33 provisions
§ 2 Unterschrift
Fehlt einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder ist sie von
einer Drittperson ohne Vollmacht eingereicht worden, wird dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beheben.
2. Fehlende
Vertretung eines
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz
§ 3 im Ausland
Unterlässt es ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder Sitz im
Ausland auf Aufforderung hin, einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im
kantonalen Amtsblatt ersetzt werden oder mit der gleichen Wirkung
unterbleiben.
§ 4
1 Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmässig keinen anderweitigen Niederschlag finden,
ein kurzes Protokoll. Dieses ist unterschriftlich zu bestätigen, wenn
Erklärungen des Steuerpflichtigen oder eines Dritten festgehalten
werden.
2 Eingaben und Kopien der ausgehenden Mitteilungen an den
Steuerpflichtigen werden geordnet aufbewahrt.
4. Notwendige
Ankündigung
§ 5 von Rechtsnachteilen
Bei Verfügungen treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeachtung verbundenen Rechtsnachteile, wie Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, Auflage einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten, nur ein:
a. wenn der Adressat zur Erfüllung der Aufforderung gemahnt worden ist,
b. wenn die Rechtsnachteile in der ersten Aufforderung und in der
Mahnung ausdrücklich erwähnt worden sind.
B. Beweismittel
1. Einvernahme
§ 6 von Zeugen
1 Zeugen werden zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen des falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht.
2 Sie werden unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen
der ZPO4 einvernommen. Vorbehalten bleibt § 249 StG2.11
3 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, der Zeugeneinvernahme
beizuwohnen.
2. Beizug
von Sachverständigen
§ 7.11 Soweit die Steuerbehörden Sachverständige beiziehen, finden die Art. 183–188 ZPO4 sinngemässe Anwendung. Für den Ausstand ist § 119 StG zu beachten.
C. Form und Zustellung von Verfügungen und Entscheiden
1. Formelle
Anforderungen
§ 8.15 Verfügungen und Entscheide bedürfen keiner Unterschrift.
Sie können schriftlich oder elektronisch eröffnet werden.
§ 9
1 Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn die Verfügung oder
der Entscheid15
a. dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt worden ist,
b. von einem zum Haushalt des Adressaten gehörenden erwachsenen
Familienmitglied oder von einer Person mit Postvollmacht für den
Adressaten entgegengenommen worden ist oder
c. in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt oder auf
andere Weise in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist.
2 Wird die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung vom Adressaten schuldhaft verhindert, gilt sie als am letzten Tag der von der Post
angesetzten Abholungsfrist erfolgt.
3 Bei Adressänderungen des Steuerpflichtigen oder bevollmächtigten Vertreters während des Verfahrens sind Zustellungen an diese als
erfolgt zu betrachten, wenn sie durch die Post an die zuletzt bekannte
Adresse gemacht worden und nicht als unzustellbar zurückgekommen
sind.
3. Zustellung
§ 10 bei Vertretung
Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind
Verfügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen;
doch ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig. Kann aber
infolge Zustellung an den Steuerpflichtigen eine Frist nicht eingehalten werden, bleibt deren Wiederherstellung nach § 15 vorbehalten.
4. Öffentliche
§ 11 Bekanntmachung
1 Ist die Zustellung unmöglich, kann sie durch öffentliche
Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt werden.
2 Entscheide werden nur im Dispositiv veröffentlicht.
D. Fristen
1. Berechnung
§ 12 einer Frist
1 Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheides wird bei der Berechnung
der Frist nicht mitgezählt.
2 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt.
3 Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens
am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben sein.
4 Trägt eine der Post übergebene Eingabe den Poststempel des auf
den Ablauf der Frist folgenden Tages, ist die Frist verwirkt, sofern der
Einsender nicht nachweist, dass er die Eingabe vor 24 Uhr des vorhergehenden Tages der Post übergeben hat.
§ 13.12
3. Eingaben an
eine unrichtige
§ 14 Amtsstelle
Eingaben an eine unzuständige Amtsstelle werden von Amtes wegen an die zuständige Behörde überwiesen. Für die Einhaltung
der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen
Behörde massgebend.
4. Wiederherstellung
§ 15 einer Frist
1 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung
eines Rechtes versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er
nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von
der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch
schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall
in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.
2 Das Wiederherstellungsgesuch ist schriftlich und spätestens innert
30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen.
3 Über die Wiederherstellung entscheidet die Behörde, die in der
Sache selbst zuständig ist.
E. Verfahrenskosten in Verwaltungsverfahren
1. Aufsichtsbeschwerdeverfahren
§ 16
1 Ist eine Aufsichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet,
werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
2 Unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor
dem Regierungsrat, werden ihm die Kosten auferlegt.
2. Gutachten im
§ 17 Einschätzungsverfahren
Ist es für die Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes,
wie etwa für eine Bewertung, unerlässlich, dass ein Gutachten eines
Sachverständigen eingeholt wird, und unterlässt es der Steuerpflichtige trotz Mahnung, ein solches Gutachten einzureichen, können ihm
ausnahmsweise gestützt auf § 132 Abs. 2 Satz 2 StG die Kosten für einen
Sachverständigen auferlegt werden.
3. Einsprache
gegen eine Einschätzung nach
pflichtgemässem
§ 18 Ermessen
Gestützt auf § 142 Abs. 2 Satz 2 StG werden insbesondere
die Kosten des Einspracheverfahrens dem Steuerpflichtigen auferlegt,
wenn sich die Einsprache gegen eine Einschätzung oder Schätzung
nach pflichtgemässem Ermessen richtet, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden musste.
4. Rekursverfahren
betreffend
Schlussrechnung, Zahlungserleichterung
§ 19 und Steuererlass
In den Rekursverfahren gemäss §§ 178 Abs. 1 und 185 Abs. 1
StG können dem unterliegenden Rekurrenten die Kosten auferlegt werden.
5. Schriftliche
§ 20 Auskünfte
Übersteigen schriftliche Auskünfte an Steuerpflichtige das
übliche Mass, können hiefür Kosten auferlegt werden.
6. Umfang der
§ 21 Kosten
1 Können Kosten auferlegt werden, umfassen diese, vorbehältlich von Abs. 3, eine Staatsgebühr sowie die Barauslagen.
2 Die Staatsgebühr beträgt, vorbehältlich von § 22, zwischen Fr. 100
und Fr. 3500. Sie richtet sich nach Umfang und Bedeutung des Verfahrens.
3 Soweit gestützt auf § 132 Abs. 2 Satz 2 StG Kosten auferlegt werden können, werden nur die Barauslagen berechnet.
a. Allgemein
b. Staatsgebühr
für
§ 22 Strafbescheide
1 Für Strafbescheide beträgt die Staatsgebühr in der Regel
bei Bussen
bis 600 Fr. 100
von mehr als Fr. 600 » 1 300 » 100 bis 300
von mehr als Fr. 1 300 » 7 000 » 300 » 700
von mehr als Fr. 7 000 » 26 000 » 700 » 2 000
von mehr als Fr. 26 000 » 70 000 » 2 000 » 3 500
von mehr als Fr. 70 000 » 140 000 » 3 500 » 4 600
von mehr als Fr. 140 000 » 350 000 » 4 600 » 8 000
von mehr als Fr. 350 000 » 1 200 000 » 8 000 » 11 500
von mehr als Fr. 1 200 000 » 11 500 » 35 000
2 In Fällen, die besonders umfangreich oder weitläufig sind, kann
der Höchstansatz der Staatsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
7. Verhältnis
zwischen Staatsgebühr und
§ 23 Barauslagen
Mit der Staatsgebühr werden auch die Ausfertigungskosten
abgedeckt. Alle übrigen Kosten gelten als Barauslagen. Auf die Berechnung der Barauslagen kann jedoch wegen Geringfügigkeit verzichtet
werden.
§ 24
1 Wo Zweifel über die Erhältlichkeit einer Gebühr bestehen, kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.
2 Für Barauslagen kann in jedem Fall ein ausreichender Kostenvorschuss verlangt werden.
9. Kostenerlass
wegen
§ 25 Bedürftigkeit
Bedürftigen können auf Gesuch hin die Kosten erlassen
werden, soweit sie diese nicht durch offensichtlich unbegründete Begehren verursacht haben.
10. Kosten in
Verfahren vor
kommunalen
§ 26 Steuerbehörden
1 Die Gebühr für das Ausstellen von Steuerausweisen beträgt
pro Ausweis und Steuerperiode zwischen Fr. 30 und Fr. 300.
2 Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen, einschliesslich derjenigen über die Höhe der Gebühren, sinngemäss auch in Verfahren vor kommunalen Steuerbehörden.
3 Die Gebühren fallen in die Kasse der politischen Gemeinde.
F. Meldepflichten
1. Weisungen
§ 27 der Finanzdirektion
Die Finanzdirektion ist befugt, allgemeine Weisungen über
das Meldeverfahren der zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamten zu erlassen.
2. Meldungen
über strafbare
§ 28 Handlungen
Die Steuerbehörden melden strafbare Handlungen, die sie
in Ausübung ihres Amtes feststellen, der Finanzdirektion. Vorbehalten
bleiben die besonderen Zuständigkeiten bei der Ahndung von Steuerdelikten.
Dritter Abschnitt: Das Einschätzungsverfahren
A. Die Anlage der Register und Akten
1. Staatssteuerregister
§ 29
1 Das Gemeindesteueramt legt in jedem Kalenderjahr für
alle Fälle, in denen die Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Betracht kommt, ein Staatssteuerregister über alle sicher oder mutmasslich steuerpflichtigen Personen an.
2 In das Register werden eingetragen:15
a. natürliche Personen, die am Ende der Steuerperiode in der Gemeinde steuerpflichtig sind oder im Zeitpunkt der Fälligkeit einer
Kapitalleistung gemäss § 37 StG in der Gemeinde ihren Wohnsitz
haben,
b. juristische Personen, die am Ende der Steuerperiode in der Gemeinde steuerpflichtig sind.
2. Taxationsregister
§ 30
Das kantonale Steueramt legt das Taxationsregister an.
3. Informationsaustausch
§ 31
Die Gemeindesteuerämter haben dem kantonalen Steueramt die von diesem zu bestimmenden Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu liefern
sowie alle Tatsachen, die eine Änderung der Steuerpflicht verursachen,
wie Wegzug aus der Gemeinde, Tod des Steuerpflichtigen, Auflösung
und Liquidation einer juristischen Person, Aufgabe der steuerbaren
Werte, sofort nach amtlicher Feststellung zu melden.
B. Das Steuererklärungsverfahren
1. Aufforderung
zur Einreichung
der Steuererklärung
§ 32.15 Das kantonale Steueramt veröffentlicht jährlich eine allgemeine Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt.
2. Zustellung
§ 33 der Steuererklärungsformulare
1 Die allgemeine Zustellung der Steuererklärungsformulare
erfolgt jeweils spätestens bis Ende Januar an die steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen für die im vergangenen Kalenderjahr
abgeschlossene Steuerperiode.
2 Ein weiteres Steuererklärungsformular wird zugestellt, wenn im
laufenden Kalenderjahr die kantonale Steuerpflicht endet. Das Steuererklärungsformular bezieht sich diesfalls auf die laufende Steuerperiode bis zur Beendigung der kantonalen Steuerpflicht.
§ 34 b. Volljährigkeit13
Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis
Ende Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr zurücklegen, ein Steuererklärungsformular für die vergangene Steuerperiode
zugestellt. Vorbehalten bleibt § 52 Abs. 1 Satz 2 StG.
c. Heirat§ 35.15 Zur Vornahme der gemeinsamen Einschätzung für die
Steuerperiode, in der die Heirat erfolgte, wird den Ehegatten erstmals
im folgenden Kalenderjahr ein gemeinsames Steuererklärungsformular
zugestellt.
d. Scheidung
§ 36 oder Trennung
Zur Vornahme der getrennten Einschätzungen für die Steuerperiode, in der eine Scheidung oder eine Trennung erfolgte, werden
den Ehegatten im folgenden Kalenderjahr getrennte Steuererklärungen zugestellt.
e. Tod eines
§ 37 Ehegatten
1 Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehegatten für sich und zuhanden der Erben ein Steuererklärungsformular
für die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehegatten
im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten aus der Steuerpflicht ausgeschieden wären.
2 Dem überlebenden Ehegatten wird zudem bis Ende Januar des
folgenden Kalenderjahres ein Steuererklärungsformular zugestellt,
wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegattens neu
in die Steuerpflicht eingetreten wäre.
3. Fehlende
Zustellung
des Steuererklärungsformulars
§ 38. Wer kein Steuererklärungsformular erhält, hat ein solches
zu verlangen.
4. Fristerstreckung
§ 39. 1 Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der
Steuererklärung sind vor Ablauf der Frist dem zuständigen Steueramt
einzureichen.15
2 Bei Verweigerung der Fristerstreckung steht dem Steuerpflichtigen die Aufsichtsbeschwerde an die Finanzdirektion zu.
a. Allgemeine
Regel
5. Prüfung auf
Vollständigkeit
§ 40. Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen werden durch das Gemeindesteueramt auf ihre Vollständigkeit und formelle Richtigkeit geprüft.
6. Mahnverfahren
§ 41. 1 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder die vom Gemeindesteueramt zur Behebung
formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden vom Gemeindesteueramt unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung gemahnt, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von zehn
Tagen vollständig und richtig zu erfüllen.
2 Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.
7. Weiterleitung
an das kantonale Steueramt
§ 42. 1 Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen werden vom Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt zugestellt.
2 Beobachtungen über materiell unrichtige Steuererklärungen sind
durch einen Vermerk oder in besonderen Berichten dem kantonalen
Steueramt zu melden.
3 Ist die Steuererklärung trotz Mahnung nicht oder nicht mehr eingegangen, reicht das Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt
einen summarischen Einschätzungsantrag ein.
4 Vorbehalten bleibt § 43 Abs. 1.
8. Einschätzungen durch das
Gemeindesteueramt
§ 43. 1 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen
das Gemeindesteueramt in Vertretung des kantonalen Steueramtes
zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet ist. Sie bestimmt zudem,
innert welcher Frist diese Einschätzungen vorzunehmen sind. Vorbehalten bleibt § 45.
2 Das kantonale Steueramt kann zur Mitwirkung des Gemeindesteueramtes weitere Weisungen erlassen. Es bestimmt auch in den Fällen, in denen die Einschätzung dem kantonalen Steueramt obliegt, den
Termin für die Ablieferung der Steuererklärungen und Einschätzungsanträge.
C. Einschätzungsverfahren
1. Einschätzungsvorschlag
und -entscheid
§ 44. Bei Abweichungen von der Steuererklärung erstellt das kantonale oder kommunale Steueramt eine spezifizierte Aufstellung über
steuerbares Einkommen und Vermögen oder Gewinn und Kapital. Es
unterbreitet sie dem Steuerpflichtigen als Einschätzungsvorschlag
oder eröffnet sie als Einschätzungsentscheid.
2. Erledigung
der Einsprachen
§ 45. Die Erledigung der Einsprachen obliegt in allen Fällen dem
kantonalen Steueramt.
Vierter Abschnitt: Der Steuerbezug
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Zuständigkeiten
§ 46. Der Steuerbezug obliegt dem Steueramt der Einschätzungsgemeinde. Vorbehalten bleibt der Bezug der Quellensteuern auf dem
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton
steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern sowie der staatlichen
und kommunalen Nachsteuern durch das kantonale Steueramt.
2. Bezugsregister
§ 47. Das Gemeindesteueramt legt das Bezugsregister an.
3. Rechnungsformulare
§ 48. 1 Das kantonale Steueramt erlässt Weisungen über die Durchführung des Steuerbezugs und setzt die Formulare für die Steuerrechnungen fest.
2 Will ein Gemeindesteueramt eigene Formulare verwenden, bedarf
es hiefür der Genehmigung des kantonalen Steueramtes.
B. Periodische Steuern
1. Verfalltag§ 49. 1 Als Verfalltag im Sinn von § 174 Abs. 1 lit. b StG gilt für die
Staatssteuer:
a. wenn die Steuerpflicht schon vor dem 1. Januar bestanden hat, der
30. September in der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden der 30. September im Kalenderjahr, in
dem die Steuerperiode endet,
b. bei Beginn der Steuerpflicht nach dem 31. Dezember des Vorjahres
der 30. September gemäss lit. a, sofern bis zum 30. Juni eine provisorische Rechnung zugestellt wird; in den übrigen Fällen verschiebt
sich der Verfalltag auf den 1. Januar des folgenden Kalenderjahres,
c. bei Beendigung der Steuerpflicht vor dem 31. Dezember der 30. September gemäss lit. a.
2 Bei Tod eines Ehegatten wird der Verfalltag so bestimmt, wie
wenn die Steuerpflicht beider Ehegatten am Todestag enden und der
überlebende Ehegatte am folgenden Tag neu in die Steuerpflicht eintreten würde.
2. Bezug der
provisorischen
Rechnung
in Raten
§ 50. 1 Der Bezug des in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrags erfolgt in drei Raten per 30. Juni, 30. September und
31. Dezember.
2 Die Gemeinden können den in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrag auch in sieben Raten per 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember beziehen.
3 . . .16
3. Schlussrechnung mit Einschluss der Abrechnung über
die Zinsen
§ 51.15 1 Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet.
2 Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert,
erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden.
3 Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen. Bei verspäteten Zahlungen können in Anwendung von § 174
Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden.
4 Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben,
Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.
4. Nachsteuern § 52.15 Nachsteuern sind ab dem Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode zu verzinsen. § 51 gilt sinngemäss.
C. Nicht periodische Steuern
1. Fälligkeit und
Zahlungsfrist
§ 53. 1 Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die
Grundsteuern werden nicht periodische Steuern (Kapitalleistungen aus
§ 37b Vorsorge gemäss § 37 StG, Liquidationsgewinne gemäss
StG,
§ 41 ergänzende Vermögenssteuern gemäss
StG) mit der Zustellung der
definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig.15
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht.
2. Zinsen § 54. 1 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.
2 Auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.
3 Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben,
Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.14
4 Nachsteuern sind ab dem Ende des massgebenden Kalenderjahres
zu verzinsen.14
D. Abrechnung
1. Aufteilung
der Zahlungseingänge
§ 55. Zahlungen für Staats- und Gemeindesteuern werden anteilmässig auf Staat und Gemeinden verlegt.
2. Vorschriften
der Finanzdirektion
§ 56. 1 Die Finanzdirektion erlässt Vorschriften über die Abrechnung der Gemeindesteuerämter mit dem Kanton und die Ablieferung
der Steuerbeträge.
2 Bei verspäteter Ablieferung kann von der Gemeinde ein Verzugszins erhoben werden, dessen Höhe von der Finanzdirektion bestimmt
wird.
3. Ersatzvornahme durch
das kantonale
Steueramt
§ 57. Missachtet eine Gemeinde trotz Mahnung die Bezugsvorschriften, kann die Finanzdirektion rückständige Arbeiten auf Kosten
der Gemeinde durch das kantonale Steueramt ausführen lassen.
E. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte8
Verteilung
der Steuern
§ 57 a.8 Die Steuern, die von den AHV-Ausgleichskassen im vereinfachten Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte nach den
Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit6 bezogen und an das kantonale Steueramt abgeliefert werden,
werden gemäss §§ 36 und 37 der Verordnung über die Quellensteuer für
ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I) vom 2. Februar 19943 auf Kanton und Gemeinden aufgeteilt.
Fünfter Abschnitt: Das Inventar
1. Todesfallmeldung
§ 58.15 Das Zivilstandsamt meldet den Todesfall der Einwohnerkontrolle der Gemeinde. Diese informiert das Gemeindesteueramt über
den Todesfall. Das Gemeindesteueramt informiert das kantonale Steueramt und, falls eine andere Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Betracht kommt, deren Steueramt über den Todesfall.
2. Bewilligungspflicht für
Verfügungen
über das zu
inventierende
Vermögen
§ 59. Nach Bekanntwerden des Todesfalles teilt das Gemeindesteueramt als Inventarbehörde den Erben und dem Willensvollstrecker sofort mit, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Inventarbehörde keine Verfügung über das zu inventierende Vermögen
getroffen werden darf.
3. Siegelung § 60. Die Siegelung umfasst den Verschluss von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das
zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit
Einschluss der Sperre von Guthaben, Depots und gemieteten Fächern.
4. Formulare § 61. Das kantonale Steueramt setzt die für die Todesfallmeldung
und für die Inventaraufnahme erforderlichen Formulare fest.
5. Frist für die
Inventaraufnahme
§ 62. 1 Das Inventar wird spätestens innert zwei Monaten nach
der Inventaraufnahme ausgefertigt.
2 Das kantonale Steueramt kann ausnahmsweise die Frist zur Einreichung des Inventars erstrecken.
3 Mit dem Inventar sind dem kantonalen Steueramt alle zur Prüfung nötigen Belege einzureichen.
6. Inventare der
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden
oder der
Gerichte
§ 63.13 Stellt das kommunale oder kantonale Steueramt fest, dass
ein durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht
angeordnetes Inventar unvollständig ist, macht es der Behörde oder
dem Gericht Mitteilung.
Zweiter Teil: Gemeindesteuern
Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern
1. Verweisung
auf den ersten
Teil
§ 64. Für die Erhebung der Gemeindesteuern sind die Vorschriften des ersten Teils dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.
2. Personalsteuer
§ 65. Von erwerbsunfähigen Personen ohne Einkommen und
Vermögen wird keine Personalsteuer erhoben.
3. Kirchensteuern
§ 66. Die Kirchensteuern werden in der Steuerrechnung gesondert ausgewiesen.
Zweiter Abschnitt: Grundsteuern
1. Melde- und
Auskunftspflichten der
Notariate und
Grundbuchämter
§ 67. 1 Die Notariate und Grundbuchämter melden dem kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern jede öffentliche Beurkundung eines auf die Übereignung einer Liegenschaft gerichteten
Vertrages, jede Handänderung sowie jede Errichtung oder Aufhebung
einer Dienstbarkeit oder Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, sofern sie gegen Entgelt von mehr als Fr. 2000 erfolgt.15
2 Auf besonderes Verlangen ist auch hinsichtlich früherer Beurkundungen, Handänderungen und ihnen gleichgestellter Rechtsgeschäfte
Auskunft zu erteilen.
3 Die Anzeigen erfolgen nach einem vom kantonalen Steueramt
festzusetzenden Formular und sind unentgeltlich.
2. Haftung des
gesetzlichen
Pfandrechts
§ 68. Das gesetzliche Pfandrecht für die Grundsteuern erstreckt
sich auch auf die Zinsen gemäss §§ 71 und 72.
3. Pflicht zur
Information
über das gesetzliche Grundpfandrecht
§ 69.7 1 Die Notariate und Grundbuchämter machen die Parteien
ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen
Grundpfandrechts für die Grundsteuern aufmerksam. Insbesondere
erwähnen sie, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls für sämtliche Grundsteuern haftet
a. aus früheren zivilrechtlichen Handänderungen, soweit die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts innerhalb von drei Jahren
nach der Handänderung erfolgt,
b. sowie aus früheren wirtschaftlichen Handänderungen, soweit die
Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts innerhalb von drei
Jahren nach der Wahrnehmung der Handänderung durch die für
die Einschätzung zuständige Steuerbehörde erfolgt und die Steuer
im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht verjährt ist.
2 Die Notariate und Grundbuchämter machen den Erwerber ferner
darauf aufmerksam, dass er mit amtlichem Formular beim Gemeindesteueramt Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht
bezahlten Grundsteuern verlangen kann.
3 Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde
festgehalten werden.
4 Die Notariate und Grundbuchämter übergeben dem Erwerber auf
dessen Verlangen das amtliche Formular für Auskünfte. Die Gemeindesteuerämter sind dem Erwerber zur Auskunft verpflichtet.
5 Der Erwerber ist berechtigt, vom Veräusserer für den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstellung zu verlangen.
Die Notare und Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, eine Sicherstellung auf Verlangen entgegenzunehmen.15
4. Steuererklärungsformular
für die Grundstückgewinnsteuer
§ 70. Die Notariate und Grundbuchämter übergeben bei einer
Handänderung oder einem ihr gleichgestellten Rechtsgeschäft dem
Steuerpflichtigen ein Steuererklärungsformular für die Grundstückgewinnsteuer.
5. Verfalltag für
die Grundstückgewinnsteuer
§ 71. 1 Die Grundstückgewinnsteuer verfällt am 90. Tag nach der
zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderung. Ab dem 91. Tag
werden Zinsen erhoben.
2 Im Übrigen gilt § 54 sinngemäss. Rückerstattungen aus Verlustverrechnungen gemäss § 224 Abs. 3 StG sind jedoch nicht zu verzinsen.
§ 72.10
6. Mitteilungspflicht der
Grundsteuerbehörden9
§ 73. Die für die Einschätzung zuständige Behörde stellt dem
kantonalen Steueramt von allen Entscheiden, einschliesslich der Einspracheentscheide und Strafbescheide, für jeden Steuerpflichtigen je
eine Ausfertigung zu.
§ 74.10
Dritter Teil: Steuerstrafrecht
1. Bezug
der Bussen
§ 75. 1 Die in den Bereich der Grundsteuern fallenden Bussen
wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
werden durch das Gemeindesteueramt bezogen und kommen der
betreffenden Gemeinde zu.
2 Alle übrigen Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
und Steuerhinterziehung werden durch das kantonale Steueramt bezogen und fallen in die Staatskasse.
3 Die Bussen sind innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbescheids
zu entrichten. Das Ergreifen eines ordentlichen Rechtsmittels hemmt
die Zahlungsfrist.9
4 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf
vorzeitige Zahlungen sowie auf Rückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.
2. Strafanzeige
wegen Steuervergehen
§ 76. 1 Ergibt sich für eine Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuervergehen begangen worden ist, überweist sie die
sachdienlichen Unterlagen mit einer begründeten Anzeige an die Strafuntersuchungsbehörde.15
2 Bezieht sich die strafbare Handlung gleichzeitig auf Staats- und
Gemeindesteuern, erstattet das kantonale Steueramt die Strafanzeige
und vertritt die Geschädigten im Strafverfahren.
3 Bezieht sich die strafbare Handlung nur auf Gemeindesteuern,
erstattet das Gemeindesteueramt die Strafanzeige und vertritt die
Geschädigten im Strafverfahren.
Vierter Teil: Schlussbestimmungen
Erster Abschnitt: Wechsel der zeitlichen Bemessung
§§ 77 und 78.16
Zweiter Abschnitt: Übergangsbestimmungen
1. Übergangsrecht
§ 79. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängigen Verfahren werden verfahrensrechtlich nach den Bestimmungen
des neuen Rechts fortgeführt, jedoch materiell nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erledigt. Im Übrigen gelten die Übergangsbestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.
2. Inkrafttreten§ 80. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den
gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz
vom 26. November 1951 aufgehoben.
1 OS 54, 526.
2 LS 631.1.
3 LS 631.41.
4 SR 272.
5 Obsolet.
6 SR 822.41.
7 Fassung gemäss RRB vom 1. November 2000 (OS 56, 339). In Kraft seit
1. Januar 2001.
8 Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 465; ABl 2010, 1481). In
Kraft seit 1. August 2010.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 465; ABl 2010, 1481). In Kraft
seit 1. August 2010.
10 Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 465; ABl 2010, 1481). In
Kraft seit 1. August 2010.
11 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 805; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
12 Aufgehoben durch RRB vom 2. Februar 2011 (OS 66, 329; ABl 2011, 392). In
Kraft seit 1. Juni 2011.
13 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 613; ABl 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
14 Eingefügt durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABl 2019-11-29).
In Kraft seit 1. Februar 2020.
15 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABl 2019-11-29).
In Kraft seit 1. Februar 2020.
16 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABl 2019-11-29).
In Kraft seit 1. Februar 2020.