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Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt

Confederation · 748.131.1 · ordinance

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Contents: 110 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Luftfahrtspezifische Anforderungen
  4. Art. 3a Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt
  5. Art. 3b Aufsicht des BAZL
  6. Art. 4 Publikation des Gesuchs und Koordination
  7. Art. 5 Projektänderungen
  8. Art. 6 Behandlungsfristen
  9. Art. 7 Abschluss des Instruktionsverfahrens
  10. Art. 8 Flugvorbereitung: Aufgaben des Flugplatzhalters
  11. Art. 9 Luftfahrtspezifische Prüfung
  12. Art. 9a Datenerhebungs- und -lieferungspflicht
  13. Art. 10 Inhalt
  14. Art. 11 Gesuch
  15. Art. 12 Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
  16. Art. 13 Geltungsdauer
  17. Art. 14 Übertragung und Erneuerung der Konzession
  18. Art. 15 Übertragung einzelner Aufgaben
  19. Art. 16 Entzug
  20. Art. 17 Inhalt
  21. Art. 18 Gesuch
  22. Art. 19 Voraussetzung der Bewilligungserteilung
  23. Art. 20 Beschränkter Zulassungszwang
  24. Art. 21 Übertragung
  25. Art. 22 Änderung und Entzug
  26. Art. 23 Inhalt
  27. Art. 23a Zertifizierung nach EU-Recht
  28. Art. 23b Zertifizierung nach Regelungen der ICAO
  29. Art. 23c Schweizer Zertifikat basierend auf EU-Recht
  30. Art. 24 Gesuch
  31. Art. 25 Voraussetzungen der Genehmigung
  32. Art. 25a Veröffentlichung
  33. Art. 26 Anpassung durch das BAZL
  34. Art. 27 Vorübergehende Abweichungen von den Betriebsverfahren
  35. Art. 27a Zulässigkeit baulicher Veränderungen
  36. Art. 27abis Gesuch
  37. Art. 27ater Vorprüfung
  38. Art. 27b Aussteckung
  39. Art. 27bbis Meldepflichten
  40. Art. 27c Koordination von Bau und Betrieb
  41. Art. 27d Voraussetzungen der Plangenehmigung
  42. Art. 27e Plangenehmigung
  43. Art. 27f Baubeginn und Verlängerung der Geltungsdauer
  44. Art. 27g Vollzug
  45. Art. 27h Projektierungszonen
  46. Art. 28 Genehmigungsfreie Bauvorhaben
  47. Art. 29 Nebenanlagen
  48. Art. 29a Anwendbare Bestimmungen
  49. Art. 29b Regelung des Marktzugangs
  50. Art. 29c Ernennung, Zulassung und Widerruf
  51. Art. 29d Umfang der Verantwortung
  52. Art. 29e Organisation des Flugplatzes
  53. Art. 29f Meldepflicht
  54. Art. 29g Befehlsgewalt
  55. Art. 29h Stichproben und Kontrollen
  56. Art. 29i Ausweise und Gebühren
  57. Art. 30 Kategorien der zivilen Mitbenützung von Militärflugplätzen
  58. Art. 30a Bauten für die zivile Mitbenützung von Militärflugplätzen
  59. Art. 30b Häufige zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes
  60. Art. 30c Gelegentliche zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes
  61. Art. 31 Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze
  62. Art. 32–35
  63. Art. 36 Flughöhen
  64. Art. 37 Sonn- und Feiertage
  65. Art. 38 Rundflüge
  66. Art. 39 Grundsätze
  67. Art. 39a Einschränkungen für gewerbsmässige Flüge bei den Landesflughäfen Genf und Zürich
  68. Art. 39b Einschränkungen für gewerbsmässige Flüge bei den übrigen Flugplätzen
  69. Art. 39c Massgebender Lärmindex
  70. Art. 39d Ausnahmen
  71. Art. 40–47
  72. Art. 48 und 49
  73. Art. 50 Anwendbarkeit der Aussenlandeverordnung
  74. Art. 51–53
  75. Art. 54 Gebirgslandeplätze
  76. Art. 55
  77. Art. 56 Spitallandestellen
  78. Art. 57 und 58
  79. Art. 58a Vorrang des Geoinformationsrechts
  80. Art. 58b Zuständigkeiten
  81. Art. 59 Kantonale Kontaktstellen
  82. Art. 59a Ausnahme von der Vermessungspflicht
  83. Art. 60 Kooperationspflicht
  84. Art. 61 Veröffentlichung
  85. Art. 62 Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster
  86. Art. 62a
  87. Art. 62b
  88. Art. 63 Bewilligungspflicht
  89. Art. 64 Gesuch
  90. Art. 65 Entscheid
  91. Art. 65a Registrierungspflicht
  92. Art. 65b Zwingende Markierungen und Befeuerungen
  93. Art. 65c Besonders gefährliche Hindernisse
  94. Art. 66 Unterhalt
  95. Art. 66a und 66b
  96. Art. 67 Anpassung bestehender Anlagen
  97. Art. 68 Abbruch und Abmeldung von Luftfahrthindernissen
  98. Art. 69 Veräusserung oder Beseitigung von Luftfahrthindernissen
  99. Art. 70 Kosten
  100. Art. 71 Festsetzung
  101. Art. 72 Sicherheitszonenplan
  102. Art. 73 Verfahren
  103. Art. 73a
  104. Art. 74 Änderung bisherigen Rechts
  105. Art. 74a Übergangsbestimmung
  106. Art. 74b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2008
  107. Art. 74c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. März 2011
  108. Art. 74d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Oktober 2015
  109. Art. 74e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Oktober 2018
  110. Art. 75 Inkrafttreten

110 provisions

Art. 59 Kantonale Kontaktstellen

Die Kantone bezeichnen Kontaktstellen zur Unterstützung des BAZL bei der Erhebung und Prüfung von Daten zu Luftfahrthindernissen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 59a Ausnahme von der Vermessungspflicht

Die Eigentümer von Luftfahrthindernissen mit einer Höhe zwischen 25 m und 100 m müssen keine Vermessungen durchführen. Vorbehalten sind die Fälle nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 60 Kooperationspflicht

Die kantonalen und die kommunalen Behörden sowie die Eigentümer von Luftfahrthindernissen und die Flugplatzhalter unterstützen das BAZL oder die von ihm beauftragten Dritten und stellen die für die Bearbeitung verlangten Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

Art. 61 Veröffentlichung

1 Das BAZL kann Luftfahrthindernisdaten und -informationen veröffentlichen. 2 Es kann Dritte mit der Veröffentlichung beauftragen; in diesem Fall überwacht es die Ausführung dieser Tätigkeiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 62 Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster

1 Der Flugplatzhalter erstellt den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster und stellt diesen dem BAZL zu; dies gilt nicht für Wasserflugplätze gemäss SIL. 2 Bei Flugfeldern erteilt das BAZL bei gegebenen Voraussetzungen eine abschliessende Genehmigung. 3 Bei Flughäfen genehmigt das BAZL bei gegebenen Voraussetzungen den Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster in Form eines Entscheids im Hinblick auf die Erstellung oder Änderung des Sicherheitszonenplans. 4 Das BAZL stellt den genehmigten Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster eines Flugfeldes den Kantonen und Gemeinden zu. Diese tragen dem Kataster in ihrer Richt- und Nutzungsplanung Rechnung und orientieren die Eigentümer von nach Artikel 63 bewilligungspflichtigen Objekten sowie die kantonale Kontaktstelle. 5 Der Flugplatzhalter überprüft den Kataster periodisch, übermittelt die Prüfungsergebnisse dem BAZL und beantragt diesem die nötigen Änderungen. Auf IFR-Flugplätzen erfolgt die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre, auf den übrigen Flugplätzen mindestens alle zehn Jahre. 6 Das UVEK kann die Einzelheiten regeln. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 62a

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 62b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 595). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 63 Bewilligungspflicht

Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten eine Bewilligung des BAZL einholen: a. Hochspannungs-Freileitungen, Windenergieanlagen und Slacklines, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen; b. andere Bauten und Anlagen sowie temporäre Objekte wie Messmasten, Seilkrane und Mobilkrane, wenn diese eine Höhe von 100 m und mehr erreichen; c. Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, wenn diese eine Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans durchstossen. Bei temporären Objekten wie insbesondere Mobilkranen, die eine Horizontal- oder konische Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans um höchstens bis und mit 15 m durchstossen, gilt nur die Registrierungspflicht nach den Artikeln 65a und 65b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 64 Gesuch

1 Der Eigentümer richtet sein Gesuch um Bewilligung an das BAZL. Mit dem Gesuch sind mindestens die folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen: a. Angaben zum Eigentümer; b. Beschreibung des Objekts; c. Datum der voraussichtlichen Erstellung; d. bei temporären Objekten: Datum des voraussichtlichen Abbruchs; e. Koordinaten der Lage und der Höhe über Meer des Objekts; bei Kabelanlagen und Seilbahnen sind diese Angaben für jeden Maststandort erforderlich; f. Ausdehnung des Objekts (Länge, Breite, Höhe); g. Situationsplan im Massstab 1:25 000; h. bei Kabelanlagen und Seilbahnen: Längenprofil; i. bei anderen Anlagen: Grundrisse und Profilschnitt; j. die Baubewilligung, sofern vorhanden. 2 Das BAZL kann die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen im Einzelfall erweitern und präzisieren. 3 Es kann für die Einreichung der Gesuche eine elektronische Plattform einrichten. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 65 Entscheid

1 Das BAZL entscheidet, im Einvernehmen mit dem VBS, mit einer Verfügung: a. ob die Erstellung oder Änderung des Luftfahrthindernisses bewilligt werden kann oder nicht; b. ob in Einzelfällen auch für Luftfahrthindernisse mit einer Höhe zwischen 25 m und 100 m aus Sicherheitsgründen eine Vermessung durchgeführt werden muss und welchen Anforderungen diese zu genügen hat; c. ob und gegebenenfalls welche Sicherheitsmassnahmen zu treffen sind, namentlich Projektänderungen, Publikationen, Markierungen oder Befeuerungen. 2 Das BAZL kann die Bewilligung befristen. Eine Verlängerung ist spätestens 30 Tage vor Ablauf der Befristung beim BAZL zu beantragen. Bei unbefristeten Bewilligungen prüft das BAZL regelmässig, ob die Voraussetzungen der Bewilligung eingehalten sind, und verfügt wenn nötig zusätzliche Auflagen. 3 Das BAZL stellt der kantonalen Kontaktstelle eine Kopie der Verfügung zu. 4 Vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des BAZL darf mit der Errichtung oder Änderung eines Luftfahrthindernisses nicht begonnen werden. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann das BAZL eine Ausnahme gewähren. 5 Der Eigentümer des bewilligten Luftfahrthindernisses hat dem BAZL den definitiven Errichtungstermin spätestens vier Arbeitstage im Voraus mitzuteilen, damit eine Publikation des Luftfahrthindernisses rechtzeitig erfolgen kann. 6 Ordnet das BAZL in der Verfügung Sicherheitsmassnahmen an, so hat der Eigentümer diesem nach Errichtung des Luftfahrthindernisses innert vier Arbeitstagen die nötigen Fotos einzureichen, welche die Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen belegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 65a Registrierungspflicht

1 Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten, sofern diese nicht gemäss Artikel 63 bewilligungspflichtig sind, eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle nach Artikel 40a Absatz 2 LFG vornehmen: a. im bebauten Gebiet für Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen; b. im unbebauten Gebiet für Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte, wenn diese eine Höhe von 25 m und mehr oder, im Falle von Mobilkranen, von 40 m und mehr erreichen. 2 Objekte, die registriert werden müssen, brauchen nicht vermessen zu werden.

Art. 65b Zwingende Markierungen und Befeuerungen

1 Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung von Objekten unter den in Anhang 2 genannten Voraussetzungen die dort aufgeführten Markierungen und Befeuerungen anbringen. 2 Anlässlich der Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle wird der Eigentümer auf diese Verpflichtung hingewiesen.

Art. 65c Besonders gefährliche Hindernisse

1 Das BAZL kann verlangen, dass der Eigentümer zusätzlich zu Artikel 65a für die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle vornehmen muss: a. wenn diese in einem Umkreis von 300 m um Gebirgslandeplätze oder 500 m um Spitallandeplätze liegen und besonders gefährlich sind; oder b. im Einzelfall in allen Gebieten, wenn das Objekt aus einer operationellen Sicht besonders gefährlich ist. 2 Das BAZL kann in Fällen gemäss Absatz 1 in Abweichung von Artikel 65b aus Sicherheitsgründen andere oder zusätzliche Sicherheitsmassnahmen anordnen.

Art. 66 Unterhalt

Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses ist für den einwandfreien Zustand der angeordneten Markierungen und das richtige Funktionieren der installierten Befeuerungen sowie der weiteren angeordneten Sicherheitsmassnahmen verantwortlich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 66a und 66b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 595). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 67 Anpassung bestehender Anlagen

1 Stellt sich nachträglich heraus, dass bestehende Bauten und Anlagen oder Pflanzen ein Luftfahrthindernis darstellen oder ein bestehendes Luftfahrthindernis neuer oder zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen oder einer Vermessung bedarf, so trifft das BAZL die entsprechenden Anordnungen. 2 Muss eine Anlage ganz oder teilweise beseitigt werden, so kann das UVEK das Enteignungsrecht ausüben oder dieses auf Dritte übertragen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 68 Abbruch und Abmeldung von Luftfahrthindernissen

1 Luftfahrthindernisse, die nicht mehr benötigt werden, sind innerhalb Jahresfrist ab Stilllegung abzubrechen und vom Eigentümer schriftlich beim BAZL oder über die nationale Datenerfassungsschnittstelle abzumelden. 2 Luftfahrthindernisse, die für eine begrenzte Zeit erstellt werden, sind auf den verfügten Zeitpunkt hin abzubrechen und abzumelden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 69 Veräusserung oder Beseitigung von Luftfahrthindernissen

Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat das BAZL über dessen Veräusserung oder Beseitigung zu unterrichten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 70 Kosten

Vermessungs-, Markierungs-, Befeuerungs- und sämtliche Unterhaltskosten sowie Kosten für den Abbruch stillgelegter Anlagen gehen zu Lasten des Eigentümers. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 71 Festsetzung

1 Für jeden Flughafen ist eine Sicherheitszone zu errichten. Das BAZL entscheidet im Einzelfall auf Antrag des Erbringers der Flugsicherungsdienste, ob für Flugsicherungsanlagen und Flugwege eine Sicherheitszone erforderlich ist. 2 Der Sicherheitszonenplan ist zu erstellen: a. vom Flughafenhalter für einen Flughafen; b. vom Betreiber für eine Flugsicherungsanlage; c. vom Erbringer der Flugsicherungsdienste für einen Flugweg; d. vom BAZL für das schweizerische Territorium für einen Flughafen oder eine Flugsicherungsanlage im Ausland. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 72 Sicherheitszonenplan

1 Die Sicherheitszone ist in einem Zonenplan darzustellen, aus dem die Eigentumsbeschränkungen nach Art, Fläche und Höhe ersichtlich sind. 2 Für die Festsetzung der Sicherheitszonen sind mit Ausnahme von Flugsicherungsanlagen mindestens die geschützten Flächen des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters massgebend. 3 Der Sicherheitszonenplan zeigt insbesondere auf: a. ob und wie der Luftraum durch Flugkörper benützt werden darf, namentlich durch Feuerwerkskörper; b. ob und wie Aktivitäten eingeschränkt sind, die eine Sichtbehinderung hervorrufen können, namentlich durch Verursachung starken Rauchs; c. ob und unter welchen Voraussetzungen Aktivitäten sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die eine Blendung bewirken können, namentlich durch Laserstrahlen oder grossflächig spiegelnde Bauten; d. ob und in welcher Form Änderungen der Flächennutzung, die zu einem erhöhten Vogelschlagrisiko führen können, einer Zustimmung des Flughafenhalters bedürfen; ist diese Zustimmung im Einzelfall strittig, entscheidet das BAZL unter Anhörung des Bundesamts für Umwelt und der kantonalen Fachstellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 73 Verfahren

1 Die Sicherheitszonenpläne sind durch die betroffenen Kantone zu publizieren und unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen: a. für einen Flughafen vom Flughafenhalter; b. in allen übrigen Fällen vom BAZL. 2 Einsprachen sind an den Kanton zu richten, welcher die Einigungsverhandlungen durchführt. Ist keine Einigung möglich, entscheidet das UVEK. 3 Die genehmigten Sicherheitszonenpläne werden mit ihrer Veröffentlichung in den kantonalen Publikationsorganen verbindlich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 73a

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer: a. eine Pflicht nach den folgenden Bestimmungen verletzt: Artikel 28 Absatz 3, 29f, 29g Absätze 3 und 5 zweiter Satz, 31 Absatz 1, 39 Absätze 1 und 2, 39a, 39b, 39d Absatz 2 zweiter Satz, 63, 65 Absätze 4 bis 6, 65a Absatz 1, 68 und 69; b. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Abweichungen von den veröffentlichten Betriebsverfahren anordnet, ohne dass besondere Umstände vorliegen (Art. 27); c. als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter nicht alle zumutbaren Vorkehren zur Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 29d Absatz 1 trifft; d. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Flugverkehrsleitdienstes oder als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter Flugbewegungen zulässt, welche gemäss dem anwendbaren Betriebsreglement nach Artikel 23 nicht erlaubt sind; e. auf einem Flugplatz oder an Flugsicherungsanlagen bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass dafür eine Plangenehmigung vorliegt (Art. 27a und 31 Abs. 3); f. Weisungen der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters missachtet, die der Sicherheit von Personen oder Sachen dienen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 74 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderung kann unter AS 1994 3050 konsultiert werden.

Art. 74a Übergangsbestimmung

1 Bewilligungs-, Genehmigungs- und Konzessionsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt. 2 Bei der erstmaligen Erneuerung der Betriebskonzession der Landesflughäfen (Genf und Zürich) im Jahr 2001 sind sämtliche Regelungen des Betriebsreglements zu überprüfen. Es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Eingefügt durch Ziff. II 6 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

Art. 74b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2008

1 Die Flugplätze Zürich, Genf, Bern, St. Gallen-Altenrhein, Sion und Lugano müssen die Voraussetzungen nach Ziffer 1.4 von ICAO-Anhang 14 bis spätestens zum 31. Dezember 2009 erfüllen. Die übrigen Flughäfen müssen diese Voraussetzungen bis spätestens zum 31. Dezember 2012 erfüllen. 2 Die Melde- und Vermessungspflicht der Flugplatzhalter von IFR-Flugplätzen nach Artikel 62b gilt für Area 4 gemäss ICAO-Anhang 15 ab 1. November 2008 und für Area 3 ab 1. November 2010. 3 Die Eigentümer von Luftfahrthindernissen im ganzen Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Area 1 gemäss ICAO-Anhang 15) können ab 1. November 2008 zu deren Vermessung verpflichtet werden. Unter TMA oder in einem Umkreis von 45 km um IFR-Flugplätze (Area 2 gemäss ICAO-Anhang 15) kann die Vermessung ab 1. November 2010 angeordnet werden. 4 Die Vermessungspflicht der Flugplatzhalter nach Artikel 66b für die Errichtung und die Änderung von Luftfahrthindernissen in Pisten- und Rollwegnähe (Area 3 gemäss ICAO-Anhang 15) gilt ab 1. November 2010. Hindernisse, welche vor diesem Datum errichtet wurden, müssen bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nach den neuen Anforderungen vermessen werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595). SR 0.748.0

Art. 74c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. März 2011

1 Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. März 2011 dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt. 2 In Umnutzungsverfahren für ehemalige Militärflugplätze sind Stellungnahmen des Kantons und der betroffenen Bundesstellen sowie die öffentliche Auflage in jedem Fall nachzuholen. Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).

Art. 74d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Oktober 2015

Die zuständigen Behörden erlassen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. Oktober 2015 die nötigen Verfügungen, damit die Begrenzung der Anzahl Gebirgslandeplätze (Art. 54 Abs. 3) eingehalten werden kann. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4423).

Art. 74e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Oktober 2018

1 Bei zivil mitbenützten Militärflugplätzen, die über ein Betriebsreglement im Sinn von Artikel 30b Absatz 3 verfügen, ist die Analyse der Abweichungen im Sinn von Artikel 30b Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Oktober 2018 nachzuholen und dem BAZL zur Genehmigung einzureichen. 2 Sofern die Frist gemäss Absatz 1 ungenutzt verstrichen ist, setzt das BAZL eine Nachfrist. Verstreicht auch die Nachfrist ungenutzt, so kann das BAZL die häufige zivile Mitbenützung untersagen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3849).

Art. 75 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

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