Art. 33
Aufgehoben
Liechtenstein · 822.10 · statute
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 7103aacd83228a0e4ba644abea764c854b5e494bcde3968bbb90644127c2e216
Aufgehoben
Aufgehoben
1) Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden. 2) Durch Verordnung kann die Beschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 3) Schwangere Frauen und stillende Mütter, die aufgrund der Vorschriften von Abs. 2 bestimmte Arbeiten nicht verrichten können, haben Anspruch auf 80 % des Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann.
1) Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. 2) Schwangere Frauen dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. 3) Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden. 4) Schwangere Frauen dürfen ab der achten Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, ab der achten Woche vor der Niederkunft nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die übrige Zeit der Schwangerschaft sowie für die Zeit zwischen der achten und der sechsundzwanzigsten Woche nach der Niederkunft, wenn die Arbeitnehmerin durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass dies für ihre Gesundheit oder für die Gesundheit des Kindes notwendig ist. 2) Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben während der in Abs. 1 festgelegten Zeiträume Anspruch auf 80 % des Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr angeboten werden kann. 3) Für die betroffenen Frauen günstigere Regelungen nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleiben vorbehalten. Im weiteren darf die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber aus anderen Gründen als der Mutterschaft durch die vorstehenden Bestimmungen nicht geschmälert werden. 4) Während der in Abs. 1 genannten Zeiträume darf die Frau die Vorteile hinsichtlich ihrer Stellung im Betrieb, ihres Dienstalters und ihrer Beförderung, die mit ihrem regulären Arbeitsplatz verbunden sind, nicht verlieren.
1) Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Als Familienpflichten gelten namentlich die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen. 2) Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden. Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren.
Durch Verordnung kann die Beschäftigung anderer Gruppen von Arbeitnehmern für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
1) Für industrielle Betriebe ist eine Betriebsordnung aufzustellen. 2) Durch Verordnung kann die Aufstellung einer Betriebsordnung auch für nicht industrielle Betriebe vorgeschrieben werden, soweit die Art des Betriebes oder die Zahl der Arbeitnehmer dies rechtfertigen. 3) Andere nichtindustrielle Betriebe können nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnittes freiwillig eine Betriebsordnung aufstellen. 4) Die Betriebsordnung wird zwischen dem Arbeitgeber und einer von den Arbeitnehmern frei gewählten Vertretung schriftlich vereinbart oder vom Arbeitgeber nach Anhören der Arbeitnehmer erlassen.
1) Die Betriebsordnung hat Bestimmungen über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung und, soweit notwendig, über die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb aufzustellen; Ordnungsstrafen sind nur zulässig, wenn sie in der Betriebsordnung angemessen geregelt sind. 2) Die vereinbarte Betriebsordnung kann auch andere Bestimmungen enthalten, die das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern betreffen, jedoch nur soweit, als ihr Gegenstand in dem Bereich, dem der Betrieb angehört, nicht üblicherweise durch Gesamtarbeitsvertrag oder durch andere kollektive Vereinbarung geregelt wird. 3) Der Inhalt der Betriebsordnung darf dem zwingenden Recht und den für den Arbeitgeber verbindlichen Gesamtarbeitsverträgen nicht widersprechen.
1) Die Betriebsordnung bedarf der Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft. Es erteilt die Genehmigung, wenn die Betriebsordnung dem zwingenden Recht nicht widerspricht. 2) Nach der Bekanntgabe im Betrieb ist die Betriebsordnung für den Arbeitgeber und für die Arbeitnehmer verbindlich.
1) Die Regierung hat die erforderlichen Verordnungen zu erlassen: a) in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen; b) zur näheren Umschreibung einzelner Vorschriften des Gesetzes. 2) Die Regierung ist ermächtigt, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 mit Verordnung in Liechtenstein ganz oder teilweise in Kraft zu setzen. 3) Vor Erlass von Verordnungen gemäss Abs. 1 und 2 sind die anerkannten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen anzuhören.
1) Mit der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen sowie der sich darauf stützenden Verfügungen wird das Amt für Volkswirtschaft betraut. 2) Die Regierung kann für einzelne technische Zweige des Aufsichtsdienstes besondere Fachinspektorate oder Sachverständige beiziehen. 3) Aufgehoben
1) Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind oder dabei mitwirken, sind verpflichtet, über die Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. 2) Die mit der Aufsicht und dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Organe unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie erteilen einander die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Schweigepflicht nach Abs. 1.
Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich Gesundheitsdaten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
1) Das Amt für Volkswirtschaft darf auf begründetes schriftliches Gesuch hin Daten nach Art. 41b offenlegen: a) dem Amt für Gesundheit, dem Amt für Soziale Dienste und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist; b) Gerichten und Strafuntersuchungsbehörden, sofern es die Ermittlung eines rechtlich relevanten Sachverhaltes erfordert; c) Versicherern, sofern es die Abklärung eines versicherten Risikos erfordert; d) dem Arbeitgeber, sofern die Anordnung personenbezogener Massnahmen nötig wird; e) Stellen, die mit der Führung von Statistiken betraut sind, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; f) anderen Stellen und Behörden, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen; g) zuständigen Behörden und Stellen anderer EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz sowie der EFTA-Überwachungsbehörde in Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Staatsvertragsrecht, insbesondere aus dem EWR-Recht, ergeben. 2) Zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer oder von Dritten können Daten ausnahmsweise offengelegt werden. 3) Die Offenlegung von anonymisierten Daten, die namentlich der Planung, Statistik oder Forschung dienen, ist zulässig. Art. 27 des Datenschutzgesetzes bleibt unberührt. 4) Die Regierung kann eine Offenlegung personenbezogener Daten an Behörden oder Institutionen durch ein Abrufverfahren vorsehen. 5) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere zum Abrufverfahren, mit Verordnung regeln.
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informations- oder Dokumentationssystem. 2) Die Informations- und Dokumentationssysteme können auch enthalten: a) Gesundheitsdaten einzelner Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den von diesem Gesetz und seinen Verordnungen vorgesehenen medizinischen Abklärungen, Risikoanalysen und Gutachten; b) personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten. 3) Die Regierung bestimmt die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsdauer sowie die Zugriffs- und Verarbeitungsberechtigung mit Verordnung. Sie regelt die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen, den Datenaustausch und die Datensicherheit.
1) Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen zu erteilen. 2) Der Arbeitgeber hat den Vollzugs- und Aufsichtsorganen den Zutritt zum Betriebe, die Vornahme von Feststellungen und die Entnahme von Proben zu gestatten.
Der Arbeitgeber hat Verzeichnisse, Berichte oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Im Übrigen gilt Art. 43a.
1) Der Arbeitgeber darf personenbezogene Daten, einschliesslich Gesundheitsdaten, über Arbeitnehmer und Dritte verarbeiten und dem Amt für Volkswirtschaft sowie anderen Stellen und Behörden offenlegen, soweit dies zur Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
1) Der Arbeitgeber hat den Stundenplan und die erteilten Arbeitszeitbewilligungen den Arbeitnehmern durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise bekanntzugeben. 2) Durch Verordnung wird bestimmt, welche Stundenpläne dem Amt für Volkswirtschaft mitzuteilen sind.
1) Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb stehen in folgenden Angelegenheiten Mitspracherechte zu: a) in allen Fragen des Gesundheitsschutzes; b) bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne; c) hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Art. 17e. 2) Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.
1) Der Arbeitgeber hat Gesuche für die im Gesetze vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2) Kann in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden, so hat der Arbeitgeber dies so rasch als möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen. In nicht voraussehbaren Fällen von geringfügiger Tragweite kann auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuches verzichtet werden.
Die aufgrund dieses Gesetzes oder einer dazu ergangenen Verordnung getroffenen Verfügungen haben den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege zu entsprechen.
1) Werden Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung oder wird eine Verfügung nicht befolgt, so macht die zuständige VolIzugsbehörde den Fehlbaren darauf aufmerksam und verlangt die Einhaltung der nicht befolgten Vorschriften oder Verfügung. 2) Wird durch einen Verstoss im Sinne von Abs. 1 zugleich ein Gesamtarbeitsvertrag verletzt, so kann die zuständige Vollzugsbehörde in geeigneter Weise auf die Massnahmen der Vertragsparteien zur Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrages Rücksicht nehmen.
1) Ist eine Mahnung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 fruchtlos geblieben, so ergreift die zuständige Vollzugsbehörde die zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen des Verwaltungszwanges im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege. 2) Wird Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern oder die Umgebung des Betriebes durch die Missachtung einer Verfügung erheblich gefährdet, so kann die Regierung nach vorheriger schriftlicher Androhung die Benützung von Räumen oder Einrichtungen verhindern und in besonders schweren Fällen den Betrieb für eine bestimmte Zeit schliessen.
1) Wird eine Arbeitszeitbewilligung nicht eingehalten, so kann das Amt für Volkswirtschaft, unabhängig vom Verfahren gemäss Art. 48 und 49, die Bewilligung nach vorheriger schriftlicher Androhung aufheben und, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen, die Erteilung neuer Bewilligungen für eine bestimmte Zeit sperren. 2) Missbraucht ein Arbeitgeber die Befugnis zur Anordnung von Überzeitarbeit, so kann ihm das Amt für Volkswirtschaft diese Befugnis für eine bestimmte Zeit entziehen.
Die zuständige Vollzugsbehörde ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung zu prüfen und, falls sie begründet sind, gemäss Art. 48 und 49 zu verfahren.
1) Für Bewilligungen und Genehmigungen sowie andere Amtshandlungen werden Gebühren erhoben. Die Regierung legt deren Höhe mit Verordnung fest. 2) Die Kosten für den Beizug Dritter werden gesondert in Rechnung gestellt.
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Rekurs- und beschwerdeberechtigt sind ausser den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern auch die anerkannten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen.
1) Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn er Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung: a) über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt; b) über die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt; c) über den Sonderschutz der jugendlichen oder weiblichen Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. 2) Macht sich im Betrieb einer Einzelfirma eine vom Arbeitgeber mit der Leitung des Betriebes betraute Person einer Widerhandlung schuldig, so ist diese Person strafbar. Der Arbeitgeber ist nur strafbar, wenn er von der Widerhandlung Kenntnis hat und es unterlässt, sie zu verhindern oder für Abhilfe zu sorgen. 3) Wird eine Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft begangen, so sind diejenigen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Die juristische Person oder die Gesellschaft haftet solidarisch für Geldstrafen und Kosten, sofern sie nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.
1) Der Arbeitnehmer ist strafbar, wenn er Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung vorsätzlich zuwiderhandelt. 2) Werden dadurch Leben oder Gesundheit anderer Personen erheblich gefährdet, so ist auch die fahrlässige Widerhandlung strafbar.
1) Wer sich gemäss Art. 53 und 54 des Gesetzes strafbar macht, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. 2) Vorsätzliche Widerhandlung kann vom Landgericht in schweren Fällen wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden. Der Fall gilt insbesondere als schwer, wenn der Täter Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung: a) über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zuwiderhandelt, und dadurch Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern oder anderer Personen erheblich gefährdet; b) über den Sonderschutz der jugendlichen oder weiblichen Arbeitnehmer zuwiderhandelt. 3) Wurde aufgrund eines Gesamtarbeitsvertrages eine angemessene Konventionalstrafe ausgesprochen, so kann der Richter die Geldstrafe ermässigen oder von einer solchen absehen.
Die Bestimmungen des Strafgesetzes bleiben vorbehalten.
Vorbehalten bleiben insbesondere: a) die Gesetzgebung über die berufliche Ausbildung, über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer; b) Polizeivorschriften wie namentlich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und über die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.
1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz) vom 29. November 1945 unter Vorbehalt von Abs. 2 aufgehoben. 2) Die folgenden Vorschriften des Gesetzes betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz) vom 29. November 1945 bleiben bis zum Erlass neuer Vorschriften anwendbar: Art. 1; Art. 13 bis 58; Art. 71; Art. 75 Abs. 1 und 3; Art. 94; Art. 96 bis 99; Art. 100 bis 106; Art. 109 bis 115 und Art. 117 bis 120.
Die bisher aufgrund des II. Abschnittes und der Art. 75, 85 und 121 des Gesetzes betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz) vom 29. November 1945 erlassenen Verordnungen bleiben als Bestimmungen im Rahmen von Art. 40 des vorliegenden Gesetzes weiterhin in Kraft. Sie können mit Verordnung jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden.
1) Die gestützt auf die bisherige Gesetzgebung getroffenen Verfügungen bleiben unter Vorbehalt von Abs. 2 in Kraft, bis entsprechende Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden. 2) Arbeitszeitbewilligungen, die gestützt auf die bisherige Gesetzgebung ohne zeitliche Befristung erteilt wurden, bleiben noch bis zum 30. September 1967 in Kraft. Zeitlich befristete Arbeitszeitbewilligungen, die vor dem 30. September 1967 ablaufen, können auf Gesuch hin bis zu diesem Zeitpunkt nach den bisherigen Vorschriften verlängert werden.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. Februar 1967 in Kraft. gez. Franz Josef gez. Dr. Gerard Batliner Fürstlicher Regierungschef