Art. 1 Zuständigkeit
Über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und Elektro-Leichtmotorfahrzeuge entscheidet das Amt für Strassenverkehr.
Liechtenstein · 617.011 · ordinance
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Über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder, Elektroscooter und Elektro-Leichtmotorfahrzeuge entscheidet das Amt für Strassenverkehr.
1) Subventionsgesuche sind auf den dafür vorgesehenen Formularen beim Amt für Strassenverkehr einzureichen. 2) Dem Subventionsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Nachweis über den Fahrzeugkauf, aus dem hervorgeht, dass der Ge-suchsteller als Käufer aufgetreten ist (Kopie der Rechnung oder Quittung); b) Führerausweis (in Kopie); c) Fahrzeugausweis des zu subventionierenden Fahrzeuges (in Kopie).
Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung eines subventionierten Fahrzeuges ist der Subventionsbeitrag wie folgt zurückzuerstatten: a) im ersten Jahr: 100 %; b) im zweiten Jahr: 60 %; c) im dritten Jahr: 30 %.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef