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8 provisions
§ 1
Zuständigkeit (Art. 15 HArG)
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit liegt dem Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt ob. Die Durchführung im Einzelnen erfolgt durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) 3) Bei den Kontrollmassnahmen wirken die diesem Amte zugeteilten Organe der Kantonspolizei mit.
§ 2
Unterstellung (Art. 2 HArG)
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt entscheidet in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Gesetzes.
§ 3
Ausnahmebewilligungen (Art. 7 HArG)
1 Bewilligungen zur Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit ausserhalb der durch Art. 7 des Gesetzes
festgelegten Zeiten erteilt beim Vorliegen besonderer Verhältnisse das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) 4). Es kann dafür Gebühren gemäss eines vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt festgelegten und vom BIGA genehmigten Gebührentarifs erheben.
2 Vor seinem Entscheide holt es den Bericht der allfällig eingesetzten Fachkommission ein. Gesuche
einzelner Heimarbeitnehmer können ohne Begutachtung durch die Fachkommission, jedoch unter Mitteilung an diese, erledigt werden.
§ 4
Arbeitgeberregister (Art. 10 HArG)
1 Das Register der im Kantonsgebiet wohnhaften Arbeitgeber, welche Heimarbeit vergeben, wird vom
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5) geführt.
2 Über die Eintragungen und Änderungen im Register stellt es den Arbeitgebern eine Bescheinigung
aus. Diese ist in dem der Arbeitsausgabe dienenden Raum anzuschlagen.
§ 5
Berichterstattung (Art. 15 HArG)
1 Die periodischen Berichte über den Vollzug des Bundesgesetzes an den Bundesrat erstattet das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
1) SR 822.31.
2) SR 822.311.
3) § 1: Heutige Bezeichnung «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» eingeführt durch RRB vom 4. 11. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004). Ursprüng -
liche Bezeichnung «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung». Dieser Name geändert durch RRB vom 13. 1. 1998 in «Kantonales Amt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)».
4) § 3 Abs. 1: Heutige Bezeichnung «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» eingeführt durch RRB vom 4. 11. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004). Ur -
sprüngliche Bezeichnung «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung». Dieser Name geändert durch RRB vom 13. 1. 1998 in «Kantonales
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)».
5) § 4 Abs. 1: Heutige Bezeichnung «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» eingeführt durch RRB vom 4. 11. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004). Ur -
sprüngliche Bezeichnung «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung». Dieser Name geändert durch RRB vom 13. 1. 1998 in «Kantonales
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)».
Heimarbeit: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz 812.500
2 Sie enthalten Angaben über Verfügungen betreffend die Anwendbarkeit in Zweifelsfällen sowie über
Ausnahmebewilligungen (§§ 2 und 3 dieser Verordnung).
§ 6
Art. 7 § 6 Verwaltungsrechtspflege (Rekurs) (Art. 2 und
HArG)
1 Gegen Verfügungen aufgrund dieser Verordnung kann Rekurs gemäss den §§ 41ff. des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22.
April 1976 erhoben werden.
§ 7 Übertretungen (Art. 14 HArG)
1 Die Staatsanwaltschaft hat von jedem rechtskräftigen Urteil wegen Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ohne Verzug zwei Ausfertigungen zuzustellen. *
§ 8
Zivilrechtliche Streitigkeiten (Art. 342 und Art. 343 OR)
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Heimarbeitern und Arbeitgebern werden durch das Arbeitsgericht entschieden (Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG vom 3. Juni 2015). *
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 6) Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 12. Dezember 1940, vom
13. März 1942 aufgehoben.
6) Wirksam seit 11. 3. 1984.
Heimarbeit: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz 812.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.03.1984 11.03.1984 Erlass Erstfassung KB 10.03.1984
09.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert -
28.06.2016 01.07.2016 § 8 Abs. 1 geändert KB 02.07.2016
05.05.2020 01.07.2020 § 7 Abs. 1 geändert KB 09.05.2020
Heimarbeit: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz 812.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.03.1984 11.03.1984 Erstfassung KB 10.03.1984
Erlasstitel 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 7 Abs. 1 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020
§ 8 Abs. 1 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016