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Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999

Confederation · 0.742.403.12 · treaty

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Contents: 270 provisions
  1. Art. 1 Neufassung des Übereinkommens
  2. Art. 2 Vorläufiger Depositar
  3. Art. 3 Unterzeichnung. Ratifizierung. Annahme. Genehmigung. Beitritt
  4. Art. 4 Inkrafttreten
  5. Art. 5 Erklärungen und Vorbehalte
  6. Art. 6 Übergangsregelungen
  7. Art. 7 Wortlaut des Protokolls
  8. Art. 1 Zwischenstaatliche Organisation
  9. Art. 2 Ziel der Organisation
  10. Art. 3 Internationale Zusammenarbeit
  11. Art. 4 Übernahme und Übertragung von Aufgaben
  12. Art. 5 Besondere Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
  13. Art. 6 Einheitliche Rechtsvorschriften
  14. Art. 7 Begriffsbestimmung «Übereinkommen»
  15. Art. 8 Landesrecht
  16. Art. 9 Rechnungseinheit
  17. Art. 10 Zusatzbestimmungen
  18. Art. 11 Prozesskaution
  19. Art. 12 Vollstreckung von Urteilen. Arrest und Pfändung
  20. Art. 13 Organe
  21. Art. 14 Generalversammlung
  22. Art. 15 Verwaltungsausschuss
  23. Art. 16 Übrige Ausschüsse
  24. Art. 17 Revisionsausschuss
  25. Art. 18 Fachausschuss RID
  26. Art. 19 Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr
  27. Art. 20 Fachausschuss für technische Fragen
  28. Art. 21 Generalsekretär
  29. Art. 22 Personal der Organisation
  30. Art. 23 Zeitschrift
  31. Art. 24 Listen der Linien
  32. Art. 25 Arbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluss. Geschäftsbericht
  33. Art. 26 Finanzierung der Ausgaben
  34. Art. 27 Rechnungsprüfung
  35. Art. 28 Zuständigkeit
  36. Art. 29 Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei
  37. Art. 30 Schiedsrichter
  38. Art. 31 Verfahren. Kosten
  39. Art. 32 Verjährung. Vollstreckbarkeit
  40. Art. 33 Zuständigkeiten
  41. Art. 34 Beschlüsse der Generalversammlung
  42. Art. 35 Beschlüsse der Ausschüsse
  43. Art. 36 Depositar
  44. Art. 37 Beitritt zum Übereinkommen
  45. Art. 38 Beitritt regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration
  46. Art. 39 Assoziierte Mitglieder
  47. Art. 40 Ruhen der Mitgliedschaft
  48. Art. 41 Kündigung des Übereinkommens
  49. Art. 42 Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen
  50. Art. 43 Auflösung der Organisation
  51. Art. 44 Übergangsregelung
  52. Art. 45 Wortlaut des Übereinkommens
  53. Art. 1 Immunität von der Gerichtsbarkeit, Vollstreckung und Beschlagnahme
  54. Art. 2 Schutz vor Enteignung
  55. Art. 3 Befreiung von der Besteuerung
  56. Art. 4 Befreiung von Abgaben und Zöllen
  57. Art. 5 Amtliche Tätigkeiten
  58. Art. 6 Geldverkehr
  59. Art. 7 Nachrichtenverkehr
  60. Art. 8 Vorrechte und Immunitäten der Staatenvertreter
  61. Art. 9 Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder des Personals der Organisation
  62. Art. 10 Vorrechte und Immunitäten der Sachverständigen
  63. Art. 11 Zweck der gewährten Vorrechte und Immunitäten
  64. Art. 12 Verhinderung von Missbrauch
  65. Art. 13 Behandlung eigener Staatsangehöriger
  66. Art. 14 Ergänzungsabkommen
  67. Art. 1 Anwendungsbereich
  68. Art. 2 Erklärung zur Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden
  69. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  70. Art. 4 Abweichungen
  71. Art. 5 Zwingendes Recht
  72. Art. 6 Beförderungsvertrag
  73. Art. 7 Beförderungsausweis
  74. Art. 8 Zahlung und Erstattung des Beförderungspreises
  75. Art. 9 Berechtigung zur Fahrt. Ausschluss von der Beförderung
  76. Art. 10 Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
  77. Art. 11 Ausfall und Verspätung eines Zuges. Anschlussversäumnis
  78. Art. 12 Zugelassene Gegenstände und Tiere
  79. Art. 13 Nachprüfung
  80. Art. 14 Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
  81. Art. 15 Beaufsichtigung
  82. Art. 16 Gepäckaufgabe
  83. Art. 17 Gepäckschein
  84. Art. 18 Abfertigung und Beförderung
  85. Art. 19 Zahlung der Gepäckfracht
  86. Art. 20 Kennzeichnung des Reisegepäcks
  87. Art. 21 Verfügungsrecht über das Reisegepäck
  88. Art. 22 Auslieferung
  89. Art. 23 Beförderungsbedingungen
  90. Art. 24 Beförderungsschein
  91. Art. 25 Anwendbares Recht
  92. Art. 26 Haftungsgrund
  93. Art. 27 Schadenersatz bei Tötung
  94. Art. 28 Schadenersatz bei Verletzung
  95. Art. 29 Ersatz anderer Personenschäden
  96. Art. 30 Form und Höhe des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung
  97. Art. 31 Andere Beförderungsmittel
  98. Art. 32 Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
  99. Art. 33 Haftung
  100. Art. 34 Beschränkung des Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Sachen
  101. Art. 35 Ausschluss der Haftung
  102. Art. 36 Haftungsgrund
  103. Art. 37 Beweislast
  104. Art. 38 Aufeinander folgende Beförderer
  105. Art. 39 Ausführender Beförderer
  106. Art. 40 Vermutung für den Verlust
  107. Art. 41 Entschädigung bei Verlust
  108. Art. 42 Entschädigung bei Beschädigung
  109. Art. 43 Entschädigung bei verspäteter Auslieferung
  110. Art. 44 Entschädigung bei Verspätung
  111. Art. 45 Entschädigung bei Verlust
  112. Art. 46 Haftung hinsichtlich anderer Gegenstände
  113. Art. 47 Anwendbares Recht
  114. Art. 48 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung
  115. Art. 49 Umrechnung und Verzinsung
  116. Art. 50 Haftung bei nuklearem Ereignis
  117. Art. 51 Personen, für die der Beförderer haftet
  118. Art. 52 Sonstige Ansprüche
  119. Art. 53 Besondere Haftungsgründe
  120. Art. 54 Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung
  121. Art. 55 Reklamationen
  122. Art. 56 Beförderer, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können
  123. Art. 57 Gerichtsstand
  124. Art. 58 Erlöschen der Ansprüche bei Tötung und Verletzung
  125. Art. 59 Erlöschen der Ansprüche bei Beförderung von Reisegepäck
  126. Art. 60 Verjährung
  127. Art. 61 Aufteilung des Beförderungspreises
  128. Art. 62 Rückgriffsrecht
  129. Art. 63 Rückgriffsverfahren
  130. Art. 64 Vereinbarungen über den Rückgriff
  131. Art. 1 Anwendungsbereich
  132. Art. 2 Öffentlich-rechtliche Vorschriften
  133. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  134. Art. 4 Abweichungen
  135. Art. 5 Zwingendes Recht
  136. Art. 6 Beförderungsvertrag
  137. Art. 7 Inhalt des Frachtbriefes
  138. Art. 8 Haftung für die Angaben im Frachtbrief
  139. Art. 9 Gefährliche Güter
  140. Art. 10 Zahlung der Kosten
  141. Art. 11 Nachprüfung
  142. Art. 12 Beweiskraft des Frachtbriefes
  143. Art. 13 Verladen und Entladen des Gutes
  144. Art. 14 Verpackung
  145. Art. 15 Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
  146. Art. 16 Lieferfristen
  147. Art. 17 Ablieferung
  148. Art. 18 Verfügungsrecht über das Gut
  149. Art. 19 Ausübung des Verfügungsrechtes
  150. Art. 20 Beförderungshindernisse
  151. Art. 21 Ablieferungshindernisse
  152. Art. 22 Folgen der Beförderungs‑ und Ablieferungshindernisse
  153. Art. 23 Haftungsgrund
  154. Art. 24 Haftung bei Beförderung von Eisenbahnfahrzeugen als Gut
  155. Art. 25 Beweislast
  156. Art. 26 Aufeinanderfolgende Beförderer
  157. Art. 27 Ausführender Beförderer
  158. Art. 28 Schadensvermutung bei Neuaufgabe
  159. Art. 29 Vermutung für den Verlust des Gutes
  160. Art. 30 Entschädigung bei Verlust
  161. Art. 31 Haftung bei Schwund
  162. Art. 32 Entschädigung bei Beschädigung
  163. Art. 33 Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
  164. Art. 34 Entschädigung bei Wertangabe
  165. Art. 35 Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung
  166. Art. 36 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung
  167. Art. 37 Umrechnung und Verzinsung
  168. Art. 38 Haftung im Eisenbahn‑Seeverkehr
  169. Art. 39 Haftung bei nuklearem Ereignis
  170. Art. 40 Personen, für die der Beförderer haftet
  171. Art. 41 Sonstige Ansprüche
  172. Art. 42 Tatbestandsaufnahme
  173. Art. 43 Reklamationen
  174. Art. 44 Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen berechtigte Personen
  175. Art. 45 Beförderer, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können
  176. Art. 46 Gerichtsstand
  177. Art. 47 Erlöschen der Ansprüche
  178. Art. 48 Verjährung
  179. Art. 49 Abrechnung
  180. Art. 50 Rückgriffsrecht
  181. Art. 51 Rückgriffsverfahren
  182. Art. 52 Vereinbarungen über den Rückgriff
  183. Art. 1 Anwendungsbereich
  184. Art. 1bis Begriffsbestimmungen
  185. Art. 2 Freistellungen
  186. Art. 3 Einschränkungen
  187. Art. 4 Andere Vorschriften
  188. Art. 5 Zugelassene Zugart. Beförderung als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen
  189. Art. 6 Anlage
  190. Art. 1 Anwendungsbereich
  191. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  192. Art. 3 Zeichen und Anschriften an Wagen
  193. Art. 4 Haftung bei Verlust oder Beschädigung eines Wagens
  194. Art. 5 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung
  195. Art. 6 Vermutung für den Verlust eines Wagens
  196. Art. 7 Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden
  197. Art. 8 Subrogation
  198. Art. 9 Haftung für Bedienstete und andere Personen
  199. Art. 10 Sonstige Ansprüche
  200. Art. 11 Gerichtsstand
  201. Art. 12 Verjährung
  202. Art. 1 Anwendungsbereich
  203. Art. 2 Erklärung zur Haftung bei Personenschäden
  204. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  205. Art. 4 Zwingendes Recht
  206. Art. 5 Inhalt und Form
  207. Art. 5bis Unberührtes Recht
  208. Art. 6 Besondere Pflichten des Beförderers und des Betreibers
  209. Art. 7 Beendigung des Vertrages
  210. Art. 8 Haftung des Betreibers
  211. Art. 9 Haftung des Beförderers
  212. Art. 10 Zusammenwirken von Ursachen
  213. Art. 11 Schadenersatz bei Tötung
  214. Art. 12 Schadenersatz bei Verletzung
  215. Art. 13 Ersatz anderer Personenschäden
  216. Art. 14 Form und Höhe des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung
  217. Art. 15 Verlust des Rechtes auf Haftungsbeschränkung
  218. Art. 16 Umrechnung und Verzinsung
  219. Art. 17 Haftung bei nuklearem Ereignis
  220. Art. 18 Haftung für Hilfspersonen
  221. Art. 19 Sonstige Ansprüche
  222. Art. 20 Prozessvereinbarungen
  223. Art. 21 Ansprüche gegen Betreiber oder Beförderer
  224. Art. 22 Schlichtungsverfahren
  225. Art. 23 Rückgriff
  226. Art. 24 Gerichtsstand
  227. Art. 25 Verjährung
  228. Art. 1 Anwendungsbereich
  229. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  230. Art. 3 Zweck
  231. Art. 4 Ausarbeitung von technischen Normen und ETV
  232. Art. 5 Validierung technischer Normen
  233. Art. 6 Annahme von ETV
  234. Art. 7 Form der Anträge
  235. Art. 7a Folgenabschätzung
  236. Art. 8 ETV
  237. Art. 8a Mängel in ETV
  238. Art. 9 Erklärungen
  239. Art. 10 Ausserkrafttreten der Technischen Einheit
  240. Art. 11 Vorrang der ETV
  241. Art. 12 Nationale technische Anforderungen
  242. Art. 13 Äquivalenztabelle
  243. Art. 1 Anwendungsbereich
  244. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  245. Art. 3 Zulassung zum internationalen Verkehr
  246. Art. 3a Wechselwirkung mit anderen internationalen Verträgen
  247. Art. 4 Verfahren
  248. Art. 5 Zuständige Behörde
  249. Art. 6 Gültigkeit technischer Zertifikate
  250. Art. 6a Anerkennung von Verfahrensunterlagen
  251. Art. 6b Anerkennung von technischen und betrieblichen Prüfungen
  252. Art. 7 Vorschriften für Fahrzeuge
  253. Art. 7a Abweichungen
  254. Art. 8 Vorschriften für Eisenbahninfrastruktur
  255. Art. 9 Betriebsvorschriften
  256. Art. 10 Beantragung und Ausstellung von technischen Zertifikaten und Erklärungen und diesbezügliche Bedingungen
  257. Art. 10a Regeln für den Entzug oder das Ruhen von technischen Zertifikaten
  258. Art. 10b Regeln für Bewertungen und Verfahren
  259. Art. 11 Technische Zertifikate und Erklärungen
  260. Art. 12 Einheitliche Ausführungen
  261. Art. 13 Register
  262. Art. 14 Anschriften und Zeichen
  263. Art. 15 Instandhaltung der Fahrzeuge
  264. Art. 15a Zugbildung und Betrieb
  265. Art. 16 Unfälle, Zwischenfälle und schwere Beschädigungen
  266. Art. 17 Stilllegung und Zurückweisung von Fahrzeugen
  267. Art. 18 Nichtbeachtung von Vorschriften
  268. Art. 19 Übergangsbestimmungen
  269. Art. 20 Meinungsverschiedenheiten
  270. Art. 21 Anhänge und Empfehlungen

270 provisions

Art. 55 Reklamationen

§ 1 Reklamationen betreffend die Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind schriftlich an den Beförderer zu richten, gegen den Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können. Im Falle einer Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages war und von aufeinander folgenden Beförderern ausgeführt wurde, können Reklamationen auch an den ersten oder letzten Beförderer sowie an den Beförderer gerichtet werden, der im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des Reisenden seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch die der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist. § 2 Die anderen Reklamationen aus dem Beförderungsvertrag sind schriftlich an den in Artikel 56 §§ 2 und 3 genannten Beförderer zu richten. § 3 Die Belege, die der Berechtigte der Reklamation beigeben will, sind im Original oder in Abschrift, auf Verlangen des Beförderers in gehörig beglaubigter Form, vorzulegen. Bei der Regelung der Reklamation kann der Beförderer die Rückgabe des Beförderungsausweises, des Gepäckscheins und des Beförderungsscheins verlangen.

Art. 56 Beförderer, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können

§ 1 Schadenersatzansprüche auf Grund der Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden können nur gegen einen gemäss Artikel 26 § 5 haftbaren Beförderer gerichtlich geltend gemacht werden. § 2 Vorbehaltlich des § 4 können sonstige Ansprüche des Reisenden auf Grund des Beförderungsvertrages nur gegen den ersten, den letzten oder denjenigen Beförderer geltend gemacht werden, der den Teil der Beförderung ausgeführt hat, in dessen Verlauf die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist. § 3 Ist bei Beförderungen durch aufeinander folgende Beförderer der zur Auslieferung verpflichtete Beförderer mit seiner Zustimmung im Gepäckschein oder im Beförderungsschein eingetragen, können Ansprüche gemäss § 2 auch dann gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden, wenn er das Gepäck nicht erhalten oder das Fahrzeug nicht übernommen hat. § 4 Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertrages gezahlt worden sind, können gegen den Beförderer gerichtlich geltend gemacht werden, der den Betrag erhoben hat, oder gegen den Beförderer, zu dessen Gunsten der Betrag erhoben worden ist. § 5 Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen einen anderen als die in den §§ 2 und 4 genannten Beförderer geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Beförderungsvertrag gründet. § 6 Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften auf den ausführenden Beförderer Anwendung finden, können die Ansprüche auch gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden. § 7 Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Beförderern, so erlischt sein Wahlrecht, sobald die Klage gegen einen der Beförderer erhoben ist; dies gilt auch, wenn der Kläger die Wahl zwischen einem oder mehreren Beförderern und einem ausführenden Beförderer hat.

Art. 57 Gerichtsstand

§ 1 Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche können vor den durch Vereinbarung der Parteien bestimmten Gerichten der Mitgliedstaaten oder vor den Gerichten des Mitgliedstaates geltend gemacht werden, auf dessen Gebiet der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, die den Beförderungsvertrag geschlossen hat. Andere Gerichte können nicht angerufen werden. § 2 Ist ein Verfahren bei einem nach § 1 zuständigen Gericht wegen eines auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründeten Anspruches anhängig oder ist durch ein solches Gericht in einer solchen Streitsache ein Urteil erlassen worden, so kann eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, dass die Entscheidung des Gerichtes, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, in dem Staat nicht vollstreckt werden kann, in dem die neue Klage erhoben wird.

Art. 58 Erlöschen der Ansprüche bei Tötung und Verletzung

§ 1 Alle Ansprüche des Berechtigten auf Grund der Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden sind erloschen, wenn er den Unfall des Reisenden nicht spätestens zwölf Monate, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, einem der Beförderer anzeigt, bei denen die Reklamation gemäss Artikel 55 § 1 eingereicht werden kann. Zeigt der Berechtigte dem Beförderer den Unfall mündlich an, so hat dieser ihm über die mündliche Anzeige eine Bestätigung auszustellen. § 2 Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht, wenn: a) der Berechtigte innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist eine Reklamation an einen der in Artikel 55 § 1 genannten Beförderer gerichtet hat; b) der haftbare Beförderer innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist auf andere Weise vom Unfall des Reisenden Kenntnis erhalten hat; c) infolge von Umständen, die dem Berechtigten nicht zuzurechnen sind, der Unfall nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt worden ist; d) der Berechtigte nachweist, dass der Unfall durch ein Verschulden des Beförderers verursacht worden ist.

Art. 59 Erlöschen der Ansprüche bei Beförderung von Reisegepäck

§ 1 Mit der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen den Beförderer aus dem Beförderungsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung erloschen. § 2 Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht: a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn:1. der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten gemäss Artikel 54 festgestellt worden ist, 2. die Feststellung, die gemäss Artikel 54 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden des Beförderers unterblieben ist; b) bei äusserlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er:1. die Feststellung gemäss Artikel 54 sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens drei Tage nach der Annahme des Reisegepäcks verlangt, und 2. ausserdem beweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Übernahme durch den Beförderer und der Auslieferung entstanden ist; c) bei verspäteter Auslieferung, wenn der Berechtigte binnen 21 Tagen seine Rechte gegen einen der in Artikel 56 § 3 genannten Beförderer geltend gemacht hat; d) wenn der Berechtigte nachweist, dass der Schaden auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist.

Art. 60 Verjährung

§ 1 Schadenersatzansprüche auf Grund der Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden verjähren: a) Ansprüche des Reisenden in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Unfall; b) Ansprüche der anderen Berechtigten in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Tod des Reisenden, spätestens aber in fünf Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Unfall. § 2 Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. § 3 Die Verjährung gemäss § 2 beginnt bei Ansprüchen: a) auf Entschädigung wegen gänzlichen Verlustes mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 22 § 3; b) auf Entschädigung wegen teilweisen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung mit dem Tag der Auslieferung; c) In allen anderen die Beförderung des Reisenden betreffenden Fällen mit dem Tag des Ablaufes der Geltungsdauer des Beförderungsausweises. Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen. § 4 Die Verjährung wird durch eine schriftliche Reklamation gemäss Artikel 55 mit den erforderlichen Belegen bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Beförderer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation oder auf die Erteilung einer Antwort und die Rückgabe der Belege beruft, hat dies zu beweisen. Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht. § 5 Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden. § 6 Im Übrigen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung Landesrecht.

Art. 61 Aufteilung des Beförderungspreises

§ 1 Jeder Beförderer hat den beteiligten Beförderern den ihnen zukommenden Anteil am Beförderungspreis zu zahlen, den er erhoben hat oder hätte erheben müssen. Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Beförderern geregelt. § 2 Artikel 6 § 3, Artikel 16 § 3 und Artikel 25 gelten auch für die Beziehungen zwischen aufeinander folgenden Beförderern.

Art. 62 Rückgriffsrecht

§ 1 Hat ein Beförderer gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften eine Entschädigung gezahlt, so steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen die Beförderer, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, gemäss den folgenden Bestimmungen zu: a) der Beförderer, der den Schaden verursacht hat, haftet ausschliesslich dafür; b) haben mehrere Beförderer den Schaden verursacht, so haftet jeder für den von ihm verursachten Schaden; ist eine Zuordnung nicht möglich, so wird die Entschädigung unter den Beförderern gemäss Buchstabe c) aufgeteilt; c) kann nicht bewiesen werden, welcher der Beförderer den Schaden verursacht hat, wird die Entschädigung auf sämtliche Beförderer aufgeteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen, dass der Schaden nicht von ihnen verursacht worden ist; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der den Beförderern zustehenden Anteile am Beförderungspreis. § 2 Bei Zahlungsunfähigkeit eines dieser Beförderer wird der auf ihn entfallende, aber von ihm nicht gezahlte Anteil unter allen anderen Beförderern, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, im Verhältnis des ihnen zustehenden Anteils am Beförderungspreis aufgeteilt.

Art. 63 Rückgriffsverfahren

§ 1 Ein Beförderer, gegen den gemäss Artikel 62 Rückgriff genommen wird, kann die Rechtmässigkeit der durch den Rückgriff nehmenden Beförderer geleisteten Zahlung nicht bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem dem erstgenannten Beförderer durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für die Streitverkündung und für den Beitritt. § 2 Der Rückgriff nehmende Beförderer hat sämtliche Beförderer, mit denen er sich nicht gütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Rückgriffsrecht gegen die nicht belangten Beförderer. § 3 Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es befasst ist, zu entscheiden. § 4 Der Beförderer, der sein Rückgriffsrecht gerichtlich geltend machen will, kann seinen Anspruch vor dem zuständigen Gericht des Staates erheben, in dem einer der beteiligten Beförderer seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, durch die der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist. § 5 Ist die Klage gegen mehrere Beförderer zu erheben, so hat der klagende Beförderer die Wahl unter den gemäss § 4 zuständigen Gerichten. § 6 Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden, das der aus dem Beförderungsvertrag Berechtigte angestrengt hat.

Art. 64 Vereinbarungen über den Rückgriff

Den Beförderern steht es frei, untereinander Vereinbarungen zu treffen, die von den Artikeln 61 und 62 abweichen.

Art. 1 Anwendungsbereich

§ 1 Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Schiene, wenn der Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Sitz und die Staatszugehörigkeit der Parteien des Beförderungsvertrages. § 2 Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch für Verträge über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Schiene, wenn der Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen nur einer Mitgliedstaat ist, und die Parteien des Vertrages vereinbaren, dass der Vertrag diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt. § 3 Schliesst eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, in Ergänzung der grenzüberschreitenden Beförderung auf der Schiene eine Beförderung auf der Strasse oder auf Binnengewässern im Binnenverkehr eines Mitgliedstaates ein, so finden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung. § 4 Schliesst eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, in Ergänzung der Beförderung auf der Schiene eine Beförderung zur See oder eine grenzüberschreitende Beförderung auf Binnengewässern ein, so finden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung, sofern die Beförderung zur See oder auf Binnengewässern auf Linien durchgeführt wird, die in die in Artikel 24 § 1 des Übereinkommens vorgesehene Liste der Linien eingetragen sind. § 5 Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften finden keine Anwendung auf Beförderungen zwischen Bahnhöfen auf dem Gebiet von Nachbarstaaten, wenn die Infrastruktur dieser Bahnhöfe von einem oder mehreren Infrastrukturbetreibern, die einem einzigen dieser Staaten zugehören, betrieben wird. § 6 Jeder Staat, der Vertragspartei eines anderen mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vergleichbaren Übereinkommens über die durchgehende internationale Beförderung von Gütern auf der Schiene ist und der einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen stellt, kann sich dabei vorbehalten, diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nur auf Beförderungen auf einem Teil der in seinem Gebiet gelegenen Eisenbahninfrastruktur anzuwenden. Dieser Teil der Eisenbahninfrastruktur muss genau bezeichnet sein und an eine Eisenbahninfrastruktur eines Mitgliedstaates anschliessen. Hat ein Staat einen solchen Vorbehalt eingelegt, so gelten diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nur: a) wenn der im Beförderungsvertrag vorgesehene Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort sowie der vorgesehene Beförderungsweg zur bezeichneten Eisenbahninfrastruktur gehören; oder b) wenn die bezeichnete Eisenbahninfrastruktur die Eisenbahninfrastruktur zweier Mitgliedstaaten verbindet und sie im Beförderungsvertrag als Beförderungsweg für einen Transitverkehr vereinbart wurde. § 7 Der Staat, der einen Vorbehalt gemäss § 6 eingelegt hat, kann ihn jederzeit durch Mitteilung an den Depositar zurücknehmen. Die Rücknahme wird einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem der Depositar die Mitgliedstaaten darüber unterrichtet hat. Der Vorbehalt wird wirkungslos, wenn das in § 6 Satz 1 genannte Übereinkommen für diesen Staat ausser Kraft tritt.

Art. 2 Öffentlich-rechtliche Vorschriften

Beförderungen, auf die diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, unterliegen im übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter sowie den Vorschriften des Zollrechtes und des Tierschutzrechtes.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichnet der Ausdruck: a) «Beförderer» den vertraglichen Beförderer, mit dem der Absender den Beförderungsvertrag gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften geschlossen hat, oder einen aufeinanderfolgenden Beförderer, der auf der Grundlage dieses Vertrages haftet; b) «ausführender Beförderer» einen Beförderer, der mit dem Absender den Beförderungsvertrag nicht geschlossen hat, dem aber der Beförderer gemäss Buchstabe a) die Durchführung der Beförderung auf der Schiene ganz oder teilweise übertragen hat; c) «Allgemeine Beförderungsbedingungen» die in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Tarifen in jedem Mitgliedstaat zu Recht bestehenden Bedingungen des Beförderers, die mit Abschluss des Beförderungsvertrages dessen Bestandteil geworden sind; d) «intermodale Transporteinheit» Container, Wechselbehälter, Sattelauflieger oder sonstige vergleichbare Ladeeinheiten, die im intermodalen Verkehr verwendet werden.

Art. 4 Abweichungen

§ 1 Die Mitgliedstaaten können Abkommen schliessen, die Abweichungen von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften für Beförderungen ausschliesslich zwischen zwei beiderseits der Grenze gelegenen Bahnhöfen vorsehen, wenn sich zwischen ihnen und der Grenze kein weiterer Bahnhof befindet. § 2 Für Beförderungen zwischen zwei Mitgliedstaaten im Transit durch einen Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, können die beteiligten Staaten Abkommen schliessen, die von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweichen. § 3 Die Abkommen gemäss den §§ 1 und 2 sowie ihre Inkraftsetzung werden der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr mitgeteilt. Der Generalsekretär der Organisation unterrichtet hierüber die Mitgliedstaaten und die interessierten Unternehmen.

Art. 5 Zwingendes Recht

Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften es nicht ausdrücklich zulassen, ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Beförderungsvertrages zur Folge. Dessen ungeachtet kann ein Beförderer seine Haftung und seine Verpflichtungen nach diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erweitern.

Art. 6 Beförderungsvertrag

§ 1 Durch den Beförderungsvertrag wird der Beförderer verpflichtet, das Gut gegen Entgelt zum Bestimmungsort zu befördern und es dort an den Empfänger abzuliefern. § 2 Der Beförderungsvertrag ist in einem Frachtbrief nach einem einheitlichen Muster festzuhalten. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes berührt jedoch weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrages, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt. § 3 Der Frachtbrief wird vom Absender und vom Beförderer unterschrieben. Die Unterschrift kann durch einen Stempelaufdruck, einen maschinellen Buchungsvermerk oder in sonst geeigneter Weise ersetzt werden. § 4 Der Beförderer hat die Übernahme des Gutes auf dem Frachtbriefdoppel in geeigneter Weise zu bescheinigen und das Doppel dem Absender zu übergeben. § 5 Der Frachtbrief hat nicht die Bedeutung eines Konnossementes. § 6 Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Soweit zwischen dem Absender und dem Beförderer nichts anderes vereinbart ist, darf ein Frachtbrief nur die Ladung eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben. § 7 Im Falle einer Beförderung, die das Zollgebiet der Europäischen Union oder das Gebiet, in dem das gemeinsame Versandverfahren angewendet wird, berührt, muss jede Sendung von einem Frachtbrief, der den Erfordernissen des Artikels 7 entspricht, begleitet sein. § 8 Die internationalen Verbände der Beförderer legen im Einvernehmen mit den internationalen Verbänden der Kundschaft und den in den Mitgliedstaaten für Zollfragen zuständigen Stellen sowie mit jeder zwischenstaatlichen Organisation, die in einer regionalen Wirtschaftsgemeinschaft besteht und die über eine eigene Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des Zolls verfügt, einheitliche Muster der Frachtbriefe fest. § 9 Der Frachtbrief einschliesslich des Frachtbriefdoppels kann auch in elektronischen Datenaufzeichnungen bestehen, die in lesbare Schriftzeichen umwandelbar sind. Die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten verwendeten Verfahren müssen, insbesondere hinsichtlich der Beweiskraft des verkörperten Frachtbriefes, funktional gleichwertig sein.

Art. 7 Inhalt des Frachtbriefes

§ 1 Der Frachtbrief muss folgende Angaben enthalten: a) Ort und Datum der Ausstellung; b) Namen und Anschrift des Absenders; c) Namen und Anschrift des Beförderers, der den Beförderungsvertrag geschlossen hat; d) Namen und Anschrift desjenigen, dem das Gut tatsächlich aufgeliefert wird, wenn dies nicht der Beförderer gemäss Buchstabe c) ist; e) die Stelle sowie das Datum der Übernahme des Gutes; f) die Stelle der Ablieferung; g) Namen und Anschrift des Empfängers; h) die Bezeichnung der Art des Gutes und der Verpackung, bei gefährlichen Gütern die in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) vorgesehene Bezeichnung; i) die Anzahl der Frachtstücke und die zur Identifizierung der Stückgüter erforderlichen besonderen Zeichen und Nummern; j) die Nummer des Wagens bei Beförderungen im Wagenladungsverkehr; k) die Nummer des Eisenbahnfahrzeugs, wenn es auf eigenen Rädern rollt und als Beförderungsgut aufgegeben wird; l) ausserdem, bei intermodalen Transporteinheiten, die Art, die Nummer oder die zu ihrer Identifizierung erforderlichen sonstigen Merkmale; m) die Bruttomasse des Gutes oder die Angabe der Menge in anderer Form; n) ein genaues Verzeichnis der von den Zoll- und sonstigen Verwaltungsbehörden verlangten Urkunden, die dem Frachtbrief beigegeben sind oder dem Beförderer bei einer näher bezeichneten amtlichen Stelle oder bei einer vertraglich vereinbarten Stelle zur Verfügung stehen; o) die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige Kosten, die vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung anfallen), soweit sie vom Empfänger zu zahlen sind, oder einen anderen Hinweis, dass die Kosten vom Empfänger zu zahlen sind; p) die Angabe, dass die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt. § 2 Zutreffendenfalls muss der Frachtbrief ferner folgende Angaben enthalten: a) bei Beförderungen durch aufeinanderfolgende Beförderer den zur Ablieferung des Gutes verpflichteten Beförderer, sofern er seine Zustimmung zur Eintragung in den Frachtbrief erteilt hat; b) die Kosten, die der Absender übernimmt; c) den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme; d) die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung; e) die vereinbarte Lieferfrist; f) den vereinbarten Beförderungsweg; g) ein Verzeichnis der dem Beförderer übergebenen, nicht unter § 1 Buchstabe n) erwähnten Urkunden; h) die Angaben des Absenders über die Anzahl und die Bezeichnung der Verschlüsse, die er am Wagen angebracht hat. § 3 Die Parteien des Beförderungsvertrages können in den Frachtbrief weitere Angaben eintragen, die sie für zweckmässig halten.

Art. 8 Haftung für die Angaben im Frachtbrief

§ 1 Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass: a) die Angaben des Absenders im Frachtbrief unrichtig, ungenau oder unvollständig sind oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle stehen; oder b) der Absender die im RID vorgeschriebenen Angaben unterlassen hat. § 2 Trägt der Beförderer auf Verlangen des Absenders Angaben in den Frachtbrief ein, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Beförderer hierbei im Namen des Absenders gehandelt hat. § 3 Enthält der Frachtbrief die in Artikel 7 § 1 Buchstabe p) bezeichnete Angabe nicht, so haftet der Beförderer für alle Kosten und Schäden, die dem Verfügungsberechtigten infolge dieser Unterlassung entstehen.

Art. 9 Gefährliche Güter

Hat der Absender die im RID vorgeschriebenen Angaben unterlassen, so kann der Beförderer das Gut jederzeit, wie es die Umstände erfordern, ausladen, vernichten oder unschädlich machen, ohne dass Ersatz zu leisten ist, sofern er nicht bei Übernahme des Gutes Kenntnis von seiner gefährlichen Beschaffenheit hatte.

Art. 10 Zahlung der Kosten

§ 1 Soweit zwischen dem Absender und dem Beförderer nichts anderes vereinbart ist, sind die Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige Kosten, die vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung anfallen) vom Absender zu zahlen. § 2 Sind die Kosten auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Absender und dem Beförderer auf den Empfänger überwiesen und hat der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte aus dem Beförderungsvertrag gemäss Artikel 17 § 3 geltend gemacht, noch den Beförderungsvertrag gemäss Artikel 18 abgeändert, so bleibt der Absender zur Zahlung der Kosten verpflichtet.

Art. 11 Nachprüfung

§ 1 Der Beförderer ist berechtigt, jederzeit nachzuprüfen, ob die Beförderungsbedingungen eingehalten sind und ob die Sendung mit den Angaben des Absenders im Frachtbrief übereinstimmt. Wenn sich die Nachprüfung auf den Inhalt der Sendung bezieht, erfolgt diese nach Möglichkeit in Anwesenheit des Verfügungsberechtigten; ist dies nicht möglich, zieht der Beförderer zwei unabhängige Zeugen bei, sofern die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfindet, nicht etwas anderes bestimmen. § 2 Stimmt die Sendung mit den Angaben im Frachtbrief nicht überein oder sind die Bestimmungen für die Beförderung der bedingt zugelassenen Güter nicht eingehalten, so ist das Ergebnis der Nachprüfung in dem das Gut begleitenden Blatt des Frachtbriefes und, soweit der Beförderer noch über das Frachtbriefdoppel verfügt, auch in diesem zu vermerken. In diesem Fall ist das Gut mit den durch die Nachprüfung verursachten Kosten belastet, falls sie nicht sofort beglichen werden. § 3 Der Absender kann, wenn er das Gut verlädt, vom Beförderer verlangen, dass dieser den Zustand des Gutes und seiner Verpackung sowie die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief betreffend die Anzahl der Frachtstücke, ihre Zeichen und Nummern sowie die Bruttomasse oder die anders angegebene Menge nachprüft. Der Beförderer ist nur dann verpflichtet, die Nachprüfung vorzunehmen, wenn ihm angemessene Mittel hierfür zur Verfügung stehen. Der Beförderer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der Nachprüfung. Das Ergebnis der Nachprüfung ist im Frachtbrief einzutragen.

Art. 12 Beweiskraft des Frachtbriefes

§ 1 Der Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Beförderer. § 2 Hat der Beförderer das Gut verladen, beweist der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils den Zustand des Gutes und seiner Verpackung gemäss den Angaben im Frachtbrief und bei Fehlen solcher Angaben den äusserlich guten Zustand bei der Übernahme des Gutes durch den Beförderer und die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief betreffend die Anzahl der Frachtstücke, ihre Zeichen und Nummern sowie die Bruttomasse oder die anders angegebene Menge. § 3 Hat der Absender das Gut verladen, beweist der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils den Zustand des Gutes und seiner Verpackung gemäss den Angaben im Frachtbrief und bei Fehlen solcher Angaben den äusserlich guten Zustand und die Richtigkeit der Angaben nach § 2 nur, wenn der Beförderer sie nachgeprüft und das übereinstimmende Ergebnis seiner Nachprüfung im Frachtbrief vermerkt hat. § 4 Der Frachtbrief dient jedoch nicht als Beweis, wenn er einen mit Gründen versehenen Vorbehalt aufweist. Ein Vorbehalt kann insbesondere damit begründet werden, dass dem Beförderer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, um die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief nachzuprüfen.

Art. 13 Verladen und Entladen des Gutes

§ 1 Der Absender und der Beförderer vereinbaren, wem das Verladen und das Entladen des Gutes obliegt. Fehlt eine solche Vereinbarung, trifft die Pflicht zum Verladen und Entladen bei Stückgut den Beförderer, während bei Wagenladungen die Pflicht zum Verladen den Absender und die Pflicht zum Entladen nach der Ablieferung den Empfänger trifft. § 2 Wird das Gut vom Absender verladen, so haftet er für alle Folgen der mangelhaften Verladung und hat dem Beförderer insbesondere den ihm daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beförderer hat die mangelhafte Verladung nachzuweisen.

Art. 14 Verpackung

Der Absender haftet dem Beförderer für alle durch das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit der Verpackung des Gutes verursachten Schäden und Kosten, es sei denn, dass der Mangel offensichtlich oder dem Beförderer bei der Übernahme des Gutes bekannt war und er diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht hat.

Art. 15 Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften

§ 1 Der Absender hat dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erfüllenden zoll‑ oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften notwendig sind, oder diese Urkunden dem Beförderer zur Verfügung zu stellen und diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 2 Der Beförderer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob diese Urkunden und Auskünfte richtig und ausreichend sind. Der Absender haftet dem Beförderer für alle aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden und Auskünfte entstehenden Schäden, es sei denn, dass den Beförderer ein Verschulden trifft. § 3 Der Beförderer haftet für die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Verwendung der im Frachtbrief bezeichneten und diesem beigegebenen oder dem Beförderer ausgehändigten Urkunden, es sei denn, dass der Verlust oder der durch die unrichtige Verwendung dieser Urkunden verursachte Schaden auf Umständen beruht, die der Beförderer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Er hat jedoch keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes. § 4 Der Absender kann durch einen Vermerk im Frachtbrief oder der Empfänger durch eine Verfügung gemäss Artikel 18 § 3 verlangen: a) dass er selbst oder sein Beauftragter der Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften beiwohnt, um alle Auskünfte zu geben und sachdienliche Erklärungen vorzubringen; b) dass er selbst oder sein Beauftragter die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften betreibt, soweit die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem sie vorgenommen wird, es zulassen; c) dass, sofern er selbst oder sein Beauftragter der Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften beiwohnt oder sie betreibt, er die Zölle und andere Kosten zahlt, soweit die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem sie vorgenommen wird, die Zahlung durch ihn zulassen. In diesen Fällen dürfen weder der Absender noch der verfügungsberechtigte Empfänger, noch ihr Beauftragter das Gut in Besitz nehmen. § 5 Hat der Absender für die Erfüllung der zoll‑ oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften einen Ort bezeichnet, an dem dies wegen der geltenden Vorschriften nicht möglich ist, oder hat er dafür ein anderes Verfahren vorgeschrieben, das nicht ausführbar ist, so handelt der Beförderer so, wie es ihm für den Berechtigten am vorteilhaftesten zu sein scheint, und teilt dem Absender die getroffenen Massnahmen mit. § 6 Hat der Absender die Zahlung der Zölle übernommen, so darf der Beförderer die Zollbehandlung nach seiner Wahl unterwegs oder am Bestimmungsort betreiben. § 7 Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der Frist ein, die in den am Bestimmungsort geltenden Vorschriften vorgesehen ist, so kann der Beförderer gemäss § 5 verfahren. § 8 Der Absender hat für eine den zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften entsprechende Verpackung und Bedeckung der Güter zu sorgen. Hat der Absender die Güter nicht gemäss diesen Vorschriften verpackt oder bedeckt, so kann der Beförderer dies besorgen; die entstandenen Kosten belasten das Gut.

Art. 16 Lieferfristen

§ 1 Die Lieferfrist wird zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, darf die Lieferfrist jedoch nicht länger sein als diejenige, die sich aus den §§ 2–4 ergibt. § 2 Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 betragen die Höchstlieferfristen: a) für Wagenladungen– Abfertigungsfrist 12 Stunden – Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden b) für Stückgut– Abfertigungsfrist 24 Stunden – Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden Die Entfernung bezieht sich auf den vereinbarten, mangels eines solchen auf den kürzestmöglichen Beförderungsweg. § 3 Der Beförderer kann Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen: a) Sendungen, die:– über Linien mit unterschiedlicher Spurweite, – zur See oder auf Binnengewässern, – auf einer Strasse, wenn keine Schienenverbindung besteht, befördert werden; b) aussergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben. Die Dauer der Zuschlagsfristen muss aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ersichtlich sein. § 4 Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme des Gutes; sie verlängert sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

Art. 17 Ablieferung

§ 1 Der Beförderer hat dem Empfänger an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort gegen Empfangsbescheinigung und gegen Zahlung der sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Forderungen den Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefern. § 2 Eine gemäss den am Ort der Ablieferung geltenden Vorschriften erfolgte: a) Übergabe des Gutes an die Zoll‑ oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungs‑ oder Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut des Beförderers stehen; b) Einlagerung des Gutes beim Beförderer oder seine Hinterlegung bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhaus, steht der Ablieferung an den Empfänger gleich. § 3 Nach Ankunft des Gutes am Ort der Ablieferung kann der Empfänger vom Beförderer die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes verlangen. Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut innerhalb der in Artikel 29 § 1 vorgesehenen Frist nicht angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Beförderer geltend machen. § 4 Der Berechtigte kann die Annahme des Gutes auch nach Einlösung des Frachtbriefes und Zahlung der sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Forderungen so lange verweigern, bis seinem Verlangen auf Feststellung eines behaupteten Schadens Folge geleistet ist. § 5 Im übrigen erfolgt die Ablieferung des Gutes gemäss den am Ort der Ablieferung geltenden Vorschriften. § 6 Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einziehung einer das Gut belastenden Nachnahme abgeliefert worden, so hat der Beförderer dem Absender den Schaden bis zum Betrag der Nachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich seines Rückgriffes gegen den Empfänger.

Art. 18 Verfügungsrecht über das Gut

§ 1 Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen und den Beförderungsvertrag nachträglich zu ändern. Er kann insbesondere verlangen, dass der Beförderer: a) das Gut nicht weiterbefördert; b) die Ablieferung des Gutes aussetzt; c) das Gut an einen anderen als den im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert; d) das Gut an einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Ort abliefert. § 2 Das Recht des Absenders zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger: a) den Frachtbrief eingelöst hat; b) das Gut angenommen hat; c) seine Rechte gemäss Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat; d) gemäss § 3 verfügungsberechtigt ist; von diesem Zeitpunkt an hat der Beförderer die Verfügungen und die Anweisungen des Empfängers zu befolgen. § 3 Das Recht zur Änderung des Beförderungsvertrages steht vorbehaltlich eines gegenteiligen Vermerks des Absenders im Frachtbrief dem Empfänger bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu. § 4 Das Recht des Empfängers zur Änderung des Beförderungsvertrages erlischt, wenn er: a) den Frachtbrief eingelöst hat; b) das Gut angenommen hat; c) seine Rechte gemäss Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat; d) gemäss § 5 vorgeschrieben hat, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, und dieser seine Rechte gemäss Artikel 17 § 3 geltend gemacht hat. § 5 Hat der Empfänger vorgeschrieben, dass das Gut an einen Dritten abzuliefern ist, so ist dieser nicht berechtigt, den Beförderungsvertrag zu ändern.

Art. 19 Ausübung des Verfügungsrechtes

§ 1 Will der Absender oder, im Fall des Artikels 18 § 3, der Empfänger den Beförderungsvertrag durch nachträgliche Verfügungen ändern, hat er das Frachtbriefdoppel, in das die Änderungen einzutragen sind, dem Beförderer vorzulegen. § 2 Der Absender oder, im Fall des Artikels 18 § 3, der Empfänger hat dem Beförderer alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die durch die Ausführung der nachträglichen Änderungen entstehen. § 3 Die Ausführung der nachträglichen Änderungen muss zu dem Zeitpunkt, in dem die Verfügungen denjenigen erreichen, der sie ausführen soll, möglich, zulässig und zumutbar sein und darf insbesondere weder den gewöhnlichen Betrieb des Beförderers beeinträchtigen noch die Absender oder Empfänger anderer Sendungen schädigen. § 4 Nachträgliche Änderungen dürfen nicht zu einer Teilung der Sendung führen. § 5 Kann der Beförderer mit Rücksicht auf die Bedingungen des § 3 die erhaltenen Verfügungen nicht ausführen, so hat er unverzüglich denjenigen zu benachrichtigen, der die Änderung verfügt hat. § 6 Trifft den Beförderer ein Verschulden, so haftet er für die Folgen, die sich daraus ergeben, dass er eine nachträgliche Änderung nicht oder nur mangelhaft ausführt. Er hat jedoch keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes. § 7 Führt der Beförderer nachträgliche Änderungen des Absenders aus, ohne sich das Frachtbriefdoppel vorlegen zu lassen, so haftet er dem Empfänger für den dadurch verursachten Schaden, wenn dem Empfänger das Frachtbriefdoppel übergeben worden ist. Der Beförderer hat jedoch keinen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

Art. 20 Beförderungshindernisse

§ 1 Bei einem Beförderungshindernis entscheidet der Beförderer, ob es zweckmässig ist, das Gut ohne weiteres unter Abänderung des Beförderungsweges weiterzuleiten, oder ob es im Interesse des Verfügungsberechtigten liegt, ihn um eine Anweisung zu ersuchen, wobei er ihm alle nützlichen Angaben mitteilt, über die er verfügt. § 2 Ist die Weiterbeförderung nicht möglich, so ersucht der Beförderer den Verfügungsberechtigten um eine Anweisung. Kann der Beförderer innerhalb angemessener Frist keine Anweisungen erhalten, so hat er die Massnahmen zu ergreifen, die ihm im Interesse des Verfügungsberechtigten die vorteilhaftesten zu sein scheinen.

Art. 21 Ablieferungshindernisse

§ 1 Bei einem Ablieferungshindernis hat der Beförderer den Absender davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und seine Anweisungen einzuholen, sofern der Absender nicht durch eine Angabe im Frachtbrief verlangt hat, dass ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses ohne weiteres zurückgesandt wird. § 2 Entfällt das Ablieferungshindernis, bevor Anweisungen des Absenders beim Beförderer eingetroffen sind, so ist das Gut dem Empfänger abzuliefern. Der Absender ist davon unverzüglich zu benachrichtigen. § 3 Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht dem Absender das Anweisungsrecht auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel nicht vorlegen kann. § 4 Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Beförderungsvertrag gemäss Artikel 18 §§ 3–5 abgeändert hat, so hat der Beförderer diesen Empfänger zu benachrichtigen.

Art. 22 Folgen der Beförderungs‑ und Ablieferungshindernisse

§ 1 Der Beförderer hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er: a) Anweisungen einholt; b) Anweisungen ausführt; c) Anweisungen, um die er ersucht hat, nicht oder nicht rechtzeitig erhält; d) ohne eine Anweisung einzuholen, eine Entscheidung gemäss Artikel 20 § 1 trifft, es sei denn, diese Kosten sind durch sein Verschulden entstanden. Er kann insbesondere die Fracht über den tatsächlichen Beförderungsweg erheben und die entsprechende Lieferfrist beanspruchen. § 2 In den in Artikel 20 § 2 und in Artikel 21 § 1 bezeichneten Fällen kann der Beförderer das Gut sofort auf Kosten des Verfügungsberechtigten ausladen. Nach dem Ausladen gilt die Beförderung als beendet. Der Beförderer hat sodann das Gut für den Verfügungsberechtigten zu verwahren. Er kann es jedoch auch einem Dritten anvertrauen und haftet dann nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten. Das Gut bleibt mit den sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Forderungen sowie mit allen anderen Kosten belastet. § 3 Der Beförderer kann den Verkauf des Gutes veranlassen, ohne Anweisungen des Verfügungsberechtigten abzuwarten, wenn es sich um verderbliche Güter handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Massnahme rechtfertigt oder die Kosten der Verwahrung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Er kann auch in anderen Fällen den Verkauf des Gutes veranlassen, wenn er innerhalb einer angemessenen Frist gegenteilige Anweisungen des Verfügungsberechtigten, deren Ausführung ihm billigerweise zugemutet werden kann, nicht erhält. § 4 Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös nach Abzug der auf dem Gut lastenden Kosten dem Verfügungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Ist der Erlös geringer als diese Kosten, so hat der Absender den Unterschied zu zahlen. § 5 Art und Weise des Verkaufs bestimmen sich nach den am Ort, an dem sich das Gut befindet, geltenden Gesetzen und Vorschriften oder nach den Gebräuchen dieses Ortes. § 6 Erteilt der Absender bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen innerhalb angemessener Zeit keine Anweisung und kann das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis nicht gemäss §§ 2 und 3 beseitigt werden, so kann der Beförderer das Gut an den Absender auf dessen Kosten zurücksenden oder, sofern dies gerechtfertigt ist, vernichten.

Art. 23 Haftungsgrund

§ 1 Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme des Gutes bis zur Ablieferung sowie durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht, unabhängig davon, welche Eisenbahninfrastruktur benutzt wird. § 2 Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Berechtigten, eine nicht vom Beförderer verschuldete Anweisung des Berechtigten, besondere Mängel des Gutes (inneren Verderb, Schwund usw.) oder durch Umstände verursacht worden ist, welche der Beförderer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. § 3 Der Beförderer ist von dieser Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist: a) Beförderung in offenen Wagen gemäss den Allgemeinen Beförderungsbedingungen oder wenn dies ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief vermerkt worden ist; vorbehaltlich der Schäden, die Güter infolge von Witterungseinflüssen erleiden, gelten Güter in intermodalen Transporteinheiten und in geschlossenen Strassenfahrzeugen, die auf Eisenbahnwagen befördert werden, nicht als in offenen Wagen befördert; benutzt der Absender für die Beförderung der Güter in offenen Wagen Decken, so haftet der Beförderer nur in dem Umfang, wie ihm dies für die Beförderung in offenen Wagen ohne Decken obliegt, selbst dann, wenn es sich hierbei um Güter handelt, die gemäss den Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht in offenen Wagen befördert werden; b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind; c) Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger; d) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Verstreuen, ausgesetzt sind; e) unrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke; f) Beförderung lebender Tiere; g) Beförderung, die gemäss den massgebenden Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und dem Beförderer unter Begleitung durchzuführen ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.

Art. 24 Haftung bei Beförderung von Eisenbahnfahrzeugen als Gut

§ 1 Bei Beförderungen von Eisenbahnfahrzeugen, die auf eigenen Rädern rollen und als Gut aufgegeben worden sind, haftet der Beförderer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Eisenbahnfahrzeuges oder seiner Bestandteile in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung sowie durch Lieferfristüberschreitung entsteht, sofern er nicht beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist. § 2 Der Beförderer haftet nicht für den Verlust loser Bestandteile, die an den Fahrzeuglängsseiten nicht angeschrieben oder in einem im Fahrzeug angebrachten Verzeichnis nicht angegeben sind.

Art. 25 Beweislast

§ 1 Der Beweis, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch eine der in Artikel 23 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt dem Beförderer. § 2 Legt der Beförderer dar, dass der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Artikel 23 § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschliesslich aus einer dieser Gefahren entstanden ist. § 3 Die Vermutung gemäss § 2 gilt im Falle des Artikels 23 § 3 Buchstabe a) nicht bei aussergewöhnlich grossem Verlust oder bei Verlust ganzer Frachtstücke.

Art. 26 Aufeinanderfolgende Beförderer

Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Beförderungsvertrages ist, von mehreren aufeinanderfolgenden Beförderern durchgeführt, so tritt jeder Beförderer dadurch, dass er das Gut mit dem Frachtbrief übernimmt, in den Beförderungsvertrag nach Massgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen. In diesem Fall haftet jeder Beförderer für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Ablieferung.

Art. 27 Ausführender Beförderer

§ 1 Hat der Beförderer die Durchführung der Beförderung ganz oder teilweise einem ausführenden Beförderer übertragen, gleichviel, ob er auf Grund des Beförderungsvertrags dazu berechtigt war oder nicht, so bleibt der Beförderer dennoch für die gesamte Beförderung verantwortlich. § 2 Alle für die Haftung des Beförderers massgeblichen Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch für die Haftung des ausführenden Beförderers für die von ihm durchgeführte Beförderung. Artikel 36 und 41 sind anzuwenden, wenn ein Anspruch gegen die Bediensteten und anderen Personen, deren sich der ausführende Beförderer bei der Durchführung der Beförderung bedient, geltend gemacht wird. § 3 Eine besondere Vereinbarung, wonach der Beförderer Verpflichtungen übernimmt, die ihm nicht durch diese Einheitlichen Rechtsvorschriften auferlegt werden, oder auf Rechte verzichtet, die ihm durch diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, berührt den ausführenden Beförderer nur, wenn er dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Unabhängig davon, ob der ausführende Beförderer eine solche Zustimmung erklärt hat, bleibt der Beförderer an die sich aus einer solchen besonderen Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen oder Verzichtserklärungen gebunden. § 4 Wenn und soweit sowohl der Beförderer als auch der ausführende Beförderer haften, haften sie als Gesamtschuldner. § 5 Der Gesamtbetrag der Entschädigung, der von dem Beförderer, dem ausführenden Beförderer sowie ihren Bediensteten und anderen Personen, deren sie sich bei der Durchführung der Beförderung bedienen, erlangt werden kann, übersteigt nicht die in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Höchstbeträge. § 6 Dieser Artikel lässt die Rechte des Beförderers und des ausführenden Beförderers, untereinander Rückgriff zu nehmen, unberührt.

Art. 28 Schadensvermutung bei Neuaufgabe

§ 1 Wurde eine gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften aufgegebene Sendung gemäss denselben Rechtsvorschriften neu aufgegeben und wird nach dieser Neuaufgabe ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung festgestellt, so wird vermutet, dass der teilweise Verlust oder die Beschädigung während des letzten Beförderungsvertrages eingetreten ist, sofern die Sendung im Gewahrsam des Beförderers verblieben und unverändert in dem Zustand neu aufgegeben worden ist, in dem sie am Ort der Neuaufgabe angekommen ist. § 2 Diese Vermutung gilt auch dann, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Beförderungsvertrag diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht unterstellt war, sofern sie bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen Versandort bis zum Ort der endgültigen Ablieferung anzuwenden gewesen wären. § 3 Diese Vermutung gilt ferner, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Beförderungsvertrag einem anderen mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften vergleichbaren Übereinkommen über die durchgehende internationale Beförderung von Gütern auf der Schiene unterstellt war und dieses Übereinkommen eine gleiche Rechtsvermutung zugunsten von Sendungen enthält, die gemäss diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften aufgegeben wurden.

Art. 29 Vermutung für den Verlust des Gutes

§ 1 Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger abgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist. § 2 Der Berechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen, dass er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Der Beförderer stellt eine Bescheinigung über dieses Verlangen aus. § 3 Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht gemäss § 2 verlangen, dass ihm das Gut gegen Bezahlung der sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Forderungen und gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten abgeliefert wird. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist gemäss Artikel 33 und 35. § 4 Wird das in § 2 erwähnte Verlangen nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der in § 3 vorgesehenen Frist erteilt worden oder wird das Gut später als ein Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so verfügt der Beförderer darüber gemäss den am Ort, an dem sich das Gut befindet, geltenden Gesetzen und Vorschriften.

Art. 30 Entschädigung bei Verlust

§ 1 Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes hat der Beförderer ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, die nach dem Börsenpreis, allenfalls nach dem Marktpreis, und mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit an dem Tag und an dem Ort, an dem das Gut übernommen worden ist, berechnet wird. § 2 Die Entschädigung beträgt höchstens 17 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse. § 3 Bei Verlust eines auf eigenen Rädern rollenden und als Beförderungsgut aufgegebenen Eisenbahnfahrzeuges, einer intermodalen Transporteinheit oder ihrer Bestandteile ist die Entschädigung ohne weiteren Schadenersatz auf den gemeinen Wert des Fahrzeugs, der intermodalen Transporteinheit oder ihrer Bestandteile am Tag und am Ort des Verlustes beschränkt. Sind der Tag oder der Ort des Verlustes nicht feststellbar, ist die Entschädigung auf den gemeinen Wert am Tag und am Ort der Übernahme beschränkt. § 4 Der Beförderer hat ausserdem Fracht, entrichtete Zölle und sonstige im Zusammenhang mit der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlte Beträge mit Ausnahme der Verbrauchsabgaben auf Gütern, die im Steueraussetzungsverfahren befördert werden, zu erstatten.

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