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9 provisions
§ 3
Strassenreklamen
1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Sinne von Art. 6 SVG bedarf
einer Bewilligung des Gemeinderates. Der Regierungsrat bezeichnet die Ausnahmen
von der Bewilligungspflicht.
2 Ist das Vorhaben baubewilligungspflichtig, befindet der Gemeinderat über die strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des Baubewilligungsentscheides.
3 Strassenreklamen im Bereiche von Nationalstrassen 1), Kantonsstrassen und Gemeindestrassen im Verzweigungsbereich mit Kantonsstrassen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.
4 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. *
§ 4
Aufsicht und Beratung *
1 Die Aufsicht über Verkehrsanordnungen, Signalisationen, Markierungen und Strassenreklamen obliegt dem Kanton.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde und erlässt die erforderlichen
Vorschriften.
3 Die Aufsichtsbehörde hebt rechtswidrige Entscheide auf.
4 Gemeinden und Private können sich hinsichtlich Verkehrsanordnungen, Signalisationen, Markierungen und Strassenreklamen auf Gemeinde- und Privatstrassen vom
§ 5 Kanton beraten lassen. *
Abgabe der Fahrradkennzeichen
1 Die Gemeinden geben die Kennzeichen für Fahrräder, Motorhandwagen und Motoreinachser ab und beziehen für den Kanton die Verkehrsabgaben. Sie erhalten vom
Kanton eine angemessene Entschädigung.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften und setzt die Entschädigung fest.
1) Änderung durch Bundesrecht, Art. 99 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September
1979, in Kraft seit 1. Januar 2008 (SR 741.21): Die Bewilligung für Strassenreklamen im
Bereich von Nationalstrassen bedarf neu der Genehmigung des zuständigen Bundesamtes
und damit nicht mehr der Zustimmung der kantonalen Behörde.
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§ 6
Verwendung von Motorfahrzeugen abseits öffentlicher Strassen
1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern abseits öffentlicher
Strassen zu Sport- und Vergnügungszwecken bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates.
2 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. *
§ 7
Kommission für Sicherheit im Strassenverkehr
1 Der Regierungsrat bestellt eine Kommission für Sicherheit im Strassenverkehr. Sie
besteht aus elf Mitgliedern. Den interessierten Behörden, Verbänden und Verkehrsteilnehmern ist eine angemessene Vertretung einzuräumen.
2 Die Kommission berät den Regierungsrat sowie die mit dem Vollzug des Strassenverkehrsrechtes beauftragten Amtsstellen in Strassenverkehrsfragen. Sie kann Ausschüsse bilden.
§ 8
Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte, Abgaben
1 Für die Erteilung von Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Fahrzeuge, die
wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen,
wird zusätzlich zur Verkehrssteuer eine Abgabe erhoben. Diese wird vom Regierungsrat festgesetzt.
2 Bemessungsgrundlagen sind die Überschreitung der Höchstbreite, der Höchstlänge,
der Höchsthöhe und des Höchstgewichtes sowie die Achslasten und die gefahrene
Strecke.
3 Die maximale Abgabe beträgt:
a) für Einzelbewilligungen Fr. 5'000.–
b) für Dauer- und Streckendauerbewilligungen jährlich Fr. 15'000.–
4 Zusätzliche Kosten, die infolge von umfangreichen Streckenabklärungen, Polizeibegleitung, Berechnungen der Tragfähigkeit von Brücken und Durchlässen, provisorischen Verstärkungen usw. entstehen, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
§ 9
Automatisierte Verfügungen
1 Automatisierte Verkehrssteuer-, Abgaben- und Gebührenverfügungen tragen keine
Unterschrift.
§ 10
Vollzug
1 Der Grosse Rat kann für die nicht dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr unterstehenden Fahrzeugarten und Strassenbenützer Vorschriften erlassen (Art. 3 Abs. 5
SVG).
2 Der Regierungsrat erlässt die weiteren notwendigen Vorschriften zum Vollzug des
eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes, des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen
im Strassenverkehr und dieses Gesetzes.
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3 Der Regierungsrat entscheidet über die strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen
besonderer Art, soweit das Bundesrecht diese den Kantonen überlässt. Er kann den
Verkehrsunterricht für fehlbare Fahrzeuglenker einführen.
§ 10a * Ausnahme von der Gebührenpflicht
1 Parkkarten für behinderte Personen sind unentgeltlich.
§ 11 * Strafen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der §§ 3 und 6 verstösst oder
gestützt auf dieses Gesetz ergangenen Erlassen, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, sofern nicht Bestimmungen des eidgenössischen
Rechts anwendbar sind. Das ordentliche Strafverfahren wird angewandt.
§ 12 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
a) Baugesetz
1 Das Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 1) wird wie folgt geändert:
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 13 b) Strassenbaugesetz
§ 10des
Strassenbaugesetzes vom 17. März 1969 2) ist aufgehoben.
§ 14 c) Dekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr
1 § 21 und § 22 des Dekretes über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr vom
18. Oktober 1977 3) sind aufgehoben.
§ 15 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft
gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Aarau, den 6. März 1984 Präsident des Grossen Rates
HÜSSY
Staatsschreiber
i.V. SALM
1) AGS Bd. 8 S. 125; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 365)
2) SAR 751.100
3) SAR 755.110
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Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. September 1984.
Inkrafttreten: 1. Januar 1985 1)
1) RRB vom 5. November 1984 (AGS Bd. 11 S. 404).
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.05.2003 01.01.2004 § 4 Titel geändert 2003 S. 291
20.05.2003 01.01.2004 § 4 Abs. 4 eingefügt 2003 S. 291
26.06.2007 01.01.2008 § 1 totalrevidiert 2007 S. 337
04.12.2007 01.01.2009 § 2 Abs. 2 geändert 2008 S. 374
04.12.2007 01.01.2009 § 2 Abs. 4 aufgehoben 2008 S. 374
04.12.2007 01.01.2009 § 3 Abs. 4 geändert 2008 S. 374
04.12.2007 01.01.2009 § 6 Abs. 2 geändert 2008 S. 374
18.03.2008 01.01.2009 § 11 totalrevidiert 2008 S. 421
15.06.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 5 eingefügt 2021/18-04
15.06.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 4 geändert 2021/18-04
19.09.2023 01.07.2024 § 10a eingefügt 2024/04-01
991.100
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 1 26.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S. 337
§ 2 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 374
§ 2 Abs. 4 04.12.2007 01.01.2009 aufgehoben 2008 S. 374
§ 2 Abs. 5 15.06.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18-04
§ 3 Abs. 4 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 374
§ 4 20.05.2003 01.01.2004 Titel geändert 2003 S. 291
§ 4 Abs. 4 20.05.2003 01.01.2004 eingefügt 2003 S. 291
§ 4 Abs. 4 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18-04
§ 6 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 374
§ 10a 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04-01
§ 11 18.03.2008 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 421