Art. 1 Grundsatz
1 In der Gemeinde Unterägeri wird eine Beherbergungsabgabe im Sinne des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe erhoben.
Unterägeri · 9.4-1 · communal act
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1 In der Gemeinde Unterägeri wird eine Beherbergungsabgabe im Sinne des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe erhoben.
1 Die Abgabe wird von der Einwohnergemeinde Unterägeri erhoben.
1 Die Einwohnergemeinde Unterägeri erhebt die abgabepflichtigen Beherbergenden in der Gemeinde und teilt ihnen mit, dass sie dem Beherbergungsgesetz unterstehen. Betriebe und Einrichtungen, die zu einem späteren Zeitpunkt Gäste gegen Entgelt beherbergen, haben sich bei der Einwohnergemeinde zu melden. 2 Die Abgabepflicht, die Befreiung von dieser Pflicht und die Melde- und Auskunftspflicht richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Beherbergungsabgabe.
1 Die Abgabe beträgt: a) In Hotels, Motels, Gasthöfen, Pensionen, Kurhäusern, Ferienhäusern, ‑wohnungen und ‑zimmern, je Übernachtung: 1. für einen Erwachsenen: CHF 1.50 2. für ein Kind von 6–16 Jahren: CHF 0.75 3. Eltern mit mehr als 2 Kindern: CHF 4.50 b) Für saison- oder jahrweise gemietete Ferienwohnungen oder ‑zimmer, Pauschale: 1. für einen Erwachsenen: CHF 40.00 2. für ein Kind von 6–16 Jahren: CHF 20.00 3. für eine Familie höchstens: CHF 100.00 c) In sonstigen Beherbergungsstätten (Massenlagern, Schlafen im Stroh oder ähnliches), auf dem Zeltplatz für reservierte Abstellflächen (Wohnwagen oder Zelt), je Übernachtung: 1. für einen Erwachsenen: CHF 0.90 2. für ein Kind von 6–16 Jahren: CHF 0.45 d) je Wohnwagen oder Zelt: 1. Pro Monat oder Teile davon: CHF 10.00 2. jedoch höchstens pro Jahr: CHF 60.00 2 Nehmen Erziehungs-, Kranken- und Rehabilitationsanstalten Gäste wie die privaten Beherbergungsanstalten auf, so haben sie die Beherbergungsabgabe ebenfalls zu entrichten.
1 Die Inhaberinnen und Inhaber oder Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter der Beherbergungsstätten, der Hotellerie und der Parahotellerie reichen auf dem Formular der Einwohnergemeinde die Übernachtungszahlen, aufgeteilt nach den jeweiligen Gäste- bzw. Abgabekategorien halbjährlich der Einwohnergemeinde ein. Gestützt auf diese Unterlagen wird abgerechnet. Die Bezahlung hat innert 30 Tagen zu erfolgen.
1 Die Inhaberinnen und Inhaber oder Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter haben der Einwohnergemeinde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erhebung und zum Bezug der Abgabe nötig sind. Dies betrifft insbesondere die Zahl der Übernachtungen, das Alter der Gäste und die Gästekategorie (Einzelgast, Gruppengast, Dauergast). 2 Die Einwohnergemeinde übermittelt die Statistik halbjährlich an Zug Tourismus.
1 Die Einwohnergemeinde ist berechtigt, jederzeit die erteilten Angaben bei den Inhaberinnen und Inhabern oder Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern der Beherbergungsbetriebe und ‑einrichtungen zu überprüfen und jederzeit Einsicht in deren Unterlagen zu nehmen, soweit diese für die Abgabepflicht und deren Höhe relevant sind. Von der Einwohnergemeinde festgestellte Unrechtmässigkeiten werden dem Gemeinderat mitgeteilt. Dieser wird das weitere Vorgehen beschliessen.
1 Für den Einzug der Beherbergungsabgaben verbleiben 5% der Gesamteinnahmen bei der Einwohnergemeinde. 2 Der übrigen Erträge gehen an den Verein Ägerital-Sattel Tourismus. Die Überweisungen erfolgen habjährlich durch die Einwohnergemeinde. 3 CHF 0.45 pro Gast und Logiernacht sowie 50% allfälliger Pauschalabgaben (Art. 4, Abs. 1 lit. b und lit. d für entgeltliche Übernachtungen gehen an Zug Tourismus. Zug Tourismus erstellt anhand der Statistik halbjährlich Rechnung an den Verein Ägerital-Sattel Tourismus. 4 Die Erträge sind im Sinne von § 7 des Beherbergungsgesetzes zu verwenden. 5 Ägerital-Sattel Tourismus hat dem Gemeinderat die Verwendung des Ertrages aus der Beherbergungsabgabe mindestens einmal pro Jahr auszuweisen.
1 Gegen Entscheide der Einwohnergemeinde betreffend die Abgaben kann beim Gemeinderat innert 20 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen (§ 44 VRG). 2 Entscheide des Gemeinderats können beim Regierungsrat innert 20 Tagen seit der Mitteilung mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen (§ 44 VRG).