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Vereinbarung betreffend die Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen

Appenzell Ausserrhoden · 415.15 · intercantonal agreement

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20

20 provisions

Art. 1

Anwendungsbereich 1 Diese Vereinbarung bezieht sich auf Sonderschulen, die von der Invalidenversicherung und vom Standortkanton als Sonderschule anerkannt sind. Sie findet Anwendung auf vorschulpflichtige Kinder, Kinder im Schulalter und auf Sonderschüler im nachschulpflichtigen Alter für die Dauer der von der Eidgenössischen Invalidenversicherung verfügten Sonderschulung. 2 Die Standortkantone bezeichnen im Anhang, welche Sonderschulen sie dieser Vereinbarung unterstellen. Die Unterbringerkantone bestimmen aus dieser Liste jene Sonderschulen, auf welche für sie die vorliegende Vereinbarung anwendbar ist. ———————————— 1) Datum der Gutheissung durch die Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz 2) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat mit Beschluss vom 3. Dezember 1984 den Beitritt zu dieser Vereinbarung erklärt 415.15 Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen 162

Art. 2

Vereinbarungspartner, Zweck 1 Die Vereinbarung regelt ausschliesslich die Übernahme der Restdefizite von Sonderschulen zwischen Unterbringer- und Standortkanton. 2 Insbesondere werden die Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Privaten in der kantonalen Gesetzgebung geregelt. 3 Die Aufsicht über die Führung und das Finanzgebaren der Sonderschulen bleibt Sache des Standortkantons.

Art. 3

Grundsätze 1 Im Rahmen dieser Vereinbarung garantiert der Unterbringerkanton dem Standortkanton die Übernahme des nicht anderweitig gedeckten Betriebsdefizites, das sich aus Schulung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in ausserhalb ihres Unterbringerkantons gelegenen Sonderschulen ergibt. 2 Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen zwischen den Kantonen.

Art. 4

Standortkanton 1 Als Standortkanton gilt der Kanton, in dem sich die Sonderschule befindet. 2 Wird die Sonderschule von einem andern Kanton oder von einem Gemeinwesen eines andern Kantons unmittelbar oder durch Vereinbarung getragen, so gilt dieser Kanton als Standortkanton.

Art. 5

Unterbringerkanton 1 Als Unterbringerkanton gilt der Kanton, von dem aus die Unterbringung in eine Sonderschule erfolgt. 2 Besuchen Kinder, die zum Zwecke der Sonderschulung in ausserhalb ihres Wohnsitzkantons gelegene Jugendheime und andere Institutionen der ausserfamiliären Erziehung ohne eigene Schule eingewiesen werden, den Unterricht an Sonderschulen, so gilt der zivilrechtliche Wohnsitzkanton als Unterbringerkanton.

Art. 6

Koordinationsstelle 1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen für die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung je eine Koordinationsstelle. 2 Um die interkantonale Koordination sicherzustellen, können sich die Vertreter der Koordinationsstellen nach Bedarf versammeln. 162 Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen 415.15

Art. 7

Kostengutsprache Vor der Unterbringung ist bei der Koordinationsstelle des Unterbringerkantons eine Kostengutsprache einzuholen.

Art. 8

Anrechenbares Betriebsdefizit Berechnungsgrundlagen 1 Die Vereinbarungspartner anerkennen die vom Bundesamt für Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Zusprechung von Betriebsbeiträgen der Invalidenversicherung durchgeführten Erhebungen und Abrechnungen als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Restdefizites. 2 Die anrechenbaren Aufwendungen und Erträge richten sich nach dem Kreisschreiben der lnvalidenversicherung über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten für Invalide vom 1. Januar 1976 und der dazugehörenden Änderung vom 1. Januar 1979. 3 Insbesondere anerkennen die Vereinbarungspartner das dem Standortkanton im Rahmen der jährlichen Betriebsbeitragsverfügung der Invalidenversicherung für das entsprechende Rechnungsjahr ermittelte Betriebsdefizit je tatsächlichen Anwesenheitstag gemäss Ziffer 61 der IV-Betriebsbeitragsverfügung (bzw. Ziffer 41 bei Verfügungen für Sonderschulen ohne gewichtete Tage). 4 Das anrechenbare Betriebsdefizit ergibt sich, wenn das Betriebsdefizit gemäss Ziffer 61 (Ziffer 41) der Betriebsbeitragsverfügung der IV um die Differenz zwischen den tatsächlichen und den im Sinne von Ziffer 32 bzw. 33 der Betriebsbeitragsverfügung der IV vorausgesetzten Kostgeldbeiträgen der Eltern oder Dritten an ihrer Stelle bzw. Schulgeldbeiträgen der Kantone und Gemeinden korrigiert wird. Allfällige weitere von der IV nicht berücksichtigte Individualleistungen sind ebenfalls als Ertrag anzurechnen.

Art. 9

Restdefizit pro IV-Tag 1 Das Restdefizit pro tatsächlichen Anwesenheitstag errechnet sich aus dem gemäss Art. 8 Abs. 4 der vorliegenden Vereinbarung ermittelten anrechenbaren Betriebsdefizit, abzüglich der Betriebsbeiträge des Bundes, bezogen auf einen tatsächlichen Anwesenheitstag. 2 Betriebsbeiträge des Standortkantons, Schenkungen und Legate werden nicht zum betriebseigenen Ertrag gezählt. 415.15 Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen 162

Art. 10

Restdefizit pro Nicht-IV-Tag Das Restdefizit für nicht IV-berechtigte Tage ergibt sich, wenn das anrechenbare Betriebsdefizit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der vorliegenden Vereinbarung um das Total der Leistungen der IV im Einzelfall gemäss Ziffer 31 der Betriebsbeitragsverfügung der IV, dividiert durch die Anzahl der IV- Tage, vergrössert wird.

Art. 11

Sonderschulen ohne Betriebsbeitrag der IV Bei den dem Abkommen unterstellten Sonderschulen, denen die Invalidenversicherung mangels genügenden Anteils an IV-Massnahmen keine Betriebsbeiträge gewährt, sind der anrechenbare Aufwand und Ertrag vom Standortkanton festzustellen. Die Bestimmungen des erwähnten Kreisschreibens der IV über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten für Invalide sind dabei sinngemäss anzuwenden.

Art. 12

Einsichtsrecht Die Koordinationsstellen der Unterbringerkantone sind berechtigt, Einsicht in die Berechnungsgrundlagen der Standortkantone zu nehmen.

Art. 13

Jährliche Rechnungsstellung 1 Die Sonderschulen stellen über die Koordinationsstelle ihres Standortkantons in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Betriebsbeitragsverfügung der IV dem Unterbringerkanton Rechnung. 2 Die Koordinationsstelle des Standortkantons prüft die Rechnung im Rahmen dieser Vereinbarung. 3 Forderungen gemäss Art. 11 dieser Vereinbarungen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Betriebsrechnung der entsprechenden Sonderschulen beim Unterbringerkanton geltend zu machen.

Art. 14

Kontenpläne Die Vereinbarungspartner unterstützen Bestrebungen zur Harmonisierung des Sonderschulrechnungswesens und empfehlen die Verwendung des «Kontenrahmens für Heimwesen» des Vereins für Schweizerische Heimwesen (VSA). 162 Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen 415.15

Art. 15

Stellenpläne 1 Die Standortkantone erlassen für die der Vereinbarung unterstehenden Sonderschulen Stellenpläne mit Vorschriften über Art und Anzahl der anrechenbaren Stellen, deren Besoldungsrahmen und Ausbildungsanforderungen. 2 Die Vereinbarungspartner unterstützen Bestrebungen zur Harmonisierung der Stellenpläne von Sonderschulen mit vergleichbarem Institutionszweck.

Art. 16

Revision des Anhangs Die Liste der dieser Vereinbarung unterstellten Sonderschulen kann jederzeit durch Zustimmung der an der Änderung beteiligten Koordinationsstellen der Kantone revidiert werden. Falls die gegenseitige Zustimmung nicht zustande kommt, tritt die Änderung, soweit sie Streichungen bezweckt, auf schriftliche Erklärung des gesuchstellenden Kantons an den Präsidenten der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz nach einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Beginn eines Schuljahres des Standortkantons in Kraft.

Art. 17

Kündigung Jeder Kanton kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung beim Präsidenten der Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz von der Vereinbarung zurücktreten.

Art. 18

Anschluss weiterer Kantone Weitere Kantone können dem Abkommen beitreten. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Konferenz.

Art. 19

Beitritt des Fürstentums Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den andern Partnern der Vereinbarung zu. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Konferenz.

Art. 20

Rechtsgültigkeit, Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, nachdem ihr fünf Kantone beigetreten sind. 2 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. 3 Die Defizitvergütungen sind erstmals für das Jahr 1985 zu leisten.

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