Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Höhe und die Anforderungen von finanziellen Beiträgen aus dem Energiefonds in den einzelnen Förderbereichen.
Glarus · VII E/1/3/1 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Höhe und die Anforderungen von finanziellen Beiträgen aus dem Energiefonds in den einzelnen Förderbereichen.
Anwendungsbereich 1 Vorhaben für kantonale Bauten sowie Bauten des Bundes erhalten keine Beiträge aus dem kantonalen Förderprogramm (Energiefonds).
Förderbedingungen 1 Gesuche sind vollständig ausgefüllt und unterschrieben vor Baubeginn einzureichen. Auf zu spät eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten, ein Anspruch auf Fördergelder entfällt. 2 Bei Umbauten oder Renovationen gilt als Baubeginn entweder das Aufstellen des Baugerüstes oder der Beginn der Demontagearbeiten im Gebäude. Bei Neubauten gilt der Aushub als Baubeginn. Beim Ersatz von Heizungssystemen gilt die Demontage der zu ersetzenden technischen Einrichtungen als Baubeginn. 3 Bei unvollständig ausgefüllten Gesuchen wird eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen gewährt. Als Stichtag für die Einreichung gilt der Zeitpunkt der vollständig eingereichten Unterlagen. 4 Die detaillierten Förderbedingungen sind den spezifischen Gesuchsformularen zu entnehmen. Die modulspezifischen Bestimmungen des durch die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren am 21. August 2015 verabschiedeten harmonisierten Fördermodells (HFM 2015) sowie von Artikel 54a und Anhang 6a der Energieverordnung2) sind verbindlich. * 5 Für einzelne Förderbereiche (z.B. Fotovoltaik) kann in begründeten Fällen ein vereinfachtes, einstufiges Verfahren gewählt werden. * 1) GS VII E/1/3 2) SR 730.01 SBE 2018 04 1
Anrechenbare Kosten 1 Es werden maximal 50 Prozent der ausgewiesenen Investitionskosten vergütet. Art. 4a * Finanzkompetenz 1 Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet bis 50 000 Franken das zuständige Departement, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat.
Anhänge 1 Die Anhänge dieser Verordnung regeln die Anforderungen an die Gesuche um Förderbeiträge und legen die Förderansätze fest. 2 Sie sind integrierender Bestandteil dieser Verordnung. 2. Förderbereich Gebäudehülle
Sanierung von Einzelbauteilen 1 Für Teilsanierungen von Altbauten werden pauschale Förderbeiträge pro Quadratmeter sanierter Fläche gewährt. 2 Für nach dem 1. März 2023 neu eingereichte Gesuche werden die Förderbeiträge zeitlich befristet erhöht. Die Erhöhung gilt für Massnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 vollständig umgesetzt sind. * Art. 7 * … Art. 7a * Gesamtsanierung 1 Für die Gesamtsanierung (mehr als 90 % aller Aussenflächen Dach und Fassaden) wird ein Bonusbeitrag ausbezahlt.
Ersatzneubauten 1 Für Ersatzneubauten, welche die Anforderungen von Artikel 7 und 10 der Verordnung über den Energiefonds erfüllen, wird ein Pauschalbeitrag pro abgebrochenes Gebäude und ein Flächenbeitrag pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (bezogen auf die Energiebezugsfläche des abgebrochenen Gebäudes) gewährt. 2 Bei Bauvorhaben mit drei und mehr Abbruchobjekten wird der Förderbeitrag im Einzelfall pauschal festgelegt.
Sanierung nach einem Niedrigenergiestandard 1 Für Altbauten, die gesamthaft nach einem Niedrigenergiestandard saniert werden, wird ein Förderbeitrag entsprechend dem gewählten Standard pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gewährt.
Neubauten nach einem Niedrigenergiestandard 1 Für Neubauten, die nach Minergie-P oder -A gebaut werden, wird ein Förderbeitrag pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gewährt. 3. Förderbereich erneuerbare Energie und Haustechnik
Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen 1 Für den Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen durch Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt. * 2 Beim Ersatz einer bestehenden dezentralen Heizöl-, Erdgas- oder elektrischen Widerstandsheizung ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung mit einem hydraulischen Wärmeverteilsystem wird an den Einbau des Wärmeverteilsystems ein Förderbeitrag gewährt. * 3 Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder zentralen Elektroheizungen im Nicht-Wohnbereich durch Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt. * 4 Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder zentralen Elektroheizungen in Gebäuden mit überwiegender Wohnnutzung durch Wärmepumpen, Holzfeuerungen oder Anschluss an ein Fernwärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt. Der Fördersatz wird ab dem 1. Januar 2028 reduziert. Massgeblich ist der Zeitpunkt der Eingabe des vollständigen Fördergesuchs. *
Thermische Solarnutzung 1 Für Anlagen zur thermischen Nutzung der Sonnenenergie wird ein Förderbeitrag gewährt. Art. 13a * Fotovoltaikanlagen 1 Für Fotovoltaikanlagen mit einem erhöhten Winterstromanteil wird ein Förderbeitrag gewährt (Neigungswinkelbonus).
Anschluss an Wärmenetze 1 Beim Anschluss an ein bestehendes oder neues Wärmenetz wird ein Förderbeitrag gewährt.
Neubau und Erweiterung Wärmenetze 1 Es werden Förderbeiträge gewährt für den Neubau und die Erweiterung von: a. Wärmenetzen; b. Wärmeerzeugungsanlagen.
Förderung im Einzelfall 1 Um zukunftsgerichteten Technologien zur Marktreife zu verhelfen, werden folgende Projekte mit Beitragszahlungen unterstützt: a. Abwärmenutzung; b. Wärmekraftkopplungsanlagen; c. wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung (Leuchtturmprojekte); d. Nutzungsgradverbesserungen (gewerbliche/industrielle Prozesse); e. Weiterbildungskurse, Informationsveranstaltungen; f. energetische Bestandesaufnahmen (Energie-Check-Up); g. zeitlich oder mengenmässig befristete Förderprojekte. 4. Förderbereich Energiecoaching / Energieeffizienz
Energiecoaching, Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK plus) und Heizungsersatz * 1 Energie-Coaches sind durch den Kanton zertifizierte ausgewiesene und unabhängige Energiefachpersonen. 2 Die Begleitung einer Sanierung durch einen Energie-Coach wird mit Förderbeiträgen unterstützt. 3 Im Rahmen der Beratung ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GE- AK plus) zu erstellen. 4 Ein Förderbeitrag wird gewährt für: * a. * … b. * die Beratung «makeheatsimple».
Energieeffizienz Beleuchtung 1 Für den Ersatz der Beleuchtung in Industrie, Gewerbe, Bürobauten und Verkaufslokalen wird ein Förderbeitrag gewährt.
Energieeffizienz Gebäudetechnik 1 Für Massnahmen im Bereich der Gebäudeautomatik (GA) und dem technischen Gebäudemanagement (TGM) nach der SIA-Norm 386.110 (EN 15232) in Industrie, Gewerbe, Bürobauten und Verkaufslokalen wird ein Beitrag gewährt. * 2 Der Beitrag wird pro Quadratmeter Energiebezugsfläche in den in der Norm bezeichneten sieben Gewerken festgelegt und gilt pro Gewerk. VII E/1/3/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 11.12.2018 01.01.2019 Art. 17 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 48 11.12.2018 01.01.2019 Art. 17 Abs. 4 eingefügt SBE 2018 48 11.12.2018 01.01.2019 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2018 48 11.12.2018 01.01.2019 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2018 48 17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4 geändert SBE 2019 40 17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4, a. eingefügt SBE 2019 40 17.12.2019 01.01.2020 Art. 17 Abs. 4, b. eingefügt SBE 2019 40 17.12.2019 01.01.2020 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2019 40 17.12.2019 01.01.2020 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2019 40 18.01.2022 01.02.2022 Art. 7 aufgehoben SBE 2022 02 18.01.2022 01.02.2022 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2022 02 18.01.2022 01.02.2022 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2022 02 22.03.2022 01.04.2022 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2022 14 04.04.2023 01.05.2023 Art. 3 Abs. 5 eingefügt SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 4a eingefügt SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 6 Abs. 2 eingefügt SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 3 eingefügt SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 11 Abs. 4 eingefügt SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 12 aufgehoben SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 13a eingefügt SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 17 Abs. 4, a. aufgehoben SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2023 13 04.04.2023 01.05.2023 Anhang A3 Inhalt geändert SBE 2023 13 17.12.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 4 geändert SBE 2024 44 17.12.2024 01.01.2025 Art. 7a eingefügt SBE 2024 44 17.12.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2024 44 17.12.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2024 44 17.12.2024 01.01.2025 Art. 11 Abs. 4 geändert SBE 2024 44 17.12.2024 01.01.2025 Anhang A1 Inhalt geändert SBE 2024 44 17.12.2024 01.01.2025 Anhang A2 Inhalt geändert SBE 2024 44 VII E/1/3/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 3 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 44 Art. 3 Abs. 5 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13 Art. 4a 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13 Art. 6 Abs. 2 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13 Art. 7 18.01.2022 01.02.2022 aufgehoben SBE 2022 02 Art. 7a 17.12.2024 01.01.2025 eingefügt SBE 2024 44 Art. 11 Abs. 1 04.04.2023 01.05.2023 geändert SBE 2023 13 Art. 11 Abs. 1 17.12.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 44 Art. 11 Abs. 2 04.04.2023 01.05.2023 geändert SBE 2023 13 Art. 11 Abs. 2 17.12.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 44 Art. 11 Abs. 3 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13 Art. 11 Abs. 4 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13 Art. 11 Abs. 4 17.12.2024 01.01.2025 geändert SBE 2024 44 Art. 12 04.04.2023 01.05.2023 aufgehoben SBE 2023 13 Art. 13a 04.04.2023 01.05.2023 eingefügt SBE 2023 13 Art. 17 11.12.2018 01.01.2019 Sachüberschrift geänd. SBE 2018 48 Art. 17 Abs. 4 11.12.2018 01.01.2019 eingefügt SBE 2018 48 Art. 17 Abs. 4 17.12.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 40 Art. 17 Abs. 4, a. 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 40 Art. 17 Abs. 4, a. 04.04.2023 01.05.2023 aufgehoben SBE 2023 13 Art. 17 Abs. 4, b. 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 40 Art. 19 Abs. 1 04.04.2023 01.05.2023 geändert SBE 2023 13 Anhang A1 11.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert SBE 2018 48 Anhang A1 18.01.2022 01.02.2022 Inhalt geändert SBE 2022 02 Anhang A1 04.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert SBE 2023 13 Anhang A1 17.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert SBE 2024 44 Anhang A2 17.12.2019 01.01.2020 Inhalt geändert SBE 2019 40 Anhang A2 22.03.2022 01.04.2022 Inhalt geändert SBE 2022 14 Anhang A2 04.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert SBE 2023 13 Anhang A2 17.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert SBE 2024 44 Anhang A3 11.12.2018 01.01.2019 Inhalt geändert SBE 2018 48 Anhang A3 17.12.2019 01.01.2020 Inhalt geändert SBE 2019 40 Anhang A3 18.01.2022 01.02.2022 Inhalt geändert SBE 2022 02 Anhang A3 04.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert SBE 2023 13 A1. Anhang: Förderbereich Gebäudehülle Sanierung von Einzelbauteilen Anforderungen: Bauteile Grenzwert U - Wert [W/m2K] Flächenbeitrag [Fr./m2] Dach 0.2 80 Fassaden 0.2 80 Fenster (Kombinationspflicht) * 0.7 80 Boden gegen aussen 0.2 80 Boden gegen Erdreich 0.2 80 Boden gegen Erdreich mehr als 2m im Erdreich 0.25 80 Decke Wand und Boden gegen unbeheizt 0.2 30 * Fenster: Beiträge werden nur ausbezahlt, wenn die umliegende Fassaden- oder Dachfläche gleichzeitig nach den Einzelanforderungen saniert wird oder die Bauteile vor dem Ersatz den Grenzwert schon einhalten. - Die Fördersumme muss mindestens 1000 Franken betragen. - Bei mehr als 10 000 Franken Förderbeitrag ist ein GEAK-plus obligatorisch. - Der Maximalbeitrag pro Objekt liegt bei 100 000 Franken. - Für Sanierungen, die bis zum 31.12.2027 abgeschlossen sind, werden die Beiträge um 10 Fr./m2 bzw. 5 Fr./m2 (Decke, Wand und Boden gegen unbeheizt) erhöht. - Vorhaben in der Gemeinde Glarus Süd erhalten um 25 Prozent erhöhte Beiträge. Gesamtsanierungsbonus Bei einer Gesamtsanierung von mehr als 90 Prozent der Aussenhüllfläche (Fassade und Dach exkl. Fenster, exkl. Wand und Boden gegen Erdreich) unter Einhaltung der Einzelbauteilanforderungen besteht Anspruch auf einen Gesamtsanierungsbonus. Beitragsbemessung: Die Flächenbeiträge der Einzelanforderungen für Fassade (ohne Fenster), Dach sowie Wand und Boden gegen Erdreich werden um 30 Fr./m2 erhöht. Maximalbeitrag pro Objekt (nur Bonus): 100 000 Fr. Ersatzneubauten Anforderungen Für Ersatzneubauten von Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern auf dem Gemeindegebiet Glarus Süd werden folgende Beiträge gewährt. Pauschal 10 000 Fr. / Objekt Flächenbeitrag 100 Fr./m2 EBF (bestehendes Objekt) Maximalbeitrag 30 000 Fr. - Werden bei Überbauungen mehr als drei Gebäude abgebrochen bzw. bei Bauvorhaben mit mehreren Abbruchobjekten wird der Förderbeitrag im Einzelfall pauschal festgelegt. - Der Ersatzneubau muss in einem Minergie-Standard erstellt werden. - Die Beiträge für den Neubau nach Minergie-P oder -A können zusätzlich beantragt werden. Sanierung nach einem Niedrigenergiestandard Für Sanierungen von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Nicht-Wohnbauten im Minergie Basis-, Minergie-P- oder Minergie-A-Standard werden folgende Ansätze pro Quadratmeter Energiebezugsfläche (Fr./m2 EBF) gewährt. Beitragsbemessung (Fr./m2 EBF) Standard EFH MFH nicht Wohnbau Minergie-A 150 90 60 Minergie-P 200 120 85 - Der Zusatz «Eco» wird pauschal mit 10 Franken pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gefördert. - Maximalbeitrag pro Objekt 64 000 Franken. - Die einzureichenden Unterlagen sind im entsprechenden Fördergesuch aufgeführt. Neubauten nach einem Niedrigenergiestandard Für Neubauten von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und Nicht-Wohnbauten in einem der Minergie Standards -P oder -A werden folgende Ansätze gewährt. Beitragsbemessung (Fr./m2 EBF) EFH MFH nicht Wohnbau Minergie-P 150 80 60 Minergie-A 150 80 60 Maximalbeitrag 64 000 Fr. - Der Zusatz «Eco» wird pauschal mit 10 Franken pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gefördert. A2. Anhang: Förderbereich erneuerbare Energie und Haustechnik Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen durch eine Holzfeuerung oder eine Wärmepumpe werden folgende Ansätze gewährt. System kleiner 70 kWth Stückholz-/Pellets 4000 Fr. Autom. Holzheizung 6000 Fr. + 200 Fr./kWth Luft/Wasser WP 4000 Fr. Wasser/Wasser WP 6000 Fr. + 250 Fr./kWth Sole/Wasser WP 6000 Fr. + 250 Fr./kWth 70 bis 500 kWth Autom. Holzheizung 360 Fr./kWth Luft/Wasser WP 3200 Fr. + 120 Fr./kWth Wasser/Wasser WP 4800 Fr. + 360 Fr./kWth Sole/Wasser WP 4800 Fr. + 360 Fr./kWth grösser 500 kWth Autom. Holzheizung 80 000 Fr. + 200 Fr./kWth Luft/Wasser WP 3200 Fr. + 120 Fr./kWth Wasser/Wasser WP 84 800 Fr. + 200 Fr./kWth Sole/Wasser WP 84 800 Fr. + 200 Fr./kWth Maximalbeitrag: 200 000 Fr. Kombinationsförderung Fenster * 4000 Fr. * Ersatz Fenster Die Kombination ist nur möglich mit den Fördermassnahmen M-02, M-03, M-04, M-05, M-06 und M-07 (Anlagen kleiner 70 kWth). Die Fenster müssen gleichzeitig ersetzt werden wie die Heizung. Die Fenster müssen einen Ug-Wert von ≤ 0.7 W/m2K erreichen. Allgemein: - Die Anlage kann bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden. - Maximal erlaubte fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage: bis 100 kWth 0 Prozent, ab 100 kWth 10 Prozent des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser. - Fachgerechte Strom- und Wärmemessung ist über 70 kWth vorausgesetzt. - Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierte thermische Nennleistung pro m2 Energiebezugsfläche (vor Sanierung) bemessen. - Bei kaskadierenden Heizsystemen der gleichen Technologie gilt die kumulierte Leistung. Wärmepumpen: - Förderberechtigt sind ausschliesslich Elektromotor- Wärmepumpen. - Die Bedingungen des Wärmepumpen-System-Moduls (WPSM) sind bis 15 kWth einzuhalten. - Bis 70 kWth: Der Einbau einer Wärme- und Stromzählung zur Effizienzüberwachung von Wärmepumpenanlagen wird einmalig pauschal mit 750 Franken gefördert. - Thermische Nennleistung über 70 kWth bei Betriebspunkt Luft/Wasser: A-7/W34, Sole/Wasser: B0/W34 und Wasser/Wasser: W10/W34 nach EN 14825. Holzfeuerungen: - grösser 70 kWth: Die vollständige, termingerechte Anwendung des Qualitäts-Management-Standard für Holzheizwerke ist nachzuweisen. - Anlagen mit kostendeckender Einspeisevergütung KEV: Förderberechtigt ist ausschliesslich die Wärmeproduktion aus Anlagen mit Stromproduktion, die über die energetischen Mindestanforderungen der KEV hinausgeht (projektspezifisch nachzuweisen). Thermische Solarnutzung bis 70 kWth (Solarkollektoren) Eine Neuanlage oder eine Anlagenerweiterung auf bestehenden Gebäuden sowie Neubauten und der Ersatz einer bestehenden Anlage werden finanziell unterstützt. Beitrag 4000 Fr. + 500 Fr./kW Max. Beitrag pro Objekt 15 000 Fr. Kombinationsförderung * Mit Photovoltaik 2000 Fr. * Photovoltaik Die Kombination ist nur bei gleichzeitiger Realisierung wie die Massnahme M-08 möglich. Mindestleistung für eine Kombinationsförderung sind 2 kWp. - Die Kollektoren entsprechen den Anforderungen gemäss den «Erläuterungen zur Kollektorenliste.ch 12/2021» (insbesondere mit Label Solar Keymark, mit Prüfung EN 12975-1/-2 oder EN 12975-1 resp. ISO 9806). - Mindestens 2 Kilowatt thermische Kollektor-Nennleistung (Neuanlagen resp. Anlagenerweiterung). - Der Einbau einer Wärmemengenzählung zur Effizienzüberwachung von Solaranlagen wird einmalig pauschal mit 500 Franken gefördert. - Ab 20 kWth ist eine aktive Anlagenüberwachung gemäss Vorgaben Swissolar zu installieren. - Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen sind nicht förderberechtigt. Thermische Solarnutzung ab 70 kWth (Solarkollektoren) Finanziell unterstützt werden Anlagen für die Wärmeerzeugung die eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung ersetzen. Beitrag 2400 Fr. + 1000 Fr./kW Max. Beitrag 200 000 Fr. - Maximal erlaubte fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlagen: bis 100 kW 0 Prozent, ab 100 kW 10 Prozent des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser. - Gefördert werden Neuanlagen und Anlagenerweiterungen (kein reiner Ersatz bestehender Solarkollektoren). - Die Kollektoren entsprechen den Anforderungen gemäss den «Erläuterungen zur Kollektorenliste.ch 12/2021». - Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen sind nicht förderberechtigt. - Eine aktive Anlagenüberwachung gemäss Vorgaben Swissolar ist zu installieren. Fotovoltaik mit erhöhter Winterstromproduktion Gefördert werden Anlagen mit einem erhöhten Winterstromanteil (Neigungswinkelbonus) und einer Mindestleistung von 2 kWp. Voraussetzung ist eine rechtskräftige Förderverfügung über eine Einmalvergütung (EIV) durch den Bund (Pronovo). Die Beiträge werden zusätzlich zur Förderung durch Pronovo gewährt. Das Fördergesuch muss nach der Inbetriebnahme der Anlage und nach Inkrafttreten der rechtskräftigen Verfügung des Bundes eingereicht werden. Die Inbetriebnahme der Anlage muss nach dem 28.02.2023 erfolgt sein. Der Beitrag darf zusammen mit anderen Beiträgen der öffentlichen Hand oder aus nationalen Förderprogrammen 50 Prozent der Investitionskosten für das einzelne Projekt nicht übersteigen. Beitrag 250 Fr./kWp Max. Beitrag pro Objekt 15 000 Fr. Anschluss an Wärmenetze Für den Ersatz von Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizungen durch den Anschluss an ein neues oder bestehendes Wärmenetz werden folgende Ansätze gewährt. Kategorie Beitragssatz bis 70 kWth 6000 Fr. + 20 Fr./kWth 70 bis 500 kWth 8000 Fr. + 40 Fr./kWth grösser 500 kWth 18 000 Fr. + 20 Fr./kWth Maximalbeitrag pro Objekt 200 000 Fr. - Beiträge werden auch bei Neubauten ausbezahlt. Hier gilt für alle Kategorien ein Fördersatz von 6000 Fr. + 20 Fr./kWth. - Das Wärmenetz muss im Jahresmittel zu mehr als 75 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden (Abwärme aus KVA mindestens zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie). - Bezugsgrösse ist die Anschlussleistung in kWth. - Die Anlage kann bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden. - Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierte thermische Nennleistung pro m2 Energiebezugsfläche (vor Sanierung) bemessen. Mehrfachanschluss an ein Wärmenetz mit einem Anschlusspunkt Beitragsbemessung (Reihenfamilienhäuser mit mehreren Hauseigentümern) Pauschale für Mehrfachanschluss 6000 Fr. Pro weitere Partei 4000 Fr. + 20 Fr./kWth Maximalbeitrag 100 000 Fr. - Diese Beiträge werden auch bei Neubauten ausbezahlt. - Das Wärmenetz muss im Jahresmittel zu mehr als 75 Prozent mit Wärme aus erneuerbaren Energien betrieben werden (Abwärme aus KVA mindestens zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie). - Die Kapazität und die Abgänge der Übergabestation sind beim erstmaligen Anschluss für die gesamte Siedlung auszulegen. Nachträgliche Anschlüsse werden nicht gefördert. - Für die Gesuchsabwicklung ist eine Partei zu bestimmen. Die Aufteilung der Fördersumme ist Sache der Hauseigentümer. Neubau / Erweiterung Wärmenetz Neubau / Erweiterung Wärmeerzeugungsanlage Durch den Netzneubau resp. durch die Erweiterung eines bestehenden Netzes oder des Neubaus resp. der Erweiterung von Wärmeerzeugungsanlagen wird zusätzliche Wärme zur Erzeugung von Raumwärme verteilt. Wärmenetz 150 Fr./(MWh/a) Wärmeerzeugungsanlage 130 Fr./(MWh/a) Maximalbeitrag 250 000 Fr. - Die vollständige, termingerechte Anwendung von QM Holzheizwerke ist nachzuweisen. - Die Wärmelieferung erfolgt an bestehende Bauten und an Neubauten. - Zulässige fossile Spitzenlastabdeckung: bis 100 kW 0 Prozent, ab 100 kW maximal 10 Prozent des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser. - Der Wärmenetzbetreiber stellt dem Kanton die notwendigen Angaben zur Vermeidung von Doppelzählungen zur Verfügung. Dezentrale elektrische oder fossile Heizungen (Wärmeverteilsystem) Ersatz einer bestehenden dezentralen elektrischen Widerstandsheizung oder dezentralen fossilen Heizung ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung mit einem hydraulischen Wärmeverteilsystem. Bis 250 m2 Energiebezugsfläche: 15 000 Fr. Über 250 m2 Energiebezugsfläche: 60 Fr./m2 EBF Maximalbeitrag: 100 000 Fr. - Die zu ersetzende Heizung war für die Bereitstellung der nötigen Heizleistung zum Erreichen der Standard-Raumtemperatur (Norm SIA 384.201) unerlässlich. - Die zu ersetzende Heizung wurden zur Deckung von über 50 Prozent des jährlichen Heizwärmebedarfs des Gebäudes eingesetzt (Hauptheizung). - Es werden alle dezentralen Heizungen im Gebäude ersetzt. Ausnahmen: Handtuchradiatoren. - Ist der Ausbau einer elektrischen Fussbodenheizung nicht möglich oder unverhältnismässig, so ist diese elektrisch dauerhaft von der Stromversorgung zu trennen. - Massgebliche für die Beitragsfestsetzung ist die mit dem neuen hydraulischen Wärmeverteilsystem beheizte Energiebezugsfläche. - Eine Kombination mit anderen Massnahmen zum Heizungsersatz ist zulässig. Einzelfall Förderung Anforderungen Abwärmenutzungen, Wärmekraftkopplungsanlagen, wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung (Leuchtturmprojekte), Nutzungsgradverbesserungen (gewerbliche/industrielle Prozesse), energetische Bestandsaufnahmen (Energie-Check-Up) sowie Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen werden im Einzelfall beurteilt und gefördert. Die Beiträge richten sich nach der Gesamtenergieeffizienz der Massnahme resp. dem Ausmass der Nutzungsgradverbesserung. Der Beitrag wird objektbezogen berechnet. A3. Anhang: Förderbereich Energiecoaching / Energieeffizienz Energiecoaching und GEAK-plus Unabhängige Energieberatung durch zugelassene Energie Coaches (Erstberatung) und Erstellung eines GEAK-plus: Energiecoaching inkl. GEAK-plus 2000 Fr. Nur GEAK-plus 1200 Fr. Energieeffizienz Beleuchtungsersatz Für den Ersatz der Beleuchtung in Industrie, Gewerbe, Bürobauten und Verkaufslokalen werden folgende Beiträge gewährt. Beitrag 30 % der Investitionskosten (exkl. Installationskosten) Maximalbeitrag pro Objekt 10 000 Fr. Energieeffizienz Gebäudeautomation Für Massnahmen im Bereich der Gebäudeautomation (GA) und dem technischen Gebäudemanagement (TGM) nach der Norm SIA 386.110 (EN 15232) werden Beiträge pro Quadratmeter Energiebezugsfläche in den in der Norm bezeichneten sieben Gewerken festgelegt. Die Beiträge gelten pro Gewerk Verbesserung Effizienzklasse Neubau Sanierung D B 4 Fr./m2 EBF D A 6 Fr./m2 EBF C B 3 Fr./m2 EBF 3 Fr./m2 EBF C A 5 Fr./m2 EBF 5 Fr./m2 EBF Maximalbeitrag pro Objekt über alle Gewerke 15 000 Fr. 20 000 Fr. Fernsteuerung von Heizungen Für den Einbau einer Fernsteuerung für die Heizung in einem bestehenden, nicht dauerhaft bewohnten Gebäude werden folgende Beiträge gewährt. Fernsteuerung 200 Fr.