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V vom 18. Juni 2002 über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und ElektroLeichtmotorfahrzeuge

Liechtenstein · 617.011 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Zuständigkeit
  2. Art. 2 Subventionsgesuch
  3. Art. 3 Veräusserung; Zweckentfremdung
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Zuständigkeit

Über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und Elektro-Leichtmotorfahrzeuge entscheidet das Amt für Strassenverkehr.

Art. 2 Subventionsgesuch

1) Subventionsgesuche sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim Amt für Strassenverkehr einzureichen. 2) Dem Subventionsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Nachweis über den Fahrzeugkauf, aus dem hervorgeht, dass der Ge-suchsteller als Käufer aufgetreten ist (Kopie der Rechnung oder Quittung); b) Führerausweis (in Kopie); c) Fahrzeugausweis des zu subventionierenden Fahrzeuges (in Kopie).

Art. 3 Veräusserung; Zweckentfremdung

Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung eines subventionierten Fahrzeuges ist der Subventionsbeitrag wie folgt zurückzuerstatten: a) im ersten Jahr: 100 %; b) im zweiten Jahr: 60 %; c) im dritten Jahr: 30 %.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

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