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Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999

Confederation · 0.742.403.12 · treaty

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Contents: 270 provisions
  1. Art. 1 Neufassung des Übereinkommens
  2. Art. 2 Vorläufiger Depositar
  3. Art. 3 Unterzeichnung. Ratifizierung. Annahme. Genehmigung. Beitritt
  4. Art. 4 Inkrafttreten
  5. Art. 5 Erklärungen und Vorbehalte
  6. Art. 6 Übergangsregelungen
  7. Art. 7 Wortlaut des Protokolls
  8. Art. 1 Zwischenstaatliche Organisation
  9. Art. 2 Ziel der Organisation
  10. Art. 3 Internationale Zusammenarbeit
  11. Art. 4 Übernahme und Übertragung von Aufgaben
  12. Art. 5 Besondere Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
  13. Art. 6 Einheitliche Rechtsvorschriften
  14. Art. 7 Begriffsbestimmung «Übereinkommen»
  15. Art. 8 Landesrecht
  16. Art. 9 Rechnungseinheit
  17. Art. 10 Zusatzbestimmungen
  18. Art. 11 Prozesskaution
  19. Art. 12 Vollstreckung von Urteilen. Arrest und Pfändung
  20. Art. 13 Organe
  21. Art. 14 Generalversammlung
  22. Art. 15 Verwaltungsausschuss
  23. Art. 16 Übrige Ausschüsse
  24. Art. 17 Revisionsausschuss
  25. Art. 18 Fachausschuss RID
  26. Art. 19 Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr
  27. Art. 20 Fachausschuss für technische Fragen
  28. Art. 21 Generalsekretär
  29. Art. 22 Personal der Organisation
  30. Art. 23 Zeitschrift
  31. Art. 24 Listen der Linien
  32. Art. 25 Arbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluss. Geschäftsbericht
  33. Art. 26 Finanzierung der Ausgaben
  34. Art. 27 Rechnungsprüfung
  35. Art. 28 Zuständigkeit
  36. Art. 29 Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei
  37. Art. 30 Schiedsrichter
  38. Art. 31 Verfahren. Kosten
  39. Art. 32 Verjährung. Vollstreckbarkeit
  40. Art. 33 Zuständigkeiten
  41. Art. 34 Beschlüsse der Generalversammlung
  42. Art. 35 Beschlüsse der Ausschüsse
  43. Art. 36 Depositar
  44. Art. 37 Beitritt zum Übereinkommen
  45. Art. 38 Beitritt regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration
  46. Art. 39 Assoziierte Mitglieder
  47. Art. 40 Ruhen der Mitgliedschaft
  48. Art. 41 Kündigung des Übereinkommens
  49. Art. 42 Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen
  50. Art. 43 Auflösung der Organisation
  51. Art. 44 Übergangsregelung
  52. Art. 45 Wortlaut des Übereinkommens
  53. Art. 1 Immunität von der Gerichtsbarkeit, Vollstreckung und Beschlagnahme
  54. Art. 2 Schutz vor Enteignung
  55. Art. 3 Befreiung von der Besteuerung
  56. Art. 4 Befreiung von Abgaben und Zöllen
  57. Art. 5 Amtliche Tätigkeiten
  58. Art. 6 Geldverkehr
  59. Art. 7 Nachrichtenverkehr
  60. Art. 8 Vorrechte und Immunitäten der Staatenvertreter
  61. Art. 9 Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder des Personals der Organisation
  62. Art. 10 Vorrechte und Immunitäten der Sachverständigen
  63. Art. 11 Zweck der gewährten Vorrechte und Immunitäten
  64. Art. 12 Verhinderung von Missbrauch
  65. Art. 13 Behandlung eigener Staatsangehöriger
  66. Art. 14 Ergänzungsabkommen
  67. Art. 1 Anwendungsbereich
  68. Art. 2 Erklärung zur Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden
  69. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  70. Art. 4 Abweichungen
  71. Art. 5 Zwingendes Recht
  72. Art. 6 Beförderungsvertrag
  73. Art. 7 Beförderungsausweis
  74. Art. 8 Zahlung und Erstattung des Beförderungspreises
  75. Art. 9 Berechtigung zur Fahrt. Ausschluss von der Beförderung
  76. Art. 10 Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
  77. Art. 11 Ausfall und Verspätung eines Zuges. Anschlussversäumnis
  78. Art. 12 Zugelassene Gegenstände und Tiere
  79. Art. 13 Nachprüfung
  80. Art. 14 Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
  81. Art. 15 Beaufsichtigung
  82. Art. 16 Gepäckaufgabe
  83. Art. 17 Gepäckschein
  84. Art. 18 Abfertigung und Beförderung
  85. Art. 19 Zahlung der Gepäckfracht
  86. Art. 20 Kennzeichnung des Reisegepäcks
  87. Art. 21 Verfügungsrecht über das Reisegepäck
  88. Art. 22 Auslieferung
  89. Art. 23 Beförderungsbedingungen
  90. Art. 24 Beförderungsschein
  91. Art. 25 Anwendbares Recht
  92. Art. 26 Haftungsgrund
  93. Art. 27 Schadenersatz bei Tötung
  94. Art. 28 Schadenersatz bei Verletzung
  95. Art. 29 Ersatz anderer Personenschäden
  96. Art. 30 Form und Höhe des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung
  97. Art. 31 Andere Beförderungsmittel
  98. Art. 32 Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
  99. Art. 33 Haftung
  100. Art. 34 Beschränkung des Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Sachen
  101. Art. 35 Ausschluss der Haftung
  102. Art. 36 Haftungsgrund
  103. Art. 37 Beweislast
  104. Art. 38 Aufeinander folgende Beförderer
  105. Art. 39 Ausführender Beförderer
  106. Art. 40 Vermutung für den Verlust
  107. Art. 41 Entschädigung bei Verlust
  108. Art. 42 Entschädigung bei Beschädigung
  109. Art. 43 Entschädigung bei verspäteter Auslieferung
  110. Art. 44 Entschädigung bei Verspätung
  111. Art. 45 Entschädigung bei Verlust
  112. Art. 46 Haftung hinsichtlich anderer Gegenstände
  113. Art. 47 Anwendbares Recht
  114. Art. 48 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung
  115. Art. 49 Umrechnung und Verzinsung
  116. Art. 50 Haftung bei nuklearem Ereignis
  117. Art. 51 Personen, für die der Beförderer haftet
  118. Art. 52 Sonstige Ansprüche
  119. Art. 53 Besondere Haftungsgründe
  120. Art. 54 Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung
  121. Art. 55 Reklamationen
  122. Art. 56 Beförderer, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können
  123. Art. 57 Gerichtsstand
  124. Art. 58 Erlöschen der Ansprüche bei Tötung und Verletzung
  125. Art. 59 Erlöschen der Ansprüche bei Beförderung von Reisegepäck
  126. Art. 60 Verjährung
  127. Art. 61 Aufteilung des Beförderungspreises
  128. Art. 62 Rückgriffsrecht
  129. Art. 63 Rückgriffsverfahren
  130. Art. 64 Vereinbarungen über den Rückgriff
  131. Art. 1 Anwendungsbereich
  132. Art. 2 Öffentlich-rechtliche Vorschriften
  133. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  134. Art. 4 Abweichungen
  135. Art. 5 Zwingendes Recht
  136. Art. 6 Beförderungsvertrag
  137. Art. 7 Inhalt des Frachtbriefes
  138. Art. 8 Haftung für die Angaben im Frachtbrief
  139. Art. 9 Gefährliche Güter
  140. Art. 10 Zahlung der Kosten
  141. Art. 11 Nachprüfung
  142. Art. 12 Beweiskraft des Frachtbriefes
  143. Art. 13 Verladen und Entladen des Gutes
  144. Art. 14 Verpackung
  145. Art. 15 Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
  146. Art. 16 Lieferfristen
  147. Art. 17 Ablieferung
  148. Art. 18 Verfügungsrecht über das Gut
  149. Art. 19 Ausübung des Verfügungsrechtes
  150. Art. 20 Beförderungshindernisse
  151. Art. 21 Ablieferungshindernisse
  152. Art. 22 Folgen der Beförderungs‑ und Ablieferungshindernisse
  153. Art. 23 Haftungsgrund
  154. Art. 24 Haftung bei Beförderung von Eisenbahnfahrzeugen als Gut
  155. Art. 25 Beweislast
  156. Art. 26 Aufeinanderfolgende Beförderer
  157. Art. 27 Ausführender Beförderer
  158. Art. 28 Schadensvermutung bei Neuaufgabe
  159. Art. 29 Vermutung für den Verlust des Gutes
  160. Art. 30 Entschädigung bei Verlust
  161. Art. 31 Haftung bei Schwund
  162. Art. 32 Entschädigung bei Beschädigung
  163. Art. 33 Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
  164. Art. 34 Entschädigung bei Wertangabe
  165. Art. 35 Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung
  166. Art. 36 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung
  167. Art. 37 Umrechnung und Verzinsung
  168. Art. 38 Haftung im Eisenbahn‑Seeverkehr
  169. Art. 39 Haftung bei nuklearem Ereignis
  170. Art. 40 Personen, für die der Beförderer haftet
  171. Art. 41 Sonstige Ansprüche
  172. Art. 42 Tatbestandsaufnahme
  173. Art. 43 Reklamationen
  174. Art. 44 Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen berechtigte Personen
  175. Art. 45 Beförderer, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können
  176. Art. 46 Gerichtsstand
  177. Art. 47 Erlöschen der Ansprüche
  178. Art. 48 Verjährung
  179. Art. 49 Abrechnung
  180. Art. 50 Rückgriffsrecht
  181. Art. 51 Rückgriffsverfahren
  182. Art. 52 Vereinbarungen über den Rückgriff
  183. Art. 1 Anwendungsbereich
  184. Art. 1bis Begriffsbestimmungen
  185. Art. 2 Freistellungen
  186. Art. 3 Einschränkungen
  187. Art. 4 Andere Vorschriften
  188. Art. 5 Zugelassene Zugart. Beförderung als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen
  189. Art. 6 Anlage
  190. Art. 1 Anwendungsbereich
  191. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  192. Art. 3 Zeichen und Anschriften an Wagen
  193. Art. 4 Haftung bei Verlust oder Beschädigung eines Wagens
  194. Art. 5 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung
  195. Art. 6 Vermutung für den Verlust eines Wagens
  196. Art. 7 Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden
  197. Art. 8 Subrogation
  198. Art. 9 Haftung für Bedienstete und andere Personen
  199. Art. 10 Sonstige Ansprüche
  200. Art. 11 Gerichtsstand
  201. Art. 12 Verjährung
  202. Art. 1 Anwendungsbereich
  203. Art. 2 Erklärung zur Haftung bei Personenschäden
  204. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  205. Art. 4 Zwingendes Recht
  206. Art. 5 Inhalt und Form
  207. Art. 5bis Unberührtes Recht
  208. Art. 6 Besondere Pflichten des Beförderers und des Betreibers
  209. Art. 7 Beendigung des Vertrages
  210. Art. 8 Haftung des Betreibers
  211. Art. 9 Haftung des Beförderers
  212. Art. 10 Zusammenwirken von Ursachen
  213. Art. 11 Schadenersatz bei Tötung
  214. Art. 12 Schadenersatz bei Verletzung
  215. Art. 13 Ersatz anderer Personenschäden
  216. Art. 14 Form und Höhe des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung
  217. Art. 15 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung
  218. Art. 16 Umrechnung und Verzinsung
  219. Art. 17 Haftung bei nuklearem Ereignis
  220. Art. 18 Haftung für Hilfspersonen
  221. Art. 19 Sonstige Ansprüche
  222. Art. 20 Prozessvereinbarungen
  223. Art. 21 Ansprüche gegen Betreiber oder Beförderer
  224. Art. 22 Schlichtungsverfahren
  225. Art. 23 Rückgriff
  226. Art. 24 Gerichtsstand
  227. Art. 25 Verjährung
  228. Art. 1 Anwendungsbereich
  229. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  230. Art. 3 Zweck
  231. Art. 4 Ausarbeitung von technischen Normen und ETV
  232. Art. 5 Validierung technischer Normen
  233. Art. 6 Annahme von ETV
  234. Art. 7 Form der Anträge
  235. Art. 7a Folgenabschätzung
  236. Art. 8 ETV
  237. Art. 8a Mängel in ETV
  238. Art. 9 Erklärungen
  239. Art. 10 Ausserkrafttreten der Technischen Einheit
  240. Art. 11 Vorrang der ETV
  241. Art. 12 Nationale technische Anforderungen
  242. Art. 13 Äquivalenztabelle
  243. Art. 1 Anwendungsbereich
  244. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  245. Art. 3 Zulassung zum internationalen Verkehr
  246. Art. 3a Wechselwirkung mit anderen internationalen Verträgen
  247. Art. 4 Verfahren
  248. Art. 5 Zuständige Behörde
  249. Art. 6 Gültigkeit technischer Zertifikate
  250. Art. 6a Anerkennung von Verfahrensunterlagen
  251. Art. 6b Anerkennung von technischen und betrieblichen Prüfungen
  252. Art. 7 Vorschriften für Fahrzeuge
  253. Art. 7a Abweichungen
  254. Art. 8 Vorschriften für Eisenbahninfrastruktur
  255. Art. 9 Betriebsvorschriften
  256. Art. 10 Beantragung und Ausstellung von technischen Zertifikaten und Erklärungen und diesbezügliche Bedingungen
  257. Art. 10a Regeln für den Entzug oder das Ruhen von technischen Zertifikaten
  258. Art. 10b Regeln für Bewertungen und Verfahren
  259. Art. 11 Technische Zertifikate und Erklärungen
  260. Art. 12 Einheitliche Ausführungen
  261. Art. 13 Register
  262. Art. 14 Anschriften und Zeichen
  263. Art. 15 Instandhaltung der Fahrzeuge
  264. Art. 15a Zugbildung und Betrieb
  265. Art. 16 Unfälle, Zwischenfälle und schwere Beschädigungen
  266. Art. 17 Stilllegung und Zurückweisung von Fahrzeugen
  267. Art. 18 Nichtbeachtung von Vorschriften
  268. Art. 19 Übergangsbestimmungen
  269. Art. 20 Meinungsverschiedenheiten
  270. Art. 21 Anhänge und Empfehlungen

270 provisions

Art. 15 Beaufsichtigung

Das Handgepäck und mitgenommene Tiere sind vom Reisenden zu beaufsichtigen.

Art. 16 Gepäckaufgabe

§ 1 Die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung von Reisegepäck sind in einem Gepäckschein festzuhalten, der dem Reisenden auszuhändigen ist. § 2 Unbeschadet des Artikels 22 berührt das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Gepäckscheins weder den Bestand noch die Gültigkeit der Vereinbarungen über die Beförderung des Reisegepäcks, die weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegen. § 3 Der Gepäckschein dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für die Aufgabe des Reisegepäcks und die Bedingungen seiner Beförderung. § 4 Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Reisegepäck bei der Übernahme durch den Beförderer äusserlich in gutem Zustande war und dass die Anzahl und die Masse der Gepäckstücke mit den Angaben im Gepäckschein übereinstimmten.

Art. 17 Gepäckschein

§ 1 Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen Form und Inhalt des Gepäckscheins sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind, fest. Artikel 7 § 5 gilt entsprechend. § 2 In den Gepäckschein sind mindestens einzutragen: a) der Beförderer oder die Beförderer; b) die Angabe, dass die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt; dies kann durch die Abkürzung CIV geschehen; c) jede andere Angabe, die notwendig ist, die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung des Reisegepäcks zu beweisen, und die es dem Reisenden erlaubt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag geltend zu machen. § 3 Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Gepäckscheins zu vergewissern, ob dieser seinen Angaben gemäss ausgestellt ist.

Art. 18 Abfertigung und Beförderung

§ 1 Soweit die Allgemeinen Beförderungsbedingungen keine Ausnahme vorsehen, wird Reisegepäck nur gegen Vorzeigen eines mindestens bis zum Bestimmungsort des Reisegepäcks gültigen Beförderungsausweises abgefertigt. Im Übrigen erfolgt die Abfertigung des Reisegepäcks nach den am Aufgabeort geltenden Vorschriften. § 2 Lassen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen die Annahme von Reisegepäck zur Beförderung ohne Vorzeigen eines Beförderungsausweises zu, so gelten hinsichtlich des Reisegepäcks die Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten des Reisenden sinngemäss für den Absender von Reisegepäck. § 3 Der Beförderer kann das Reisegepäck mit einem anderen Zug oder mit einem anderen Beförderungsmittel und über einen anderen Weg befördern, als sie vom Reisenden benutzt werden.

Art. 19 Zahlung der Gepäckfracht

Ist zwischen dem Reisenden und dem Beförderer nichts anderes vereinbart, ist die Gepäckfracht bei der Aufgabe zu zahlen.

Art. 20 Kennzeichnung des Reisegepäcks

Der Reisende hat auf jedem Gepäckstück, an gut sichtbarer Stelle, haltbar und deutlich anzugeben: a) seinen Namen und seine Anschrift; b) den Bestimmungsort.

Art. 21 Verfügungsrecht über das Reisegepäck

§ 1 Wenn es die Umstände gestatten und keine zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Reisende gegen Rückgabe des Gepäckscheins und, wenn es die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorsehen, gegen Vorzeigen des Beförderungsausweises die Rückgabe des Gepäcks am Aufgabeort verlangen. § 2 Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen können andere Bestimmungen betreffend das Verfügungsrecht vorsehen, insbesondere die Änderung des Bestimmungsortes und allfällige damit zusammenhängende Kostenfolgen für den Reisenden.

Art. 22 Auslieferung

§ 1 Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins und gegen Zahlung der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgeliefert. Der Beförderer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob der Inhaber des Gepäckscheins berechtigt ist, das Reisegepäck in Empfang zu nehmen. § 2 Der Auslieferung an den Inhaber des Gepäckscheins stehen gleich eine gemäss den am Bestimmungsort geltenden Vorschriften erfolgte: a) Übergabe des Reisegepäcks an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungs- oder Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut des Beförderers stehen; b) Übergabe von lebenden Tieren an einen Dritten zur Verwahrung. § 3 Der Inhaber des Gepäckscheins kann am Bestimmungsort die Auslieferung des Reisegepäcks verlangen, sobald die vereinbarte und die gegebenenfalls zur Abfertigung durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden erforderliche Zeit abgelaufen ist. § 4 Wird der Gepäckschein nicht zurückgegeben, so braucht der Beförderer das Reisegepäck nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung nachweist; bei unzureichendem Nachweis kann der Beförderer eine Sicherheitsleistung verlangen. § 5 Das Reisegepäck ist an dem Bestimmungsort auszuliefern, nach dem es abgefertigt worden ist. § 6 Der Inhaber des Gepäckscheins, dem das Reisegepäck nicht ausgeliefert wird, kann verlangen, dass ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde bescheinigt werden, zu denen er die Auslieferung gemäss § 3 verlangt hat. § 7 Leistet der Beförderer dem Verlangen des Berechtigten, das Reisegepäck in seiner Gegenwart nachzuprüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen, nicht Folge, so kann der Berechtigte die Annahme des Reisegepäcks verweigern. § 8 Im Übrigen erfolgt die Auslieferung des Reisegepäcks gemäss den am Bestimmungsort geltenden Vorschriften.

Art. 23 Beförderungsbedingungen

Die besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen insbesondere die Bedingungen für die Annahme zur Beförderung, die Abfertigung, das Verladen und die Beförderung, das Entladen und die Auslieferung sowie die Verpflichtungen des Reisenden fest.

Art. 24 Beförderungsschein

§ 1 Die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung von Fahrzeugen sind in einem Beförderungsschein festzuhalten, der dem Reisenden auszuhändigen ist. Der Beförderungsschein kann Teil des Beförderungsausweises des Reisenden sein. § 2 Die besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen legen Form und Inhalt des Beförderungsscheins sowie die Sprache und die Schriftzeichen, die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind, fest. Artikel 7 § 5 gilt entsprechend. § 3 In den Beförderungsschein sind mindestens einzutragen: a) der Beförderer oder die Beförderer; b) die Angabe, dass die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt; dies kann durch die Abkürzung CIV geschehen; c) jede andere Angabe, die notwendig ist, die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung der Fahrzeuge zu beweisen, und die es dem Reisenden erlaubt, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag geltend zu machen. § 4 Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Beförderungsscheins zu vergewissern, ob dieser seinen Angaben gemäss ausgestellt ist.

Art. 25 Anwendbares Recht

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fahrzeuge die Bestimmungen des Kapitels III über die Beförderung von Reisegepäck.

Art. 26 Haftungsgrund

§ 1 Der Beförderer haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Reisende durch einen Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in den Eisenbahnwagen oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, verletzt oder sonst in seiner körperlichen oder in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt wird, unabhängig davon, welche Eisenbahninfrastruktur benutzt wird. § 2 Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit: a) wenn der Unfall durch ausserhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände verursacht worden ist und der Beförderer diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte; b) soweit der Unfall auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist; c) wenn der Unfall auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und der Beförderer dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte; ein anderes Unternehmen, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzt, gilt nicht als Dritter; Rückgriffsrechte bleiben unberührt. § 3 Ist der Unfall auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen und ist der Beförderer gleichwohl von seiner Haftung nicht gemäss § 2 Buchstaben c) ganz befreit, so haftet er unter den Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften voll, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten. § 4 Eine etwaige Haftung des Beförderers in den in § 1 nicht vorgesehenen Fällen wird durch diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht berührt. § 5 Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Beförderungsvertrages ist, von aufeinander folgenden Beförderern ausgeführt, so haftet bei Tötung und Verletzung von Reisenden derjenige Beförderer, der die Beförderungsleistung, bei der sich der Unfall ereignet hat, gemäss Beförderungsvertrag zu erbringen hatte. Wurde diese Beförderungsleistung nicht vom Beförderer, sondern von einem ausführenden Beförderer erbracht, haften beide als Gesamtschuldner nach diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften.

Art. 27 Schadenersatz bei Tötung

§ 1 Bei Tötung des Reisenden umfasst der Schadenersatz: a) die infolge des Todes des Reisenden entstandenen notwendigen Kosten, insbesondere für die Überführung und die Bestattung; b) bei nicht sofortigem Eintritt des Todes den in Artikel 28 vorgesehenen Schadenersatz. § 2 Haben durch den Tod des Reisenden Personen, denen gegenüber er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren, so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten. Der Schadenersatzanspruch von Personen, denen der Reisende ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat, richtet sich nach Landesrecht.

Art. 28 Schadenersatz bei Verletzung

Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit des Reisenden umfasst der Schadenersatz: a) die notwendigen Kosten, insbesondere für Heilung und Pflege sowie für die Beförderung; b) den Vermögensnachteil, den der Reisende durch gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch eine Vermehrung seiner Bedürfnisse erleidet.

Art. 29 Ersatz anderer Personenschäden

Ob und inwieweit der Beförderer bei Personenschäden für andere als die in Artikel 27 und 28 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat, richtet sich nach Landesrecht.

Art. 30 Form und Höhe des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung

§ 1 Der in Artikel 27 § 2 und in Artikel 28 Bst. b) vorgesehene Schadenersatz ist in Form eines Kapitalbetrages zu leisten. Ist jedoch nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente zulässig, so wird der Schadenersatz in dieser Form geleistet, wenn der verletzte Reisende oder die gemäss Artikel 27 § 2 Anspruchsberechtigten die Zahlung einer Rente verlangen. § 2 Die Höhe des gemäss § 1 zu leistenden Schadenersatzes richtet sich nach Landesrecht. Es gilt jedoch bei Anwendung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften für jeden Reisenden eine Höchstgrenze von 175 000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht.

Art. 31 Andere Beförderungsmittel

§ 1 Die Bestimmungen über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind, vorbehaltlich des § 2, nicht auf Schäden anzuwenden, die während einer Beförderung entstehen, die gemäss Beförderungsvertrag nicht auf der Schiene erfolgt. § 2 Werden jedoch Eisenbahnwagen auf einem Fährschiff befördert, so sind die Bestimmungen über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden auf die durch Artikel 26 § 1 und Artikel 33 § 1 erfassten Schäden anzuwenden, die der Reisende durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in diesen Wagen, beim Einsteigen in die Wagen oder beim Aussteigen aus den Wagen erleidet. § 3 Wenn der Eisenbahnbetrieb infolge ausserordentlicher Umstände vorübergehend unterbrochen ist und die Reisenden mit einem anderen Beförderungsmittel befördert werden, haftet der Beförderer gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften.

Art. 32 Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis

§ 1 Der Beförderer haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten. § 2 Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: a) ausserhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände, die der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte; b) Verschulden des Reisenden; oder c) Verhalten eines Dritten, das der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte; ein anderes Unternehmen, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzt, gilt nicht als Dritter; Rückgriffsrechte bleiben unberührt. § 3 Ob und inwieweit der Beförderer für andere als die in § 1 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat, richtet sich nach Landesrecht. Artikel 44 bleibt unberührt.

Art. 33 Haftung

§ 1 Bei Tötung und Verletzung von Reisenden haftet der Beförderer auch für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung von Sachen entsteht, die der Reisende an sich trägt oder als Handgepäck mit sich führt; dies gilt auch für Tiere, die der Reisende mit sich führt. Artikel 26 findet entsprechende Anwendung. § 2 Im Übrigen haftet der Beförderer für Schäden wegen gänzlichen oder teilweisen Verlusts oder wegen Beschädigung von Sachen, Handgepäck oder Tieren, zu deren Beaufsichtigung der Reisende gemäss Artikel 15 verpflichtet ist, nur dann, wenn den Beförderer ein Verschulden trifft. Die übrigen Artikel des Titels IV, mit Ausnahme des Artikels 51, und der Titel VI finden in diesem Fall keine Anwendung.

Art. 34 Beschränkung des Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Sachen

Haftet der Beförderer gemäss Artikel 33 § 1, so hat er Schadenersatz bis zu einer Höchstgrenze von 1400 Rechnungseinheiten für jeden Reisenden zu leisten.

Art. 35 Ausschluss der Haftung

Der Beförderer haftet dem Reisenden gegenüber nicht für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Reisende seinen Verpflichtungen gemäss den zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften nicht nachgekommen ist.

Art. 36 Haftungsgrund

§ 1 Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Übernahme durch den Beförderer bis zur Auslieferung sowie durch verspätete Auslieferung entsteht. § 2 Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Auslieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht vom Beförderer verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Beförderer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. § 3 Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist: a) Fehlen oder Mängel der Verpackung; b) natürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks; c) Aufgabe von Gegenständen als Reisegepäck, die von der Beförderung ausgeschlossen sind.

Art. 37 Beweislast

§ 1 Der Beweis, dass der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Auslieferung durch eine der in Artikel 36 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt dem Beförderer. § 2 Legt der Beförderer dar, dass der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Artikel 36 § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschliesslich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.

Art. 38 Aufeinander folgende Beförderer

Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Beförderungsvertrages ist, von mehreren aufeinander folgenden Beförderern durchgeführt, so tritt jeder Beförderer dadurch, dass er das Reisegepäck mit dem Gepäckschein oder das Fahrzeug mit dem Beförderungsschein übernimmt, hinsichtlich der Beförderung von Reisegepäck oder von Fahrzeugen in den Beförderungsvertrag nach Massgabe des Gepäckscheins oder des Beförderungsscheins ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen. In diesem Falle haftet jeder Beförderer für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Auslieferung.

Art. 39 Ausführender Beförderer

§ 1 Hat der Beförderer die Durchführung der Beförderung ganz oder teilweise einem ausführenden Beförderer übertragen, gleichviel, ob er auf Grund des Beförderungsvertrages dazu berechtigt war oder nicht, so bleibt der Beförderer dennoch für die gesamte Beförderung verantwortlich. § 2 Alle für die Haftung des Beförderers massgeblichen Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch für die Haftung des ausführenden Beförderers für die von ihm durchgeführte Beförderung. Artikel 48 und Artikel 52 sind anzuwenden, wenn ein Anspruch gegen die Bediensteten und anderen Personen, deren sich der ausführende Beförderer bei der Durchführung der Beförderung bedient, geltend gemacht wird. § 3 Eine besondere Vereinbarung, wonach der Beförderer Verpflichtungen übernimmt, die ihm nicht durch diese Einheitlichen Rechtsvorschriften auferlegt werden, oder auf Rechte verzichtet, die ihm durch diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, berührt den ausführenden Beförderer nur, wenn er dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Unabhängig davon, ob der ausführende Beförderer eine solche Zustimmung erklärt hat, bleibt der Beförderer an die sich aus einer solchen besonderen Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen oder Verzichtserklärungen gebunden. § 4 Wenn und soweit sowohl der Beförderer als auch der ausführende Beförderer haften, haften sie als Gesamtschuldner. § 5 Der Gesamtbetrag der Entschädigung, der von dem Beförderer, dem ausführenden Beförderer sowie ihren Bediensteten und anderen Personen, deren sie sich bei der Durchführung der Beförderung bedienen, erlangt werden kann, übersteigt nicht die in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Höchstbeträge. § 6 Dieser Artikel lässt die Rechte des Beförderers und des ausführenden Beförderers, untereinander Rückgriff zu nehmen, unberührt.

Art. 40 Vermutung für den Verlust

§ 1 Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht binnen 14 Tagen, nachdem seine Auslieferung gemäss Artikel 22 § 3 verlangt wurde, ausgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist. § 2 Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück binnen einem Jahr nach dem Verlangen auf Auslieferung wieder aufgefunden, so hat der Beförderer den Berechtigten zu benachrichtigen, wenn seine Anschrift bekannt ist oder sich ermitteln lässt. § 3 Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht gemäss § 2 verlangen, dass ihm das Gepäckstück ausgeliefert wird. In diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gepäckstückes vom Aufgabeort bis zum Ort zu zahlen, an dem das Gepäckstück ausgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen verspäteter Auslieferung gemäss Artikel 43. § 4 Wird das wiederaufgefundene Gepäckstück nicht binnen der in § 3 vorgesehenen Frist zurückverlangt oder wird es später als ein Jahr nach dem Verlangen auf Auslieferung wiederaufgefunden, so verfügt der Beförderer darüber gemäss den am Ort, an dem sich das Gepäckstück befindet, geltenden Gesetzen und Vorschriften.

Art. 41 Entschädigung bei Verlust

§ 1 Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Reisegepäcks hat der Beförderer ohne weiteren Schadenersatz zu zahlen: a) wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, eine Entschädigung in dieser Höhe, die jedoch 80 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder 1200 Rechnungseinheiten je Gepäckstück nicht übersteigt; b) wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen ist, eine Pauschalentschädigung von 20 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder von 300 Rechnungseinheiten je Gepäckstück. Die Art der Entschädigung, je fehlendes Kilogramm oder je Gepäckstück, wird in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt. § 2 Der Beförderer hat ausserdem Gepäckfracht und sonstige im Zusammenhang mit der Beförderung des verlorenen Gepäckstückes gezahlte Beträge sowie bereits entrichtete Zölle und Verbrauchsabgaben zu erstatten.

Art. 42 Entschädigung bei Beschädigung

§ 1 Bei Beschädigung des Reisegepäcks hat der Beförderer ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht. § 2 Die Entschädigung übersteigt nicht: a) wenn das gesamte Reisegepäck durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre; b) wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

Art. 43 Entschädigung bei verspäteter Auslieferung

§ 1 Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks hat der Beförderer für je angefangene 24 Stunden seit dem Verlangen auf Auslieferung, höchstens aber für 14 Tage, zu zahlen: a) wenn der Berechtigte nachweist, dass daraus ein Schaden, einschliesslich einer Beschädigung, entstanden ist, eine Entschädigung in der Höhe des Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 0,80 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder von 14 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks; b) wenn der Berechtigte nicht nachweist, dass daraus ein Schaden entstanden ist, eine Pauschalentschädigung von 0,14 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder von 2,80 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks. Die Art der Entschädigung, je Kilogramm oder je Gepäckstück, wird in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt. § 2 Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäss § 1 nicht neben der Entschädigung gemäss Artikel 41 geleistet. § 3 Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäss § 1 für den nicht verlorenen Teil geleistet. § 4 Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht Folge der verspäteten Auslieferung ist, wird die Entschädigung gemäss § 1 gegebenenfalls neben der Entschädigung gemäss Artikel 42 geleistet. § 5 In keinem Fall ist die Entschädigung gemäss § 1 zuzüglich der Entschädigungen gemäss Artikel 41 und 42 insgesamt höher als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.

Art. 44 Entschädigung bei Verspätung

§ 1 Wird ein Fahrzeug aus einem vom Beförderer zu vertretenden Umstand verspätet verladen oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat der Beförderer, wenn der Berechtigte nachweist, dass daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung zu zahlen, deren Betrag den Beförderungspreis nicht übersteigt. § 2 Ergibt sich bei der Verladung aus einem vom Beförderer zu vertretenden Umstand eine Verspätung und verzichtet der Berechtigte deshalb auf die Durchführung des Beförderungsvertrages, so wird ihm der Beförderungspreis erstattet. Weist er nach, dass aus dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist, so kann er ausserdem eine Entschädigung verlangen, deren Betrag den Beförderungspreis nicht übersteigt.

Art. 45 Entschädigung bei Verlust

Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust eines Fahrzeugs wird die dem Berechtigten für den nachgewiesenen Schaden zu zahlende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeugs berechnet. Sie beträgt höchstens 8000 Rechnungseinheiten. Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein selbständiges Fahrzeug.

Art. 46 Haftung hinsichtlich anderer Gegenstände

§ 1 Hinsichtlich der im Fahrzeug untergebrachten Gegenstände oder der Gegenstände, die sich in Behältnissen (z. B. Gepäckbehältern oder Skiboxen) befinden, die fest am Fahrzeug angebracht sind, haftet der Beförderer nur für Schäden, die auf sein Verschulden zurückzuführen sind. Die Gesamtentschädigung beträgt höchstens 1400 Rechnungseinheiten. § 2 Für Gegenstände, die aussen am Fahrzeug befestigt sind, einschliesslich der Behältnisse gemäss § 1, haftet der Beförderer nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Art. 47 Anwendbares Recht

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge die Bestimmungen des Abschnitts 2 über die Haftung für Reisegepäck.

Art. 48 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung

Die in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen Betrag begrenzen, finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Art. 49 Umrechnung und Verzinsung

§ 1 Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen. § 2 Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Reklamation gemäss Artikel 55 oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klageerhebung an. § 3 Für Entschädigungen gemäss Artikel 27 und 28 laufen jedoch die Zinsen erst von dem Tag an, an dem die für die Bemessung der Höhe der Entschädigung massgebenden Umstände eingetreten sind, wenn dieser Tag später liegt als derjenige der Reklamation oder der Klageerhebung. § 4 Bei Reisegepäck können die Zinsen nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 16 Rechnungseinheiten je Gepäckschein übersteigt. § 5 Legt der Berechtigte dem Beförderer bei Reisegepäck die zur abschliessenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Art. 50 Haftung bei nuklearem Ereignis

Der Beförderer ist von der ihm gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und wenn gemäss den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.

Art. 51 Personen, für die der Beförderer haftet

Der Beförderer haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei der Durchführung der Beförderung bedient, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, gelten als Personen, deren sich der Beförderer bei der Durchführung der Beförderung bedient.

Art. 52 Sonstige Ansprüche

§ 1 In allen Fällen, auf die diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann gegen den Beförderer ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden. § 2 Das Gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für die der Beförderer gemäss Artikel 51 haftet.

Art. 53 Besondere Haftungsgründe

Der Reisende haftet dem Beförderer für jeden Schaden: a) der dadurch entsteht, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die sich für ihn:1. aus Artikel 10, 14 und 20, 2. aus den besonderen Bestimmungen über die Beförderung von Fahrzeugen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen, oder 3. aus der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), [tab]ergeben, oder b) der durch Gegenstände oder Tiere verursacht wird, die er mitnimmt, sofern er nicht beweist, dass der Schaden auf Umstände zurückzuführen ist, die er trotz Anwendung der von einem gewissenhaften Reisenden geforderten Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Diese Bestimmung berührt nicht die Haftung des Beförderers nach Artikel 26 und 33 § 1.

Art. 54 Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung

§ 1 Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung eines unter der Obhut des Beförderers beförderten Gegenstandes (Reisegepäck, Fahrzeug) vom Beförderer entdeckt oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat der Beförderer je nach Art des Schadens den Zustand des Gegenstandes und, soweit möglich, das Ausmass und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich und, wenn möglich, in Gegenwart des Berechtigten in einer Tatbestandsaufnahme festzuhalten. § 2 Dem Berechtigten ist eine Abschrift der Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen. § 3 Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so kann er verlangen, dass der Zustand des Reisegepäcks oder des Fahrzeugs sowie die Ursache und der Betrag des Schadens von einem durch die Parteien des Beförderungsvertrages oder ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem die Feststellung erfolgt.

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