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Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser

Confederation · 952.06 · ordinance

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Contents: 67 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 1a Basler Mindeststandards
  3. Art. 2 Grundsätze
  4. Art. 3 und 4
  5. Art. 5 Proportionalitätsprinzip
  6. Art. 6 Leitungs-, Kontroll- und Steuerungsfunktionen
  7. Art. 7 Risikomess- und Steuerungssysteme
  8. Art. 8 Risikominderung
  9. Art. 9 Stresstests
  10. Art. 10 Notfallkonzept
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Quote für kurzfristige Liquidität
  13. Art. 13 Berechnung der LCR
  14. Art. 14 Erfüllung der Anforderungen an die LCR
  15. Art. 15 HQLA: Begriff und Zusammensetzung
  16. Art. 15a HQLA: Aktiva der Kategorie 1
  17. Art. 15b HQLA: Aktiva der Kategorie 2
  18. Art. 15c HQLA: Anrechenbarkeit
  19. Art. 15d HQLA: Weitere Anforderungen
  20. Art. 15e HQLA: Glattstellung
  21. Art. 16 Nettomittelabfluss
  22. Art. 17 Erfüllung der LCR in Schweizerfranken
  23. Art. 17a LCR in wesentlichen Fremdwährungen
  24. Art. 17b Unterschreiten der LCR
  25. Art. 17c Liquiditätsnachweis
  26. Art. 17d Gruppeninterne Mittelab- und -zuflüsse
  27. Art. 17e Offenlegung
  28. Art. 17f Finanzierungsquote
  29. Art. 17g Berechnung der NSFR
  30. Art. 17h Erfüllung der Anforderungen an die NSFR
  31. Art. 17i Berechnung besicherter Finanzierungsgeschäfte
  32. Art. 17j Berechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen aus Derivatgeschäften
  33. Art. 17k Berechnung der ASF
  34. Art. 17l Bestimmung der Restlaufzeit von Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten
  35. Art. 17m Berechnung der RSF
  36. Art. 17n Bestimmung der Restlaufzeit von Aktiva und Ausserbilanzpositionen
  37. Art. 17o Berechnung des Stichtags
  38. Art. 17p Bestimmung voneinander abhängiger Verbindlichkeiten und Forderungen
  39. Art. 17q Finanzierungsnachweis
  40. Art. 17r Gruppeninterne Finanzierungen
  41. Art. 17s Offenlegung
  42. Art. 17t
  43. Art. 18
  44. Art. 18a
  45. Art. 18b
  46. Art. 19 Besondere Liquiditätsanforderungen
  47. Art. 20 Konsolidierungskreis
  48. Art. 20a Anrechenbare Vermögenswerte
  49. Art. 20b Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen
  50. Art. 21 Anforderungen
  51. Art. 22 Liquiditätsbedarf aufgrund von Risiken aus der Erneuerung von Krediten
  52. Art. 23 Liquiditätsbedarf aufgrund von Klippenrisiken und einem Stressszenario mit einem 90-Tage-Horizont
  53. Art. 24 Berücksichtigung liquiditätsgenerierender Massnahmen
  54. Art. 25 Zu- und Abschläge
  55. Art. 25a Verfahren zur Festlegung der Zu- und Abschläge
  56. Art. 26 Unterschreitung der besonderen Liquiditätsanforderungen
  57. Art. 27
  58. Art. 28 Berichterstattungspflichten
  59. Art. 28a
  60. Art. 29 Aufgaben der Prüfgesellschaft
  61. Art. 30
  62. Art. 31
  63. Art. 31a
  64. Art. 31b
  65. Art. 31c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juni 2022
  66. Art. 32 Änderung bisherigen Rechts
  67. Art. 33 Inkrafttreten

67 provisions

Art. 17s Offenlegung

1 Die Banken informieren die Öffentlichkeit regelmässig in angemessener Weise über ihre Finanzierungssituation und ihre NSFR. 2 Die FINMA regelt die Einzelheiten der Offenlegung. Sie bestimmt insbesondere, welche NSFR-relevanten Informationen zusätzlich zur NSFR offenzulegen sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 3921).

Art. 17t

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV, die nach Artikel 47a ERV von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigenmittel dispensiert sind, sind auch von der Einhaltung der Bestimmungen über die Finanzierungsquote nach den Artikeln 17f–17s befreit. SR 952.02 SR 952.03

Art. 18

1 Die Banken melden der FINMA im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die Summe: a. der per Abschluss des Geschäftsjahres in den Bilanzpositionen nach Anhang 1 Ziffern 2.3 und 2.7 BankV ausgewiesenen Einlagen; b. der Einlagen nach Buchstabe a, die nach Artikel 37a BankG privilegiert sind; c. der Einlagen nach Buchstabe b, die nach Artikel 37h BankG gesichert sind. 2 Die FINMA berechnet gestützt auf die nach Absatz 1 Buchstabe c gemeldeten Angaben die Beitragsverpflichtungen der einzelnen Banken für die Einlagensicherung nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe b BankG und teilt diese den einzelnen Banken mit. 3 Bei der Berechnung der LCR berücksichtigen die Banken ihre jeweiligen Beitragsverpflichtungen als «unwiderrufliche Einzahlungsverpflichtung zur Mittelbeschaffung gegenüber dem Träger der Einlagensicherung» nach Anhang 2 Ziffer 8.1.5. 4 Die FINMA kann ausnahmsweise verlangen, dass einzelne Banken den nach Absatz 1 Buchstabe c zu meldenden Betrag in geeigneter Weise offenlegen, wenn dies zum Schutz der nicht privilegierten Gläubigerinnen und Gläubiger als notwendig erscheint. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2321). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7635). SR 952.02 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

Art. 18a

Die FINMA kann neben den Angaben zur LCR und zur NSFR Angaben zu weiteren Beobachtungskennzahlen auf den Stufen Finanzgruppe und Einzelinstitut unter Berücksichtigung von Grösse sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten einer Bank erheben, sofern sie für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind.

Art. 18b

1 Die Prüfgesellschaft prüft gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen, ob: a. die qualitativen und quantitativen Anforderungen nach dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen der FINMA erfüllt sind; und b. die Angaben des Liquiditätsnachweises, des Finanzierungsnachweises und, sofern durch die FINMA gefordert, auch zu den Beobachtungskennzahlen richtig sind. 2 Sie bestätigt das Prüfergebnis.

Art. 19 Besondere Liquiditätsanforderungen

1 Systemrelevante Banken müssen zusätzlich zu den Anforderungen des 3. Kapitels besondere Liquiditätsanforderungen erfüllen, um Liquiditätsrisiken abzudecken, die durch die LCR nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind. 2 Die besonderen Liquiditätsanforderungen umfassen: a. die Grundanforderungen; b. die institutsspezifischen Zusatzanforderungen der FINMA. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359).

Art. 20 Konsolidierungskreis

1 Die besonderen Liquiditätsanforderungen sind auf Stufe Finanzgruppe, auf Stufe jedes nach dem BankG bewilligten Einzelinstituts und auf Stufe jedes nach dem FINIG bewilligten Wertpapierhauses zu erfüllen von: a. Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben; b. der obersten Einheit einer Finanzgruppe, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt; c. Einheiten an der Spitze bedeutender untergeordneter Finanzgruppen, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt; und d. Einheiten, die aufgrund ihrer zentralen Funktion oder ihrer relativen Grösse für die Finanzgruppe bedeutend sind. 2 Die FINMA kann Einheiten, deren direkter Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent nicht übersteigt oder deren Bedeutung für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering ist, im Einzelfall ausnehmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359).

Art. 20a Anrechenbare Vermögenswerte

1 Für die Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen anrechenbar sind HQLA: a. die nicht zum Bestand an HQLA gehören, der für die Erfüllung der Anforderungen an die LCR benötigt wird; und b. über die die Bank zu jedem Zeitpunkt über einen Zeithorizont von 90 Kalendertagen (90-Tage-Horizont) verfügen kann. 2 Für die Anrechenbarkeit von Aktiva der Kategorien 2a und 2b gelten die Obergrenzen nach Artikel 15c Absatz 1 Buchstaben b und c. Die FINMA kann im Einzelfall bestimmen, dass diese Aktiva auch über diese Obergrenzen hinaus angerechnet werden können. Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid das Risiko, das sich daraus ergibt, dass diese Aktiva nicht sofort veräusserbar sind. 3 Eine ausdrückliche kantonale Staatsgarantie oder ein ähnlicher Mechanismus ist anrechenbar, wenn die Garantie oder der Mechanismus: a. nach Artikel 132b ERV zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel berücksichtigt wird; und b. bei Inanspruchnahme im Krisenfall innert kurzer Frist zu einem anrechenbaren Liquiditätszufluss führt; die FINMA entscheidet im Einzelfall, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. 4 Von der Summe gemäss folgender Berechnung sind 30 Prozent als Vermögenswert anrechenbar, sofern die Summe positiv ist: a. Hypothekarforderungen, die die Bank als Sicherheiten für den Bezug einer ausserordentlichen Liquiditätshilfe der SNB bereithält und die die Anforderungen der SNB an solche Sicherheiten erfüllen; b. abzüglich der von der SNB vorgegebenen Wertabschläge auf den Hypothekarforderungen nach Buchstabe a; c. abzüglich 5 Prozent des Gesamtengagements der Bank nach Artikel 42a ERV. 5 HQLA, die nach Artikel 15c Absatz 8 nicht angerechnet werden, und weitere HQLA nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, die eine Niederlassung oder eine konsolidierte Einheit zur Erfüllung der lokalen Liquiditätsanforderungen hält, dürfen so weit an den Bestand der anrechenbaren Vermögenswerte der Bank angerechnet werden, als diese Niederlassung oder Einheit zum Liquiditätsbedarf der Bank beiträgt, der sich aus den besonderen Liquiditätsanforderungen ergibt. 6 Anrechenbare Vermögenswerte dürfen nicht gleichzeitig als Mittelzuflüsse angerechnet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). SR 952.03 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13).

Art. 20b Erfüllung der besonderen Liquiditätsanforderungen

1 Die Bank erfüllt die Anforderungen nach diesem Kapitel, wenn: a. der tägliche Durchschnitt der anrechenbaren Vermögenswerte der gleitenden Dreimonatsperiode, die mit dem Stichtag endet, jederzeit mindestens dem täglichen Durchschnitt des Liquiditätsbedarfs dieser Periode entspricht, der sich aus den besonderen Liquiditätsanforderungen ergibt; und b. die anrechenbaren Vermögenswerte jederzeit mindestens 80 Prozent des Liquiditätsbedarfs entsprechen, der sich aus den besonderen Liquiditätsanforderungen ergibt. 2 Die Bank muss die Anforderungen über sämtliche Währungen umgerechnet in Schweizerfranken erfüllen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359).

Art. 21 Anforderungen

Die Grundanforderungen umfassen Anforderungen an den Liquiditätsbedarf aufgrund von: a. Risiken aus der Erneuerung von Krediten; b. Risiken aus einer Anhäufung von Mittelabflüssen unmittelbar ab Kalendertag 31 (Klippenrisiken) und einem Stressszenario mit einem 90-Tage-Horizont.

Art. 22 Liquiditätsbedarf aufgrund von Risiken aus der Erneuerung von Krediten

Systemrelevante Banken müssen für die ersten 30 Kalendertage des 90-Tage-Horizonts genügend anrechenbare Vermögenswerte halten, um den Liquiditätsbedarf aufgrund von Risiken aus der Erneuerung von Krediten zu decken. Für die Berechnung des Liquiditätsbedarfs wird die Zuflussrate nach den Ziffern 5.1 und 5.2 von Anhang 3 auf 25 Prozent gesenkt.

Art. 23 Liquiditätsbedarf aufgrund von Klippenrisiken und einem Stressszenario mit einem 90-Tage-Horizont

1 Systemrelevante Banken müssen genügend anrechenbare Vermögenswerte halten, um die Nettomittelabflüsse zu decken, die für die folgenden Positionen zu erwarten sind: a.Sicht- und Termineinlagen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen, die nicht in den ersten 30 Kalendertagen abgezogen werden; b. Positionen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von 31 bis zu 90 Kalendertagen. 2 Für die Positionen nach Absatz 1 Buchstabe a sind die Mittelabflüsse für die Kalendertage 31–90 wie folgt zu berechnen: a. Für die Abflusskategorien 1.1, 1.2 und 2.1 nach Anhang 2 ist ein zusätzlicher Abfluss in Höhe von 5 Prozent des für die LCR berechneten Volumens zu berechnen. b. Für die Abflusskategorien 2.2 und 2.4 nach Anhang 2 ist ein zusätzlicher Abfluss in Höhe von 17 Prozent des für die LCR berechneten Volumens zu berechnen. 3 Für die Positionen nach Absatz 1 Buchstabe b ist für die Kalendertage 31–90 der Nettomittelabfluss zu berechnen. Dabei sind die Positionen entsprechend ihrer Ab- oder Zuflusskategorie mit den massgeblichen Ab- und Zuflussraten nach den Anhängen 6 und 7 zu gewichten.

Art. 24 Berücksichtigung liquiditätsgenerierender Massnahmen

Für die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 23 können die in Anhang 8 aufgeführten Wertpapiere zum aktuellen Marktwert, reduziert um den jeweiligen Wertabschlag, angerechnet werden, sofern sie marktgängig und frei verfügbar sind. Eine Anrechnung ist möglich bis zu einer Obergrenze von 30 Prozent der Summe der Nettomittelabflüsse nach Artikel 23 Absätze 2 und 3.

Art. 25 Zu- und Abschläge

1 Für Liquiditätsrisiken, die nicht oder nicht ausreichend durch das 3. Kapitel oder die Artikel 21–23 abgedeckt sind, kann die FINMA in Abhängigkeit von den jeweiligen Risiken institutsspezifische Zuschläge auf quantifizierte Liquiditätsanforderungen festlegen. Insbesondere gilt dies für Liquiditätsrisiken, die aus folgenden Sachverhalten entstehen: a. Bedarf an Innertagesliquidität; b. Ersteinschusszahlungen (initial margins); c. Margenanforderungen bei ausserbörslich gehandelten und über zentrale Gegenparteien abgewickelten Wertpapierfinanzierungsgeschäften; d. Rückkauf eigener Schuldinstrumente (debt buy-back); e. wesentliche Finanzierung einer Gruppengesellschaft durch Tochtergesellschaften; f. nicht risikoproportionale Liquiditätsverteilung innerhalb der Finanzgruppe; g. Liquiditätsbedarf für eine allfällige Sanierung oder Liquidation; h. ungenügendes Risikomanagement in Bezug auf die Liquidität. 2 Systemrelevante Banken können bei der FINMA beantragen, dass zusätzlich zu Artikel 24 weitere liquiditätsgenerierende Massnahmen berücksichtigt werden und die daraus resultierende Liquidität in Form von Abschlägen angerechnet wird. 3 Die Abschläge können nicht höher als die Zuschläge sein. Sie können nicht auf Liquiditätsrisiken nach Absatz 1 Buchstabe a angewendet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359).

Art. 25a Verfahren zur Festlegung der Zu- und Abschläge

1 Die FINMA berücksichtigt bei der Festlegung der Zuschläge Schätzungen der systemrelevanten Banken zu den Liquiditätsrisiken nach Artikel 25 Absatz 1. 2 Banken, die bei der FINMA Abschläge beantragen, müssen die Realisierbarkeit der liquiditätsgenerierenden Massnahmen nachweisen, insbesondere für den Fall einer Krise, die eine Bank in eine Insolvenzgefahr nach Artikel 25 BankG führen kann. 3 Die Banken reichen der FINMA regelmässig die für die Beurteilung der Liquiditätsrisiken nach Artikel 25 Absatz 1 notwendige Dokumentation ein. Die FINMA legt die Frequenz der Einreichung fest. Aktualisierungen sind ausserhalb der festgelegten Frequenz einzureichen, wenn Veränderungen eine Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359).

Art. 26 Unterschreitung der besonderen Liquiditätsanforderungen

1 Eine Unterschreitung der besonderen Liquiditätsanforderungen ist unter ausserordentlichen Umständen zulässig. Die Banken müssen der FINMA unverzüglich Meldung erstatten, wenn eine Unterschreitung eintritt oder sich eine solche abzeichnet. 2 Die Bank muss bei der Unterschreitung aufzeigen, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist die besonderen Liquiditätsanforderungen wieder erfüllt werden. Die FINMA genehmigt die Frist. Sind die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Ablauf der Frist nicht erfüllt, so kann die FINMA die notwendigen Massnahmen anordnen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359).

Art. 27

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359).

Art. 28 Berichterstattungspflichten

1 Systemrelevante Banken müssen ihre Liquiditätssituation nach diesem Kapitel monatlich ausweisen. Sie reichen dazu bei der SNB jeweils innert 15 Kalendertagen ab dem letzten Kalendertag des Monats Angaben zur Liquiditätssituation der Einheiten nach Artikel 20 ein. 2 Die FINMA bestimmt die Form der Berichterstattung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359).

Art. 28a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017 (AS 2017 7635). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359).

Art. 29 Aufgaben der Prüfgesellschaft

Die Prüfgesellschaft bestätigt gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen die Berichterstattung zu den quantitativen Liquiditätsanforderungen systemrelevanter Banken und zu deren Einhaltung.

Art. 30

Die FINMA zieht die SNB beim Vollzug dieser Verordnung beratend bei.

Art. 31

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359).

Art. 31a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2321). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359).

Art. 31b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020 (AS 2020 3921). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).

Art. 31c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juni 2022

1 Die Anforderungen nach dem 4. Kapitel in der Fassung der Änderung vom 3. Juni 2022 sind spätestens achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2022 zu erfüllen. Bis zum Zeitpunkt, in dem diese Anforderungen erfüllt werden, sind die Liquiditätsanforderungen massgebend, die die FINMA im Rahmen der Aufsicht festgelegt hat. 2 Die Berichterstattungspflicht nach Artikel 28 beginnt drei Monate nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2022. 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement prüft spätestens drei Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist gemäss Absatz 1, ob die Bestimmungen der Änderung vom 3. Juni 2022 der Zweckbestimmung nach Artikel 7 Absatz 2 BankG und den besonderen Anforderungen nach Artikel 9 BankG gerecht werden. Es erstattet dem Bundesrat darüber Bericht und zeigt den allfälligen regulatorischen Anpassungsbedarf auf. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 359).

Art. 32 Änderung bisherigen Rechts

… Die Änderung kann unter AS 2012 7251 konsultiert werden.

Art. 33 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Die Bestimmungen der Artikel 5–10 treten für die nicht systemrelevanten Banken am 1. Januar 2014 in Kraft. 3 Die Bestimmungen des 4. Kapitels treten am fünfzehnten Tag des der Genehmigung durch die Bundesversammlung folgenden Monats in Kraft.

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