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8 provisions
§ 1
1 Rekurse gegen Verfügungen in Bausachen sowie gegen Verfügungen, für welche die Koordinationspflicht nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung gilt, werden von der Baurekurskommission beurteilt.
2 Sie beurteilt ebenfalls Rekurse gegen andere Verfügungen, soweit sie nach besonderer Vorschrift dazu eingesetzt wird.
§ 2
1 Der Regierungsrat wählt fünf Mitglieder sowie vier Ersatzmitglieder der Baurekurskommission auf
eine Amtsdauer von sechs Jahren. Aus den ordentlichen Mitgliedern wählt er die Präsidentin oder den
Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
2 Die Mitglieder der Baurekurskommission dürfen weder dem Grossen Rat, dem Regierungsrat noch
der kantonalen Verwaltung angehören. Für die Wählbarkeit gelten die Bestimmungen der §§ 12 und
13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 sinngemäss. *
3 Die Baurekurskommission wird bei Bedarf durch Sachverständige erweitert, deren fachliche Ausrichtung und Anzahl durch den Regierungsrat festgelegt wird. § 2 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss.
§ 3
1 Die Baurekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit weisungsunabhängig.
2 Sie bestellt das juristische und administrative Personal selbständig.
3 Sie ordnet ihren Geschäftsgang in einem Reglement. 1) Dieses ist dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
§ 4
1 Die Baurekurskommission trifft ihre Entscheide in der Regel in Fünferbesetzung. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Mitgliedern.
2 Bei offensichtlich unzulässigen, abzuweisenden oder gutzuheissenden Rekursen kann die Präsidentin
oder der Präsident den Entscheid treffen. Solche Entscheide werden rechtskräftig, wenn keine Partei
innerhalb von 10 Tagen einen Entscheid der Baurekurskommission verlangt.
§ 5
1 Dritte können gegen Baubewilligungen Rekurs erheben, sofern sie sich am Einspracheverfahren als
Partei beteiligt haben.
1) § 3 Abs. 3: Siehe Geschäftsordnung der Baurekurskommission vom 26. 6. 2007, die unter http://www.baurekurskommission.bs.ch/brkgeschaeftsordnung.htm einsehbar ist.
Baurekurskommission: Gesetz 790.100
2 Die Baurekurskommission überprüft die Rekurssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend.
3 Dem Rekurs an die Baurekurskommission kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit sie ihm nicht
ausdrücklich entzogen wird.
4 Das Verfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 2) und nach dem Gesetz über die Gerichtsgebühren. *
§ 6
1 Die Entscheide der Baurekurskommission unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
§ 7
1 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse: 3)
1. Das Gesetz vom 22. April 1976 betreffend die Baurekurskommission wird aufgehoben.
§ 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Dieses Gesetz ist auf sämtliche Rekurse anwendbar, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes hängig sind. Für erstinstanzliche Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingeleitet wurden, ist das bisherige Recht massgeblich.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 4)
2) § 5 Abs. 4: Jetziger Titel: Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG).
3) § 7: Die unter Ziff. 2.–6. zu findenden Änderungen anderer Erlasse werden hier nicht abgedruckt.
4) Wirksam seit 1. 7. 2001.
Baurekurskommission: Gesetz 790.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.06.2000 01.07.2001 Erlass Erstfassung KB 10.06.2000
12.09.2007 28.10.2007 § 5 Abs. 4 geändert -
03.06.2015 01.07.2016 § 2 Abs. 2 geändert KB 06.06.2015
Baurekurskommission: Gesetz 790.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.06.2000 01.07.2001 Erstfassung KB 10.06.2000
§ 2 Abs. 2 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 5 Abs. 4 12.09.2007 28.10.2007 geändert -