzes über die Verbesserung des Wohnungsangebotes4).

Art. 6

Vollzug 1 Der Regierungsrat regelt Einzelheiten durch Verordnung. 2 Der Vollzug obliegt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *

Art. 7

Übergangsbestimmungen 1 Der Regierungsrat kann für neue und erneuerte Mietwohnungen, an die der Bund nach dem 1. Dezember 1990 Leistungen zugesichert hat, dieses Dekret anwendbar erklären.

Art. 8

Änderung eines Erlasses 1 Das Dekret vom 16. November 1982 über die Förderung preisgünstiger Wohnbauten5) wird wie folgt geändert:

Art. 9

Inkrafttreten, Befristung * 1 Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft. 2 Zusicherungen von Kantonsleistungen aufgrund dieses Dekrets dürfen bis zum 31. Dezember 2000 abgegeben werden. 3) SR 843 4) BSG 854.1 5) BSG 854.15 (gültig bis 31. 12. 1992) 3 854.17 3 Der Regierungsrat hebt dieses Dekret nach Abschluss sämtlicher gestützt auf dieses Dekret getroffenen Förderungsmassnahmen auf. Dieser Beschluss ist in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung (BAG) zu veröffentlichen. * Bern, 10. September 1992 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl 854.17 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.09.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung 1992 d 295 | f 309 30.06.1993 01.01.1993 Art. 6 Abs. 2 geändert 1993 d 472 | f 494 29.10.1997 01.01.1998 Art. 6 Abs. 2 geändert 97-94 07.04.2003 01.01.2004 Art. 9 Titel geändert 03-119 07.04.2003 01.01.2004 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 03-119 17.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 21-016 5 854.17 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.09.1992 01.01.1993 Erstfassung 1992 d 295 | f 309 Art. 6 Abs. 2 30.06.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 472 | f 494 Art. 6 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94 Art. 6 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Art. 9 07.04.2003 01.01.2004 Titel geändert 03-119 Art. 9 Abs. 3 07.04.2003 01.01.2004 eingefügt 03-119

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