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V vom 23. September 2014 über das Landschaftsschutzgebiet "Wesa-Fokswinkel" in der Gemeinde Triesen

Liechtenstein · 451.102.3 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Unterschutzstellung
  2. Art. 2 Umfang des Landschaftsschutzgebietes
  3. Art. 3 Bewirtschaftung und Pflege
  4. Art. 4 Erstellung und Unterhalt von Bauten und Anlagen
  5. Art. 5 Veranstaltungen
  6. Art. 6 Aufsichtsorgane
  7. Art. 7 Verstösse
  8. Art. 8 Inkrafttreten

8 provisions

Art. 1 Unterschutzstellung

1) Das in Art. 2 näher umschriebene Gebiet in der Gemeinde Triesen wird als schutzwürdig erklärt und unter Landschaftsschutz gestellt. 2) Ziel der Unterschutzstellung ist die Erhaltung: a) der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes; b) der charakteristischen Landschaftsräume; c) der vielfältigen Lebensräume für Fauna und Flora; d) der bestehenden natürlichen Vernetzungsstrukturen; e) der hohen Erholungsqualität.

Art. 2 Umfang des Landschaftsschutzgebietes

1) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst im Wesentlichen die Gebiete "Wesa" und "Fokswinkel" in der Gemeinde Triesen. 2) Das Schutzgebiet hat ein Flächenausmass von 12.2 ha. Der Perimeter des Landschaftsschutzgebietes ist im Anhang dieser Verordnung dargestellt.

Art. 3 Bewirtschaftung und Pflege

1) Alle Flächen, Elemente und Strukturen sind schonend und dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften und zu pflegen. 2) Eine andere als die gebiets- und sachgerechte land- und waldwirtschaftliche Nutzung ist mit Ausnahme der Nutzungen nach Abs. 3 untersagt. 3) Die Ausübung der Jagd und Fischerei ist gestattet. Sanierungen von Altlasten innerhalb des Schutzperimeters sind erlaubt, sofern nach Abschluss der Tätigkeiten das ursprüngliche Landschaftsbild wieder hergestellt werden kann. 4) Die Pflege der Waldränder, Einzelbäume, Hecken und Gewässer hat so zu erfolgen, dass reichhaltige Strukturen sowie das vielfältige Landschaftsbild erhalten bleiben. 5) Für Naturschutzgebiete, Sonderwaldflächen und Magerwiesen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes gelten die Bewirtschaftungs- und Pflegevorschriften der jeweiligen Schutzverordnungen.

Art. 4 Erstellung und Unterhalt von Bauten und Anlagen

1) Eingriffe, die den traditionellen Charakter und die Eigentümlichkeit des Gebietes verändern, den Naturhaushalt auf Dauer ungünstig beeinflussen oder den Naturgenuss beeinträchtigen, sind verboten. 2) Im Landschaftsschutzgebiet ist die Erstellung von Bauten und Anlagen unzulässig. Ausnahmen richten sich nach der Bauordnung der Gemeinde Triesen. 3) Der Unterhalt von Bauten und Anlagen muss im Sinne der Schutzziele natur- und landschaftsschonend geplant und ausgeführt werden. 4) Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren (Rüfe, Steinschlag, Hochwasser), insbesondere die Erstellung von Bauten und Anlagen, müssen möglichst natur- und landschaftsschonend geplant und ausgeführt werden.

Art. 5 Veranstaltungen

1) Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Veranstaltung: a) die Ziele der Unterschutzstellung fördert; und b) die Natur und Landschaft sowie den Erholungswert nicht beeinträchtigt. 2) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft hat vor Erteilung der Bewilligung das Einverständnis der Gemeinde Triesen einzuholen.

Art. 6 Aufsichtsorgane

Die Aufsicht über das Landschaftsschutzgebiet "Wesa-Fokswinkel" obliegt der Liechtensteinischen Naturwacht. Im Weiteren sind die Forst-, Gewässer- und Jagdschutzorgane verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Regierung zur Anzeige zu bringen.

Art. 7 Verstösse

Verstösse gegen Art. 3 bis 5 dieser Verordnung werden, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 49 des Gesetzes vorliegt, nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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