Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e3f7183bcd891b1817899b6842975a59c86a914c35552eb37fba7d6bbcb1825e
8 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement legt die Anstellungsbedingungen für die öffentlich-rechtlich
angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Thurgauisch-Schaffhauserischen
Maturitätsschule für Erwachsene (TSME) fest.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind namentlich:
1. Rektor oder Rektorin;
2. Prorektor oder Prorektorin;
3. Leiter oder Leiterin Administration;
4. Lehrpersonen.
§ 2
Ergänzendes Recht
1 Enthält dieses Reglement keine Regelung, gelten für den Rektor oder die Rektorin,
den Prorektor oder die Prorektorin sowie den Leiter oder die Leiterin Administration
die personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal des Kantons Thurgau
sinngemäss.
2 Für Lehrpersonen gelten, soweit dieses Reglement nichts Abweichendes regelt,
sinngemäss: *
1. * § 1 und § 8 - § 11 der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der
Lehrpersonen sowie
2. * die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM)1),
ausser § 31 bis § 32, § 34, § 37 bis § 40, § 43 bis § 48, § 52 sowie § 55 bis
§ 63.
§ 2bis * Schulleitung
1 Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, einem Prorektor oder
einer Prorektorin und einem Leiter oder einer Leiterin Administration.
1) RB 413.141
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
413.284 Personalreglement Maturitätsschule für Erwachsene TG/SH
§ 3
Anstellung und Personalführung *
1 Rektor und Rektorin sowie Prorektor oder Prorektorin werden von der Aufsichtskommission mit schriftlichem Entscheid angestellt.
2 Leiter oder Leiterin Administration und Lehrpersonen werden vom Rektor oder
von der Rektorin mit schriftlichem Entscheid angestellt.
3 Für die allgemeine Personalführung sind zuständig: *
1. Die Aufsichtskommission gegenüber dem Rektor oder der Rektorin;
2. Der Rektor oder die Rektorin gegenüber den übrigen Mitgliedern der Schulleitung und gegenüber den Lehrpersonen.
§ 4
Lehrpersonen
1 Als Lehrpersonen können angestellt werden:
1. Hauptlehrer oder Hauptlehrerinnen von Kantonsschulen;
2. Personen, welche über eine Ausbildung mit Master oder einen gleichwertigen
Abschluss verfügen;
3. Studentinnen und Studenten.
2 Über Ausnahmen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Aufsichtskommission im Einzelfall. *
§ 5
Dauer der Anstellung
1 Anstellungen können befristet oder unbefristet erfolgen. *
2 Befristete Anstellungsverhältnisse sind für nachfolgende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wie folgt möglich: *
1. * Lehrpersonen in der Maturitätsausbildung werden für die Dauer von mindestens einem Semester befristet angestellt. Für den Passerellenkurs erfolgt die
Anstellung für mindestens eine Kursdauer. Ohne Unterbruch können Lehrpersonen längstens für sechs Semester oder die Dauer von drei Passerellenkursen
befristet angestellt werden.
2. * Die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können bis zu zwei Jahre befristet angestellt werden. Eine Befristung ist insbesondere bei zeitlich eingrenzbaren Projekten, zur Überbrückung von ausserordentlichem Arbeitsanfall oder
längerer Absenzen infolge Krankheit oder Unfall vorzusehen.
2bis Die Weiterführung oder Nichtweiterführung von befristeten Anstellungen wird
der Lehrperson nach Vorliegen der definitiven Klassenzahlen und Fächerführung
schriftlich bis zum 30. Juni für das Herbstsemester beziehungsweise bis zum 31. Dezember für das Frühlingssemester mitgeteilt, bei Passerellenkursen bis 30. Juni. *
3 … *
§ 6 Personalreglement Maturitätsschule für Erwachsene TG/SH 413.284
Pensum und Beschäftigungsgrad
1 Das Pensum der befristet angestellten Lehrpersonen wird vom Rektor oder von der
Rektorin jeweils für ein Semester oder eine Kursdauer festgelegt. *
1bis Für unbefristet angestellte Lehrpersonen wird vom Rektor oder der Rektorin eine
Pensenbandbreite festgelegt. Diese ist so festzulegen, dass zwischen dem oberen und
dem unterem Wert nicht mehr als 20% einer vollen Anstellung liegt. Das aktuelle
Pensum wird vom Rektor oder der Rektorin bis 30. Juni für das Herbstsemester beziehungsweise bis 31. Dezember für das Frühlingssemester schriftlich mitgeteilt. *
2 Für alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der im Anstellungsentscheid
§ 7 festgelegte Beschäftigungsgrad massgebend. *
Besoldung
1 Die Einreihung der Besoldung des Rektors oder der Rektorin, des Prorektors oder
Prorektorin und des Leiters oder der Leiterin Administration richtet sich in Anlehnung an die Besoldungsverordnung1) nach den Einreihungsgrundsätzen für das
Staatspersonal.
2 Es gelten folgende Zuordnungen:
1. Rektor oder Rektorin Lohnklasse 24
2. Prorektor oder Prorektorin Lohnklasse 23–24
3. Leiter oder Leiterin Administration Lohnklasse 15–19
3 Die Besoldung der Lehrpersonen richtet sich nach dem Ausbildungsabschluss und
der Berufserfahrung gemäss Tabelle im Anhang.
4 Für das übrige Personal gelten die Grundsätze für das Staatspersonal.
§ 7a * Qualifikation und Besoldungsanpassung Lehrpersonen
1 Die Qualifikation der Lehrpersonen erfolgt durch regelmässige Standortbestimmungen gemäss § 49ff. RSV BM.
2 Besoldungserhöhungen setzen in der Beurteilung der Leistungen der Lehrperson
das Qualifikationsprädikat «gut» voraus.
3 Wurde das Qualifikationsprädikat «ungenügend» erteilt, erfolgt keine Besoldungserhöhung. Fällt die Qualifikation bei einer nächsten Standortbestimmung mit dem
Prädikat «gut» aus, erfolgt der Lohnaufstieg auf der Basis der zuletzt bezogenen Besoldung.
4 Die lohnwirksame Qualifikation gilt bis zur nächsten Standortbestimmung.
1) RB 177.22
413.284 Personalreglement Maturitätsschule für Erwachsene TG/SH
§ 7b * Anhörungsverfahren
1 Bei einer ungenügenden Beurteilung kann die Lehrperson innert zehn Tagen nach
der schriftlichen Eröffnung das Gespräch mit dem Präsidenten oder der Präsidentin
der Aufsichtskommission verlangen und ein schriftlich begründetes Begehren einreichen.
2 Ein von der Aufsichtskommission zu bestellender Ausschuss prüft das Begehren.
Der Ausschuss kann die Lehrperson, Mitglieder der Schulleitung sowie ausnahmsweise aussenstehende Fachpersonen anhören.
3 Der Ausschuss der Aufsichtskommission erlässt eine schriftliche Empfehlung zu
Handen des Rektors oder der Rektorin. Die Empfehlung wird der Lehrperson mitgeteilt.
§ 7c * Spezielle Leistungen
1 Die Aufsichtskommission kann die Ausrichtung von speziellen Leistungen für das
Personal festlegen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Bezug dieser speziellen Leistungen.
§ 8
Rechtsschutz
1 Gegen personalrechtliche Entscheide des Rektors oder der Rektorin steht der Rekurs bei der Aufsichtskommission offen.
2 Personalrechtliche Entscheide der Aufsichtskommission können mit Rekurs bei der
Rekurskommission der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene angefochten werden.
§ 9 * …
Personalreglement Maturitätsschule für Erwachsene TG/SH 413.284
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 04.12.2013 01.02.2014 Erstfassung 4/2014
Ingress 24.05.2019 01.08.2019 geändert 29/2019
Ingress 25.11.2020 01.02.2021 geändert 5/2021
Ingress 20.11.2023 01.02.2024 geändert 10/2024
§ 2 Abs. 2 24.05.2019 01.08.2019 geändert 29/2019
§ 2 Abs. 2 25.11.2020 01.02.2021 geändert 5/2021
§ 2 Abs. 2, 1. 24.05.2019 01.08.2019 eingefügt 29/2019
§ 2 Abs. 2, 2. 24.05.2019 01.08.2019 eingefügt 29/2019
§ 2 Abs. 2, 2. 25.11.2020 01.02.2021 geändert 5/2021
§ 2bis 24.05.2019 01.08.2019 eingefügt 29/2019
§ 3 24.05.2019 01.08.2019 Titel geändert 29/2019
§ 3 Abs. 3 24.05.2019 01.08.2019 eingefügt 29/2019
§ 4 Abs. 2 24.05.2019 01.08.2019 geändert 29/2019
§ 5 Abs. 1 24.05.2019 01.08.2019 geändert 29/2019
§ 5 Abs. 2 24.05.2019 01.08.2019 geändert 29/2019
§ 5 Abs. 2, 1. 24.05.2019 01.08.2019 eingefügt 29/2019
§ 5 Abs. 2, 2. 24.05.2019 01.08.2019 eingefügt 29/2019
§ 5 Abs. 2bis 24.05.2019 01.08.2019 eingefügt 29/2019
§ 5 Abs. 3 24.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 29/2019
§ 6 Abs. 1 24.05.2019 01.08.2019 geändert 29/2019
§ 6 Abs. 1bis 24.05.2019 01.08.2019 eingefügt 29/2019
§ 6 Abs. 2 24.05.2019 01.08.2019 geändert 29/2019
§ 7a 25.11.2020 01.02.2021 eingefügt 5/2021
§ 7b 25.11.2020 01.02.2021 eingefügt 5/2021
§ 7c 20.11.2023 01.02.2024 eingefügt 10/2024
§ 9 24.05.2019 01.08.2019 aufgehoben 29/2019
413.284
Anhang
Ansätze Besoldungen ab 1. Februar 2014
Lohnbasis ist der Jahreslohn an Mittelschulen im Kanton Thurgau, maximale Lohnstufe und maximale Lohnposition. Der Ansatz für eine Lektion erfolgt auf der Basis
von 24 Lektionen pro Woche und 40 Schulwochen. Die Lohnzahlungen erfolgen
monatlich (pro Jahr 12 Auszahlungen).
Berufserfahrung / Ausbildungsabschluss Ansatz
Hauptlehrpersonen mit mindestens 9 Dienstjahren
Ausbildung mit Master oder einem gleichwertigen Abschluss
(Alter ab 40 Jahren)
100 %
100 %
Hauptlehrpersonen mit weniger als 9 Dienstjahren
Ausbildung mit Master oder einem gleichwertigen Abschluss
(Alter 30–39 Jahre)
90 %
90 %
Ausbildung mit Master oder einem gleichwertigen Abschluss
(Alter bis 29 Jahre)
80 %
Studierende in Ausbildung ab 7. Semester 70 %
Studierende in Ausbildung bis 6. Semester 60 %
Der Rektor entscheidet über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen gemäss § 4 Absatz 1 Ziffer 2 des Personalreglementes.