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Parkplatzreglement

Walchwil · 7.7-1 · communal act

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Contents: 17 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Bewilligungs- und Gebührenpflicht
  3. § 3 Bewirtschaftungszeit / Parkuhren: Aussenparkplätze <strong>*</strong>
  4. § 4 Bewirtschaftungszeit / Parkuhren: Tiefgaragenplätze <strong>*</strong>
  5. § 5 <strong>*</strong> Parkkarte: Aussenparkplätze
  6. § 6 <strong>*</strong> Parkkarte: Tiefgaragenplätze
  7. § 7 <strong>*</strong> Parkkarte: Gewerbeparkkarte
  8. § 8 <strong>*</strong> Arten: Aussenparkplätze
  9. § 9 <strong>*</strong> Arten, Tiefgaragenplätze <strong>*</strong>
  10. § 10 Beschränkung und Kontrolle
  11. § 11 <strong>*</strong> Parkkarte: Aussenparkplätze
  12. § 12 <strong>*</strong> Parkkarte: Tiefgaragenplätze
  13. § 13 <strong>*</strong> Parkkarte, Gewerbeparkkarte
  14. § 14 <strong>*</strong> Parkuhren
  15. § 15 <strong>*</strong> Bezug
  16. § 16 <strong>*</strong> Rückerstattungen
  17. § 17 Zuwiderhandlung

17 provisions

§ 1 Grundsatz

1 Nur nach Vorgabe dieses Parkplatzreglementes und den entsprechenden Signalisationen vor Ort ist das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund gestattet. Das Reglement unterscheidet dabei zwischen Aussenparkplätzen und Tiefgaragenplätzen. *

§ 2 Bewilligungs- und Gebührenpflicht

1 Der Bewilligungs- und Gebührenpflicht sind Fahrzeugbenutzer unterstellt, welche ihr Fahrzeug auf öffentlichem Grund abstellen.

§ 3 Bewirtschaftungszeit / Parkuhren: Aussenparkplätze <strong>*</strong>

1 Die Parkplatzbewirtschaftung umfasst die Tage Montag bis und mit Samstag von 07:00–19:00 Uhr. 2 Die maximale Parkzeit für bewirtschaftete Aussenparkplätze beträgt 6 Stunden. 3 Auf Parkfeldern mit Parkuhren ist das Abstellen von Fahrzeugen nur gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen gestattet. 4 Für teilweise belegte Parkfelder ist die volle Gebühr zu entrichten. 5 Nach Ablauf der Parkzeit muss das Fahrzeug wieder in den Verkehr eingefügt werden. Die weitere Belegung des Parkfeldes durch Nachzahlung ist nicht gestattet.

§ 4 Bewirtschaftungszeit / Parkuhren: Tiefgaragenplätze <strong>*</strong>

1 Die Parkplatzbewirtschaftung erfolgt an allen Wochentagen ganztags. 2 Die maximale Parkzeit beträgt 15 Stunden. 3 Für teilweise belegte Parkfelder ist die volle Gebühr zu entrichten. 4 Nach Ablauf der Parkzeit muss das Fahrzeug wieder in den Verkehr eingefügt werden. Die weitere Belegung des Parkfeldes durch Nachzahlung ist nicht gestattet.

§ 5 <strong>*</strong> Parkkarte: Aussenparkplätze

1 Mitarbeitende der Einwohnergemeinde und Mitglieder des Gemeinderates können eine Parkkarte für einen bewirtschafteten Aussenparkplatz beziehen. 2 Die Parkkarte ist eine Dauerbewilligung und gilt für 24 Stunden am Tag. 3 Die Parkkarte gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Sie berechtigt den Fahrzeugbenutzer, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf Parkplätzen auf öffentlichem Grund abzustellen, ohne jegliche Haftung der Gemeinde für Beschädigung, Diebstahl etc. 4 Auf den Parkplätzen beim Bahnhof inklusive Kreisel und entlang der Dorfstrasse (gegenüber der Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 23) ist das Parkieren mit der Parkkarte nicht gestattet.

§ 6 <strong>*</strong> Parkkarte: Tiefgaragenplätze

1 Mitarbeitende der Einwohnergemeinde und Mitglieder des Gemeinderates können eine Parkkarte für einen Tiefgaragenplatz beziehen. 2 Die Parkkarte ist befristet gültig von Montag bis Freitag, von 07:00–22:00 Uhr. 3 Die Parkkarte gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Sie berechtigt den Fahrzeugbenutzer, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften in der Tiefgarage oder auf den Aussenparkplätzen abzustellen, ohne jegliche Haftung der Gemeinde für Beschädigung, Diebstahl etc. 4 Auf den Parkplätzen beim Bahnhof inklusive Kreisel und entlang der Dorfstrasse (gegenüber der Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 23) ist das Parkieren mit der Parkkarte nicht gestattet. Bei freien Parkplätzen im 2. Untergeschoss der Tiefgarage, sind die Fahrzeuge der Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde und der Mitglieder des Gemeinderates dort zu stationieren.

§ 7 <strong>*</strong> Parkkarte: Gewerbeparkkarte

1 Gewerbebetriebe können eine Gewerbeparkkarte beziehen, welche Gültigkeit in allen elf Zuger Gemeinden hat. Diese Parkkarte berechtigt zum Überschreiten der Parkzeit, Nichtbezahlen von Parkgebühren, Einfahren in öffentliche Fahrverbote sowie das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund unter Einhaltung der verkehrsgesetzlichen Normen. Die Gewerbeparkkarte ist auf Kurzzeitparkplätzen bis 30 Minuten und auf speziell signalisierten Ausnahmeflächen nicht gültig.

§ 8 <strong>*</strong> Arten: Aussenparkplätze

1 Es stehen drei Arten von Parkkarten zur Verfügung: a) * Tages-Jahres-Parkkarten, welche während eines Jahres für einen bestimmten Wochentag gelten b) Monats-Parkkarten, welche für 30 Tage gelten c) Jahres-Parkkarten, welche für 365 Tage gelten d) * Gewerbeparkkarte für den Kanton Zug; Gültigkeit 1 Tag frei wählbar, 30 Tage frei wählbar oder Jahresparkkarte

§ 9 <strong>*</strong> Arten, Tiefgaragenplätze <strong>*</strong>

1 Für die Nutzung der Tiefgaragenplätze werden Jahres-Parkkaten (5 Wochentage) abgegeben, welche von Montag bis Freitag, jeweils von 07:00–22:00 Uhr, gültig sind.

§ 10 Beschränkung und Kontrolle

1 In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Abstellmöglichkeiten in der entsprechenden Zone nicht ausreichen, kann der Gemeinderat die Anzahl der Parkkarten beschränken. 2 Als Parkierungsbewilligung wird eine Parkkarte abgegeben, die zusammen mit dem Kontrollschild als Kontrollmittel dient. Die Parkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. 3 Die Gewerbeparkkarte muss vor Gebrauch durch einen Datumseintrag mit Kugelschreiber entwertet werden, ausgenommen Jahresparkkarte. Weitere Einschränkungen und missbräuchliche Benützung sind auf der Parkkarte vermerkt. *

§ 11 <strong>*</strong> Parkkarte: Aussenparkplätze

1 Für Mitarbeitende der Einwohnergemeinde und Mitglieder des Gemeinderates kostet die Tages-Jahres-Parkkarte CHF 75.–, die Monats-Parkkarte CHF 30.– und die Jahres-Parkkarte CHF 350.–. *

§ 12 <strong>*</strong> Parkkarte: Tiefgaragenplätze

1 Für Mitarbeitende der Einwohnergemeinde und Mitglieder des Gemeinderates kostet die Jahres-Parkkarte CHF 500.– (5 Wochentage). Bei Teilzeitangestellten und Mitgliedern des Gemeinderats reduzieren sich die Gebühren aufgrund des vereinbarten Beschäftigungsgrads.

§ 13 <strong>*</strong> Parkkarte, Gewerbeparkkarte

1 In allen Zuger Gemeinden kann die Gewerbeparkkarte bezogen werden. Die Gebührenansätze sind wie folgt: a) 1 Tag frei wählbar CHF 6.– b) 30 Tage frei wählbar CHF 60.– c) Jahresparkkarte CHF 600.–

§ 14 <strong>*</strong> Parkuhren

1 Für die Parkuhren gelten folgende Gebühren: a) die ersten 2 Stunden: 1. Aussenparkplätze (max. 6 Std.): gratis 2. Tiefgaragenplätze (max. 15. Std.): gratis b) jede weitere Stunde: 1. Aussenparkplätze (max. 6 Std.): CHF 2.– 2. Tiefgaragenplätze (max. 15. Std.): CHF 3.– 2 Von 19:00–07:00 Uhr ist das Parkieren auf den Aussenparkplätzen gebührenfrei. Tiefgaragenplätze sind immer kostenpflichtig.

§ 15 <strong>*</strong> Bezug

1 Parkkarten können nach Vorlage des Fahrzeug- und Führerausweises bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Der Bezug erfolgt gegen Rechnung, Verrechnung bei Lohnauszahlung oder Barzahlung.

§ 16 <strong>*</strong> Rückerstattungen

1 Rückerstattungen für Parkkarten sind auf Begehren hin möglich: a) bei Kündigung oder Wegzug von Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde b) wenn ein schriftlicher Nachweis erbracht wird, dass kein Fahrzeug mehr gehalten wird c) ein Parkplatz auf privatem Grund zur Verfügung steht 2 Rückerstattungen sind nur für volle Kalendermonate möglich.

§ 17 Zuwiderhandlung

1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach dem Übertretungsstrafgesetz bestraft. Die Ahndung gemäss Strassenverkehrsgesetz bleibt vorbehalten. * 2 Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Reglement können Parkkarten ohne Entschädigung entzogen bzw. deren Ausstellung verweigert werden.

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