Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 8c97b40f3ddfde014468c9e60e0c09160081c676b1cfdabda4ef8df15fc9b2d8
8 provisions
Art. 1 als Vereinbarung:2
1 Die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg» bezweckt Unterhalt und
Ausbau der Güterstrasse «Suruggen-Flecken-Kellersegg» auf dem Gebiet der politischen Gemeinden Trogen, Gais und Altstätten.
2 Sie ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19073 und Art. 167 ff. des Einführungsgesetzes zum ZGB des Kantons Appenzell A.Rh. vom 27. April 1969 (im folgenden Unternehmen).
Art. 2
1 Die Statuten der Strassenkorporation regeln:
a) Unterhalt und Ausbau sowie Benützung der Güterstrasse;
b) Einzugsgebiet und Eigentumsverhältnisse;
c) Kostenverteilung (Perimeter);
d) Organisation;
e) Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer.
1 sGS 633.1.
2 In Vollzug ab 20. September 1988.
3 SR 210.
nGS 23–56
633.81
Art. 3
1 Die Strassenkorporation erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung
der Statuten durch die zuständigen Behörden4 der Vereinbarungskantone.
Art. 4
1 Für Bestand und Durchführung des Unternehmens ist das Recht des Kantons Appenzell A.Rh. massgebend.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, namentlich über die Bodenverbesserung5,
bleiben vorbehalten.
Art. 5
1 Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der Strassenkorporation und Grundeigentümern.
2 Sie beurteilen insbesondere auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Verteilung der Kosten aus Unterhalt und Ausbau der Güterstrasse, soweit das in der
politischen Gemeinde Altstätten gelegene Grundstück miteinbezogen ist.
Art. 6
1 Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des
Kantons Appenzell A.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des
Kantons St.Gallen6 ausgeübt.
Art. 7
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über die Anwendung dieser
Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung7 dem
Bundesgericht unterbreitet.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.
4 Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3.
5 Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10 Dezember 1907, SR 210.
6 Im Kanton St.Gallen das Departement des lnnern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3.
7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
633.81
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 23–56 20.09.1988 20.09.1988
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.09.1988 20.09.1988 Erlass Grunderlass 23–56