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Marktgasse / Rigistrasse

Baar · 7.2.2-38 · communal act

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Contents: 26 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Bebauung (GS Nrn. 147, 148, 149, 150)
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Art und Mass der Nutzung (GS Nrn. 147, 148, 149, 150)
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Gestaltung der Bauten und Freiräume
  13. Art. 13
  14. Art. 15
  15. Art. 17
  16. Art. 18 Erschliessung, Parkierung und Entsorgung
  17. Art. 20
  18. Art. 21
  19. Art. 22
  20. Art. 23 GS Nr. 150 nicht mehr gestattet
  21. Art. 24 Umwelt
  22. Art. 25
  23. Art. 26
  24. Art. 27
  25. Art. 29
  26. Art. 30

26 provisions

Art. 1 Zweck

Der ordentliche Bebauungsplan Marktgasse- Rigistrasse bezweckt im Sinne von §32 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug (rBG, gültige Fassung ab 1. Juli 2019) insbesondere: • eine Innenverdichtung mit besonders guter städtebaulicher Einordnung in das Orts- und Quaruerbild; • eine besonders gute architektonische Gestaltung de, Bauten und Anlagen sowie eine sehr hohe Qualität der privaten, halb-privaten und öffentlichen Aussenräume; • Eine attraklive Einbindung in das gemeindliche Fusswegnetz mittels öffentlicher Wegverbindungen und eine Erschliessung mit zusammengefasster Tiefgarage im Zwischen- und Endzustand sowie Unterbindung oberirdisch angeordneter Park- [llätze

Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich

Der ordentliche Bebauungsplan setzt sich aus dem Silualionsplan im Massstab 1:500 und den vorliegenden Bestimmungen zusammen.

Art. 3

Das Richtprojekt Städtebau und Architektur sowie der Freiraumplan vom 18.05.2022 sind für die Beurteilung der kubi sehen Gliederung und der gestalterischen Qualität der Bauten, Anlagen sowie der Umgebung im Bewilligungsvertahren wegleitend Vom Richtprojekt dart vorbehältlich der Bestimmungen des Bebauungsplanes sowie des übergeordneten nechts aus wichtigen Gründen abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt wiederum eine zumindest gleichwertige und überzeugende Lösung erzielt wird.

Art. 4

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke GS Nrn. 147, 148, 149, 150, 162, 163 und 164 und ist im Situationsplan festgehalten.

Art. 5 Bebauung (GS Nrn. 147, 148, 149, 150)

Lage und äussere maximale Abmessungen der oberirdischen Hauptgebäude ergehen sich a1Js dP.n im Situationsplan testoe leoten Baubereichen A und B.

Art. 6

Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sowie ei nzelne gut gestaltete Kleinbauten und Anbauten, namentlich für Gartenpavillon, Tiefgaragenzufahrten, Tiefgaragenzugänge u. dgl. sind hinsichtlich Anzahl und Ausdehnung gernass Rich lprujekl irmerhalb des Baubereich UnterQeschoss zulassig. Die im Bebauungsplan festgesetzten Baumgruben müssen das gesamte Unte rgeschoss umfassen und dürfen nicht unterbaut werden.

Art. 7

Vorspringende Gebäudeteile wie Balkone, Erker oder Vordticher sind in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen zulässig. Balkone müssen klar als solche erkennbar sein und sind nicht auf der gesamten Fassadenlänge zulässig. Fassadenelemente wie Friesen dürfen über die gesamte Breite des Fassadenabschnitts ertolgen.

Art. 8 Art und Mass der Nutzung (GS Nrn. 147, 148, 149, 150)

Die zulässige Nutzweise ergibt sich aufgrund der entsprechenden Bestimmungen in der Bauordnung für die Kernzone KA bzw. die Wohnzone W3, wobei Abweichungen gemäss Art. 9 dieser Bestimmungen zulässig sind.

Art. 9

Für den Baubereich B gilt Der zonenkon forme Gewerbeanteil kann auf 20% reduziert werden, sofern die Reduktion durch preisgünstigen Wohnungsbau kompensiert wird. Preisgünstiger WohnungsbmJ ist gemäss <1Am «Kantonalen Geset;, über die Förderung von preisgünstigem Wohnrau m (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)» zu erstellen und bewirtschaften. Preisgünstige Wohnungen sind dauerhaft als solche zu erhalten.

Art. 10

Die im Situationsplan bezeichneten Höhenkoten definieren die maximal zulässigen Fassadenhohen und Gesarnlhöl"1eri der Gebäude. Die Anzahl Vollgeschosse ist in allen Baubereichen innerhalb der maximal zulässigen Gesamthöhe frei.

Art. 11

Im Baubereich A gi lt eine maximal zu realisierende aGF von 1'350 m2, im Baubereich B eine maximal zu realisierende aGF von 2'550 m2.

Art. 12 Gestaltung der Bauten und Freiräume

Bauten, Anlagen sowie Grün- und Freiräume sind sowohl für sich als auch im Gesamtzusammenhang besonders gut zu gestalten.

Art. 13

Für den Baubereich B gill: Unter Berücksichligu11g der Ecksiluatiun arn Büelμlatz ist bei Neubauten auf eine raumbildende Stellung und Merkpunktwirkung zu achten. Sie sind - im Sinne des Richtprojektes - volumetrisch und architektonisch besonders sorgfältig zu gestalten. Art 14. Für die einzelnen Bauvorhaben ist rnit dem Baugesuch ein deta,lliertes Material- und Farbkonzept einzureichen

Art. 15

Alle Dächer sind als Flachdächer zu gestalten. Attikageschosse sind nicht erlaubt Die Flachdächer sind mit variablen Substrattypen un<1 Aufbauhöhen ökologisch wertvoll extensiv zu begrünen ( 1) Einzelne technisch bedingte Aufbauten wie Zu- und Abluftkamine, Obl ichter, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie u. dgl. sind zulässig. Technisch bedingte Aufbauten und Anlagen sind zusammenzufassen und mind. um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückzuversetzen und dezent zu oestalten. (2) Dachflächen dürten nicht als Terrasse genutzt werden. Davon ausgenommen sind die Baubereiche A1, 61 und B3. Die Terrassennutzungen haben eine maximale Tiefe von 4.0 m ab der Fassade einzuhalten. Terrassennutzungen sind um mindestens 2.0 m von der Dachflächenkante zurückzuversetzen. ArL 16. Die Umgebuny ist auf Basis des ·Freiraumplans vom 18.05.2022 zu gestalten. Im Baubewilligungsvertahren ist die Bepflanzung und Materialisierung im Detail festzulegen.

Art. 17

Die Freiraumelemente haben eine hohe Aufentha ltsqualität mit folgenden Charakteren aufzuweisen: ( 1) Der urbane Hofbereich dient als öffentlich zugänglicher Begegnungsraum und als öffentliche Wegerschliessung für Zufussgehende. Er ist für Aufenthalt und Spiel zweckrnässig zu möblie,en Er isl - soweit mög lich - mil sickerfahigem, hellem Hartbelag sowie mil einer gemäss Silualionsplan situierte11 begrü nten Kiesflad1e rnit Bepflanzungen wie Stauden, Grasern und Kleinstraucher zu versehen. (2) Der begrünte Wohnhofbereich dient als naturnaher Begegnungsraum fü r die Bewohnerinnen und Bewohner des Wohngebäudes. Er ist für Aufenthalt und Spiel zweckmässig zu mtiblieren. ccr ist soweit möglich mit naturnahen, strukturreichP-n und stanrlortorientierten Bepflanzungen zu versehen. Hartflächen sind auf ein Minimum zu reduzieren. (3) Die Spielflächen sind sowohl im urbanen Hofbereich als auch im begrünten Wohnhofbereich zu realisieren und Spielgeräte haben sich optisch gut in die Gesamtsituation einzugliedern. (4) An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Lagen sind standortgerechte, alterungsfähige Bäume vorzusehen. Der Baum am «Büelplatz» ist temporär festgesetzt. (5) Für die Pflanzung der im Situationsplan bezeichneten Hochstammbäume in den Hofbereichen si nd Baumgruben zu erstellen.

Art. 18 Erschliessung, Parkierung und Entsorgung

An den schematisch bezeichneten Lagen sind öffentliche Fusswege mit einer Mindestbreite von 2 m zu realisieren und mit Dienstbarkeiten zu sichern. Sie sind situationsgerecht auszugestalten. Die Durchfahrt westlich des Baubereichs B 1 ist fü r den motorisierten Verkehr durch einen roller o.ä zu versperren. Art. 79. Die bezeichneten Erschliessungsflächen dienen der ArealerschliAssung durch rJP.n Fuss- unci Veloverkehr sowie der Erschliessung der Tiefgarage für den motorisierten Individualverkehr.

Art. 20

Für Wohnnutzungen ist pro Zimmer min. 1 Abstellplatz für Velos zu schaffen, 1/3 davon ist als Kurzzeitabstellplätze oberi 1disch und situativ vor Willeru11gsei11flüssen gesct1ützt zu erstel leri und mit Vorrichtungen für den Diebstahlschutz zu versehen. Im Aussenraum sind Abstellplatze nur an den irn Situationsplan bezeichneten Lagen erlaubt Insgesamt sind mindestens 96 Veloabstellplätze zu erstellen.

Art. 21

Für die Baubereiche A und B dürten insgesamt max. 31 Abstel lplätze ( 14 Plätze für Baubereich A, 17 Plätze für Baubereich BI für den motorisierten Individualverkehr erstellt werden. Diese sind ausschliesslich in der Tiefgarage anzuordnen.

Art. 22

Für den Baubereich B gilt: Die Zu - und Wegfahrt der Tiefgarage ertolgt längerfristig über die Marktgasse und die Grundstücke GS Nrn. 162, 163 und 164, sobald hier Neubauten ersiellt werden. Bis dahin erfolgt die Zu- und Wegfahrt über das Grundstück GS Nr. 150. Ab diesem Zeitpunkt ist die Zu - und Wegfahrt zum Baubereich B über das Grundstück

Art. 23 GS Nr. 150 nicht mehr gestattet

Die Abstellplätze für den motorisierten Individualverkehr für die Grundstücke GS Nrn. 162, 163 und 164 sind bei einer alltälligen baulichen cntwicklung der Grundstücke an d ie bestehende Tiefgarage Ratha1Jsstrasse, iiher das Grundstück GS Nr. 165, anzuschliessen.

Art. 24 Umwelt

D"as Gebiet ist unter Beachtung der Retentionsrnassnahmen im Trennsystem zu entwassern und das Meteorwasser ist innerhalb des Geltungsbereichs zu versickern . Die erforderlichen Retentions- beziehungsweise Versickerungsanlagen si nd pro Etappe nachzuweisen.

Art. 25

Sämtliche Neubauten haben mindestens den Minergie- Standard oder einen gleichwertigen Standard zu ertüllen.

Art. 26

Im Rahm en der Baufreigabe ist ein detailliertes Energiekonzert auszuarbeiten. Die Wärme-/Kälteversorgung ist über erneuerbare Energiequellen sicherzustellen. Die Stromversorg ung ist eine mög lichst hohe Eigenstromproduktion zu gewährleisten.

Art. 27

Lichternissionen sind auf das erforderliche Minirnum zu be~chrar1 ker1. Schlussbestimmungen Art. 21:l. Die Oberbauung darf in Etappen realisiert werden . Jede Etappe hai zumindest einen Baubereich (A/B) und die daran angrenzende Umgebung zu bei nhalten.

Art. 29

Wo der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, sind die Vmschriften der jeweils gültigen Bauordnung und des Zo - nenp lans der Gemeinde Baar massgebend.

Art. 30

Der Bebauungsp lan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kratt.

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