Art. 1
Überwälzung der Mehrwertsteuer 1 Soweit der Kanton für von ihm erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig ist, wird die Mehrwertsteuer überwälzt.
Bern · 154.62 · ordinance
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Überwälzung der Mehrwertsteuer 1 Soweit der Kanton für von ihm erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig ist, wird die Mehrwertsteuer überwälzt.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft. Sie ist in Anwendung von Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 19932) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung). Bern, 21. Dezember 1994 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger 1) Aufgehoben, jetzt G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen; BSG 620.0 2) BSG 103.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 95-10 154.62 2 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.12.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung 95-10 3 154.62 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.12.1994 01.01.1995 Erstfassung 95-10