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Zeitgesetz vom 7. Juli 1977

Liechtenstein · 941.21 · statute

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Verbindliche Zeit
  2. Art. 2 Mitteleuropäische Zeit, Sommerzeit
  3. Art. 3 Einführung der Sommerzeit
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Verbindliche Zeit

1) Die in Liechtenstein verbindliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. 2) Wird aufgrund von Art. 3 dieses Gesetzes die Sommerzeit eingeführt, ist im betreffenden Zeitraum die Sommerzeit die verbindliche Zeit.

Art. 2 Mitteleuropäische Zeit, Sommerzeit

1) Die mitteleuropäische Zeit ist bestimmt durch die Weltzeit unter Beifügung einer Stunde. 2) Die Sommerzeit ist bestimmt durch die Weltzeit unter Beifügung von zwei Stunden.

Art. 3 Einführung der Sommerzeit

1) Die Regierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Sommerzeit einzuführen und die Einzelheiten zu regeln. 2) Die Regierung bestimmt den Tag und die Uhrzeit, zu der die Sommerzeit beginnt und endet.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Franz Josef gez. Dr. Walter Kieber Fürstlicher Regierungschef

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