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16 provisions
§ 1
Vertretung der Fachgruppe nach aussen (§ 5 der Verordnung)
1 Die bzw. der Vorsitzende der Fachgruppe vertritt die Fachgruppe nach aussen.
2 Im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 7 der Verordnung) obliegt der Koordinationsstelle die Vertretung der Fachgruppe.
§ 2
Inhalt des Übersetzerverzeichnisses (§ 9 der Verordnung)
1 Das Übersetzerverzeichnis enthält die folgenden Angaben:
a. Personalien (Vorname, Adresse, Geschlecht, Alter, Nationalität, Telefonnummern, E-Mail-Adresse)
b. Sprachkenntnisse (Muttersprache, Arbeitssprachen)
2 Im Übersetzerverzeichnis werden nur Daten natürlicher Personen aufgeführt.
§ 3
Aufnahmeverfahren (§ 10 der Verordnung)
1 Die Bewerbung gemäss § 10 Abs. 1 dieser Verordnung hat auf dem von der
Koordinationsstelle zur Verfügung gestellten offiziellen Formular zu erfolgen.
Neben einem aktuellen Strafregisterauszug sind die Nachweise bezüglich der
Sprachkenntnisse (Deutsch sowie Arbeitssprachen mindestens Niveau C2),
die Erklärung bezüglich der Pflichten sowie die Entbindung vom Amtsgeheimnis für Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Betreibungsämter und Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörden beizulegen. *
2 Sind diese formalen Anforderungen erfüllt und besteht Bedarf an Übersetzerinnen oder Übersetzern bezüglich der von der Bewerberin bzw. dem Bewerber
beantragten Arbeitssprachen, führt eine Delegation der Fachgruppe, wenn
möglich unter Beizug eines Gerichtspräsidiums oder einer Staatsanwältin bzw.
eines Staatsanwalts, mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein persönliches
Gespräch.
1) SGS 140.61
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.122
2 140.611
3 Ergibt dieses Gespräch, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber für die Aufgabe als Übersetzerin bzw. Übersetzer geeignet ist, wird sie bzw. er zum Zulassungskurs und zur Prüfung zugelassen.
4 Nach Bestehen der Prüfung wird die Bewerberin bzw. der Bewerber in das
Übersetzerverzeichnis aufgenommen.
§ 4
Zusätzliche Voraussetzungen
1 Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen umfassen neben den Voraussetzungen gemäss § 11 der Verordnung insbesondere das Rollenverständnis und das Auftreten im Einsatz.
§ 5
Zulassungskurs, Prüfung, Kosten (§ 10 der Verordnung)
1 Der Zulassungskurs ist für die Teilnehmenden kostenpflichtig. Die von der
oder dem Teilnehmenden zu tragenden Kurskosten betragen CHF 350.–. *
2 Die von den Teilnehmenden zu tragenden Prüfungskosten betragen
CHF 100.–.
3 Der Zulassungskurs kann auch in den Kantonen Zürich oder Zug absolviert
werden.
4 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, erteilt die Fachgruppe Übersetzungswesen auf Ersuchen hin die Bewilligung zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung. *
§ 6
Löschung (§ 14 der Verordnung)
1 Wurde eine Übersetzerin oder ein Übersetzer während mehr als 2 aufeinanderfolgenden Jahren nicht eingesetzt, prüft die Fachgruppe eine Löschung aus
administrativen Gründen.
§ 7
Verfügungen (§ 15 der Verordnung)
1 Die Koordinationsstelle lässt den Betroffenen Verfügungen und Beschlüsse
der Fachgruppe sowie Mitteilungen gemäss § 15 Absatz 1 Buchstabe b zukommen.
§ 8
Entschädigung (§ 22 der Verordnung)
1 Die Übersetzerin bzw. der Übersetzer wird für die tatsächliche Einsatzzeit sowie maximal für 2-mal eine halbe Stunde Wegzeit gemäss den Ansätzen der
Verordnung vom 12. März 20132) über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende entschädigt.
2 Separate Reisespesen werden keine vergütet, sie sind Bestandteil der Wegzeitentschädigung.
2) SGS 153.18
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.122
3 140.611
§ 9
Entschädigung bei verkürztem Einsatz
1 Umfasst der geplante Einsatz 1 Tag (8 Stunden), dauert der tatsächliche Einsatz aber weniger als einen halben Tag (4 Stunden), wird eine Pauschale von
CHF 300.– vergütet.
§ 10
Entschädigung bei Ausfall
1 Wird einer Übersetzerin oder einem Übersetzer weniger als 24 Stunden vor
einem maximal 1-tägigen Einsatz mitgeteilt, dass der Einsatz entfällt, wird die
vorgesehene Einsatzzeit vergütet, maximal aber eine Pauschale von
CHF 300.–.
2 Entfällt ein Einsatz von mehr als 1 Tag Dauer und macht die Übersetzerin
bzw. der Übersetzer glaubhaft geltend, dass ihr bzw. ihm dadurch ein Erwerbsausfall entsteht, so wird 1 Tag vollumfänglich und von der verbleibenden geplanten Einsatzzeit die Hälfte entschädigt.
3 Im Maximum können 5 Arbeitstage entschädigt werden.
§ 11
Erhöhter Ansatz3)
1 Der erhöhte Stundenansatz von CHF 90.– kann von der auftraggebenden Behörde in begründeten Einzelfällen angewendet werden. Die Begründung ist der
Koordinationsstelle mitzuteilen.
2 Der erhöhte Ansatz für sämtliche Einsätze kann einer Übersetzerin bzw. einem Übersetzer auf deren bzw. dessen Antrag hin durch die Fachgruppe
gewährt werden, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Hochschulabschluss in der entsprechenden Sprache;
b. seit mindestens 5 Jahren im Übersetzerverzeichnis des Kantons Basel-
Landschaft eingetragen;
c. mindestens 20 Einsätze in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung;
d. keine begründeten Beanstandungen seitens der auftraggebenden Stellen.
3 Der Entscheid der Fachgruppe ist im Übersetzerverzeichnis zu vermerken.
§ 12
Abwicklung der Entschädigung
1 Die auftraggebenden Stellen reichen das offizielle Abrechnungsformular unmittelbar nach dem Einsatz bei der Koordinationsstelle ein und lösen damit die
entsprechende Auszahlung aus. Sie stellen der Übersetzerin bzw. dem Übersetzer eine Kopie des Formulars zu.
3) § 17 Abs. 2 der Verordnung vom12. März 2013 über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.122
4 140.611
§ 13
Ausschluss-, Ausstands- oder Ablehnungsgründe (§ 20 Abs. 3
der Verordnung)
1 Der Verhaltenskodex der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts gilt
sinngemäss. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.
§ 14
Übergangsregeln (§ 24 der Verordnung)
1 Übersetzerinnen und Übersetzer, die am 31. Dezember 2014 in der Dolmetscherliste der Gerichte eingetragen waren, werden in das neue Übersetzerverzeichnis übernommen.
2 Sie haben bis 31. Dezember 2017 die Voraussetzungen gemäss § 3 dieses
Reglements zu erfüllen. Andernfalls werden sie aus administrativen Gründen
§ 14der gemäss
Verordnung aus dem Übersetzerverzeichnis gestrichen. Auf
das Absolvieren eines Zulassungskurses kann verzichtet werden, wenn alle
§ 15 übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. *
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.122
5 140.611
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.09.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2014.122
16.09.2016 01.10.2016 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016.052
16.09.2016 01.10.2016 § 5 Abs. 4 eingefügt GS 2016.052
16.09.2016 01.10.2016 § 14 Abs. 2 geändert GS 2016.052
02.02.2021 01.03.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021.014
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.122
6 140.611
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.09.2014 01.01.2015 Erstfassung GS 2014.122
§ 3 Abs. 1 02.02.2021 01.03.2021 geändert GS 2021.014
§ 5 Abs. 1 16.09.2016 01.10.2016 geändert GS 2016.052
§ 5 Abs. 4 16.09.2016 01.10.2016 eingefügt GS 2016.052
§ 14 Abs. 2 16.09.2016 01.10.2016 geändert GS 2016.052
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.122