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Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt

Confederation · 748.131.1 · ordinance

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Contents: 110 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Luftfahrtspezifische Anforderungen
  4. Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt
  5. Art. 3b Aufsicht des BAZL
  6. Art. 4 Publikation des Gesuchs und Koordination
  7. Art. 5 Projektänderungen
  8. Art. 6 Behandlungsfristen
  9. Art. 7 Abschluss des Instruktionsverfahrens
  10. Art. 8 Flugvorbereitung: Aufgaben des Flugplatzhalters
  11. Art. 9 Luftfahrtspezifische Prüfung
  12. Art. 9a Datenerhebungs- und -lieferungspflicht
  13. Art. 10 Inhalt
  14. Art. 11 Gesuch
  15. Art. 12 Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
  16. Art. 13 Geltungsdauer
  17. Art. 14 Übertragung und Erneuerung der Konzession
  18. Art. 15 Übertragung einzelner Aufgaben
  19. Art. 16 Entzug
  20. Art. 17 Inhalt
  21. Art. 18 Gesuch
  22. Art. 19 Voraussetzung der Bewilligungserteilung
  23. Art. 20 Beschränkter Zulassungszwang
  24. Art. 21 Übertragung
  25. Art. 22 Änderung und Entzug
  26. Art. 23 Inhalt
  27. Art. 23a Zertifizierung nach EU-Recht
  28. Art. 23b Zertifizierung nach Regelungen der ICAO
  29. Art. 23c Schweizer Zertifikat basierend auf EU-Recht
  30. Art. 24 Gesuch
  31. Art. 25 Voraussetzungen der Genehmigung
  32. Art. 25a Veröffentlichung
  33. Art. 26 Anpassung durch das BAZL
  34. Art. 27 Vorübergehende Abweichungen von den Betriebsverfahren
  35. Art. 27a Zulässigkeit baulicher Veränderungen
  36. Art. 27abis Gesuch
  37. Art. 27ater Vorprüfung
  38. Art. 27b Aussteckung
  39. Art. 27bbis Meldepflichten
  40. Art. 27c Koordination von Bau und Betrieb
  41. Art. 27d Voraussetzungen der Plangenehmigung
  42. Art. 27e Plangenehmigung
  43. Art. 27f Baubeginn und Verlängerung der Geltungsdauer
  44. Art. 27g Vollzug
  45. Art. 27h Projektierungszonen
  46. Art. 28 Genehmigungsfreie Bauvorhaben
  47. Art. 29 Nebenanlagen
  48. Art. 29a Anwendbare Bestimmungen
  49. Art. 29b Regelung des Marktzugangs
  50. Art. 29c Ernennung, Zulassung und Widerruf
  51. Art. 29d Umfang der Verantwortung
  52. Art. 29e Organisation des Flugplatzes
  53. Art. 29f Meldepflicht
  54. Art. 29g Befehlsgewalt
  55. Art. 29h Stichproben und Kontrollen
  56. Art. 29i Ausweise und Gebühren
  57. Art. 30 Kategorien der zivilen Mitbenützung von Militärflugplätzen
  58. Art. 30a Bauten für die zivile Mitbenützung von Militärflugplätzen
  59. Art. 30b Häufige zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes
  60. Art. 30c Gelegentliche zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes
  61. Art. 31 Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze
  62. Art. 32–35
  63. Art. 36 Flughöhen
  64. Art. 37 Sonn- und Feiertage
  65. Art. 38 Rundflüge
  66. Art. 39 Grundsätze
  67. Art. 39a Einschränkungen für gewerbsmässige Flüge bei den Landesflughäfen Genf und Zürich
  68. Art. 39b Einschränkungen für gewerbsmässige Flüge bei den übrigen Flugplätzen
  69. Art. 39c Massgebender Lärmindex
  70. Art. 39d Ausnahmen
  71. Art. 40–47
  72. Art. 48 und 49
  73. Art. 50 Anwendbarkeit der Aussenlandeverordnung
  74. Art. 51–53
  75. Art. 54 Gebirgslandeplätze
  76. Art. 55
  77. Art. 56 Spitallandestellen
  78. Art. 57 und 58
  79. Art. 58a Vorrang des Geoinformationsrechts
  80. Art. 58b Zuständigkeiten
  81. Art. 59 Kantonale Kontaktstellen
  82. Art. 59a Ausnahme von der Vermessungspflicht
  83. Art. 60 Kooperationspflicht
  84. Art. 61 Veröffentlichung
  85. Art. 62 Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster
  86. Art. 62a
  87. Art. 62b
  88. Art. 63 Bewilligungspflicht
  89. Art. 64 Gesuch
  90. Art. 65 Entscheid
  91. Art. 65a Registrierungspflicht
  92. Art. 65b Zwingende Markierungen und Befeuerungen
  93. Art. 65c Besonders gefährliche Hindernisse
  94. Art. 66 Unterhalt
  95. Art. 66a und 66b
  96. Art. 67 Anpassung bestehender Anlagen
  97. Art. 68 Abbruch und Abmeldung von Luftfahrthindernissen
  98. Art. 69 Veräusserung oder Beseitigung von Luftfahrthindernissen
  99. Art. 70 Kosten
  100. Art. 71 Festsetzung
  101. Art. 72 Sicherheitszonenplan
  102. Art. 73 Verfahren
  103. Art. 73a
  104. Art. 74 Änderung bisherigen Rechts
  105. Art. 74a Übergangsbestimmung
  106. Art. 74b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2008
  107. Art. 74c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. März 2011
  108. Art. 74d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Oktober 2015
  109. Art. 74e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Oktober 2018
  110. Art. 75 Inkrafttreten

110 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Bau von Infrastrukturanlagen der Luftfahrt (Flugplätze und Flugsicherungsanlagen) und den Betrieb von Flugplätzen. Sie enthält zudem die Bestimmungen über die Aussenlandungen und die Luftfahrthindernisse. Zu den Aussenlandungen siehe auch die Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (SR 748.132.3).

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern; b.–d. … e. Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören; f. Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören; g. Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt; h. Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person; i. TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area); j. Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen; k. Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte; l. Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen; m. Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg; n. … o. IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann; p. und q. … r. Gebirgslandeplatz: speziell bezeichnete Landestelle über 1100 m über Meer. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). SR 700 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). SR 0.748.0 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).

Art. 3 Luftfahrtspezifische Anforderungen

1 Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist. 2 Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse, das Vermessen des Geländes und den Bau von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den Anhängen 3, 4, 10, 11, 14, 15 und 19 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen) sowie die dazugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar. Vorbehalten bleiben die nach Artikel 38 des Übereinkommens von der Schweiz gemeldeten Abweichungen. 3 Das BAZL kann zur Konkretisierung der internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften nach Absatz 2 Richtlinien für einen hochstehenden Sicherheitsstandard erlassen. Werden diese umgesetzt, so wird vermutet, dass die Anforderungen nach den internationalen Normen, Empfehlungen und technischen Vorschriften erfüllt sind. Wird von den Vorgaben abgewichen, so muss dem BAZL nachgewiesen werden, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden. 4 Die Normen und Empfehlungen der ICAO sowie die zugehörigen technischen Vorschriften werden in der amtlichen Sammlung nicht publiziert. Sie können beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden; sie werden nicht ins Deutsche und Italienische übersetzt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). SR 0.748.0 Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.

Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt

1 Der Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest. Die Konzessionäre von Flughäfen und die Betreiber von Flugsicherungsanlagen müssen ihre Planung auf die Ziele und Vorgaben des SIL ausrichten. 2 Der SIL bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar. Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 3b Aufsicht des BAZL

1 Das BAZL überwacht bei den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt die Einhaltung der luftfahrtspezifischen, der betrieblichen und der baupolizeilichen Anforderungen sowie der Anforderungen des Umweltschutzes oder lässt sie durch Dritte überwachen. 2 Es führt die erforderlichen Kontrollen durch oder lässt sie durch Dritte durchführen. Es trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. 2bis Die für das BAZL und für die Skyguide AG tätigen Personen sind zur Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten befugt, die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt jederzeit zu betreten. Allenfalls notwendige Zutrittsberechtigungen sind diesen Personen unentgeltlich auszustellen. 3 Für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht sind die in der Verordnung vom 25. September 1989 über die Gebühren des BAZL für Zivilluftfahrt festgesetzten Gebühren vom Flugplatzhalter zu entrichten. Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). [AS 1989 2216, 1993 2749, 1995 5219, 1997 2779 Ziff. II 53, 2003 1195, 2005 2695 Ziff. II 5. AS 2007 5101 Art. 52]. Siehe heute: die V vom 28. Sept. 2007 (SR 748.112.11).

Art. 4 Publikation des Gesuchs und Koordination

1 Die Veröffentlichung des Gesuchs in den Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden wird durch die Kantone veranlasst. 2 Die Kantone sorgen für die Koordination der Stellungnahmen ihrer Fachstellen.

Art. 5 Projektänderungen

Ergeben sich aufgrund der Eingaben in einem Plangenehmigungs-, Konzessions- oder Bewilligungsverfahren wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so muss das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme vorgelegt oder gegebenenfalls öffentlich aufgelegt werden.

Art. 6 Behandlungsfristen

Für die Behandlung eines Gesuchs betreffend eine Plangenehmigung oder Genehmigung eines Betriebsreglements sowie eine Erteilung einer Konzession oder einer Betriebsbewilligung gelten in der Regel folgende Fristen: a. zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuchs bis zur Übermittlung an die Kantone und die betroffenen Bundesbehörden oder bis zur Anzeige an die Betroffenen; b. zwei Monate vom Abschluss des Instruktionsverfahrens bis zum Entscheid.

Art. 7 Abschluss des Instruktionsverfahrens

Die Entscheidbehörde teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.

Art. 8 Flugvorbereitung: Aufgaben des Flugplatzhalters

1 Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen internetbasierte Einrichtungen zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zu installieren, zu betreiben und zu unterhalten: a. bei Flugplätzen mit mehr als 2000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln pro Kalenderjahr; b. bei Flugplätzen mit lokalen Flugsicherungsdiensten; c. bei den übrigen Flugplätzen mit mehr als 10 000 Flugbewegungen pro Kalenderjahr. 2 Die Flugplatzhalter haben auf den folgenden Flugplätzen einen Internetzugang zur Nutzung der Anwendung für die Flugvorbereitung sowie eine Telefonverbindung zum Luftfahrtinformationsdienst zur Verfügung zu stellen: a. bei Flugplätzen mit höchstens 2000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln pro Kalenderjahr; b. bei den übrigen Flugplätzen mit 4000 bis 10 000 Flugbewegungen pro Kalenderjahr. 3 Bei Betriebsstörungen ist der Flugplatzhalter verpflichtet, diese dem Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung sofort zu melden und die Störungen so rasch wie möglich zu beheben. 4 Der Flugplatzhalter entschädigt den Anbieter der Flugvorbereitungsanwendung für die Unterstützungsleistungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 9 Luftfahrtspezifische Prüfung

1 Das BAZL kann bei allen baulichen und betrieblichen Änderungen auf dem Flugplatz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vornehmen. Es kann auch genehmigungsfreie Vorhaben und Nebenanlagen prüfen. 2 Untersucht wird, ob die luftfahrtspezifischen Anforderungen im Sinne von Artikel 3 erfüllt werden und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind. Es werden namentlich die geltenden Sicherheitsabstände zu Pisten, Rollwegen und Abstellflächen sowie die Hindernisfreiheit, die Auswirkungen bezüglich Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr und die Notwendigkeit zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP) geprüft. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). Diese Dokumente können bei Skyguide ( aipversand@skyguide.ch ) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern kostenlos eingesehen werden. AIP-Services, 8602 Wangen b. Dübendorf; www.skyguide.ch > Dienstleistungen > Luftfahrtinformationsdienste. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 9a Datenerhebungs- und -lieferungspflicht

1 Der Flugplatzhalter erhebt und übermittelt dem BAZL die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Daten zum Flugplatzbetrieb. Darunter fallen namentlich die für Umweltschutz- und Statistikzwecke benötigten Daten. 2 Das BAZL regelt die Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Qualität der zu liefernden Daten, in Richtlinien. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

Art. 10 Inhalt

1 Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen. 2 Die Ausgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur sind nicht Gegenstand der Betriebskonzession.

Art. 11 Gesuch

1 Wer eine Betriebskonzession erlangen will, muss beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten: a. die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flughafens die Verantwortung tragen soll; b. den Nachweis, dass der Gesuchsteller über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Mittel verfügt, um einen Flughafen unter Einhaltung der Pflichten aus Konzession, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben; c. den Nachweis der Eintragung im Handelsregister in der Schweiz, ausgenommen bei Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts; d. eine Übersicht über die geplante Finanzierung des Flughafenbetriebs; e. das Betriebsreglement mit den Unterlagen gemäss Artikel 24. 2 Bestehen begründete Zweifel, ob für den Gesuchsteller Anlage und Betrieb des Flughafens finanzierbar sind, kann die Konzessionsbehörde detaillierte Angaben betreffend Sicherstellung der Finanzierung verlangen. Ausdruck gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 12 Voraussetzungen für die Konzessionserteilung

1 Die Betriebskonzession wird erteilt, wenn: a. der Betrieb der Anlage den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; b. der Gesuchsteller über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt, um die Verpflichtungen aus Gesetz, Konzession und Betriebsreglement zu erfüllen; c. das Betriebsreglement genehmigt werden kann. 2 Die Erteilung einer Betriebskonzession kann insbesondere verweigert werden, wenn die Finanzierung von Anlage und Betrieb des Flughafens offensichtlich gefährdet erscheint.

Art. 13 Geltungsdauer

Betriebskonzessionen werden erteilt für eine Dauer von: a. 50 Jahren bei Landesflughäfen; b. 30 Jahren bei Regionalflughäfen.

Art. 14 Übertragung und Erneuerung der Konzession

1 Für die Übertragung oder die Erneuerung der Konzession finden die Artikel 11 und 12 sinngemäss Anwendung. 2 Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung oder Erneuerung der Konzession insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26.

Art. 15 Übertragung einzelner Aufgaben

1 Die Übertragung einzelner Aufgaben durch den Flughafenhalter an Dritte ist dem BAZL mitzuteilen. Dieses kann dazu ergänzende Angaben verlangen oder die Übertragung untersagen, wenn: a der Dritte offensichtlich nicht über die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt; b. der Konzessionär bei der Übertragung einzelner Aufgaben nicht dafür sorgt, dass er gegenüber dem Dritten jederzeit Anweisungen durchsetzen kann. 2 Äussert sich das BAZL nicht innert 30 Tagen zur Übertragung, so gilt dies als Verzicht auf die Erhebung von Einwänden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

Art. 16 Entzug

1 Das UVEK entzieht die Konzession ohne Entschädigung, wenn: a. die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr vorliegen; b. der Konzessionär seine Pflichten nicht mehr wahrnehmen will oder sie wiederholt in schwerer Weise verletzt hat. 2 Wird die Konzession entzogen, kann das UVEK die erforderlichen Massnahmen zur Fortführung des Flughafenbetriebs anordnen.

Art. 17 Inhalt

1 Die Betriebsbewilligung beinhaltet: a. das Recht, ein Flugfeld gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL zu betreiben; b. die Verpflichtung des Flugfeldhalters, die Voraussetzungen für eine geordnete Benützung sicherzustellen und das Flugfeld nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen des Betriebsreglements zu betreiben. 2 Die Ausgestaltung des Betriebs oder die bauliche Nutzung sind nicht Gegenstand der Betriebsbewilligung.

Art. 18 Gesuch

Wer eine Betriebsbewilligung oder deren Änderung erlangen will, muss beim BAZL ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten: a. die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flugfelds die Verantwortung trägt; b. den Nachweis, dass der Gesuchsteller über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Mittel verfügt, um ein Flugfeld unter Einhaltung der Pflichten aus Bewilligung, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben; c. das Betriebsreglement mit den Unterlagen gemäss Artikel 24. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 19 Voraussetzung der Bewilligungserteilung

Die Betriebsbewilligung wird erteilt bzw. die Änderung der Betriebsbewilligung wird genehmigt, wenn: a. das Projekt den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; b. der Gesuchsteller über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt, um einen rechtmässigen Betrieb aufrechtzuerhalten; c. das Betriebsreglement genehmigt werden kann.

Art. 20 Beschränkter Zulassungszwang

Die Erteilung einer Bewilligung kann mit der Auflage verbunden werden, dass bestimmte weitere Luftfahrzeuge für Starts und Landungen zuzulassen sind, sofern dafür ein öffentliches Interesse besteht und es den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht.

Art. 21 Übertragung

1 Eine Betriebsbewilligung kann mit Zustimmung des BAZL auf einen Dritten übertragen werden. Artikel 18 und 19 gelten sinngemäss. 2 Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26.

Art. 22 Änderung und Entzug

1 Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das BAZL kann sie jedoch ohne Entschädigung ändern oder entziehen, wenn: a. die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr gegeben sind; b. der Flugfeldhalter seine Pflichten wiederholt in schwerer Weise verletzt hat; c. der Betrieb mit den Anforderungen des Umweltschutzes nicht mehr vereinbar ist; d. der Flugfeldhalter nicht über einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin verfügt, dessen oder deren Ernennung vom BAZL genehmigt ist; e. von der Bewilligung während zehn Jahren kein Gebrauch gemacht wird. 2 Vorbehalten sind Massnahmen nach Artikel 3b Absatz 2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 23 Inhalt

Das Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen. Es enthält Vorschriften über: a. die Organisation des Flugplatzes; b. die Betriebszeiten; c. die An- und Abflugverfahren; d. die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer; e. die Bodenabfertigungsdienste. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1186). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1186).

Art. 23a Zertifizierung nach EU-Recht

1 Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 liegende Flugplätze werden vom BAZL nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur. 2 Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch gemäss der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden. 3 Für von der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nicht geregelte Teilbereiche gelten die Regelungen der ICAO nach Artikel 23b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 595). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) jeweils verbindlichen Fassung. Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, , in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Luftverkehrsabkommens jeweils verbindlichen Fassung.

Art. 23b Zertifizierung nach Regelungen der ICAO

1 Die Flughäfen und der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein werden, sofern sie nicht von Artikel 23a erfasst sind, vom BAZL nach den Anforderungen des Anhangs 14 zum Chicago-Übereinkommen, Vol. I und II, der dazugehörigen ICAO-Dokumente 9774 «Manual on Certification of Aerodromes», 9859 «Safety Management Manual» und 9981 «PANS-Aerodromes» sowie des Anhangs 19 zum Chicago-Übereinkommen zertifiziert. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur. 2 Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch gemäss dem ICAO-Dokument 9981 «PANS-Aerodromes» nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). Die massgebenden ICAO-Dokumente können beim Bundesamt in französischer und englischer Sprache eingesehen sowie bei der ICAO bestellt oder abonniert werden. SR 0.748.0

Art. 23c Schweizer Zertifikat basierend auf EU-Recht

1 Für Flughäfen und den Flugplatz St. Gallen-Altenrhein, die von Artikel 23b erfasst sind, jedoch im Linien- und Charterverkehr über die letzten drei Jahre jeweils jährlich mehr als 10 000 Passagiere abgefertigt haben, und einen entsprechenden Antrag stellen, kann das BAZL ein Schweizer Zertifikat gemäss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 ausstellen. Die Zertifizierung umfasst die Bereiche Organisation, Betrieb und Infrastruktur. 2 Das Zertifikat wird zeitlich unbefristet erteilt. Das BAZL überprüft periodisch analog zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 nach dem Prinzip der risiko- und leistungsbasierten Aufsicht, ob die Voraussetzungen für das Zertifikat gegeben sind. Bei Nichterfüllung kann das Zertifikat widerrufen werden. 3 Für Teilbereiche, die nicht analog zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 geregelt werden können, gelten die Regelungen der ICAO nach Artikel 23b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziff. 3 des Luftverkehrsabkommens jeweils verbindlichen Fassung.

Art. 24 Gesuch

Das Gesuch für eine erstmalige Genehmigung oder die Änderung eines Betriebsreglements muss enthalten: a. das Betriebsreglement bzw. dessen Änderungen mit Erläuterung und Begründung; b. Angaben darüber, welche Auswirkungen das Betriebsreglement bzw. dessen Änderung auf den Betrieb sowie auf Raum und Umwelt hat; bei Änderungen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist ein entsprechender Umweltverträglichkeitsbericht vorzulegen; c. bei Auswirkungen auf den Flugbetrieb: den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit eingehalten sind, sowie alle Angaben, die für die Festsetzung oder Anpassung des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters erforderlich sind; d. bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37a der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 erforderlich sind; e. bei Flughäfen: Entwürfe der zu ändernden Sicherheitszonen; f. den Entwurf der im AIP zu veröffentlichenden Dokumente. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). SR 814.41

Art. 25 Voraussetzungen der Genehmigung

1 Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn: a. die Festlegungen des SIL eingehalten sind; b. die Vorgaben der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und der Plangenehmigung umgesetzt sind; c. die luftfahrtspezifischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erfüllt sind; d. … e. bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Flugfeldern der Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster festgesetzt werden kann; f. die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 23a, 23b oder 23c erfüllt sind. 2 Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 595). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

Art. 25a Veröffentlichung

Die wesentlichen Vorschriften über die Benutzung des Flugplatzes werden im AIP veröffentlicht. Dazu gehören namentlich die Vorschriften nach Artikel 23 Buchstaben b, c und d, soweit diese die Luftfahrzeuge betreffen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

Art. 26 Anpassung durch das BAZL

Das BAZL verfügt zur Anpassung an den rechtmässigen Zustand Änderungen des Betriebsreglements, wenn veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse dies erfordern.

Art. 27 Vorübergehende Abweichungen von den Betriebsverfahren

Der Flugverkehrsleitdienst, der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin können vorübergehend Abweichungen von den im AIP veröffentlichten Betriebsverfahren anordnen, wenn es besondere Umstände, namentlich die Verkehrslage oder die Flugsicherheit, erfordern. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Art. 27a Zulässigkeit baulicher Veränderungen

1 Bauliche Veränderungen von Flugplatz- oder Flugsicherungsanlagen sowie Nutzungsänderungen sind nur zulässig, wenn dafür eine Plangenehmigung vorliegt. 2 Vorbehalten bleibt Artikel 28. Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Art. 27abis Gesuch

1 Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Unterlagen sind in der verlangten Anzahl bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten: a. den Beschrieb des Vorhabens; b. eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers; c. die folgenden Pläne:1. Übersichtsplan des Flugplatzes mit Eintrag des Projektstandortes, 2. Situationsplan des Projektes, 3. Geschoss- und Ansichtspläne sowie Schnitte nach Bedarf; d. alle ortsüblichen Pläne, Unterlagen und Formulare, die für die Beurteilung nötig sind; kantonale Vorschriften betreffend die Ausgestaltung von Baueingaben sind zu berücksichtigen, soweit es mit den Besonderheiten der Flugplatzanlage vereinbar ist; e. Angaben darüber, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Raum und Umwelt hat, sowie bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, den Umweltverträglichkeitsbericht; f. bei Auswirkungen auf die Lärmbelastung: alle Angaben, die für die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37a der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 erforderlich sind; g. Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes; h. den Nachweis, dass die Anforderungen der Flugsicherheit erfüllt sind; i. allfällige Änderungen des Betriebsreglements, die mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehen, und die entsprechenden Unterlagen nach Artikel 24; j. falls von einer Aussteckung abgesehen werden soll, eine Begründung; k. Angaben, wie die Anforderungen nach den übrigen anwendbaren Bestimmungen von Bund und Kanton erfüllt werden; l. bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen: Pläne, aus denen die Abgrenzung allfälliger neuer oder beseitigter Gebäude gemäss Artikel 25a Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 und allfälliger neuer oder beseitigter Versiegelungen gemäss Artikel 25a Absatz 2 der Raumplanungsverordnung ersichtlich ist. 2 Sind Enteignungen notwendig, ist das Gesuch mit den Angaben nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 zu ergänzen. 3 Plangenehmigungsgesuche sind vom Flugplatzhalter oder vom Betreiber der entsprechenden Flugsicherungsanlage einzureichen. Ursprünglich: Art. 27a. SR 814.41 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 659). SR 700.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849). SR 711 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

Art. 27ater Vorprüfung

1 Geplante Bauvorhaben oder bauliche Änderungen können dem BAZL vorab zur Vorprüfung unterbreitet werden. Der Umfang der Vorprüfung richtet sich nach den eingereichten Unterlagen. Diese enthalten beispielsweise: a. einen groben Beschrieb des Vorhabens; b. die folgenden Pläne:1. Übersichtsplan des Flugplatzes mit Eintrag des Projektstandortes, 2. Situationsplan des Projektes, 3. Entwürfe für Geschoss- und Ansichtspläne sowie Schnitte nach Bedarf; c. grobe Angaben darüber, welche Auswirkungen das Vorhaben auf Raum und Umwelt hat; d. Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flugplatzes; e. Angaben darüber, wie die Anforderungen an die Flugsicherheit erfüllt werden sollen. 2 Das BAZL teilt den Gesuchstellern das Ergebnis der Vorprüfung mit. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 27b Aussteckung

Von der Aussteckung von Bauvorhaben auf dem Flugplatz ist abzusehen, wenn durch die Profile der Betrieb beeinträchtigt werden könnte.

Art. 27bbis Meldepflichten

1 Das BAZL informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Plangenehmigungsverfahrens durch Zustellung der Plangenehmigungsverfügung und der vom swisstopo benötigten Pläne. 2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert der Flugplatzhalter das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 Tagen über: a. den Baubeginn; und b. die Bauvollendung. 3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt der Flugplatzhalter gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 27abis Absatz 1 Buchstabe l in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 zuständig ist. Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 der V vom 23. Aug. 2023 (AS 2023 529). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 659). SR 700

Art. 27c Koordination von Bau und Betrieb

1 Werden die betrieblichen Verhältnisse auf einem Flugplatz durch ein Bauvorhaben beeinflusst, so sind die entsprechenden betrieblichen Belange ebenfalls im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen. 2 Sofern die künftige Nutzung einer Flugplatzanlage, für die ein Plangenehmigungsgesuch gestellt ist, nur sinnvoll erfolgen kann, wenn auch das Betriebsreglement geändert wird, so ist das Betriebsreglementsverfahren mit dem Plangenehmigungsverfahren zu koordinieren.

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