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13 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Studiengebühren der Hochschule Luzern
im Bereich der Aus- und Weiterbildung.
2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen geführt werden, kann der Rektor oder die Rektorin auf Antrag der
Hochschulleitung von dieser Verordnung abweichende Gebühren festlegen.
3 Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme gelten die Studiengeldregelungen der entsprechenden
Abkommen.
Art. 2
Rechtsverweis
1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, kommen die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Kantons Luzern
vom 14. September 19932) subsidiär zur Anwendung.
1) NG 317.11
2) Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern, SRL Nr. 680
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
317.113
2 Aufnahme- und Studiengebühren
Art. 3
Gebühren für das Aufnahmeverfahren
1 Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren zu Bachelor- oder Masterstudiengängen beträgt (je nach Aufwand) Fr. 100.– bis Fr. 900.–. *
2 Bei einem Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium innerhalb der
Hochschule Luzern kann die Gebühr für das Aufnahmeverfahren erlassen werden.
3 Die Gebühr für die Nachbearbeitung von Aufnahmegesuchen beträgt
(je nach Aufwand) maximal Fr. 500.–.
4 Über die genaue Höhe der Gebühren entscheidet das aufnehmende
Departement der Hochschule Luzern.
5 Die Anmeldung zur Aus- oder Weiterbildung ist verbindlich. Nach Ablauf der Anmeldefrist werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Ausgenommen davon ist eine Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren von
ausländischen Studierenden, wenn diese ohne eigenes Verschulden
Art. 4 nachgewiesenermassen kein Visum erhalten. *
Gebühren im Bereich Ausbildung
1 Die allgemeinen Studiengebühren im Bereich Ausbildung betragen:
a. für immatrikulierte Studierende, pro Semester Fr. 800.–;
b. für Hörerinnen und Hörer, pro Semester mindestens Fr. 200.– bis
maximal Fr. 800.–, abgestuft nach Zahl der ECTS-Punkte aller
besuchten Veranstaltungen.
1bis Ausländische Studierende haben neben den allgemeinen Studiengebühren eine zusätzliche Studiengebühr von Fr. 500.– pro Semester zu
entrichten. Dies gilt nicht für ausländische Studierende, deren Wohnsitzkanton für sie FHV-Beiträge leistet. *
2 Weitere Kosten, namentlich für Lehrmittel, Arbeitsmaterialien oder Studienreisen, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt.
Art. 5
Gebühren im Bereich Weiterbildung
1 Gebühren für Weiterbildungsangebote werden je nach Dauer und Umfang von den Departementen der Hochschule Luzern im Rahmen von
Fr. 0.– bis Fr. 50'000.– kostendeckend festgelegt. *
317.113
3 Prüfungs- und Diplomgebühren
Art. 6
Prüfungsgebühren
1 Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgelegt:
a. Bachelorprüfungen, pro Semester Fr. 150.–, insgesamt maximal
Fr. 900.–;
b. Masterprüfungen, pro Semester Fr. 150.–, insgesamt maximal
Fr. 450.– (3 Semester), bzw. Fr. 600.– (4 Semester).
2 Die Verrechnung der Prüfungsgebühren erfolgt pauschal, unabhängig
von den abgerechneten ECTS-Punkten.
Art. 7
Gebühren für Urkunden
1 Für die Ausfertigung von Diplomen und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben:
a. Diplome und Zertifikate, pro Stück Fr. 220.–
b. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück Fr. 150.–
2 Übersetzungsarbeiten werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet.
4 Gebühren für propädeutische Angebote *
Art. 7a *
1 Für die propädeutischen Angebote der Departemente Design & Kunst
(Vorkurs) sowie Musik (Vorkurs und Vorstudium) gelten die in dieser
Verordnung geregelten Gebühren der Hochschule Luzern unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.
2 Die allgemeinen Studiengebühren in den propädeutischen Angeboten
betragen:
a. für Studierende aus Vereinbarungskantonen: pro Semester
Fr. 800.–;
b. für übrige Studierende: Nebst der Studiengebühr von Fr. 800.–
pro Semester wird eine Gebühr auferlegt, welche dem maximalen
Beitrag der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Fachschulvereinbarung, des Regionalen Schulabkommens RSA der
NWEDK oder des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz
entspricht.
3 Weitere Kosten, namentlich für Freifächer, Lehrmittel oder Arbeitsmaterialien, werden zusätzlich kostendeckend in Rechnung gestellt.
317.113
5 Übrige Gebühren
Art. 8
Administrative Gebühren
1 In den Studiengebühren sind die administrativen Gebühren, namentlich für den Studierendenausweis oder Fotokopien, nicht enthalten. Diese werden von der Rektorin oder dem Rektor kostendeckend festgelegt
Art. 9 und separat verrechnet. *
Spezialangebote
1 Für Spezialangebote der Hochschule Luzern kann die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor eine kostendeckende Teilnahme-
oder Benutzungsgebühr erheben.
Art. 10 * Hochschulsport Campus Luzern
1 Die Rektorin oder der Rektor ist ermächtigt, von allen Studierenden für
die Bereitstellung des Angebots des Hochschulsports Campus Luzern
einen Beitrag von maximal 25 Franken pro Semester zu erheben. Bei
besonders personal- oder materialintensiven Angeboten kann der Beitrag entsprechend den anfallenden Kosten erhöht werden.
Art. 11
Mahngebühren
1 Für Mahnungen und Erinnerungsschreiben der Hochschule Luzern beträgt die Gebühr 15 Franken bei der ersten Mahnung und 30 Franken
für jede weitere Mahnung.
6 Vollzug
Art. 12
Fälligkeit
1 Die Gebühren der Hochschule Luzern werden vor Beginn des Studienjahres beziehungsweise des Semesters fällig.
2 Bei Studienabbruch oder -unterbruch ohne rechtzeitige Abmeldung
bleiben die Studiengebühren für das ganze Semester geschuldet.
3 Bei Nichtbezahlung der Gebühren kann die Hochschule Luzern ihre
Leistungen verweigern, insbesondere die Validierung des Studierendenausweises oder die Fortsetzung des Studiums.
317.113
Art. 13
Härtefälle
1 In Härtefällen können die Departemente der Hochschule Luzern im
Rahmen der Vorgaben der zuständigen Direktorin oder des zuständigen
Direktors die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen
bewilligen. Teilzahlungen, namentlich im Bereich der Weiterbildung,
sind zu verzinsen.
2 Bei einem Bezug von Sozialhilfe, Stipendien oder Studiendarlehen ist
ein Gebührenerlass ausgeschlossen.
3 Aufnahmegebühren können nicht erlassen werden.
7 Schlussbestimmungen
Art. 14
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
317.113
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.2012 01.03.2013 Erlass Erstfassung A 2013, 1364
04.07.2013 01.09.2013 Titel 4 eingefügt A 2013, 1364
04.07.2013 01.09.2013 Art. 7a eingefügt A 2013, 1364
04.07.2013 01.09.2013 Art. 10 totalrevidiert A 2013, 1364
13.12.2024 01.03.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert 2025-013
13.12.2024 01.03.2025 Art. 3 Abs. 5 geändert 2025-013
13.12.2024 01.09.2025 Art. 4 Abs. 1bis eingefügt 2025-013
13.12.2024 01.03.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert 2025-013
13.12.2024 01.03.2025 Art. 8 Abs. 1 geändert 2025-013
317.113
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.2012 01.03.2013 Erstfassung A 2013, 1364
Art. 3 Abs. 1 13.12.2024 01.03.2025 geändert 2025-013
Art. 3 Abs. 5 13.12.2024 01.03.2025 geändert 2025-013
Art. 4 Abs. 1bis 13.12.2024 01.09.2025 eingefügt 2025-013
Art. 5 Abs. 1 13.12.2024 01.03.2025 geändert 2025-013
Titel 4 04.07.2013 01.09.2013 eingefügt A 2013, 1364
Art. 7a 04.07.2013 01.09.2013 eingefügt A 2013, 1364
Art. 8 Abs. 1 13.12.2024 01.03.2025 geändert 2025-013
Art. 10 04.07.2013 01.09.2013 totalrevidiert A 2013, 1364