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20 provisions
Art. 1
Anwendungsbereich
1 Diese Vereinbarung bezieht sich auf Sonderschulen, die von der Invalidenversicherung und vom Standortkanton als Sonderschule anerkannt sind.
Sie findet Anwendung auf vorschulpflichtige Kinder, Kinder im Schulalter und
auf Sonderschüler im nachschulpflichtigen Alter für die Dauer der von der
Eidgenössischen Invalidenversicherung verfügten Sonderschulung.
2 Die Standortkantone bezeichnen im Anhang, welche Sonderschulen sie
dieser Vereinbarung unterstellen. Die Unterbringerkantone bestimmen aus
dieser Liste jene Sonderschulen, auf welche für sie die vorliegende Vereinbarung anwendbar ist.
————————————
1) Datum der Gutheissung durch die Konferenz der Erziehungsdirektoren der
Ostschweiz
2) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat mit Beschluss vom 3. Dezember
1984 den Beitritt zu dieser Vereinbarung erklärt
415.15 Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen 162
Art. 2
Vereinbarungspartner, Zweck
1 Die Vereinbarung regelt ausschliesslich die Übernahme der Restdefizite
von Sonderschulen zwischen Unterbringer- und Standortkanton.
2 Insbesondere werden die Aufgaben- und Lastenverteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Privaten in der kantonalen Gesetzgebung geregelt.
3 Die Aufsicht über die Führung und das Finanzgebaren der Sonderschulen
bleibt Sache des Standortkantons.
Art. 3
Grundsätze
1 Im Rahmen dieser Vereinbarung garantiert der Unterbringerkanton dem
Standortkanton die Übernahme des nicht anderweitig gedeckten Betriebsdefizites, das sich aus Schulung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in ausserhalb ihres Unterbringerkantons gelegenen Sonderschulen ergibt.
2 Vorbehalten bleiben spezielle Vereinbarungen zwischen den Kantonen.
Art. 4
Standortkanton
1 Als Standortkanton gilt der Kanton, in dem sich die Sonderschule befindet.
2 Wird die Sonderschule von einem andern Kanton oder von einem Gemeinwesen eines andern Kantons unmittelbar oder durch Vereinbarung getragen,
so gilt dieser Kanton als Standortkanton.
Art. 5
Unterbringerkanton
1 Als Unterbringerkanton gilt der Kanton, von dem aus die Unterbringung in
eine Sonderschule erfolgt.
2 Besuchen Kinder, die zum Zwecke der Sonderschulung in ausserhalb ihres
Wohnsitzkantons gelegene Jugendheime und andere Institutionen der ausserfamiliären Erziehung ohne eigene Schule eingewiesen werden, den Unterricht an Sonderschulen, so gilt der zivilrechtliche Wohnsitzkanton als Unterbringerkanton.
Art. 6
Koordinationsstelle
1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen für die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung je eine Koordinationsstelle.
2 Um die interkantonale Koordination sicherzustellen, können sich die Vertreter der Koordinationsstellen nach Bedarf versammeln.
162 Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen 415.15
Art. 7
Kostengutsprache
Vor der Unterbringung ist bei der Koordinationsstelle des Unterbringerkantons eine Kostengutsprache einzuholen.
Art. 8
Anrechenbares Betriebsdefizit
Berechnungsgrundlagen
1 Die Vereinbarungspartner anerkennen die vom Bundesamt für Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Zusprechung von Betriebsbeiträgen der
Invalidenversicherung durchgeführten Erhebungen und Abrechnungen als
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Restdefizites.
2 Die anrechenbaren Aufwendungen und Erträge richten sich nach dem
Kreisschreiben der lnvalidenversicherung über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten für Invalide vom 1. Januar 1976 und der dazugehörenden
Änderung vom 1. Januar 1979.
3 Insbesondere anerkennen die Vereinbarungspartner das dem Standortkanton im Rahmen der jährlichen Betriebsbeitragsverfügung der Invalidenversicherung für das entsprechende Rechnungsjahr ermittelte Betriebsdefizit
je tatsächlichen Anwesenheitstag gemäss Ziffer 61 der IV-Betriebsbeitragsverfügung (bzw. Ziffer 41 bei Verfügungen für Sonderschulen ohne gewichtete Tage).
4 Das anrechenbare Betriebsdefizit ergibt sich, wenn das Betriebsdefizit
gemäss Ziffer 61 (Ziffer 41) der Betriebsbeitragsverfügung der IV um die
Differenz zwischen den tatsächlichen und den im Sinne von Ziffer 32 bzw. 33
der Betriebsbeitragsverfügung der IV vorausgesetzten Kostgeldbeiträgen der
Eltern oder Dritten an ihrer Stelle bzw. Schulgeldbeiträgen der Kantone und
Gemeinden korrigiert wird. Allfällige weitere von der IV nicht berücksichtigte
Individualleistungen sind ebenfalls als Ertrag anzurechnen.
Art. 9
Restdefizit pro IV-Tag
1 Das Restdefizit pro tatsächlichen Anwesenheitstag errechnet sich aus dem
gemäss Art. 8 Abs. 4 der vorliegenden Vereinbarung ermittelten anrechenbaren Betriebsdefizit, abzüglich der Betriebsbeiträge des Bundes, bezogen
auf einen tatsächlichen Anwesenheitstag.
2 Betriebsbeiträge des Standortkantons, Schenkungen und Legate werden
nicht zum betriebseigenen Ertrag gezählt.
415.15 Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen 162
Art. 10
Restdefizit pro Nicht-IV-Tag
Das Restdefizit für nicht IV-berechtigte Tage ergibt sich, wenn das anrechenbare Betriebsdefizit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der vorliegenden
Vereinbarung um das Total der Leistungen der IV im Einzelfall gemäss Ziffer
31 der Betriebsbeitragsverfügung der IV, dividiert durch die Anzahl der IV-
Tage, vergrössert wird.
Art. 11
Sonderschulen ohne Betriebsbeitrag der IV
Bei den dem Abkommen unterstellten Sonderschulen, denen die Invalidenversicherung mangels genügenden Anteils an IV-Massnahmen keine Betriebsbeiträge gewährt, sind der anrechenbare Aufwand und Ertrag vom
Standortkanton festzustellen. Die Bestimmungen des erwähnten Kreisschreibens der IV über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstätten für
Invalide sind dabei sinngemäss anzuwenden.
Art. 12
Einsichtsrecht
Die Koordinationsstellen der Unterbringerkantone sind berechtigt, Einsicht in
die Berechnungsgrundlagen der Standortkantone zu nehmen.
Art. 13
Jährliche Rechnungsstellung
1 Die Sonderschulen stellen über die Koordinationsstelle ihres Standortkantons in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Betriebsbeitragsverfügung der IV dem Unterbringerkanton Rechnung.
2 Die Koordinationsstelle des Standortkantons prüft die Rechnung im Rahmen dieser Vereinbarung.
3 Forderungen gemäss Art. 11 dieser Vereinbarungen sind innerhalb eines
Jahres nach Abschluss der Betriebsrechnung der entsprechenden Sonderschulen beim Unterbringerkanton geltend zu machen.
Art. 14
Kontenpläne
Die Vereinbarungspartner unterstützen Bestrebungen zur Harmonisierung
des Sonderschulrechnungswesens und empfehlen die Verwendung des
«Kontenrahmens für Heimwesen» des Vereins für Schweizerische Heimwesen (VSA).
162 Übernahme der Betriebsdefizite von Sonderschulen 415.15
Art. 15
Stellenpläne
1 Die Standortkantone erlassen für die der Vereinbarung unterstehenden
Sonderschulen Stellenpläne mit Vorschriften über Art und Anzahl der anrechenbaren Stellen, deren Besoldungsrahmen und Ausbildungsanforderungen.
2 Die Vereinbarungspartner unterstützen Bestrebungen zur Harmonisierung
der Stellenpläne von Sonderschulen mit vergleichbarem Institutionszweck.
Art. 16
Revision des Anhangs
Die Liste der dieser Vereinbarung unterstellten Sonderschulen kann jederzeit
durch Zustimmung der an der Änderung beteiligten Koordinationsstellen der
Kantone revidiert werden. Falls die gegenseitige Zustimmung nicht zustande
kommt, tritt die Änderung, soweit sie Streichungen bezweckt, auf schriftliche
Erklärung des gesuchstellenden Kantons an den Präsidenten der Konferenz
der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz nach einer Frist von zwei Jahren
jeweils auf Beginn eines Schuljahres des Standortkantons in Kraft.
Art. 17
Kündigung
Jeder Kanton kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf
Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung beim Präsidenten der
Konferenz der Erziehungsdirektoren der Ostschweiz von der Vereinbarung
zurücktreten.
Art. 18
Anschluss weiterer Kantone
Weitere Kantone können dem Abkommen beitreten. Der Beitritt bedarf der
Zustimmung der Konferenz.
Art. 19
Beitritt des Fürstentums Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm
stehen die gleichen Rechte und Pflichten wie den andern Partnern der Vereinbarung zu. Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Konferenz.
Art. 20
Rechtsgültigkeit, Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, nachdem ihr fünf Kantone beigetreten sind.
2 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft.
3 Die Defizitvergütungen sind erstmals für das Jahr 1985 zu leisten.