Open at the publisher →
In force since 2009-11-13, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ea1bdab5c9f3ed131affc03fd337a5bd4bdc0e7fc30b12af6b6f1d02cb2afbd5
16 provisions
Art. 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der polizeilichen Versorgung im grenzüberschreitenden Abschnitt der Autobahn A4 der Kantone Zug und Zürich.
2 Die Zuständigkeiten werden so zugeteilt, dass die Verkehrsteilnehmenden bei einem Unfall möglichst rasch versorgt werden können.
Art. 2 Gegenstand
1 Auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis ZH und der Verzweigung
Blegi ZG Fahrtrichtung Luzern werden der Verkehrs-, Ordnungs- und
Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizeilich unaufschiebbaren Massnahmen von der Kantonspolizei Zürich
ausgeübt.
2 In der Gegenrichtung auf dem grenzüberschreitenden Teilstück
der A4 zwischen der Verzweigung Blegi ZG und dem Anschluss Affoltern am Albis ZH in Fahrtrichtung Zürich werden der Verkehrs-,
Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die
kriminalpolizeilich unaufschiebbaren Massnahmen von der Zuger Polizei ausgeübt.
551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
II. Zuständigkeit
Grundsatz Art. 3 1 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton
Zürich auf dem Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern
am Albis und der Verzweigung Blegi Fahrtrichtung Luzern ab Kantonsgrenze als Betreuungskanton bezeichnet, der Kanton Zug als
Gebietskanton.
2 In der Gegenrichtung gilt der Kanton Zug von der Verzweigung
Blegi Fahrtrichtung Zürich ab Kantonsgrenze bis zum Anschluss
Affoltern am Albis als Betreuungs- und der Kanton Zürich als Gebietskanton.
3 Auf dem in Art. 3 genannten Teilstück hat die verantwortliche
Polizei des Betreuungskantons die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmenden wie die Polizeiorgane des Gebietskantons.
Örtliche
Zuständigkeit
Art. 4 1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des jeweiligen
Betreuungskantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu gehören unter
anderem Fahrbahn, Pannenstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten,
Art. 2der Leitplanken in Fahrtrichtung sowie die Nebenanlagen im Sinne von
Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20074.
2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen (Plan Nr. 1: Schematische Übersicht,
Plan Nr. 2: Detailplan Anschluss Affoltern a. A. / Rastplatz Knonauer
Amt, Plan Nr. 3: Detailplan Verzweigung Blegi) festgelegt. Diese Pläne
bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen
Strafgesetzbuches über die Nacheile (Art. 360 StGB3).
Art. 5 Verkehrspolizei
1 Die Polizei des Betreuungskantons besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben:
a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmenden und der Fahrzeuge (inklusive der zur Verfügung stehenden Messgeräte),
b. Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur
Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen (Betreuungskanton erstattet dem Gebietskanton Ereignismeldung),
Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175
c. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrichtungen der Nationalstrasse (Mängelmeldungen erfolgen an den
Gebietskanton),
d. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des
Beizugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons,
e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung
der administrativpolizeilichen Meldungen (u. a. Unfallaufnahmeprotokoll) an die zuständige Behörde des Gebietskantons,
f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach
den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
g. Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften und zugunsten des Betreuungskantons.
2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und
Verkehrsbeschränkungen sind – unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Zuständigkeiten – Sache des Gebietskantons. Diese sind dem
Betreuungskanton mitzuteilen.
3 Das Aufstellen von stationären autonomen Geschwindigkeitsmesssystemen erfolgt nur mit Zustimmung des Gebietskantons.
4 Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Nationalstrassengesetzgebung bleiben vorbehalten.
5 Auf dem Rückweg in ihren Gebietskanton darf die jeweilige
Polizei auf dem Gebiet des anderen Kantons festgestellte Verkehrsregelverletzungen ahnden. Sie erstellt einen Anzeigerapport via gebietszuständigen Verkehrspolizeistützpunkt zuhanden der zuständigen
kantonalen Justizbehörde. Systematische oder geplante Kontrollen
erfolgen nur auf dem Betreuungsgebiet. Die Erhebung von Ordnungsbussen auf dem Rückweg erfolgt nach den Vorschriften der handelnden Polizei.
Art. 6 Kriminalpolizei
1 Dem Betreuungskanton obliegen die polizeiliche Fahndung sowie die unaufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeder
Art, die auf dem in Art. 2 genannten Teilstück vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt
oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden
ist, sind vom jeweiligen Betreuungskanton den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Dem jeweiligen Betreuungskanton obliegen ferner die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen.
4 Der Betreuungskanton benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die
notwendigen Massnahmen.
551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
Art. 7 Verfahren
1 Der Betreuungskanton hat die Verfahrensvorschriften
des Gebietskantons anzuwenden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Betreuungskantons für die Erhebung von Ordnungsbussen.
2 Die Polizeikommandos des Betreuungs- und des Gebietskantons
regeln das Rapport- und Meldewesen.
III. Stellung der Angehörigen der Betreuungskantone
Art. 8 Dienstverhältnis
Das Dienstverhältnis der Angehörigen des Betreuungskantons untersteht der Gesetzgebung des Betreuungskantons. Sie tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Art. 9 Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei im
Gebietskanton sind von den Vorgesetzten des Betreuungskantons
nach Rücksprache mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu
erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch
Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Betreuungskantons.
Art. 10 Disziplinargewalt
Die Angehörigen unterstehen der Disziplinargewalt des
jeweiligen Betreuungskantons. Disziplinarfehler, die im Gebietskanton begangen wurden, sind den Vorgesetzten der Fehlbaren zu melden.
Art. 11 Verantwortlichkeit
1 Für den Schaden, den Angehörige eines Betreuungskantons beim Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet
der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen,
soweit diese nach dem Recht des Betreuungskantons ersatzpflichtig
sind; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für
die Ersatzpflichtigen günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige im Dienst erleiden, haftet der jeweilige Betreuungskanton, soweit eine solche Haftung auch für die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Betreuungskantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.
Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175
Art. 12 Beistand
1 Haben sich Angehörige eines Betreuungskantons wegen
ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder
zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem
Betreuungskanton erhalten, und nicht weniger als den Angehörigen
der Kantonspolizei des Gebietskantons.
2 Die Versicherung der Angehörigen ist Sache der Betreuungskantone.
IV. Kostenregelung
Art. 13 Betriebskosten
1 Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die
Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die
Dienstausübung ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiet des anderen
Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten für Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei gehen an den Betreuungskanton. Die Einnahmen aus Ordnungsbussen verbleiben beim Betreuungskanton bzw. beim erhebenden
Kanton auf dem Rückweg gemäss Art. 5 Abs. 5.
V. Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug.
Art. 15 Anstände
Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese
einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
Inkrafttreten
und
Art. 16 Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe der A4,
Zürich–Luzern, in Kraft7.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen
und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von
einem der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen
Frist auf das Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.
551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
Kenntnisnahme
durch
Art. 17 Bundesrat
Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung2 vom Regierungsrat des Kantons Zug dem Bundesrat
zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
1 OS 64, 551.
2 SR 101.
3 SR 311.0.
4 SR 725.111.
5 SR 741.01.
6 SR 741.03.
7 Inkrafttreten: 13. November 2009.
Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175
A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei
Zuständigkeiten:
Kantonspolizei Zürich
Zuger Polizei
Beilage 1 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss
Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
31bAnschluss
Affoltern am Albis /
Rastplatz
Knonauer Amt
Anschluss
Wettswil
Wildüberführung
Isenberg
Islisberg - Tunnel
Ueberdeckung Eigi
Kanton Zürich
Kanton Zug
31a
Rüteli - Tunnel
siehe Detail
siehe Detail
Schematische Übersicht
Verzweigung
Blegi
551.175 Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a
A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei
Zuständigkeiten:
Kantonspolizei Zürich
Zuger Polizei
Detail Anschluss Affoltern a. A. / Rastplatz Knonauer Amt
Obfelden
Affoltern a.A.
Luzern
Zürich
Mettmenstetten
Notausfahrt
Notausfahrt
Rastplatz
Knonauer Amt Ost
Rastplatz
Knonauer Amt West
Beilage 2 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss
Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Vereinbarung über die Ausübung der Polizeidienste auf der A4/A4a 551.175
A4 Zürich-Luzern: Zuständigkeiten Polizei
Zuständigkeiten:
Kantonspolizei Zürich
Zuger Polizei
Detail Verzweigung Blegi
Beilage 3 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4 (Zürich-Luzern) zwischen dem Anschluss
Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Zug
Luzern
Zürich