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9 provisions
Art. 1
Zielsetzung
1 Der Kanton kann den Bau von preisgünstigen Wohnungen, die Erneuerung
bestehender Wohnungen und den Erwerb von Wohneigentum fördern.
2 Zu diesem Zweck ergänzt er die Massnahmen gemäss Bundesgesetz vom 4.
Oktober 1974 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung2).
Art. 2
Art und Umfang der Kantonsleistungen
1 Der Kanton kann Zusatzverbilligungen leisten zur Senkung der Mietzinse oder
Eigentümerlasten für Personen in beschränkten finanziellen Verhältnissen an
a den Bau und die Erneuerung von Wohnungen,
b den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum,
c den Erwerb von Mietwohnungen durch öffentlichrechtliche Körperschaften
oder gemeinnützige Bauträger.
2 Die Zusatzverbilligungen betragen für Alters- und Invalidenwohnungen insgesamt 15 Prozent der Anlagekosten, für andere Wohnungen, wie Familien- und
Kleinwohnungen für nicht rentenberechtigte Einzelpersonen, insgesamt sechs
Prozent.
3 Die Leistungen des Kantons werden in der Regel auf zehn bis 25 Jahre verteilt. Bei Alters- und Invalidenwohnungen können die Leistungen auch in der
Form eines einmaligen Beitrags ausgerichtet werden.
1) BSG 854.1
2) SR 843
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1992 d 295 | f 309
854.17 2
Art. 3
Voraussetzungen
1 Für die Gewährung kantonaler Zusatzverbilligungen gelten die Anforderungen
des Bundesgesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung3).
2 Der Regierungsrat kann bezüglich Kosten-, Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie Belegung abweichende Bestimmungen erlassen.
Art. 4
Leistungsempfänger
1 Empfänger der Leistungen sind die Eigentümerinnen, Eigentümer, Baurechtsnehmerinnen oder Baurechtsnehmer der betreffenden Wohnungen.
2 Die Leistungen sind den Mieterinnen und Mietern weiterzugeben.
Art. 5
Begrenzung der Verpflichtungen
1 Die Verpflichtungen des Kantons dürfen jährlich höchstens 9 Millionen Franken betragen; vorbehalten bleibt Artikel 6 des Gesetzes über die Verbesserung
des Wohnungsangebotes4).
Art. 6
Vollzug
1 Der Regierungsrat regelt Einzelheiten durch Verordnung.
2 Der Vollzug obliegt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
Art. 7
Übergangsbestimmungen
1 Der Regierungsrat kann für neue und erneuerte Mietwohnungen, an die der
Bund nach dem 1. Dezember 1990 Leistungen zugesichert hat, dieses Dekret
anwendbar erklären.
Art. 8
Änderung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 16. November 1982 über die Förderung preisgünstiger
Wohnbauten5) wird wie folgt geändert:
Art. 9
Inkrafttreten, Befristung *
1 Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft.
2 Zusicherungen von Kantonsleistungen aufgrund dieses Dekrets dürfen bis
zum 31. Dezember 2000 abgegeben werden.
3) SR 843
4) BSG 854.1
5) BSG 854.15 (gültig bis 31. 12. 1992)
3 854.17
3 Der Regierungsrat hebt dieses Dekret nach Abschluss sämtlicher gestützt auf
dieses Dekret getroffenen Förderungsmassnahmen auf. Dieser Beschluss ist in
der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung (BAG) zu veröffentlichen. *
Bern, 10. September 1992 Im Namen des Grossen Rates
Die Präsidentin: Zbinden
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
854.17 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.09.1992 01.01.1993 Erlass Erstfassung 1992 d 295 | f 309
30.06.1993 01.01.1993 Art. 6 Abs. 2 geändert 1993 d 472 | f 494
29.10.1997 01.01.1998 Art. 6 Abs. 2 geändert 97-94
07.04.2003 01.01.2004 Art. 9 Titel geändert 03-119
07.04.2003 01.01.2004 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 03-119
17.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 21-016
5 854.17
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 10.09.1992 01.01.1993 Erstfassung 1992 d 295 | f 309
Art. 6 Abs. 2 30.06.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 472 | f 494
Art. 6 Abs. 2 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94
Art. 6 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 9 07.04.2003 01.01.2004 Titel geändert 03-119
Art. 9 Abs. 3 07.04.2003 01.01.2004 eingefügt 03-119