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19 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Gegenstand
1 Dieses Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom
23. Juni 20062). Es regelt insbesondere die Führung der Einwohnerregister
sowie das Meldewesen und bezweckt eine Vereinfachung des Datenaustauschs.
2 Das Gesetz bildet zudem Grundlage für ein kantonales Objektregister.
Art. 2
Koordinationsstelle
1 Der Regierungsrat bestimmt eine kantonale Stelle, die im Sinne von Art. 9
RHG für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung zuständig ist.
1) bGS 111.1
2) Registerharmonisierungsgesetz (RHG; SR 431.02)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1369 / 2018, S. 1503 1
122.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
II. Einwohnerregister (2.)
Art. 3 a) Begriffliches (2.1)
Hauptwohnsitz (Niederlassungsgemeinde)3)
1 Hauptwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und für
Dritte erkennbar den Mittelpunkt ihres Lebens begründet.
2 Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.
Art. 4
Nebenwohnsitz (Aufenthaltsgemeinde)4)
1 Nebenwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie sich, ohne die Absicht dauernden Verbleibens, zu einem bestimmten Zweck für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate oder drei
Monate innerhalb eines Jahres aufhält.
Art. 5 b) Meldewesen (2.2)
Meldepflicht
1 Meldepflichtig ist:
a. wer in einer Gemeinde Haupt- oder Nebenwohnsitz nimmt oder aufgibt;
b. wer innerhalb einer Gemeinde oder eines Gebäudes umzieht.
2 Wer meldepflichtig ist, hat sich innert 14 Tagen mittels persönlicher Vorsprache oder auf elektronischem Weg bei der Gemeinde zu melden. Die
Gemeinde stellt die elektronische Meldung und Identitätsprüfung sicher.
3 Die meldepflichtige Person hat wahrheitsgetreu Auskunft über die im
Einwohnerregister zu erfassenden Daten zu geben und diese auf Verlangen
zu belegen. Die Gemeinde kann die Hinterlegung eines Heimatscheins oder
eines gleichwertigen Dokuments verlangen.
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für Ausländerinnen und
Ausländer.
3) Art. 3 lit. b RHG
4) Art. 3 lit. c RHG
Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 122.1
Auskunftspflicht Dritter
1 Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht nach, kann die
Gemeinde Auskünfte bei Arbeitgebern, Vermietern, Liegenschaftenverwaltungen und Logisgebern einholen.
2 Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.
Art. 7
Ermittlung des Wohnungsidentifikators
1 Industrielle Werke und andere registerführende Stellen haben die Daten,
die zur Bestimmung und Nachführung des eidgenössischen Wohnungsidentifikators einer meldepflichtigen Person erforderlich sind, unentgeltlich den
für die Einwohnerregister zuständigen Stellen zur Verfügung zu stellen.
Art. 8 c) Registerführung (2.3)
Grundsatz
1 Jede Gemeinde führt ein Einwohnerregister. Darin werden alle Personen
eingetragen, die in der Gemeinde Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.
2 Das Einwohnerregister wird elektronisch geführt.
3 Die Gemeinde trägt die Kosten für die Erhebung, Erfassung und Nachführung der Daten.
Art. 9
Registerführende Stelle
1 Der Gemeinderat bezeichnet die registerführende Stelle. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Führung des Einwohnerregisters und Datenaustausch bei Weg- und
Zuzügen nach den Vorgaben des Bundes;
b. Entgegennahme von An- und Abmeldungen;
c. Ausstellung von Wohnsitzbescheinigungen auf Verlangen;
d. Lieferung von Daten an das Bundesamt für Statistik nach den Vorgaben des Bundes.
Art. 10
Registerinhalt
1 Das Einwohnerregister umfasst die Daten zu den Identifikatoren und Merkmalen nach Art. 6 RHG.
122.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Die Gemeinden können im Einwohnerregister weitere Identifikatoren und
Merkmale erfassen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig
sind.
Art. 11
Zugriffsberechtigung
1 Der Gemeinderat legt nach Anhörung des kantonalen Datenschutz-
Kontrollorgans die Zugriffsberechtigung der kommunalen Amtsstellen fest.
2 Die Zugriffsberechtigung beschränkt sich auf die Daten, die zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
Art. 12
Stimmregister
1 Das Einwohnerregister dient als Grundlage für das Stimmregister.5)
2 Für die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer besteht in jeder Gemeinde ein separates Stimmregister,
das kantonsweit harmonisiert ist und elektronisch geführt wird. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 13 III. Kantonale Einwohnerdatenplattform (3.)
1 Der Kanton betreibt eine Einwohnerdatenplattform als Replikat der
Einwohnerregister der Gemeinden.
2 Die Einwohnerdatenplattform dient dem Datenaustausch zwischen den
Einwohnerregistern der Gemeinden und der Datenlieferung an den Bund.
Sie kann für die Erfüllung weiterer Aufgaben von Kanton und Gemeinden
genutzt werden.
3 Der Regierungsrat legt nach Anhörung des kantonalen Datenschutz-
Kontrollorgans die Zugriffsberechtigung der kantonalen und kommunalen
Amtsstellen fest.
4 Die Zugriffsberechtigung beschränkt sich auf die Daten, die zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
5) Vgl. Art. 5 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12)
Ausserrhodische Gesetzessammlung 122.1
5 Die Kosten des Betriebs der Einwohnerdatenplattform werden zu zwei Dritteln vom Kanton getragen. Die restlichen Kosten gehen nach Massgabe der
Einwohnerzahlen zu Lasten der Gemeinden.
Art. 14 IV. Kantonales Objektregister (4.)
Registerzweck, Gegenstand und Kostentragung
1 Der Kanton betreibt zur Erfüllung der Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein kantonales Objektregister. Der Regierungsrat bestimmt die registerführende Stelle.
2 Das Objektregister wird als Replikat des eidgenössischen Gebäude- und
Wohnungsregisters geführt. Der Regierungsrat kann weitere im Objektregister zu führende Objekte und Merkmale festlegen.
3 Die Kosten des Betriebs des Objektregisters werden vom Kanton und den
Gemeinden getragen. Als Verteilschlüssel dient das Verhältnis der Nutzerzahlen.
Art. 15
Datenlieferung
1 Kanton und Gemeinden sowie die selbständigen Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts stellen die für das Objektregister erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung.
2 Die Datenübermittlung erfolgt in elektronischer Form und geschützt vor
Fremdzugriffen.
3 Mutationen sind der registerführenden Stelle möglichst umgehend zu melden.
Art. 16
Zugriffsberechtigung
1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung des kantonalen Datenschutz-
Kontrollorgans die Zugriffsberechtigung der kommunalen und kantonalen
Amtsstellen fest.
2 Die Zugriffsberechtigung beschränkt sich auf die Daten, die zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
122.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 17 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen (5.)
Datenschutz und Archivierung
1 Die Bekanntgabe von Daten an Dritte richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz.6) Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, namentlich die eidgenössischen Vorschriften über die AHV-Versichertennummer.7)
2 Die Daten in den Einwohnerregistern und im kantonalen Objektregister
werden zeitlich unbegrenzt archiviert.
3 Die Zugriffe auf die Register dieses Gesetzes werden protokolliert.
4 Das Datenschutz-Kontrollorgan ist berechtigt, die Registerzugriffe auf Servern zu überprüfen.
Art. 18
Strafbestimmung
1 Wer der Melde- und Auskunftspflicht nach Art. 5 und 6 trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1'000 Franken bestraft.
Art. 19
Übergangsbestimmung betreffend elektronische Meldung und
Identitätsprüfung
1 Die elektronische Meldung und Identitätsprüfung sind spätestens innert
zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gewährleisten.
6) bGS 146.1
7) Art. 50e ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10)