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Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

Risch · 7.7-1 · communal act

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In force since 1998-07-15, as the publisher states.

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Bewilligungspflicht
  2. Art. 2 Fahrzeughalter
  3. Art. 3 Bewilligung
  4. Art. 4 Gebühr
  5. Art. 5 Gebührenpflicht
  6. Art. 6 Meldepflicht

6 provisions

Art. 1 Bewilligungspflicht

1 In der Gemeinde Risch ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge und Fahrzeuganhänger über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen gemeindlichen Parkplätzen abzustellen.

Art. 2 Fahrzeughalter

1 Einer Bewilligung bedürfen alle in Risch oder auswärts wohnenden Fahrzeughalter, die wegen Fehlens einer anderen Parkierungsmöglichkeit auf einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinne von § 1 angewiesen sind.

Art. 3 Bewilligung

1 Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz; sie berechtigt den Besitzer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften zu parkieren, ohne jegliche Haftung der Gemeinde für Beschädigung oder Diebstahl.

Art. 4 Gebühr

1 Für die Bewilligung ist eine monatliche Gebühr zu entrichten. Diese beträgt (Teuerungsbedingte Anpassungen erfolgen durch Beschluss des Gemeinderates): a) CHF 40.00 für Personen- und Lieferwagen sowie deren Anhänger b) CHF 50.00 für Lastwagen und deren Anhänger 2 Die Gebühr wird für sechs Monate im Voraus erhoben. Beabsichtigt der Fahrzeugbesitzer sein Fahrzeug während mindestens einem Monat nicht im Sinne dieses Reglements auf öffentlichem Grund zu parkieren, kann die Bewilligung auf der Gemeindekanzlei Risch zurückgegeben werden. In diesem Falle werden bereits entrichtete Gebühren zurückerstattet, dabei fallen nur ganze Monate in Betracht.

Art. 5 Gebührenpflicht

1 Fahrzeughalter, die sich nicht darüber ausweisen können, dass ihnen ein ausübbares Recht zusteht, ihre Fahrzeuge während der Nacht auf privatem Grund zu parkieren, gelten als gebührenpflichtig im Sinne von § 2 und 4. Wer gebührenpflichtig wird, hat dies innert 30 Tagen der Gemeindekanzlei Risch zu melden. 2 Wer sich über einen privaten Parkplatz ausgewiesen hat, muss diesen benützen.

Art. 6 Meldepflicht

1 Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, namentlich unwahre Angaben über vorhandene private Parkierungsmöglichkeiten macht, der Meldepflicht nicht genügt oder die Kontrolle erschwert, wird nach § 8 des Polizeistrafgesetzes bestraft.

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