Art. 10
1 Im Baubereich sind Hochhäuser zulässig.
2 Massgebend für den Nachweis des Schattenwurfs ist ein Vergleichsprojekt, das durch die rechtskräftigen Baulinien und in
Abweichung von Art. 15 Abs. 3 durch die einzuhaltenden Grenzabstände definiert wird; das Vergleichsprojekt hat eine maximale
Gebäudehöhe von 25 m ab dem gewachsenen Boden und eine
Firsthöhe von 7 m einzuhalten.
3 Sofern das Hochhaus eine Gesamthöhe von 80 m oder mehr
aufweist, ist entweder ein öffentlich zugänglicher Bereich auf
dem Dach oder eine publikumsorientierte Nutzung in einem der
obersten Geschosse während mindestens 25 Stunden pro Woche anzubieten.
Art. 11 Die maximale Gebäudehöhe ist als Gebäudehöhenkote
durch Eintrag im Plan in m ü. M. festgelegt.
Art. 12 1 Die Zahl der anrechenbaren Vollgeschosse ist im Rahmen des PBG11 frei.
2 Es ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig.
Art. 13 Unterirdische Gebäude, Gebäudeteile sowie Untergeschosse sind innerhalb des Baubereichs sowie in den im Plan
bezeichneten Baubereichen Untergeschoss zulässig, soweit sie
vollständig unter dem gestalteten Terrain liegen.
10 vom 7. September 1975, LS 700.1.
11 vom 7. September 1975, LS 700.1.
Besondere
Gebäude
Hochhaus
Gebäudehöhenkoten
Geschosszahl
Untergeschoss
5Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan «Areal VZA1» 701.230
Art. 14 1 Gebäudeteile sind im Erdgeschoss mindestens auf die
im Plan eingetragene Arkadenlinie zurückzusetzen, wobei Abstützungen der darüber liegenden Geschosse vor der Linie zulässig sind.
2 Das Erdgeschoss ist mindestens auf 80 Prozent der im Plan
mit «publikumsorientierte Erdgeschossnutzung» bezeichneten
Bereiche in einer Raumtiefe von mindestens 5 m, gemessen ab
der Fassade oder im Bereich einer Arkadenlinie gemäss Abs. 1
ab der zurückspringenden Fassade, mit einer lichten Raumhöhe
von mindestens 5 m auszugestalten.
3 In Abweichung zu Abs. 2 ist das Erdgeschoss in folgenden Bereichen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m wie
folgt auszugestalten:
a. zwischen den Koordinatenpunkten 20 und 21 in einer Raumtiefe von mindestens 9 m, gemessen ab der Fassade oder
der zurückspringenden Fassade;
b. zwischen den Koordinatenpunkten 19 und 22 in einer Raumtiefe von mindestens 2 m, gemessen ab der Fassade.
4 Im Erdgeschoss sind mindestens auf 80 Prozent der im Plan
mit «publikumsorientierte Erdgeschossnutzung» bezeichneten
Bereiche in der ersten Raumtiefe von mindestens 5 m, gemessen oder im Bereich einer Arkadenlinie gemäss Abs. 1 ab der
zurückspringenden Fassade, nur publikumsorientierte Nutzungen wie z. B. Verkaufsgeschäfte, Gaststätten, Veranstaltungsräume sowie Kinderbetreuungseinrichtungen zulässig.
Art. 15 1 Die geschlossene Bauweise ist zulässig.
2 Es darf auf die Baubereichsbegrenzung gebaut werden.
3 Unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse dürfen die kantonalen Strassen-, Platz- und
Wegabstände innerhalb des Geltungsbereichs zustimmungsfrei
unterschritten werden.
4 Unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse dürfen die kantonalen Grenz- und Gebäudeabstände zu Nachbargrundstücken ausserhalb des Geltungsbereichs unterschritten werden, wenn der Baubehörde mit
dem Baugesuch eine schriftliche Zustimmung des betroffenen
Nachbarn eingereicht wird.
Art. 16 Der gewachsene Boden wird gemäss Plan festgelegt.
Erdgeschoss
Abstände
Gewachsener
Boden
6Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan «Areal VZA1»701.230
Art. 17 1 Zwecks Einordnung in die bauliche und landschaftliche
Umgebung und insbesondere zur Sicherstellung eines stadträumlich optimierten Geländeverlaufs zwischen Vulkanplatz
und Max-Högger-Strasse, für den im Plan bezeichneten öffentlich nutzbaren Fussweg, für Baumpflanzungen, zum Zweck
des Hochwasserschutzes sowie für die Störfallvorsorge sind
im ganzen Geltungsbereich Aufschüttungen bis zur Kote von
399,3 m ü. M. zulässig.
2 Abgrabungen für Retentions- und Versickerungsmulden sowie
gebäudeintegrierte Zu- und Abluftöffnungen sind zulässig.
3 Abgrabungen und Aufschüttungen für Haus- und Kellerzugänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Sammelgaragen und Anlieferungszonen sind zulässig.
4 Im Übrigen sind nur geringfügige Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig.
Art. 18 Es sind nur Flachdächer zulässig.
Art. 19 Über das oberste Geschoss sowie über die Gebäudehöhenkoten gemäss Art. 11 hinaus sind nur technisch bedingte
Aufbauten wie Blitzschutzeinrichtungen, Beschattungsanlagen,
Kamine, Abluftrohre, Absturzsicherungen, Treppen- und Liftaufbauten, Sende- und Empfangsanlagen, Anlagen zur Fassadenreinigung, Oberlichter sowie Fahnenmasten, Kunstobjekte, Beschriftungen und dergleichen und Anlagen zur Gewinnung von
erneuerbarer Energie zulässig.
Art. 20 1 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich
eines Flachdachs ist ökologisch wertvoll zu begrünen, auch dort,
wo Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie installiert
sind.
2 Der Gesamtaufbau der gemäss Abs. 1 zu begrünenden Bereiche ist so zu dimensionieren, dass die Flachdächer gleichermassen der Begrünung und der Retention dienen.
3 Die Pflicht, ökologisch wertvoll zu begrünen und für die Retention zu dimensionieren, besteht, soweit dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 21 1 Das Hochhaus im nördlichen Teil des Baubereichs hat
einen privaten begrünten Aussenraum aufzuweisen, der beginnend über dem westlichen Eingang als spiralförmige Kaskade
entlang der Fassade aufsteigt, bis er in die begrünte Dachterrasse der obersten Geschosse übergeht.
2 Diese Aussenraum-Kaskade muss eine Mindesttiefe von 5 m
gemessen ab der Fassade nach innen aufweisen.
Abgrabungen,
Aufschüttungen
Dachgestaltung
Technisch
bedingte Dachaufbauten
Dachbegrünung
Begrünte
Aussenraum-
Kaskade
7Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan «Areal VZA1» 701.230
3 Die Aussenraum-Kaskade muss eine lichte Höhe von mindestens vier Geschossen aufweisen, die nur an ihrem unteren und
oberen Ende unterschritten werden darf.
4 Der nicht als begehbare Terrasse genutzte Bereich dieser
Aussenraum-Kaskade hat pro Kaskadenstufe mindestens
20 Prozent zu betragen und ist zu begrünen.
C. Freiraum
Art. 22 1 Die im Plan mit «Vorzone Ost und West» bezeichneten Flächen sind als öffentlich nutzbare, urbane Vorplätze der
beiden Haupteingänge mit einer hohen Aufenthaltsqualität zu
gestalten.
2 Die im Plan mit «Vorzone Nord» bezeichnete Fläche ist im östlichen Teil als Bereich mit hoher verkehrlicher Funktionalität für
Fuss-, Velo- und Motorfahrzeug-Verkehr sowie Anlieferung zu
gestalten und so weit als möglich raumwirksam zu begrünen.
3 Die im Plan mit «Freiraum West» und «Freiraum Süd» bezeichneten Flächen sind als öffentlich nutzbare, begrünte Freiräume
mit hoher Aufenthaltsqualität, grosser ökologischer sowie klimaökologischer Wirksamkeit zu gestalten; eine untergeordnete Anzahl Abstellplätze für Velos sind in Randlagen zulässig.
4 Die im Plan mit «Freiraum Ost» bezeichnete Fläche ist als Vorplatz zu gestalten und, trotz Unterbauung soweit dies technisch
möglich ist, zu begrünen; Abstellplätze für Velos sind südlich der
Vorzone Ost zulässig.
5 In den Freiräumen gemäss Abs. 1–4 sind bis zur äusseren Begrenzung des Geltungsbereichs zweckmässige Ausstattungen
und Ausrüstungen einschliesslich Absturzsicherungen zulässig.
Art. 23 1 Mindestens 1500 m2 sind als Freifläche gemäss § 257
PBG12 zu erstellen.
2 Wenn Teile des Geltungsbereichs von Dritten wie SBB (nach
Eisenbahngesetz13) und Stadt Zürich (nach Strassengesetz14)
beansprucht werden, verringert sich die minimale Freifläche gemäss Abs. 1 im gleichen Umfang.
Art. 24 1 Die Gestaltung der Freiräume muss zu einer guten
Durchgrünung des Quartiers beitragen.
2 Der «Freiraum West» ist mit Grossbäumen zu bepflanzen.
12 vom 7. September 1975, LS 700.1.
13 vom 20. Dezember 1957, SR 742.101.
14 vom 27. September 1981, LS 722.1.
Freiräume
Freifläche
Durchgrünung
und Versiegelung
8Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan «Areal VZA1»701.230
3 Der «Freiraum Süd» ist mit Bäumen zu bepflanzen, deren Höhen die Abstandsbestimmungen der SBB15 einhalten.
4 Die «Vorzone Nord» ist im westlichen Bereich mit Grossbäumen zu bepflanzen.
5 Die unversiegelte Fläche im gesamten Geltungsbereich muss
mindestens 1800 m2 betragen.
Art. 25 Bei der Erstellung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Flächen und Räume ist den Sicherheitsbedürfnissen von
Bevölkerung und privater Areal-Nutzung Rechnung zu tragen;
entsprechende Ausstattungen und Ausrüstungen wie beispielsweise Beleuchtungen, Absturzsicherungen usw. sind zulässig.
D. Gestaltung
Art. 26 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass
eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben, Reklameanlagen und
Beleuchtung.
E. Erschliessung und Parkierung
Art. 27 Der im Plan bezeichnete öffentlich nutzbare Fussweg
muss eine durchgängige nutzbare Breite von mindestens 3,5 m
aufweisen.
Art. 28 1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr und die Anlieferung erfolgt an den im Plan bezeichneten
Bereichen.
2 Die Rampe zur Tiefgarage ist in das Gebäude zu integrieren.
Art. 29 1 Die Anzahl Abstellplätze für Personenwagen, Motorräder und leichte Zweiräder richtet sich nach der zum Zeitpunkt
eines Bauentscheids gültigen PPV16.
2 Die höchstens zulässige Anzahl Abstellplätze für Personenwagen wird auf die um mindestens 30 Prozent reduzierte mindestens erforderliche Anzahl gemäss PPV festgelegt.
3 Eine Anzahl von 97 Abstellplätzen für Personenwagen darf
nicht überschritten werden.
15 Norm SN 671 560 und die SBB-Regelung R I-20025.
16 vom 11. Dezember 1996, AS 741.500.
Sicherheit
Gestaltung
Öffentlich nutzbarer Fussweg
Erschliessung
motorisierter Individualverkehr,
Anlieferung
Abstellplätze
a. Anzahl
9Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan «Areal VZA1» 701.230
4 Basierend auf einem betrieblichen Nachweis, der mit dem
Baugesuch einzureichen ist, können die Abstellplätze für Besuchende reduziert werden.
5 Für öffentlich nutzbare Sharing-Angebote sind zusätzliche Abstellplätze für Personenwagen, Motorräder und leichte Zweiräder zulässig.
Art. 30 1 Die Abstellplätze für Personenwagen sind unterirdisch
anzuordnen.
2 Die Abstellplätze für leichte Zweiräder sind im Geltungsbereich
sicher und gut zugänglich an geeigneten Lagen zu erstellen, wobei mindestens der für Beschäftigte bestimmte Teil dieser Abstellplätze witterungsgeschützt sein muss.
3 Die Abstellplätze für Motorräder sind im Geltungsbereich an
geeigneten Lagen zu erstellen.
4 Die gemäss Art. 29 zulässigen Abstellplätze für Personenwagen und Motorräder dürfen im Geltungsbereich oder insbesondere auch in der Tiefgarage des Areals VZA2 westlich der Max-
Högger-Strasse bereitgestellt werden.
F. Umwelt
Art. 31 Im Geltungsbereich gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 Lärmschutz-Verordnung17.
Art. 32 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf
den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 18b Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz18 und von Art. 15 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz19 zu optimieren.
Art. 33 1 Die Bauten und Anlagen sowie Freiräume sind so zu
gestalten, dass eine Erwärmung der Umgebung minimiert wird.
2 Mit jedem Baugesuch für Neubauten oder Veränderungen im
Freiraum ist aufzuzeigen, welche Auswirkungen das Vorhaben
auf das Lokalklima hat und mit welchen kompensatorischen
Massnahmen zur Hitzeminderung beigetragen werden kann.
Art. 34 1 Das im Geltungsbereich anfallende unverschmutzte
Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, gemäss Ziffer 2.73 des Anhangs zur Besonderen
Bauverordnung I (BBV I)20 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
17 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
18 vom 1. Juli 1966, SR 451.
19 vom 16. Januar 1991, SR 451.1.
20 vom 6. Mai 1981, LS 700.21.
Abstellplätze
b. Anordnung
Lärmempfindlichkeitsstufe
Ökologischer
Ausgleich
Lokalklima
Entwässerung
10Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan «Areal VZA1»701.230
2 Regenwasser, das nicht zur Versickerung gebracht werden
kann oder darf, ist im Sinne von Art. 7 Bundesgesetz über den
Schutz der Gewässer21 abzuleiten.
3 Mit jedem Baugesuch ist der zuständigen Behörde ein Entwässerungskonzept einzureichen, das auch die Retentionsvolumina
bestimmt.
Art. 35 1 Neubauten müssen mit Ausnahme von Hochhäusern
die Minergie-Kennzahlen sowie die Zusatzanforderungen ZAI,
ZAII, ZAIII des Minergie-P Standards, Ausgabe 201722, erfüllen.
2 Neubauten einschliesslich Hochhäuser müssen den oberen
Grenzwert für Graue Energie gemäss Minergie-Eco, Ausgabe
2020, einhalten.
3 Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen der Minergie-Standards
oder der Wärmedämmvorschriften die jeweils aktuelle Fassung
für massgeblich zu erklären.
4 Hochhäuser müssen eine Anlage zur Eigenstromerzeugung
§ 10c gemäss
Energiegesetz23 mit einer Leistung von mindestens 10 Watt pro m2 Energiebezugsfläche aufweisen; die bei
hohen Bauten und beim Einsatz von Photovoltaikanlagen zum
Tragen kommende Begrenzung nach § 47b Abs. 1 zweiter Satz
BBV I24 wird nicht angewendet.
5 Die Energieversorgung für Raumheizung und Warmwasser erfolgt über den Energieverbund Altstetten, soweit der Energiebedarf nicht durch gebäude- oder arealinterne Abwärmenutzung
gedeckt werden kann und der Anschluss technisch möglich ist.
Art. 36 Es gelten folgende Anforderungen:
a. Die der Eisenbahn zugewandten Gebäudefassaden müssen einen Schutz vor Wärmestrahlung und einen Explosionsschutz für eine Evakuierung der Personen innerhalb
von 30 Minuten bieten.
b. Die Ansaugstellen der Lüftung sind an von der Eisenbahn
abgewandten Fassaden oder über Dach anzuordnen.
c. Die Gebäudeein- und -ausgänge sind an von der Eisenbahn abgewandten Fassaden anzuordnen.
21 vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
22 Bezugsquelle: Geschäftsstelle Minergie, Bäumleingasse 22, 4051 Basel.
Einsehbar beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL, Abteilung
Energie, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich.
23 vom 19. Juni 1983, LS 730.1.
24 vom 6. Mai 1981, LS 700.21.
Energie
Störfallvorsorge
11Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan «Areal VZA1» 701.230
d. Die Fluchtwege sind so anzuordnen, dass sie an von der
Eisenbahn abgewandten Fassaden aus den Gebäuden hinausführen.
e. Das Eindringen von Gefahrgutflüssigkeiten in Gebäude ist
mittels geeigneter Massnahmen zu verhindern.
f. Im «Freiraum Süd» ist keine Aussengastronomie zulässig.
Art. 37 Soweit eine Gefährdung durch Hochwasser besteht, ist
die Bauherrschaft verpflichtet, die nötigen Schutzmassnahmen
zu treffen.
Art. 38 Hochhäuser sind so zu erstellen, dass die durch das
Gebäude verursachten Veränderungen der Windverhältnisse
keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit, Nutzbarkeit
und Aufenthaltsqualität der Umgebung haben.
G. Schlussbestimmungen
Art. 39 Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.25
25 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 12. Februar 2025:
Inkrafttreten 1. August 2025 (STRB Nr. 1534/2025).
Hochwasserschutz
Windverhältnisse
Inkrafttreten
12Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan «Areal VZA1»701.230
Max-Högger-Stras
AL7957
AL7736
397.40
397.90
398.40
398.80
399.30
Max-Högger-Strasse
AL7957
AL8362
AL8038
AL8694
AL8499
G
K
I
E
H
C
D
A
B
F
01 2'679'283.498
1'249'653.391
2'679'284.718
1'249'654.332
2'679'323.946
1'249'639.155
2'679'308.481
1'249'599.183
2'679'268.507
1'249'614.648
2'679'256.537
1'249'621.810
2'679'269.359
1'249'616.849
2'679'302.186
1'249'601.618
2'679'243.688
1'249'588.599
2'679'327.909
1'249'637.622
2'679'300.447
1'249'566.639
2'679'269.388
1'249'626.475
2'679'272.602
1'249'625.231
2'679'291.632
1'249'574.339
2'679'249.095
1'249'590.796
2'679'290.189
1'249'570.608 13
2'679'259.284
1'249'625.028
2'679'296.188
1'249'586.113
21 2'679'260.500
1'249'620.276
A
B
C
D
2'679'302.569
1'249'602.609
2'679'312.828
1'249'598.641
2'679'300.447
1'249'566.639
2'679'290.189
1'249'570.608
I 2'679'266.414
1'249'616.591
F
G
2'679'271.725
1'249'564.413
2'679'232.626
1'249'592.882
E 2'679'288.593
1'249'608.014
H 2'679'254.036
1'249'584.595
K 2'679'251.081
1'249'622.521
X
14 2'679'267.586
1'249'621.816
2'679'287.391
1'249'571.691
2'679'246.719
1'249'587.426480.70
Koordinatenpunkte Gestaltungsplan
gewachsener Boden
Festlegungen
N
P l a n g e w a c h s e n e r B o d e n S i t u a t i o n s p l a n
Höhenkoten der Ebenen in m ü. M.
Koordinatenpunkte
(vergl. Tabelle)
13Vorschriften zum privaten
Gestaltungsplan «Areal VZA1» 701.230
Aargauerstrasse
Vulkanplatz
se
AL8362
AL8588
AL8589
AL8038
AL8694
AL8499
AL8695
512.30
437.95
Erstellungs- und Druckdatum: 24.04.2023 aw
Privater Gestaltungsplan
« Areal VZA1 »
Zürich 8048, Kreis 9, Kanton Zürich
Die Grundeigentümerin
UBS AG
Ort, Datum
Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich und Basel
………………………………
Vom Gemeinderat festgesetzt mit GRB Nr. ……………... vom …………...………
Im Namen des Gemeinderats
die Präsidentin / der Präsident: ……………………………………………
die Sekretärin / der Sekretär: ……………………………………………
Von der Baudirektion genehmigt mit BDV Nr. ………………. vom ……………….
Für die Baudirektion ……………………………………………
In Kraft gesetzt mit STRB Nr. ………… vom ………………….. auf den ………………
……………………………………………
Ort, Datum……………………………………………………………………………
480.70Geltungsbereich
0 5 10 25 50
Bereich Erschliessung motorisierter
Individualverkehr und Anlieferung
(Lage schematisch)
Plan
Publikumsorientierte
Erdgeschossnutzung
Festlegungen
Grossbäume
(Lage schematisch)
N
Baubereich
Vorzone Ost und West
Massstab 1:500 (Format 84 x 42)
75m ProjektBeweger GmbH
Wiesenstrasse 14 8008 Zürich
Baubereiche Untergeschoss
Koordinatenpunkte
(vergl. Tabelle)
Abgrenzung von Bereichen mit
unterschiedlichen Gebäudehöhenkoten
Gebäudehöhenkoten
in m ü. M.
Arkadenlinie
öffentlich nutzbarer Fussweg
(Lage schematisch)
Freiraum West
Bäume, Höhe gemäss
Abstandsbest. SBB
(Lage schematisch)
Orientierender Inhalt
bestehende Gebäude
Bestehende rechtskräftige Baulinie
Interessenlinie SBB
geplante Führung
Wasserleitung
Freiraum Süd
Vorzone Nord
Freiraum Ost
Haupteingänge
Pflichtlinie
Bereich unteriridische Verbindung
motorisierter Individualverkehr und Velo
(Lage schematisch)
Projektierte Baulinie
Gemeindebeschluss vom 24. November 2024
KS-0369 / 24
1534 21. Mai 2025 1. Aug. 2025
10. April 2024
12. Feb. 2025