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10 provisions
§ 2 von Ausbildungsdarlehen ist nicht möglich. *
Zivilrechtlicher Wohnsitz als stipendienrechtlicher Wohnsitz *
1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz nach § 3 Abs. 2 StipG gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die während zwei Jahren Kinder im eigenen Haushalt betreut haben. *
2 Der stipendienrechtliche Wohnsitz nach § 3 Abs. 2 StipG bleibt bei einer Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ausserhalb des Kantons solange massgebend,
bis ausserkantonal ein stipendienrechtlicher Wohnsitz begründet ist. *
3 Der stipendienrechtliche Wohnsitz nach § 3 Abs. 1 StipG liegt bei getrennt lebenden Eltern am zivilrechtlichen Wohnsitz jenes Elternteils, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde. Beim gemeinsamen Sorgerecht liegt er am zivilrechtlichen Wohnsitz jenes Elternteils, der die Obhut zuletzt ausgeübt hat. Am Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde liegt er, wenn eine umfassende Beistandschaft vorlag und den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen worden ist. *
§ 3
Erstausbildung *
1 Als Erstausbildung gelten die Grundausbildung (inklusive Berufs- und Zweitwegmatura) und die erste Ausbildung auf Tertiärstufe sowie das Studium auf der Tertiärstufe A nach einem Abschluss auf der Tertiärstufe B. *
2 Das zweistufige Bachelor- und Masterstudium an Hochschulen gilt als eine Ausbildung.
1) RB 416.1
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
416.11 StipV
3–4 … *
§ 3a * Zweitausbildung
1 Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn jemand bereits über eine abgeschlossene
Ausbildung auf derselben Bildungsstufe verfügt, diese jedoch für die neue Ausbildung nicht zwingend vorausgesetzt ist.
2 … *
3 Das Bachelorstudium von Personen mit einem Patent eines Lehrerseminars gilt als
Zweitausbildung. *
§ 3b * Ausbildungen auf Quartärstufe
1 An Ausbildungen auf der Quartärstufe (z.B. Nachdiplomstudien, Executive Masterprogramme) werden weder Stipendien noch Darlehen ausgerichtet.
§ 3c * Brückenangebote *
1 Die Beitragsberechtigung von Brückenangeboten im Anschluss an die Volksschule
ist auf Anbieter mit öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder mit einem öffentlichrechtlichen Leistungsauftrag beschränkt. *
2 Der Besuch des Integrationskurses 2 zählt im ersten Jahr für Jugendliche im Alter
von 12 bis 24 Jahren als Brückenangebot. *
3 … *
§ 4 * Anforderungen an die Ausbildungsstätte
1 Eine Ausbildungsstätte muss vom Standortkanton aufgrund eidgenössischen oder
kantonalen Rechts beziehungsweise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt
sein.
2 Ausnahmsweise kann eine andere Ausbildungsstätte anerkannt werden, wenn sie
sich mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 vergleichen lässt, namentlich eine systematische, überprüfbare Ausbildung in angemessener Zeit vermittelt.
3 Die Anerkennung kann entzogen werden, wenn eine verhältnismässig grosse Anzahl Absolventen das Ausbildungsziel nicht erreicht.
§ 5 * …
StipV 416.11
§ 6 * Voraussetzung der Stipendienberechtigung von Zweitausbildungen
1 Eine Zweitausbildung ist stipendienberechtigt, wenn die Erstausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers aus gesundheitlichen Gründen oder wegen des Verschwindens von Berufsfeldern infolge dauerhafter Veränderungen in der Arbeitswelt nicht
§ 7 mehr ökonomisch verwertet werden kann. *
Dauer der Beitragsberechtigung
1 Als übliche Ausbildungsdauer gilt die Zeitspanne, in der die überwiegende Mehrheit der Absolventinnen und Absolventen des betreffenden Ausbildungsganges
einen Abschluss erreicht. Im Zweifelsfall ist von der im Ausbildungsplan oder Studienführer angegebenen Zeitspanne auszugehen. *
2 Bei einem Wechsel der Ausbildung darf die übliche Ausbildungsdauer ohne Nachweis eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Semester überschritten werden.
3 Der Nachweis für das Vorliegen wichtiger Gründe bei Überschreitung der üblichen
Ausbildungsdauer obliegt der Bewerberin oder dem Bewerber. *
2. Art, Höhe und Rückerstattung der Ausbildungsbeiträge
§ 8
Berechnung der Beiträge
1 Die Höhe der Stipendien und Ausbildungsdarlehen wird unter Anwendung der
gleichen Berechnungsgrundsätze aufgrund eines Voranschlags ermittelt, in welchem
die anrechenbaren Ausbildungskosten und die vorausgesetzten Einnahmen einander
gegenübergestellt werden. *
2 Massgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu Beginn des jeweiligen Studiensemesters. *
3 Beiträge für ein bestimmtes Semester werden nur ausgerichtet, wenn das Gesuch
spätestens bis zum 15. Mai für das Frühjahrssemester und spätestens bis zum
15. November für das Herbstsemester eingereicht wurde. *
§ 9 * Anrechenbare Ausbildungskosten
1 Die anrechenbaren Ausbildungskosten richten sich nach § 9a. *
2 Für Verheiratete und Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem unterstützungsberechtigten Kind im eigenen Haushalt entsprechen die anrechenbaren
Ausbildungskosten dem sozialen Existenzminimum zuzüglich der anrechenbaren
§ 9a Versicherungskosten und der übrigen Ausbildungskosten gemäss
Kosten, die
sowohl im sozialen Existenzminimum als auch in den anrechenbaren Versicherungskosten und den übrigen Ausbildungskosten enthalten sind, werden nur einmal berücksichtigt. *
416.11 StipV
3 Entstehen der Bewerberin oder dem Bewerber aus triftigen Gründen nachweisbar
höhere oder tiefere Kosten, kann von den Pauschalansätzen abgewichen werden. *
4 Die anrechenbaren Kosten basieren bei Ausbildungen auf der Sekundarstufe II stets
auf den Kosten der günstigsten Ausbildungsvariante. *
§ 9a * Ausbildungskosten
1 Kost und Logis zu Hause
1. alle Ausbildungsrichtungen Fr. 2'800
2. Verschiedenes
2.1. Minderjährige Fr. 900
2.2. Erwachsene Fr. 1'400
3. Versicherungen
3.1. Minderjährige Fr. 700
3.2. Erwachsene Fr. 2'100
2 Kost und Logis zu Hause mit auswärtigem Mittagessen
1. alle Ausbildungsrichtungen Fr. 5'500
2. Verschiedenes
2.1. Minderjährige Fr. 1'000
2.2. Volljährige Fr. 1'500
3. Versicherungen
3.1. Minderjährige Fr. 700
3.2. Volljährige Fr. 2'100
3 Kost und Logis ganz auswärts
1. Ausbildungsrichtung
1.1. kantonseigener Konvikt Fr. 7'000
1.2. alle übrigen Ausbildungen Fr. 16'000
2. Verschiedenes
2.1. Minderjährige Fr. 1'300
2.2. Volljährige Fr. 1'900
3. Versicherungen
3.1. Minderjährige Fr. 1'000
3.2. Volljährige Fr. 2'400
4 Für die übrigen Ausbildungskosten wird pauschal ein Betrag von Fr. 1'400 für
Kleider, Schuhe und Wäsche berücksichtigt. Zusätzlich werden in der Stipendienberechnung, entweder als effektiver Betrag oder als ausbildungsspezifische Pauschale,
folgende Kostenpunkte berücksichtigt:
1. Schuldgeld (effektiver Betrag)
2. Lehrmittel, Materialien
3. Fahrtabonnemente (effektiver Betrag)
4. Berufskleider
5. Werkzeuge
StipV 416.11
5 Wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Anpassung um 5 Punkte verändert hat (Stand LIK 12.2024 106.9 [Basis Dezember
2020=100]), beantragt das Amt dem Regierungsrat eine Anpassung der Ausbildungskosten.
§ 10 * Zumutbare Eigenleistungen
1 Als zumutbare Eigenleistungen pro Jahr gelten:
1. * bei Mittelschülerinnen und Mittelschülern in Erstausbildung Fr. 1'500
2. * bei Absolventinnen und Absolventen der Vollzeitausbildung an Fachschulen,
Fachhochschulen, Universitäten und Konservatorien Fr. 5'000, sofern sie kein
Vollzeitpraktikum absolvieren
3. * bei allen übrigen Bewerberinnen und Bewerbern sowie Praktikantinnen und
Praktikanten die effektiven Verdienstmöglichkeiten
2 … *
3 Die vorausgesetzten pauschalierten Eigenleistungen können in Härtefällen herabgesetzt werden. *
4 Für Bewerberinnen und Bewerber, die eine anerkannte, berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen haben und vor Aufnahme der neuen Ausbildung während mindestens zweier Jahre ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen erzielt haben, erhöht sich die pauschalierte Eigenleistung um Fr. 1'000 pro Jahr. *
§ 10a * Weitere anrechenbare Einnahmen
1 Zu den weiteren anrechenbaren Einnahmen gehören namentlich:
1. Renten
2. Ergänzungsleistungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht
3. Vermögenserträge
2 Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die zu Hause wohnen, werden die ersten
§ 11 Fr. 6'000 der Rente nicht berücksichtigt. *
Anrechnung des Vermögens
1 Der nach Abzug der nachstehenden Freigrenze verbleibende Rest des Vermögens
wird durch die Anzahl der bevorstehenden Ausbildungsjahre geteilt und jährlich als
gleichbleibender Betrag den Einnahmen zugeschlagen. *
2 Die Freigrenze beträgt:
1. * Fr. 20'000 für nicht verheiratete Bewerberinnen und Bewerber, bei denen ein
Elternbeitrag nach § 12 Abs. 1 der Verordnung vorausgesetzt wird
2. * Fr. 40'000 für verheiratete Bewerberinnen und Bewerber ohne Kinder und für
nicht verheiratete Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen nur gemäss
§ 7 Abs. 2 StipG und § 10 Abs. 4 ein Elternbeitrag vorausgesetzt wird
416.11 StipV
3. * Fr. 10'000 zusätzlich für jedes Kind, sofern die Bewerberin oder der Bewerber
für dessen Unterhalt aufzukommen hat
3 Bei aussergewöhnlichem Vermögenszuwachs während der Ausbildung wird der
Betrag nach Abs. 1 für die restliche Ausbildungszeit unter Berücksichtigung des Zuwachses neu festgelegt. *
§ 12 * Anrechenbares Einkommen für die Bemessung des Elternbeitrages *
1 Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage des anrechenbaren Einkommens der Familie festgesetzt. Das anrechenbare Einkommen geht vom Total der Einkünfte gemäss dem Veranlagungsentscheid zur Staatssteuer aus. Hinzu kommt ein Vermögenszuschlag von 10 % des Fr. 100'000 übersteigenden Reinvermögens. *
1bis Das Einkommen und Vermögen eines Stiefelternteils kann im anrechenbaren
Einkommen mitberücksichtigt werden. *
2 Nettoerträge aus selbstgenutzten Liegenschaften sowie negative Nettoerträge aus
fremdvermieteten Liegenschaften werden im anrechenbaren Einkommen nicht berücksichtigt. *
2bis Ergänzungsleistungen werden zum Total der Einkünfte hinzugezählt. *
2ter Hypothekarzinsen fremdvermieteter Liegenschaften werden maximal bis zu ihrem Nettoertrag vom Total der Einkünfte in Abzug gebracht. *
2a … *
3 Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einkommen
zusammengerechnet. Von diesem Einkommen werden Fr. 40'000 in Abzug gebracht,
sofern die Eltern örtlich getrennte Haushalte führen. Im Total der Einkünfte enthaltene Alimente dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden. *
3bis Für jedes vorschulpflichtige oder in der obligatorischen Schulpflicht stehende
Kind wird das anrechenbare Einkommen um Fr. 6'000 reduziert. *
3ter Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 erfüllen, wird das anrechenbare Einkommen um Fr. 80'000 reduziert. *
4–6 … *
§ 12a * Haushaltskosten für die Bemessung des Elternbeitrages *
1 … *
2 Als Haushaltskosten werden pauschal berücksichtigt: *
1. * Grundbedarf Fr. 31'800
2. * Wohnungskosten Fr. 28'000
3. * Steuern auf anfallendem Einkommen
4. * Krankenkassenprämien reduziert um Prämienverbilligungen
5. * Gesundheitskosten Fr. 4'000
6. * Versicherungskosten 2 % des anrechenbaren Einkommens gemäss Anhang 2
StipV 416.11
3 Wenn sich der LIK seit der letzten Anpassung um 5 Punkte verändert hat (Stand
LIK 12.2024 106.9 [Basis Dezember 2020=100]), beantragt das Amt dem Regierungsrat eine Anpassung der Haushaltskosten und der Elternbeitragsskala. *
§ 12b * Bemessung des Elternbeitrages
1 Die Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen gemäss § 12 und den
Haushaltskosten gemäss § 12a wird zu einem zwischen 10 % und 80 % liegenden
Anteil als Elternbeitrag berücksichtigt. Die genauen Werte ergeben sich aus Anhang 2.
2 Stehen mehrere Kinder gleichzeitig in einer Ausbildung gemäss § 4 Abs. 2 StipG,
wird der Elternbeitrag zu gleichen Teilen bei den vorausgesetzten Einnahmen gemäss § 8 Abs. 1 berücksichtigt.
3 Bei Eltern mit Wohnsitz im Ausland kann das anrechenbare Einkommen ermessensweise festgesetzt werden.
4 Aus wichtigen Gründen kann von der Anrechnung eines Elternbeitrages ganz oder
teilweise abgesehen werden. *
§ 14 § 13 * …
Beiträge von Ehegatten *
1 Das Einkommen der Ehegattin oder des Ehegatten, vermindert um die Kosten, die
zu dessen Erzielung notwendig sind, sowie der Ertrag aus dem Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten werden zu den vorausgesetzten Einnahmen der Bewerberin oder des Bewerbers hinzugerechnet. *
2 Geht die Ehegattin oder der Ehegatte keinem Erwerb nach, wäre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aber zumutbar, wird ein fiktives Ehegatteneinkommen hinzugerechnet. Dieses entspricht dem mutmasslichen Verdienst, den die Ehegattin oder der
Ehegatte aufgrund ihrer oder seiner Ausbildung bei ausgeglichener Wirtschaftslage
erzielen könnte. *
3 Das Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten wird nach Abzug von Fr. 30'000
im Umfang von 10 % zum Einkommen der Bewerberin oder des Bewerbers geschlagen. *
§ 15
Bewerberinnen und Bewerber in eheähnlichen Verhältnissen *
1 Bewerberinnen und Bewerber, die in eheähnlichen Verhältnissen leben, werden
wie Verheiratete behandelt. *
2 Eheähnliche Verhältnisse liegen vor, wenn der Bewerber oder die Bewerberin das
25. Altersjahr vollendet hat und mit einer Partnerin oder einem Partner seit mindestens vier Jahren in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebt. *
416.11 StipV
3 Führt die Anrechnung des Einkommens der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zu einem unbilligen Ergebnis, wird die Bewerberin oder der Bewerber als alleinstehende Person behandelt. *
§ 16 * Zusprache der Beiträge
1 Die Beiträge werden für die ganze Ausbildungsdauer zugesprochen.
2 Ändern sich die Verhältnisse, sind die Beiträge zu Beginn eines neuen Semesters
anzupassen, unter Vorbehalt von § 11. Neue Steuerveranlagungen werden erst zu
Beginn des Herbst- oder Wintersemesters berücksichtigt. *
3 Beiträge unter Fr. 200 im Jahr werden nicht ausgerichtet. *
4 Die Auszahlung erfolgt an eine Schweizer Zahlungsverbindung des Bewerbers
oder der Bewerberin, des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin
§ 17 oder einer beteiligten Amtsstelle. *
Meldepflicht
1 Die Empfänger von Beiträgen haben dem Amt Änderungen in den persönlichen
Verhältnissen, die einen Einfluss auf die Beitragsberechnung haben, unaufgefordert
mitzuteilen.
2 Namentlich mitzuteilen sind:
1. Adressänderungen
2. Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
3. jeweiliger Stand der Ausbildung nach Schluss eines Semesters oder Kurses
4. * Beendigung oder Abbruch der Ausbildung
5. * Heirat
6. * Elternschaft
7. * Haushaltsgründung mit Lebenspartner oder Lebenspartnerin
§ 18 * Ausbildungsdarlehen
1 Die Zusprechung von Ausbildungsdarlehen setzt voraus, dass die Ausbildung den
Anforderungen von § 4 genügt.
2 Ausbildungsdarlehen an Erstausbildungen werden gewährt, wenn die Höhe des Stipendiums den ausgewiesenen Bedarf nicht zu decken vermag, die vorausgesetzten
Einnahmen aus wichtigen Gründen nicht erzielt werden können oder die Bewerberin
oder der Bewerber kurz vor der Beendigung der Ausbildung steht, die übliche Ausbildungsdauer aber bereits überschritten hat. *
3 … *
3bis Bei der Bemessung des Darlehensanspruchs für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II wird bei Erst- und Zweitausbildungen auf die kostengünstigste Ausbildungsvariante abgestellt. *
StipV 416.11
§ 19 * Darlehensvertrag
1 Bei der Zusprache von Ausbildungsdarlehen ist ein Darlehensvertrag zwischen der
Bewerberin oder dem Bewerber und dem Amt für Mittel- und Hochschulen abzuschliessen. Dieser hat namentlich die Höhe des Darlehens, die mutmassliche Darlehensdauer, die Verzinsung und die Rückerstattung zu regeln. *
§ 20
Rückerstattung, Zinsen
1 Die Rückerstattung von Beiträgen nach § 12 Abs. 2 StipG hat innert zwei Jahren ab
Entscheid des Amtes für Mittel- und Hochschulen zu erfolgen. Innert dieser Frist
werden keine Zinsen berechnet. *
2 Soweit das Gesetz eine Verzinsung vorsieht, wird der gleiche Zins wie in Steuersachen erhoben.
§ 20a * Vollzug
1 Für den Vollzug dieser Verordnung ist das Amt für Mittel- und Hochschulen zuständig.
2 Die Gemeindesteuerämter erteilen dem Amt für Mittel- und Hochschulen Auskunft
über sämtliche für die Ermittlung von Stipendienansprüchen und für die Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen notwendigen Steuerdaten gemäss den Veranlagungsprotokollen für die Staats- und Gemeindesteuer. *
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 * Altrechtliche Beiträge
1 Die nach bisherigem Recht zugesprochenen Beiträge sind auf Beginn eines neuen
Semesters den geänderten Bestimmungen anzupassen.
§ 22–23 * …
416.11 StipV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 04.12.1990 01.09.1990 Erstfassung ABl. 49/1990
Erlasstitel 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
Erlasstitel 01.03.2022 01.08.2022 geändert ABl. 9/2022
§ 1 03.08.1999 01.08.1999 geändert ABl. 31/1999
§ 1 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 1 Abs. 2 01.06.2010 01.08.2010 eingefügt ABl. 22/2010
§ 2 07.07.2004 01.08.2004 Titel geändert ABl. 28/2004
§ 2 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 2 Abs. 1 01.03.2022 01.08.2022 geändert ABl. 9/2022
§ 2 Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 2 Abs. 3 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 3 07.07.2004 01.08.2004 Titel geändert ABl. 28/2004
§ 3 Abs. 1 07.05.2013 01.08.2013 geändert ABl. 20/2013
§ 3 Abs. 3 07.05.2013 01.08.2013 aufgehoben ABl. 20/2013
§ 3 Abs. 4 07.05.2013 01.08.2013 aufgehoben ABl. 20/2013
§ 3a 07.07.2004 01.08.2004 eingefügt ABl. 28/2004
§ 3a Abs. 2 07.05.2013 01.08.2013 aufgehoben ABl. 20/2013
§ 3a Abs. 3 07.05.2013 01.08.2013 eingefügt ABl. 20/2013
§ 3b 07.07.2004 01.08.2004 eingefügt ABl. 28/2004
§ 3c 07.05.2013 01.08.2013 eingefügt ABl. 20/2013
§ 3c 12.09.2017 01.10.2017 Titel geändert ABl. 37/2017
§ 3c 21.05.2019 25.05.2019 Titel geändert ABl. 21/2019
§ 3c Abs. 1 12.09.2017 01.10.2017 geändert ABl. 37/2017
§ 3c Abs. 1 21.05.2019 25.05.2019 geändert ABl. 21/2019
§ 3c Abs. 2 12.09.2017 01.10.2017 eingefügt ABl. 37/2017
§ 3c Abs. 2 21.05.2019 25.05.2019 geändert ABl. 21/2019
§ 3c Abs. 3 12.09.2017 01.10.2017 eingefügt ABl. 37/2017
§ 3c Abs. 3 21.05.2019 25.05.2019 aufgehoben ABl. 21/2019
§ 4 04.07.1995 01.08.1995 geändert ABl. 27/1995
§ 5 04.07.1995 01.08.1995 aufgehoben ABl. 27/1995
§ 6 07.07.2004 01.08.2004 eingefügt ABl. 28/2004
§ 6 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 7 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 7 Abs. 3 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 8 Abs. 1 07.07.2004 01.08.2004 geändert ABl. 28/2004
§ 8 Abs. 2 03.08.1999 01.08.1999 geändert ABl. 31/1999
§ 8 Abs. 3 07.07.2004 01.08.2004 eingefügt ABl. 28/2004
§ 8 Abs. 3 07.05.2013 01.08.2013 geändert ABl. 20/2013
§ 9 20.08.2007 25.08.2007 geändert ABl. 34/2007
§ 9 Abs. 1 07.07.2004 01.08.2004 geändert ABl. 28/2004
§ 9 Abs. 1 04.03.2025 01.08.2025 geändert ABl. 10/2025
§ 9 Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 9 Abs. 2 04.03.2025 01.08.2025 geändert ABl. 10/2025
§ 9 Abs. 3 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
StipV 416.11
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 9 Abs. 4 21.05.2019 25.05.2019 eingefügt ABl. 21/2019
§ 9a 04.03.2025 01.08.2025 eingefügt ABl. 10/2025
§ 10 02.10.2001 06.10.2001 geändert ABl. 40/2001
§ 10 Abs. 1, 1. 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 10 Abs. 1, 2. 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 10 Abs. 1, 3. 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 10 Abs. 1, 3. 29.10.2019 01.08.2019 geändert ABl. 44/2019
§ 10 Abs. 2 20.08.2007 25.08.2007 geändert ABl. 34/2007
§ 10 Abs. 2 07.05.2013 01.08.2013 aufgehoben ABl. 20/2013
§ 10 Abs. 3 07.05.2013 01.08.2013 geändert ABl. 20/2013
§ 10 Abs. 4 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 10a 07.05.2013 01.08.2013 eingefügt ABl. 20/2013
§ 10a Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 11 Abs. 1 20.08.2007 25.08.2007 geändert ABl. 34/2007
§ 11 Abs. 2, 1. 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 11 Abs. 2, 2. 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 11 Abs. 2, 2. 01.03.2022 01.08.2022 geändert ABl. 9/2022
§ 11 Abs. 2, 3. 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 11 Abs. 3 20.08.2007 25.08.2007 geändert ABl. 34/2007
§ 12 02.10.2001 06.10.2001 geändert ABl. 40/2001
§ 12 26.02.2019 01.08.2019 Titel geändert ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 1 04.03.2025 01.08.2025 geändert ABl. 10/2025
§ 12 Abs. 1bis 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2, 1. 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2, 2. 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2, 3. 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2, 4. 01.06.2010 01.08.2010 eingefügt ABl. 22/2010
§ 12 Abs. 2, 4. 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2bis 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2ter 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 2a 07.05.2013 01.08.2013 eingefügt ABl. 20/2013
§ 12 Abs. 2a 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 3 20.08.2007 25.08.2007 geändert ABl. 34/2007
§ 12 Abs. 3 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 3 01.03.2022 01.08.2022 geändert ABl. 9/2022
§ 12 Abs. 3bis 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 3bis 01.03.2022 01.08.2022 geändert ABl. 9/2022
§ 12 Abs. 3ter 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 3ter 01.03.2022 01.08.2022 geändert ABl. 9/2022
§ 12 Abs. 4 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 5 07.07.2004 01.08.2004 eingefügt ABl. 28/2004
§ 12 Abs. 5 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12 Abs. 6 07.07.2004 01.08.2004 eingefügt ABl. 28/2004
§ 12 Abs. 6 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
416.11 StipV
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 12a 03.08.1999 01.08.1999 eingefügt ABl. 31/1999
§ 12a 26.02.2019 01.08.2019 Titel geändert ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 1 20.08.2007 25.08.2007 geändert ABl. 34/2007
§ 12a Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 2, 1. 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 2, 1. 04.03.2025 01.08.2025 geändert ABl. 10/2025
§ 12a Abs. 2, 2. 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 2, 2. 04.03.2025 01.08.2025 geändert ABl. 10/2025
§ 12a Abs. 2, 3. 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 2, 3. 04.03.2025 01.08.2025 geändert ABl. 10/2025
§ 12a Abs. 2, 4. 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 2, 4. 04.03.2025 01.08.2025 geändert ABl. 10/2025
§ 12a Abs. 2, 5. 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 2, 5. 04.03.2025 01.08.2025 geändert ABl. 10/2025
§ 12a Abs. 2, 6. 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12a Abs. 2, 6. 04.03.2025 01.08.2025 geändert ABl. 10/2025
§ 12a Abs. 3 04.03.2025 01.08.2025 eingefügt ABl. 10/2025
§ 12b 26.02.2019 01.08.2019 eingefügt ABl. 9/2019
§ 12b Abs. 4 01.03.2022 01.08.2022 geändert ABl. 9/2022
§ 13 26.02.2019 01.08.2019 aufgehoben ABl. 9/2019
§ 13 Abs. 1 02.10.2001 06.10.2001 geändert ABl. 40/2001
§ 14 26.02.2019 01.08.2019 Titel geändert ABl. 9/2019
§ 14 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 14 Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 14 Abs. 3 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 15 26.02.2019 01.08.2019 Titel geändert ABl. 9/2019
§ 15 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 15 Abs. 2 07.05.2013 01.08.2013 geändert ABl. 20/2013
§ 15 Abs. 2 01.03.2022 01.08.2022 geändert ABl. 9/2022
§ 15 Abs. 3 03.08.1999 01.08.1999 geändert ABl. 31/1999
§ 15 Abs. 3 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 16 08.01.2001 01.01.2001 geändert ABl. 2/2001
§ 16 Abs. 2 20.08.2007 25.08.2007 geändert ABl. 34/2007
§ 16 Abs. 3 26.04.2005 01.05.2005 eingefügt ABl. 17/2005
§ 16 Abs. 4 21.05.2019 25.05.2019 eingefügt ABl. 21/2019
§ 17 Abs. 2, 4. 01.03.2022 01.08.2022 geändert ABl. 9/2022
§ 17 Abs. 2, 5. 01.03.2022 01.08.2022 eingefügt ABl. 9/2022
§ 17 Abs. 2, 6. 01.03.2022 01.08.2022 eingefügt ABl. 9/2022
§ 17 Abs. 2, 7. 01.03.2022 01.08.2022 eingefügt ABl. 9/2022
§ 18 07.07.2004 01.08.2004 geändert ABl. 28/2004
§ 18 Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 18 Abs. 3 01.06.2010 01.08.2010 eingefügt ABl. 22/2010
§ 18 Abs. 3 07.05.2013 01.08.2013 aufgehoben ABl. 20/2013
§ 18 Abs. 3bis 21.05.2019 25.05.2019 eingefügt ABl. 21/2019
§ 19 08.01.2001 01.01.2001 geändert ABl. 2/2001
StipV 416.11
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 19 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 20 Abs. 1 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 20a 08.01.2001 01.01.2001 eingefügt ABl. 2/2001
§ 20a Abs. 2 02.10.2001 06.10.2001 eingefügt ABl. 40/2001
§ 20a Abs. 2 26.02.2019 01.08.2019 geändert ABl. 9/2019
§ 21 28.05.1996 01.08.1996 geändert ABl. 22/1996
§ 22 03.08.1999 01.08.1999 geändert ABl. 31/1999
§ 22 07.05.2013 01.08.2013 aufgehoben ABl. 20/2013
Anhang 1 07.05.2013 01.08.2013 Inhalt geändert ABl. 20/2013
Anhang 1 26.02.2019 01.08.2019 Inhalt geändert ABl. 35/2019
Anhang 1 04.03.2025 01.08.2025 aufgehoben ABl. 10/2025
Anhang 2 26.02.2019 01.08.2019 Inhalt geändert ABl. 35/2019
Anhang 2 04.03.2025 01.08.2025 Inhalt geändert ABl. 10/2025
StipV 416.11
Anhang 2: Elternbeitrag pro Jahr
anrechenbares
Einkommen Elternbeitrag anrechenbares
Einkommen Elternbeitrag
Fr. 74'000 Fr. 200 Fr. 94'000 Fr. 6'100
Fr. 75'000 Fr. 400 Fr. 95'000 Fr. 6'500
Fr. 76'000 Fr. 600 Fr. 96'000 Fr. 6'900
Fr. 77'000 Fr. 800 Fr. 97'000 Fr. 7'400
Fr. 78'000 Fr. 1'000 Fr. 98'000 Fr. 7'900
Fr. 79'000 Fr. 1'200 Fr. 99'000 Fr. 8'400
Fr. 80'000 Fr. 1'400 Fr. 100'000 Fr. 8'900
Fr. 81'000 Fr. 1'600 Fr. 101'000 Fr. 9'400
Fr. 82'000 Fr. 1'900 Fr. 102'000 Fr. 9'900
Fr. 83'000 Fr. 2'200 Fr. 103'000 Fr. 10'400
Fr. 84'000 Fr. 2'500 Fr. 104'000 Fr. 10'900
Fr. 85'000 Fr. 2'800 Fr. 105'000 Fr. 11'500
Fr. 86'000 Fr. 3'100 Fr. 106'000 Fr. 12'100
Fr. 87'000 Fr. 3'400 Fr. 107'000 Fr. 12'700
Fr. 88'000 Fr. 3'700 Fr. 108'000 Fr. 13'300
Fr. 89'000 Fr. 4'100 Fr. 109'000 Fr. 13'900
Fr. 90'000 Fr. 4'500 Fr. 110'000 Fr. 14'500
Fr. 91'000 Fr. 4'900 Fr. 111'000 Fr. 15'100
Fr. 92'000 Fr. 5'300 Fr. 112'000 Fr. 15'700
Fr. 93'000 Fr. 5'700 Fr. 113'000 Fr. 16'400
Je weitere Fr. 1'000 anrechenbares Einkommen erhöht sich der
Elternbeitrag um Fr. 700.