Art. 1
Art. 14 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Abs. 2d wird der folgende Absatz eingefügt: "2e) Ab dem 1. Januar 2003 nehmen die EFTA-Staaten an dem in Abs. 5 Bst. g genannten Gemeinschaftsprogramm und den zugehörigen Massnahmen, mit Ausnahme des spezifischen Programmbereiches COOPENER und der zugehörigen Massnahmen, teil." 2. In Abs. 5 wird folgender Wortlaut angefügt: "g) 32003 D 1230: Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Massnahmen im Energiebereich: "Intelligente Energie - Europa" (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29)." 3. In den Abs. 3 und 4 wird die Angabe "Abs. 5 Bst. a, b, c, d, e und f" durch "Abs. 5 Bst. a, b, c, d, e, f und g" ersetzt.