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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Zug · 215.11 · statute

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 6
  6. § 7
  7. § 8
  8. § 11
  9. § 12
  10. § 13

10 provisions

§ 1

Bewilligungsbehörde 1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bst. a BewG. 2 Sie entscheidet insbesondere über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage und bringt strafbare Handlungen zur Anzeige.

§ 2

Beschwerde- und klageberechtigte Behörde 1 Die Direktion des Innern ist beschwerde- und klageberechtigte Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bst. b BewG. * 2 Sie kann den Widerruf einer Bewilligung oder die Einleitung eines Strafverfahrens verlangen und auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen. 3 … * 1) SR 211.412.41 2) SR 211.412.411 3) BGS 111.1 GS 23, 73 1 215.11 2. Zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund § 3 * Hauptwohnung 1 Gestützt auf Art. 9 BewG wird der Erwerb eines Grundstücks im Kanton Zug bewilligt, wenn es einer natürlichen Person im Ausland als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert. 3. Verfahren

§ 4

Überweisung an die Bewilligungsbehörde 1 Der Grundbuchverwalter oder der Handelsregisterführer verweist nach Massgabe von Art. 18 BewG den Erwerber an die Volkswirtschaftsdirektion, sofern er die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen kann.

§ 5

Abklärungen und Entscheid 1 Die Volkswirtschaftsdirektion trifft nach Eingang des Gesuchs und vor ihrem Entscheid alle erforderlichen Abklärungen. 2 Der Entscheid beinhaltet die nötigen Bedingungen und Auflagen gemäss Art. 14 BewG und Art. 11 BewV. Die Volkswirtschaftsdirektion kann weitergehende Auflagen verfügen, um die Verwendung des Grundstücks zu dem Zweck sicherzustellen, den der Erwerber geltend macht. 3 Die Zuger Kantonalbank ist Depositenstelle im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. h BewV. Auf Gesuch hin kann die Volkswirtschaftsdirektion die Hinterlegung von Titeln bei anderen Depositenstellen bewilligen.

§ 6

Verfahren bei Zwangsversteigerungen 1 Die Steigerungsbehörde macht in den Steigerungsbedingungen für eine Zwangsversteigerung von Grundstücken auf die Bewilligungspflicht von Personen im Ausland aufmerksam. 2 Im Übrigen verfährt sie nach Massgabe von Art. 19 BewG. 215.11

§ 7

Statistik 1 Der Grundbuchverwalter liefert dem Bundesamt für Justiz die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendigen Angaben (Art. 24 Abs. 3 BewG). 4. Rechtspflege

§ 8

Verwaltungsrechtspflege 1 Gegen Entscheide der Volkswirtschaftsdirektion, des Grundbuchverwalters, des Handelsregisterführers und der Steigerungsbehörde steht dem Berechtigten innert 30 Tagen seit der Eröffnung das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zu (Art. 15 Abs. 1 Bst. c und Art. 20 BewG). Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz und dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 19764). 2 … * § 9 * Zivilrechtspflege 1 Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege und der Zivilprozessordnung. § 10 * Strafrechtspflege 1 Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege und der Strafprozessordnung. 5. Gebühren

§ 11

Gebühren und Barauslagen 1 Die Spruchgebühren richten sich nach dem Verwaltungsgebührentarif5), insbesondere Ziffer 38. 2 Neben der Spruchgebühr können die Barauslagen eingefordert werden. 4) BGS 162.1 5) BGS 641.1 215.11 6. Schlussbestimmungen

§ 12

Aufgehobene Erlasse 1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 6. November 19846) aufgehoben.

§ 13

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und der Genehmigung des Bundesrates auf 1. Januar 1988 in Kraft. Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988. 6) GS 22, 605 215.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.11.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung GS 23, 73 29.02.1996 01.04.1996 § 3 totalrevidiert GS 25, 263 22.12.1998 01.01.1999 § 2 Abs. 1 geändert GS 26, 191 28.08.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 3 aufgehoben GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 29, 933 26.08.2010 01.01.2011 § 9 totalrevidiert GS 30, 619 26.08.2010 01.01.2011 § 10 totalrevidiert GS 30, 619 215.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.11.1987 01.01.1988 Erstfassung GS 23, 73 § 2 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191 § 2 Abs. 3 28.08.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 29, 933 § 3 29.02.1996 01.04.1996 totalrevidiert GS 25, 263 § 8 Abs. 2 28.08.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 29, 933 § 9 26.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 619 § 10 26.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 619

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