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29 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten der
Universität Luzern gemäss § 43 Abs. 1 und 2 des Statuts der Universität Luzern vom
13. Dezember 20232. *
2 Es regelt das Anstellungsverhältnis und konkretisiert die Rechte und Pflichten, wie sie
sich aus dem kantonalen Personalrecht ergeben.
3 Für Hilfsassistentinnen und -assistenten sowie wissenschaftliche Hilfskräfte gelten die
Bestimmungen des Personalrechts.
§ 2
Grundsatz
1 Das Reglement orientiert sich am Grundsatz, die akademischen Nachwuchskräfte zu
fördern durch hohe Anforderungen, die Schaffung von Freiräumen, die Ermöglichung
der Mitwirkung an Lehre und Forschung, die Übertragung von Verantwortung und die
Erleichterung von Mobilität. *
1 SRL Nr. 539
2 SRL Nr. 539c
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2013 205
2 Nr. 539g
2 Der Realisierung der Chancengleichheit der Geschlechter ist durch geeignete Massnahmen besonders Rechnung zu tragen.
2 Anstellungsverhältnis
§ 3
Anstellung
1 Die Anstellung erfolgt durch die Prorektorin oder den Prorektor Personal und Professuren auf Antrag der Fakultät. *
§ 4
Dauer
1 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und
Oberassistenten werden in der Regel für die Dauer von fünf Jahren befristet angestellt.
In begründeten Fällen kann mit der Zustimmung der Dekanin oder des Dekans eine kürzere Anstellungsdauer vereinbart werden, insbesondere wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Abschluss der Qualifikationsarbeit innerhalb der Anstellungsdauer
realistisch ist. Die Begründung für eine kürzere Anstellungsdauer wird im Personaldossier abgelegt. *
2 Konnte die Qualifikationsarbeit wegen längerer Abwesenheiten, insbesondere infolge
von Urlaub oder Krankheit, nicht innerhalb der ursprünglichen Anstellungsdauer abgeschlossen werden, kann das befristete Anstellungsverhältnis um höchstens zwei Jahre
verlängert werden, wenn mit dem Abschluss der Qualifikationsarbeit innerhalb der verlängerten Anstellungsdauer gerechnet werden kann. *
2bis Nicht vorhersehbare, unverschuldete Verzögerungen beim Verfassen der Qualifikationsarbeit können in begründeten Ausnahmefällen zu einer Verlängerung des Anstellungsverhältnisses analog zu Absatz 2 berechtigen. *
3 Mitarbeitende in drittmittelfinanzierten Projekten werden für die vereinbarte Projektdauer angestellt. Ist die Projektdauer zu kurz für den Abschluss einer wissenschaftlichen
Qualifikation, erfolgt die Anstellung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ohne Qualifikationsabsicht; § 24 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. *
§ 5
Erneute Anstellung
1 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten können, wenn sie vor Ablauf ihrer
Anstellung gemäss § 4 Absätze 1 und 2 promoviert wurden, das bisherige Anstellungsverhältnis bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist unverändert weiterführen. Alternativ
können sie als wissenschaftliche Oberassistentin oder wissenschaftlicher Oberassistent
angestellt werden, ohne dass die Stelle ausgeschrieben wird. *
Nr. 539g 3
2 Wissenschaftliche Oberassistentinnen und Oberassistenten, welche die Habilitation innerhalb der befristeten Anstellungsdauer nach § 4 Absätze 1 und 2 fertiggestellt haben,
können für maximal zwei weitere Jahre befristet angestellt werden. *
3 Vorbehalten bleibt nach Ablauf der befristeten Anstellungsdauer eine unbefristete Anstellung in anderer Funktion; in diesem Fall ist die Stelle grundsätzlich zur Bewerbung
§ 6 auszuschreiben. *
Stellenbesetzung
1 Die zu besetzenden Stellen von wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten
werden in der Regel öffentlich zur Bewerbung ausgeschrieben.
2 Voraussetzungen für die Anstellung von wissenschaftlichen Assistentinnen und
Assistenten sind eine gute wissenschaftliche Qualifikation (akademische Abschlussprüfung in Form eines Diploms, eines Masters oder eines gleichwertigen Titels) sowie die
persönliche Eignung.
3 Voraussetzungen für die Anstellung von wissenschaftlichen Oberassistentinnen und
Oberassistenten sind die Promotion sowie die persönliche Eignung.
§ 7
Anstellungs- und Ausbildungsabsprache
1 Zu Beginn der Anstellung werden in einer schriftlichen Absprache zwischen der oder
dem direkten Vorgesetzten und der wissenschaftlichen Assistentin oder dem wissenschaftlichen Assistenten die Aufgaben, die Gestaltung der Arbeitszeit, die Ausbildungsziele, die Forschungsziele, die Betreuungsmodalitäten und die Förderungsmassnahmen
festgehalten. In dieser Anstellungs- und Ausbildungsabsprache werden die in den
§§ 15–19 aufgeführten Aufgaben und Ansprüche der wissenschaftlichen Assistentinnen
und Assistenten konkretisiert und erweitert.
2 Diese Anstellungs- und Ausbildungsabsprache wird bei Anstellungsbeginn von beiden
Parteien unterzeichnet. Besteht keine gültig unterzeichnete Anstellungs- und Ausbildungsabsprache, gelten die inhaltlichen Regelungen des vorliegenden Reglements.
3 Vor der definitiven Ausfertigung der Anstellungs- und Ausbildungsabsprache ist der
zukünftigen wissenschaftlichen Assistentin oder dem zukünftigen wissenschaftlichen
Assistenten dieses Reglement zuzustellen.
4 Die Anstellungs- und Ausbildungsabsprache wird anlässlich der Laufbahngespräche
bei Bedarf angepasst und neu vereinbart, namentlich wenn
a. die wissenschaftliche Assistentin oder der wissenschaftliche Assistent eine neue
Qualifikation erworben hat, die für die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der
Anstellung relevant ist,
b. eine qualitative oder quantitative Veränderung der Aufgaben, der Ansprüche oder
beider Bereiche vereinbart wird.
4 Nr. 539g
§ 8
Besonders zu berücksichtigende Aspekte
1 Bei der Festlegung der Inhalte der Anstellungs- und Ausbildungsabsprache werden die
Qualifikationen und die anzustrebenden Qualifikationsziele der wissenschaftlichen
Assistentinnen und Assistenten berücksichtigt.
2 Ebenso wird der Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Situation
von Personen mit Familienpflichten Rechnung getragen.
§ 9
Weitere Förderungsmassnahmen
1 Die Anstellungs- und Ausbildungsabsprache kann weitere Angaben darüber enthalten,
wie die wissenschaftliche Assistentin oder der wissenschaftliche Assistent gefördert
werden soll, namentlich zur wissenschaftlichen, zur didaktischen und zur allgemeinen
Weiterbildung gemäss den §§ 20–23.
§ 10
Laufbahngespräche
1 Die Anstellungs- und Ausbildungsabsprache enthält Angaben darüber, in welchen
Zeitabständen zwischen der wissenschaftlichen Assistentin oder dem wissenschaftlichen
Assistenten und der vorgesetzten Person die berufliche Situation, die Leistung sowie die
weiteren Qualifikationsziele und -schritte der wissenschaftlichen Assistentinnen und
Assistenten besprochen werden. Solche Laufbahngespräche sind mindestens jedes Jahr
durchzuführen; sie schliessen das Beurteilungs- und Fördergespräch gemäss § 60 des
Personalgesetzes vom 26. Juni 20013 ein; diese Gespräche sind schriftlich zu dokumentieren.
§ 11
Vorgehen im Falle von Uneinigkeiten und Verstössen
1 Im Falle von Uneinigkeiten zwischen der wissenschaftlichen Assistentin oder dem wissenschaftlichen Assistenten und der vorgesetzten Person über den Inhalt der zu erstellenden oder anzupassenden Anstellungs- und Ausbildungsabsprache oder im Falle von Verstössen gegen die getroffenen Abmachungen kann die universitäre Ombudsstelle angerufen werden. *
2 … *
3 Bei Nichteinhaltung von Vereinbarungen kann jede der betroffenen Personen an die
Dekanin oder den Dekan oder die Prorektorin oder den Prorektor Personal und Professuren gelangen. Die Beschwerdemöglichkeiten nach den allgemeinen Bestimmungen bleiben vorbehalten. *
§ 12
Arbeitszeit
1 Das Anstellungspensum beträgt in der Regel 50 Stellenprozente eines Vollpensums.
3 SRL Nr. 51
Nr. 539g 5
2 Die Gestaltung der Arbeitszeit wird mit der oder dem Vorgesetzten im Rahmen der
Anstellungs- und Ausbildungsabsprache schriftlich vereinbart.
3 Die Arbeitszeit wird flexibel gestaltet. Der Ausgleich der in der Anstellungs- und Ausbildungsabsprache vereinbarten Arbeitsanteile in Forschung, Lehre und weiteren Aufgaben soll in der Regel innerhalb eines akademischen Jahres erfolgen, spätestens jedoch
im darauffolgenden Jahr.
4 Bei der Ausgestaltung der Arbeitszeit wird auf Personen mit Betreuungspflichten
Rücksicht genommen. Die Universität Luzern sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten für
§ 13 den Zugang zu Krippenplätzen. *
Mehrfachanstellungen
1 Bei Mehrfachanstellungen von wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten wird
für die Festlegung der Arbeitszeitanteile für Forschung und Lehre der gesamte Anstellungsumfang berücksichtigt.
2 Erfolgt eine Teilzeitanstellung einer wissenschaftlichen Assistentin oder eines wissenschaftlichen Assistenten in Ergänzung zu einer Drittmittelanstellung, in deren Rahmen
Arbeitszeit für die eigene Forschungsarbeit vereinbart ist, kann in der ergänzenden Anstellung von der Festlegung der Arbeitszeitanteile für Forschung und Lehre abgewichen
werden. Dabei ist unter Berücksichtigung des gesamten Anstellungsumfangs den Bestimmungen der §§ 15–19 sinngemäss Rechnung zu tragen.
§ 14
Besoldung
1 Die Besoldung der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten richtet sich nach
der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 20024.
2 Bei drittmittelfinanzierten Anstellungen gilt die von der Drittmittelvergabestelle zugesprochene Besoldung.
3 Aufgaben und Ansprüche
§ 15
Aufgaben
1 Die Aufgaben der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten werden in der
Anstellungs- und Ausbildungsabsprache schriftlich vereinbart.
2 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und
Oberassistenten werden für folgende Aufgabenbereiche eingesetzt: *
a. Lehre und Forschung gemäss den §§ 16–18,
b. Lehrmittelherstellung,
4 SRL Nr. 73a
6 Nr. 539g
c. Betreuung der Studierenden,
d. Prüfungsaufsicht, -beisitz und Korrekturarbeiten,
e. * Mitarbeit in der Selbstverwaltung der Universität Luzern und der Fakultät,
f. Mitarbeit bei Forschungs- und Lehrtätigkeiten der zuständigen Professorin oder
des zuständigen Professors,
g. Verfassen von Publikationen in eigener oder in Koautorschaft mit der Professorin
oder dem Professor,
h. Planung und Organisation universitätsinterner Veranstaltungen (Tagungen u.Ä.),
i. Lancierung von Forschungsprojekten.
3 Diese Aufgaben erfolgen, abhängig von Qualifikation und Erfahrung, selbständig oder
als Mithilfe des oder der Vorgesetzten.
4 Die drittmittelfinanzierten Forschungsmitarbeitenden können für fakultäre Aufgaben
herangezogen werden, soweit dies mit den Anstellungsbedingungen der finanzierenden
Institutionen vereinbar ist. Ein allfälliger weitergehender Beizug ist besonders zu entschädigen. *
§ 16
Lehre
1 Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten können unter Berücksichtigung ihrer Qualifikationsziele Lehraufgaben und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Lehre übertragen werden.
2 Wissenschaftliche Oberassistentinnen und Oberassistenten haben Anspruch darauf, in
ihrem Anstellungsumfang selbständig Lehre zu halten.
§ 17
4 Die Fakultäten schaffen für die Lehre von wissenschaftlichen Assistentinnen und
Assistenten geeignete Veranstaltungsformen wie Übungen, Blockveranstaltungen oder
geregelte Vorlesungsvertretungen. Dabei berücksichtigen sie die Qualifizierungsmöglichkeiten des akademischen Nachwuchses durch Lehre. Zudem wird die Möglichkeit
geschaffen, die Lehrveranstaltungen evaluieren zu lassen.
5 In der Anstellungs- und Ausbildungsabsprache können weitere Rechte und Pflichten
im Bereich der Lehre vereinbart werden.
§ 17 Zusätzliche Lehraufträge
1 Die Fakultäten können den wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten in Ausnahmefällen zusätzliche Lehraufträge erteilen, sofern der Abschluss der Qualifikationsarbeit innerhalb der Anstellungsdauer dadurch nicht gefährdet wird. *
2 Diese Lehraufträge werden als zusätzliches Pensum vergütet. Es gelten die Honoraransätze für Lehrpersonen.
Nr. 539g 7
3 Lehrpensen von drittmittelfinanzierten wissenschaftlichen Forschungsmitarbeitenden
werden zusätzlich vergütet, falls die Lehre aufgrund der Vorgaben der finanzierenden
§ 18 Institutionen nicht während der Arbeitszeit erfolgen darf. *
Forschung und Lehre
1 In der Anstellungsverfügung wird ein Arbeitszeitanteil bestimmt, der für eigene wissenschaftliche Forschung sowie für eigene Lehre bestimmt ist. Dieser Umfang ist so zu
bemessen, dass bis zum Ende der vorgesehenen Anstellungsdauer ein wesentlicher Qualifikationsschritt gemacht werden kann und beträgt mindestens 30 Prozent der Arbeitszeit.
2 Doktorierende und Habilitierende widmen sich in dieser Zeit ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit. Arbeit an der Professur wird angerechnet, wenn sie der eigenen
Qualifikationsarbeit dient. Angerechnet werden auch Koautorschaften, die in einem
fachnahen Gebiet erfolgen.
3 In der Anstellungs- und Ausbildungsabsprache können innerhalb dieses Rahmens weitere Rechte und Pflichten im Bereich der Forschung vereinbart werden.
§ 19
Autorschaft und Koautorschaft
1 Die Autorschaft und die Koautorschaft werden von der vorgesetzten Person, den Fakultäten und der Universität Luzern in Absprache mit der wissenschaftlichen Assistentin
oder dem wissenschaftlichen Assistenten ermöglicht.
2 Bei wissenschaftlichen Publikationen sind alle Personen als Autorinnen und Autoren
zu nennen, welche einen eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben.
3 Die Bestimmungen des Urheberrechts bleiben vorbehalten.
4 Förderungsmassnahmen
§ 20
Wissenschaftliche Weiterbildung
1 Die wissenschaftliche Weiterbildung wird von der Universität Luzern als integrierender Teil der Nachwuchsförderung betrachtet. *
2 Pro Kalenderjahr wird auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der
Universität über das Fakultätsbudget mindestens eine wissenschaftliche Weiterbildung
(vorzugsweise aktiv, z.B. durch ein Referat) finanziell unterstützt, wobei maximal 20
Prozent der direkten Kosten von den Antragstellenden selbst zu tragen sind. Betragen
die Kosten (Besoldung, Bildungskosten, Spesen) mehr als 5000 Franken, wird eine Weiterbildungsvereinbarung abgeschlossen. Nach den Veranstaltungen ist ein Kurzbericht
zuhanden der Professur und des Dekanats von mindestens einer halben A4-Seite zu erstellen. *
8 Nr. 539g
3 Die Teilnahme wird mindestens zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet.
4 Für die wissenschaftliche Weiterbildung von drittmittelfinanzierten Assistentinnen und
Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten gelten Absätze 1-3 analog;
soweit möglich wird die Weiterbildung über das Projektbudget finanziert. *
§ 21
Didaktische Weiterbildung
1 Die Universität Luzern und die Fakultäten bieten didaktische Weiterbildungsprogramme an, die den Bedürfnissen der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten
angepasst sind. *
2 Die internen und externen didaktischen Weiterbildungen werden von der Universität
im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten über die Fakultätsbudgets finanziert. *
3 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, die in der Lehre tätig sind, sind zur
Teilnahme an der didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Die Teilnahme wird mindestens zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet.
4 Für die didaktische Weiterbildung von drittmittelfinanzierten Assistentinnen und
Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten gelten die Absätze 1-3 analog; soweit möglich wird die Weiterbildung über das Projektbudget finanziert. *
§ 22
Allgemeine Weiterbildung
1 Die allgemeine Weiterbildung dient dem Erwerb oder der Erweiterung von berufsrelevanten Fähigkeiten.
2 Die Universität Luzern leistet Unterstützung nach Massgabe des Nutzens für die
dienstliche Tätigkeit und im Rahmen des Budgets. *
3 Die Weiterbildungsangebote berücksichtigen die unterschiedlichen Bedürfnisse von
Frauen und Männern. Die Universität stellt auch den Zugang zu Mentoring-Programmen
sicher.
4 Für die allgemeine Weiterbildung von drittmittelfinanzierten Assistentinnen und
Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten gelten die Absätze 1-3 analog; soweit möglich wird die Weiterbildung über das Projektbudget finanziert. *
§ 23
Präsentation der Leistungen und Projekte
1 Die Leistungen der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten werden im
Jahresbericht der Universität Luzern in geeigneter Form dargestellt.
2 Die wissenschaftlichen Leistungen und Projekte der wissenschaftlichen Assistentinnen
und Assistenten können in Absprache mit ihren Vorgesetzten auf den Webseiten der
Universität präsentiert werden.
Nr. 539g 9
5 Beendigung des Anstellungsverhältnisses
§ 24
Beendigung des befristeten Anstellungsverhältnisses
1 Das befristete Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der Befristung,
durch Kündigung einer Partei oder durch Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen. *
2 Die Universität Luzern kann ein Anstellungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen, wenn die wissenschaftliche Assistentin oder der wissenschaftliche
Assistent nicht innerhalb einer angemessenen Frist mit dem Dissertationsprojekt beginnt
oder dieses abbricht. Analoges gilt mit Bezug auf das Habilitationsprojekt einer wissenschaftlichen Oberassistentin oder eines wissenschaftlichen Oberassistenten. *
3 Die Anstellung von drittmittelfinanzierten Forschungsmitarbeitenden wird bei vorzeitigem Wegfall der Fremdfinanzierung aufgelöst. Bei Bekanntwerden des vorzeitigen
Wegfalls der Fremdfinanzierung wird die wissenschaftliche Assistentin oder der wissenschaftliche Assistent darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Die Universität bemüht
sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten darum, den Wechsel auf eine andere
Qualifikationsstelle zu ermöglichen, damit die Qualifikationsarbeit abgeschlossen werden kann. *
§ 25
Beendigung durch Kündigung durch die wissenschaftliche Assistentin oder
den wissenschaftlichen Assistenten
1 Die Kündigung hat schriftlich an die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen.
2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Vorbehalten bleibt eine Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen.
§ 26
Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
1 Das Anstellungsverhältnis kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
§ 27
Arbeitszeugnis
1 Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten erhalten auf die Beendigung
des Anstellungsverhältnisses hin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis durch die Universität
Luzern ausgestellt, verfasst durch die direkte Vorgesetzte oder den direkten Vorgesetzten. *
2 Auf Verlangen wird ein Zwischenzeugnis ausgestellt.
10 Nr. 539g
6 Schlussbestimmungen
§ 28
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement über die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der
Universität Luzern vom 29. Juni 20055 wird aufgehoben.
§ 29
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2013 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
5 G 2005 242 (SRL Nr. 539g)
Nr. 539g 11
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.02.2013 01.08.2013 Erstfassung G 2013 205
§ 1 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 2 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 3 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 4 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 4 Abs. 2 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 4 Abs. 2bis 13.12.2023 01.02.2024 eingefügt G 2023-105
§ 4 Abs. 3 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 5 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 5 Abs. 2 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 5 Abs. 3 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 11 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 11 Abs. 2 13.12.2023 01.02.2024 aufgehoben G 2023-105
§ 11 Abs. 3 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 12 Abs. 4 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 15 Abs. 2 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 15 Abs. 2, e. 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 15 Abs. 4 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 17 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 17 Abs. 3 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 20 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 20 Abs. 2 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 20 Abs. 4 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 21 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 21 Abs. 2 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 21 Abs. 4 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 22 Abs. 2 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 22 Abs. 4 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 24 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 24 Abs. 2 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 24 Abs. 3 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
§ 27 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert G 2023-105
12 Nr. 539g
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.02.2013 01.08.2013 Erlass Erstfassung G 2013 205
13.12.2023 01.02.2024 § 1 Abs. 1 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 2 Abs. 1 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 3 Abs. 1 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 4 Abs. 1 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 4 Abs. 2 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 4 Abs. 2bis eingefügt G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 4 Abs. 3 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 5 Abs. 1 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 5 Abs. 2 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 5 Abs. 3 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 11 Abs. 1 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 11 Abs. 2 aufgehoben G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 11 Abs. 3 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 12 Abs. 4 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 15 Abs. 2 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 15 Abs. 2, e. geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 15 Abs. 4 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 17 Abs. 1 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 17 Abs. 3 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 20 Abs. 1 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 20 Abs. 2 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 20 Abs. 4 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 21 Abs. 1 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 21 Abs. 2 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 21 Abs. 4 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 22 Abs. 2 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 22 Abs. 4 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 24 Abs. 1 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 24 Abs. 2 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 24 Abs. 3 geändert G 2023-105
13.12.2023 01.02.2024 § 27 Abs. 1 geändert G 2023-105