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Verordnung über die Mittelschule

Aargau · 423.125 · ordinance

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Contents: 57 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12 Mittelschullehrgangs aus der Bezirks- und Sekundarschule
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16 anderen Kanton
  17. § 17 Aufnahmeprüfung
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26 Gesuch
  27. § 27
  28. § 28 am Gymnasium
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31 bereits besuchten Lehrgang
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49 Fachschaftsvorsitzenden
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57

57 provisions

§ 1

Standorte 1 An den Standorten Aarau, Baden, Stein, Wettingen, Wohlen und Zofingen werden folgende Mittelschulen geführt: a) Alte Kantonsschule Aarau, b) Neue Kantonsschule Aarau, c) Kantonsschule Baden, d) Kantonsschule Stein, e) Kantonsschule Wettingen, f) Kantonsschule Wohlen, g) Kantonsschule Zofingen.

§ 2

Schülerinnen und Schüler 1 Schülerinnen und Schüler absolvieren einen der Lehrgänge gemäss den §§ 8 und 9 oder besuchen den Unterricht als Hospitantinnen und Hospitanten gemäss § 30. 1) SAR 422.200 2) SAR 423.100

§ 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Unterrichtstage und -zeiten 1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. 2 Er beginnt frühestens um 07.30 Uhr und endet spätestens um 19.00 Uhr. 3 Die Schulleitung kann ausnahmsweise abweichende Unterrichtstage und -zeiten festlegen.

§ 4

Schulfreie Tage 1 Die gemäss Bundesgesetzgebung und kantonaler Ausführungsgesetzgebung zum Arbeitsgesetz festgelegten Feiertage sind am betreffenden Schulort schulfrei. 2 Die Schulleitung entscheidet über maximal drei zusätzliche schulfreie Tage pro Schuljahr. Die Tage dürfen entsprechend auf Halbtage aufgeteilt werden.

§ 5

Angebote der Begabtenförderung 1 Die Mittelschulen bieten Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Begabtenförderung die Möglichkeit, sich intensiv mit einem Fachgebiet auseinander zu setzen. 2 Zur Begabtenförderung werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, a) deren spezifische Begabung dokumentiert ist, b) die über Leistungsfähigkeit und -willen und c) über eine Empfehlung einer ihrer Lehrpersonen verfügen. 3 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zur Begabtenförderung und eröffnet den Entscheid.

§ 6

Überspringen einer Klasse im Rahmen der Begabtenförderung 1 Die Mittelschulen können Schülerinnen und Schülern das Überspringen einer Klasse gestatten, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der höheren Klasse zu erwarten ist. 2 Die Schulleitung entscheidet über das ersuchte Überspringen einer Klasse und eröffnet den Entscheid.

§ 7

Individuelle Stundenplangestaltung 1 Die Mittelschulen bieten Schülerinnen und Schülern mit nachgewiesenem und hohem ausserschulischem Engagement die Möglichkeit, den Stundenplan individuell zu gestalten. 2 Die Schulleitung entscheidet über die ersuchte individuelle Stundenplangestaltung und eröffnet den Entscheid. 2. Lehrgänge und Zulassung 2.1. Angebot an den Mittelschulen

§ 8

Ordentliche Lehrgänge 1 Folgende ordentlichen Lehrgänge werden an den Mittelschulen angeboten: a) das Gymnasium an sämtlichen Mittelschulen, b) die Fachmittelschule 1. mit den Berufsfeldern und Fachmaturitätslehrgängen Pädagogik, Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Kommunikation und Information sowie Gestaltung und Kunst an der Neuen Kantonsschule Aarau und an der Kantonsschule Wettingen, 2. mit den Berufsfeldern und Fachmaturitätslehrgängen Pädagogik, Gesundheit/Naturwissenschaften und Soziale Arbeit an den Kantonsschulen Stein, Wohlen und Zofingen, c) die Wirtschaftsmittelschule an der Alten Kantonsschule Aarau und der Kantonsschule Baden, d) die Informatikmittelschule an der Alten Kantonsschule Aarau und der Kantonsschule Baden. 2 Die Dauer der Lehrgänge beträgt a) vier Jahre für das Gymnasium, b) drei Jahre für die Fachmittelschule und ein Jahr für den Fachmaturitätslehrgang, c) vier Jahre für die Wirtschaftsmittelschule, d) vier Jahre für die Informatikmittelschule. 3 Die Lehrgänge sind wie folgt strukturiert: a) das Gymnasium ist in eine zweijährige Grund- und in eine zweijährige Vertiefungsstufe gegliedert, b) die Fachmittelschule ist in eine einjährige Grund- und in eine zweijährige berufsfeldbezogene Vertiefungsstufe sowie die einjährige Fachmaturität (je nach Berufsfeld mit zusätzlich zu erbringenden Leistungen) gegliedert, c) die Wirtschaftsmittelschule ist in drei Jahre Vollzeitschule und einen betrieblichen Praxisaufenthalt (Langzeitpraktikum) von mindestens zwölf Monaten Vollzeit (inkl. überbetriebliche Kurse und Ferien) gegliedert, d) die Informatikmittelschule ist in drei Jahre Vollzeitschule und einen betrieblichen Praxisaufenthalt (Langzeitpraktikum) von mindestens zwölf Monaten Vollzeit (inkl. überbetriebliche Kurse und Ferien) gegliedert.

§ 9

Besonderes Angebot 1 Immersive Abteilungen, in denen gewisse Grundlagenfächer in einer Fremdsprache unterrichtet werden, werden an allen Mittelschulen mit Englisch, an der Kantonsschule Wohlen auch mit Französisch ausgeschrieben und bei genügend Anmeldungen angeboten.

§ 10

Speziallehrgänge am Gymnasium 1 Am Gymnasium werden folgende Speziallehrgänge ausgeschrieben und bei genügend Anmeldungen angeboten: a) ein zweisprachiger Lehrgang mit International Baccalaureate (IB) Diploma Programme an der Neuen Kantonsschule Aarau und der Kantonsschule Wettingen während der Vertiefungsstufe. b) ein Lehrgang für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler an der Alten Kantonsschule Aarau, der fünf Jahre dauert und in eine dreijährige Grund- und in eine zweijährige Vertiefungsstufe gegliedert ist. 2.2. Altersgrenze bei Eintritt

§ 11

Altersgrenze bei Eintritt 1 Schülerinnen und Schüler dürfen in der Regel bis zum vollendeten 18. Altersjahr in eine 1. Klasse der Lehrgänge Gymnasium, Fach-, Wirtschafts- oder Informatikmittelschule eintreten. 2.3. Prüfungsfreie Zulassung in die 1. Klasse eines

§ 12 Mittelschullehrgangs aus der Bezirks- und Sekundarschule

Anmeldung 1 Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der Bezirks- und Sekundarschulen können sich mit Zustimmung der Eltern bis jeweils am 28. Februar über die kantonale Anmeldeplattform für die gewünschte Mittelschule und den gewünschten Lehrgang anmelden. 2 Ausgenommen von Absatz 1 sind in den Schuljahren 2025/26 bis und mit 2028/29 die Schülerinnen und Schüler aus den Bezirksschulkreisen Frick, Möhlintal, Regio Laufenburg und Unteres Fricktal. Diese müssen sich jeweils im vom BKS jährlich festgelegten Zeitraum anmelden. 3 Die Bezirks- und Sekundarschulen übermitteln den Mittelschulen jeweils bis zum 20. Juni die Abschlussnoten der angemeldeten Schülerinnen und Schüler zwecks Festlegung ihres Zulassungsstatus im gewählten Lehrgang.

§ 13

Zulassung in die 1. Klasse des Gymnasiums 1 Wer am Ende der 3. Klasse der Bezirksschule in den Fächern Deutsch und Mathematik je mindestens die Note 4 sowie in den Fächern und nach Berechnung gemäss Anhang 1 einen arithmetisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Notendurchschnitt von mindestens 4,7 erzielt hat, wird definitiv in die 1. Klasse des Gymnasiums zugelassen. 2 Wer am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse der Bezirksschule in den Fächern Deutsch und Mathematik je mindestens die Note 4 sowie in den Fächern und nach Berechnung gemäss Anhang 1 einen arithmetisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Notendurchschnitt von mindestens 4,7 erzielt hat und diese Bedingungen am Ende der 3. Klasse der Bezirksschule nicht erfüllt, wird provisorisch für eine Probezeit von einem Semester in die 1. Klasse des Gymnasiums zugelassen.

§ 14

Zulassung in die 1. Klasse der Fach-, Wirtschafts- oder Informatikmittelschule 1 Wer am Ende der 3. Klasse der Bezirks- beziehungsweise Sekundarschule in den Fächern Deutsch und Mathematik je mindestens die Note 4 sowie in den Fächern und nach Berechnung gemäss Anhang 1 einen arithmetisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Notendurchschnitt von mindestens 4,4 beziehungsweise 5,3 erzielt hat, wird definitiv in die 1. Klasse der Fach-, Wirtschafts- oder Informatikmittelschule zugelassen. 2 Wer am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse der Bezirks- beziehungsweise Sekundarschule in den Fächern Deutsch und Mathematik je mindestens die Note 4 sowie in den Fächern und nach Berechnung gemäss Anhang 1 einen arithmetisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Notendurchschnitt von mindestens 4,4 beziehungsweise 5,3 erzielt hat und diese Bedingungen am Ende der 3. Klasse der Bezirks- beziehungsweise Sekundarschule nicht erfüllt, wird provisorisch für eine Probezeit von einem Semester in die 1. Klasse der Fach-, Wirtschafts- oder Informatikmittelschule zugelassen.

§ 15

Gültigkeit 1 Die Notendurchschnitte gemäss den §§ 13 und 14 berechtigen zum einmaligen Eintritt in einen Lehrgang auf Beginn eines der beiden Schuljahre, die im Anschluss an die 3. Klasse der Bezirks- oder Sekundarschule folgen. 2.4. Zulassung in die 1. Klasse eines Mittelschullehrgangs aus einem

§ 16 anderen Kanton

Zulassungs- oder Promotionsstatus von zuziehenden Schülerinnen und Schülern 1 Bei Schülerinnen und Schülern, die gestützt auf die §§ 16 Abs. 1 lit. b und 20 Abs. 1 lit. b MSG zur 1. Klasse zugelassen werden, wird der vom Herkunftskanton verliehene Zulassungs- oder Promotionsstatus übernommen. 2.5. Zulassung in die 1. Klasse eines Mittelschullehrgangs mittels

§ 17 Aufnahmeprüfung

Zulassung zur Aufnahmeprüfung 1 Zur Aufnahmeprüfung an das Gymnasium wird zugelassen, wer a) die 3. Klasse der Bezirksschule vollständig absolviert hat oder b) über eine Vorbildung verfügt, wie sie von der entsprechenden Stufe anderer gleichwertiger Schulen oder durch gleichwertige private Schulung vermittelt wird. 2 Zur Aufnahmeprüfung an die Fach-, Wirtschafts- und Informatikmittelschule wird zugelassen, wer a) die 3. Klasse der Bezirks- oder Sekundarschule absolviert hat oder b) über eine Vorbildung verfügt, wie sie von der entsprechenden Stufe anderer gleichwertiger Schulen oder durch gleichwertige private Schulung vermittelt wird. 3 Nicht zur Aufnahmeprüfung an das Gymnasium wird zugelassen, wer den Lehrgang bereits besucht hat und promotionsbedingt beziehungsweise aufgrund lang andauernder Unterrichtsabwesenheit aus der Schule entlassen oder aus disziplinarischen Gründen aus der Schule weggewiesen wurde. 4 Nicht zur Aufnahmeprüfung an die Fach-, Wirtschafts- und Informatikmittelschule wird zugelassen, wer einen der drei Lehrgänge bereits besucht hat und promotionsbedingt beziehungsweise aufgrund lang andauernder Unterrichtsabwesenheit aus der Schule entlassen oder aus disziplinarischen Gründen aus der Schule weggewiesen wurde.

§ 18

Leitung, Anmeldetermin und -verfahren 1 Das BKS legt in Absprache mit der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren jährlich fest, welche Mittelschulen die Leitung der Aufnahmeprüfungen innehaben. 2 Die Schülerinnen und Schüler können sich mit Zustimmung der Eltern bis jeweils am 28. Februar über die kantonale Anmeldeplattform für die jeweilige Aufnahmeprüfung des Gymnasiums oder der Fach-, Wirtschafts- und Informatikmittelschule anmelden. 3 Ausgenommen von Absatz 2 sind in den Schuljahren 2025/26 bis und mit 2028/29 die Schülerinnen und Schüler aus den Bezirksschulkreisen Frick, Möhlintal, Regio Laufenburg und Unteres Fricktal. Diese müssen sich jeweils im vom BKS jährlich festgelegten Zeitraum anmelden.

§ 19

Prüfungstermine und -orte 1 Das BKS legt die Prüfungstermine und -orte auf Vorschlag der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren fest und publiziert diese.

§ 20

Anforderungsprofil der jeweiligen Aufnahmeprüfung und Wegleitung 1 Die jeweilige Aufnahmeprüfung orientiert sich am Anforderungsprofil des aufnehmenden Lehrgangs. 2 Das BKS verfasst für die Aufnahmeprüfung des Gymnasiums beziehungsweise der Fach-, Wirtschafts- und Informatikmittelschule je eine einheitliche Prüfungswegleitung hinsichtlich des Erstellungs-, Validierungs- sowie Auswertungsverfahrens.

§ 21

Prüfungsfächer 1 An den Aufnahmeprüfungen werden folgende Fächer schriftlich geprüft: a) Deutsch, b) Mathematik.

§ 22

Bestehensnorm 1 Die jeweilige Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn die Note in beiden Prüfungsfächern mindestens genügend ist. 2 Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

§ 23

Zulassung in die 1. Klasse eines Lehrgangs und Wiederholung der Aufnahmeprüfung 1 In die 1. Klasse wird definitiv zugelassen, wer die Aufnahmeprüfung des jeweiligen Lehrgangs besteht. 2 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung und eröffnet den Entscheid. 3 Die Aufnahmeprüfung kann im Folgejahr einmal wiederholt werden.

§ 24

Gültigkeit 1 Eine bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum einmaligen Eintritt in einen Lehrgang auf Beginn eines der beiden auf die Aufnahmeprüfung folgenden Schuljahre. Vorbehalten bleibt die Altersgrenze gemäss § 11.

§ 25

Verstösse gegen die Prüfungsordnung 1 Die Schulleitung erklärt die ganze Aufnahmeprüfung für ungültig, wenn unredliche Handlungen begangen, insbesondere wenn unerlaubte Hilfsmittel mitgeführt werden, sowie bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einer der Prüfungen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Aufnahmeprüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen. 2 Die Aufnahmeprüfung kann am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden, wenn es sich bei der für ungültig erklärten Aufnahmeprüfung um den ersten Versuch gehandelt hat. 2.6. Zulassung in die 1. Klasse eines Mittelschullehrgangs auf

§ 26 Gesuch

Zulassung in die 1. Klasse des Gymnasiums, der Fach-, Wirtschafts- und Informatikmittelschule 1 Wer die 3. Klasse der Bezirks- oder Sekundarschule besucht hat, jedoch aus wichtigem Grund den für die Aufnahme an eine Mittelschule erforderlichen Notendurchschnitt gemäss den §§ 13 und 14 nicht erzielt hat, kann auf begründetes Gesuch hin in eine 1. Klasse des Gymnasiums, der Fach-, Wirtschafts- oder Informatikmittelschule zugelassen werden. 2 Über die provisorische Zulassung des Gesuchstellenden für eine Probezeit von einem Semester entscheidet die Schulleitung und eröffnet den Entscheid. 3 Bei Schülerinnen und Schülern, die sich an einer ausserkantonalen Mittelschule anmelden möchten, entscheidet das BKS auf begründetes Gesuch hin, ob sie die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 für eine provisorische Zulassung für eine Probezeit von einem Semester in eine Mittelschule erfüllen.

§ 27

Vorzeitige Zulassung in die 1. Klasse des Gymnasiums 1 Sehr leistungsfähige Schülerinnen und Schüler der Bezirksschule können auf begründetes Gesuch hin vorzeitig in die 1. Klasse des Gymnasiums zugelassen werden. 2 Über die provisorische Zulassung des Gesuchstellenden für eine Probezeit von einem Semester entscheidet die Schulleitung und eröffnet den Entscheid. 3 Bei Schülerinnen und Schülern, die sich an einer ausserkantonalen Mittelschule anmelden möchten, entscheidet das BKS auf begründetes Gesuch hin, ob sie die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 für eine provisorische Zulassung für eine Probezeit von einem Semester in ein Gymnasium erfüllen. 2.7. Zulassung in ein besonderes Angebot und in Speziallehrgänge

§ 28 am Gymnasium

Zulassung in eine immersive Abteilung 1 Schülerinnen und Schüler, die in die 1. Klasse des Gymnasiums zugelassen sind, können im Rahmen der verfügbaren Plätze und nach Massgabe ihrer Leistungen im Zeugnis der 3. Klasse der Bezirksschule oder in der Aufnahmeprüfung in eine immersive Abteilung zugelassen werden. 2 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung. 3 Über die Vergabe von im Laufe des Lehrgangs freiwerdenden Plätzen in den immersiven Abteilungen entscheidet die Schulleitung nach Massgabe der Leistungen der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers in den Promotionsfächern.

§ 29

Zulassung in das zweisprachige IB Diploma Programme 1 Schülerinnen und Schüler, die bereits eine immersive Abteilung besuchen, können im Rahmen der verfügbaren Plätze auf Beginn der 3. Klasse in das IB Diploma Programme zugelassen werden. 2 Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung nach Massgabe der Leistungen in den Promotionsfächern im Zeugnis der 1. Klasse und aufgrund eines Motivationsgesprächs. 3 Das IB Diploma Programme oder Teile davon können nicht wiederholt werden. 4 Wer am Ende der 3. Klasse die erforderlichen Leistungen für den weiteren Besuch des IB Diploma Programmes nicht erfüllt, wird einer anderen Abteilung des Gymnasiums zugeteilt.

§ 30

Zulassung in den Lehrgang für Leistungssportlerinnen und -sportler 1 Schülerinnen und Schüler, die in die 1. Klasse des Gymnasiums zugelassen sind, können im Rahmen der verfügbaren Plätze den Lehrgang für Leistungssportlerinnen und -sportler absolvieren, wenn sie die Eignungsabklärung erfolgreich durchlaufen haben. 2 Über die Zulassung des Gesuchstellenden entscheidet die Schulleitung und eröffnet den Entscheid. 2.8. Zulassung ins Hospitium und definitive Überführung in den

§ 31 bereits besuchten Lehrgang

Hospitantinnen und Hospitanten 1 Ins Hospitium wird zugelassen, wer a) die Sekundarstufe I nicht in der Schweiz durchlaufen hat und b) über eine Vorbildung verfügt, mit welcher der Gesuchstellende in der Lage ist, die allgemeinen Bildungsziele und Kompetenzen gemäss Lehrplan der entsprechenden Klasse des gewählten Lehrgangs mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erreichen. 2 Hospitantinnen und Hospitanten besuchen den Unterricht gemäss den mit der Schulleitung vereinbarten Bedingungen für eine im Voraus festgelegte Zeitspanne. 3 Nach erfolgreichem Durchlaufen des Hospitiums erfolgt die definitive Überführung in den bereits besuchten Lehrgang. 4 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung ins Hospitium und die definitive Überführung in den bereits besuchten Lehrgang und eröffnet den Entscheid. 2.9. Zulassung im Laufe des Lehrgangs

§ 32

Zulassung von Schülerinnen und Schülern im Laufe des Lehrgangs 1 Schülerinnen und Schüler, die gestützt auf die §§ 16 Abs. 2 lit. a und 20 Abs. 2 lit. a MSG zugelassen werden, behalten ihren bisherigen Promotionsstatus bei. 2 Über die provisorische (für eine Probezeit von einem Semester) oder definitive Zulassung von Schülerinnen und Schülern entscheidet die Schulleitung und eröffnet den Entscheid. 3. Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler

§ 33

Schülerinnen- und Schülerorganisation 1 Die Schülerinnen und Schüler können eine Schülerinnen- und Schülerorganisation bilden. Die Statuten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung. 2 Die Schülerinnen- und Schülerorganisation kann der Schulleitung in allen mit der Schule zusammenhängenden Fragen Anträge zur Prüfung unterbreiten. 3 Sie kann zu schulischen Angelegenheiten, welche die Schülerinnen und Schüler betreffen, angehört werden.

§ 34

Individuelle Anliegen und Anliegen von Abteilungen 1 Bei schulischen Problemen können sich die Schülerinnen und Schüler an die zuständigen Fach- und Abteilungslehrpersonen sowie an die Mitglieder der Schulleitung wenden. 2 Die Schülerinnen und Schüler einer Abteilung haben das Recht, die Einberufung einer Abteilungskonferenz zu beantragen und vor dieser ihr Anliegen zu vertreten.

§ 35

Freiwilliger Austritt 1 Der freiwillige Austritt einer Schülerin oder eines Schülers aus der Mittelschule im Lauf der Schulzeit ist der Schulleitung schriftlich mitzuteilen. 2 Die austretenden Schülerinnen und Schüler erhalten eine Bestätigung über die Art und Dauer ihres Schulbesuchs.

§ 36

Einhaltung der Schulordnung 1 Soweit nicht disziplinarische Massnahmen gemäss § 27 MSG zu treffen sind, können bei Verstössen gegen die Schulordnung im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen pädagogische Massnahmen getroffen werden: a) im Rahmen des Unterrichts durch die betreffenden Lehrpersonen, b) im Übrigen durch die Abteilungslehrperson und die Schulleitung.

§ 37

Dispensation vom Unterricht 1 Die Schulleitung entscheidet über Gesuche betreffend Dispensation vom Besuch einzelner Lektionen. 2 Soll eine Dispensation aus gesundheitlichen Gründen erfolgen, kann die Schulärztin oder der Schularzt beigezogen werden. 3 Im Falle einer Dispensation aus Gründen der Begabtenförderung gelten die Promotionsbedingungen uneingeschränkt.

§ 38

Absenzen und Urlaub 1 Das Absenzen- und Urlaubswesen ist in der von der Schulleitung erlassenen Schulordnung geregelt. 2 Die Mittelschulen wenden ein Kontingentsystem an, das pauschale Regelungen hinsichtlich der Absenzen und Urlaube sowie Ausnahmen davon vorsieht. 3 Die Schulleitungen sprechen sich hinsichtlich des Kontingentsystems und des Urlaubswesens ab.

§ 39

Entlassung aus der Schule aufgrund langandauernder Unterrichtsabwesenheit 1 Wer dem Unterricht aus Krankheitsgründen oder anderen Gründen so lange fernbleibt, dass nicht genügend Leistungsnachweise für die Jahrespromotion erbracht werden können, kann von der Schule, nach Ausschöpfung weniger einschneidender Massnahmen, entlassen werden. 2 Die Schulleitung entscheidet über die Entlassung aus der Schule und eröffnet den Entscheid.

§ 40

Spitalschulung 1 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler werden unterrichtet, falls dies pädagogisch und medizinisch angezeigt ist und ein geeignetes Spitalschulangebot besteht. 2 Die Karenzfrist für die Aufnahme der Beschulung beträgt sieben Tage nach Spitaleintritt. Die Frist entfällt, wenn der Aufenthalt im Spital mindestens zwei Wochen dauert. Bei einem Wechsel des Spitals sowie bei wiederholten Hospitalisierungen aufgrund der gleichen Krankheit wird die Karenzfrist nicht neu berechnet. 3 Bei ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern, welche die Spitalschulung besuchen, erfolgt bei Aufnahme der Beschulung Meldung an die Herkunftsschule und den zahlungspflichtigen Kanton, in dem die Schülerin oder der Schüler den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat. 4. Lehrpersonen und weitere Mitarbeitende

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