§ 8 Vermessungszeichen
Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über den Einsatz
der amtlichen Vermessungszeichen und die Anforderungen an deren
Qualität.
Verzicht,
Wiederherstellung
§ 9. Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann nach Weisung
der Vermessungsaufsicht verzichtet werden:
a. in den Fällen gemäss Art. 17 Abs. 2 VAV7,
b. bei Feld- und Waldwegen,
c. bei öffentlichen Gewässern,
d. bei flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden
Rechten.
Schutz der
Fixpunkte und
Grenzzeichen
§ 10. 1 Amtliche Vermessungszeichen müssen durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer nach Weisung der
Vermessungsaufsicht gesetzt, beseitigt oder wiederhergestellt werden.
2 Die Vermessungsaufsicht kann Lagefixpunkte und Höhenfixpunkte im Grundbuch gebührenfrei anmerken lassen.
4. Abschnitt: Prüfung und Anerkennung
Öffentliche
Auflage
§ 11. 1 Ort, Beginn und Dauer der öffentlichen Auflage gemäss
Art. 28 VAV7, die Einsprachemöglichkeit und die Folgen des Einspracheverzichts werden im kantonalen Amtsblatt und in den Publikationsorganen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.
2 Den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern werden diese
Angaben mit eingeschriebenem Brief unter Beilage einer Auflistung
ihrer Grundstücke mit Liegenschaftsbeschrieben (Güterzettel) mitgeteilt.
Rechtsmittel§ 12. 1 Während der Auflagefrist kann jede Person, die in ihren
Interessen betroffen ist, gegen die aufgelegten Unterlagen gemäss
Art. 28 Abs. 2 VAV7 und den Güterzettel beim Gemeindevorstand14
schriftlich und begründet Einsprache erheben. Der Gemeindevorstand14
erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung.
704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
2 Gehen keine Einsprachen ein oder können diese gütlich erledigt
werden, gilt die Vermessung als anerkannt. Die Kosten für nachträgliche Berichtigungen hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zu tragen.
3 Gegen den Entscheid des Gemeindevorstands14 kann Rekurs an
die Baudirektion erhoben werden.
Genehmigung § 13. Die Baudirektion genehmigt die Ersterhebung oder die
Erneuerung bei Güterzusammenlegungen. Sie stützt sich dabei auf
den Verifikationsbericht der Vermessungsaufsicht und auf den Bericht
des Gemeindevorstands14 über die Planauflage und die erstinstanzliche
Erledigung von Einsprachen.
Flächendifferenz bei
Erneuerungen
§ 14. Nach einer Erneuerung, welche die Informationsebene Liegenschaften einschliesst, wird den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in geeigneter Form und dem Grundbuchamt schriftlich
das alte und das neue Flächenmass mitgeteilt. Flächendifferenzen, die
ausserhalb der Toleranzen alter Ordnung liegen, werden begründet.
5. Abschnitt: Nachführung und Vermessung
Nachführungsstelle
§ 15. 1 Die Gemeinden sind zuständig für die laufende Nachführung gemäss Art. 23 VAV7. Für besondere Gebiete kann der Regierungsrat die Zuständigkeit abweichend regeln.15
2 Die Arbeiten der laufenden Nachführung sind durch Personen
auszuführen, die im Geometer-Register gemäss Art. 17 ff. der Geometerverordnung vom 21. Mai 20089 eingetragen sind (Nachführungsstellen).
3 Die Nachführungsstellen erhalten von allen staatlichen Organisationen, Behörden und Amtsstellen unentgeltlich diejenigen Eigentums-, Grundstücks- und Gebäudedaten, die sie für die Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Nachführung
während Ersterhebung,
Erneuerung
oder Landumlegung
§ 16. 1 Während des Verfahrens einer Ersterhebung, Erneuerung
oder Güterzusammenlegung ist die damit beauftragte Person mit eidgenössischem Ingenieur-Geometerpatent für die laufende Nachführung
verantwortlich.
2 Während einer Erneuerung, bei der die Informationsebenen Fixpunkte und Liegenschaften nicht betroffen sind, bleibt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer verantwortlich für
die Nachführung.
Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704.12
3 Aus wichtigen Gründen kann der Gemeindevorstand14 im Einvernehmen mit der Vermessungsaufsicht eine andere Regelung treffen.
4 Die Vermessungsaufsicht bestimmt die Einzelheiten der Daten-
und Aktenübergabe.
Gebühren§ 17. Die Baudirektion setzt den Gebührentarif für die laufende
Nachführung fest.
Meldepflicht§ 18. 1 Der Nachführungsstelle werden gemeldet:
a. von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern:
jede Änderung, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betrifft;
b. vom Grundbuchamt:
1. im Grundbuch oder Grundregister vollzogene Mutationen,
2. im Grundbuch oder Grundregister eingetragene Handänderungen von Grundstücken und die Begründung von Stockwerkeigentum;
c. von der Baubehörde:
Bauten und Anlagen, die eine Änderung des Inhalts der amtlichen
Vermessung bewirken;
d. von den zuständigen Behörden oder Amtsstellen:
1. Änderungen am Waldwegnetz,
2. Rodungen,
3. Aufforstungen,
4. Waldfeststellungen,
5. Änderungen im Bestand der öffentlichen Gewässer,
6. bauliche Veränderungen von Verkehrsanlagen und öffentlichen
Gewässern,
7. Änderungen von Lage- und Höhenfixpunkten 1 und 2,
8. Änderungen von Kantons- und Gemeindegrenzen;
e. von den Werkeigentümerinnen und Werkeigentümern:
1. Erstellung, Abbruch und Veränderungen von oberirdischen
Hoch- und Höchstspannungsleitungen,
2. Erstellung, Abbruch, Veränderungen und Druckverminderung
von Rohrleitungen (einschliesslich der Signalpunkte zur Kennzeichnung der Lage) gemäss Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober
196312;
704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
f.15 von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich:
1. Gebäudedaten (Gebäudeversicherungsnummer, Gebäudeadresse, -art, -volumen und -status, Erstellungsjahr, Nutzungscode
und -beschrieb),
2. weitere Informationen (Schätzdatum und -grund, Meldegründe,
Gebäudereferenz, Bauzeitversicherung).
2 Wird ein Lagefixpunkt 1 oder 2 oder ein Höhenfixpunkt 1 oder 2
gefährdet oder zerstört, melden die Verursacherin oder der Verursacher,
die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, die Nachführungsstelle sowie kommunale und kantonale Amtsstellen dies unverzüglich
der Vermessungsaufsicht.
3 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zum Inhalt und Zeitpunkt sowie zur Form des Meldewesens.
Nachführungsfrist
§ 19. 1 Bewilligte Bauten und Anlagen sind in der Regel spätestens auf den Zeitpunkt der Baufreigabe nach § 326 des Planungs- und
Baugesetzes (PBG) vom 7. September 19754, ausgeführte Bauten und
Anlagen innert eines Jahres seit der Bauvollendung in die amtliche
Vermessung aufzunehmen.
2 Die Vermessungsaufsicht regelt die Einzelheiten über die aufzunehmenden Objekte.
Mutationen § 20. 1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer erstellt zuhanden des Grundbuchamtes einen Mutationsplan
und eine Mutationstabelle gemäss Art. 66 TVAV8 (Mutationsurkunde)
mit Grundstücksbeschreibung für:
a. Grenzänderungen,
b. die Errichtung, Änderung und Löschung von flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechten.
2 Nach dem grundbuchamtlichen Vollzug der Mutation wird der
Datensatz der amtlichen Vermessung nachgeführt.
3 Bei Bestandesänderungen werden dem Grundbuchamt für den
gültigen Zustand der betroffenen Grundstücke Beschreibungen geliefert.
Nicht
vollzogene
Mutationen
§ 21. 1 Kann eine Mutation wegen Säumnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers grundbuchamtlich nicht vollzogen werden, mahnt die Nachführungsstelle sie oder ihn ein Jahr nach Ausführung der Mutation unter Hinweis auf die Kostenfolgen.
2 Bleibt die Mahnung unbeachtet, ist die Vermessungsaufsicht befugt,
auf Antrag der Nachführungsstelle die Mutation zu annullieren.
Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704.12
Geschäftsverkehr mit den
Grundbuchämtern
§ 22. Die Vermessungsaufsicht regelt in Absprache mit dem Notariatsinspektorat den Datenaustausch und den übrigen Geschäftsverkehr zwischen den Nachführungsstellen und den Grundbuchämtern.
Verwaltung und
Archivierung
§ 23. Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Verwaltung, Archivierung und Historisierung der Bestandteile der amtlichen Vermessung.
6. Abschnitt: Datenabgabe
§ 24. 1 Die Vermessungsaufsicht bestimmt:
a. wer neben der Vermessungsaufsicht und der Nachführungsstelle
berechtigt ist, Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abzugeben,
b. wer Einsicht zu gewähren hat,
c. wie der Datenaustausch zu gewährleisten ist,
d. die Auflagen und Bedingungen für die Datennutzung.
2 Die Vermessungsaufsicht ist zuständig für15
a. die Erstellung und Abgabe des Basisplans der amtlichen Vermessung,
b. die Bereitstellung der zentralen Download-Dienste für Daten der
amtlichen Vermessung,
c. den Datenaustausch zwischen den Behörden und Amtsstellen des
Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
7. Abschnitt: Kostentragung und Beiträge
A. Kostentragung
Zahlungspflicht§ 25. Zur Zahlung der Vermessungskosten verpflichtet ist die Person, die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes ist.
Wiederherstellung von
Vermessungszeichen
§ 26. 1 Die Kostenträger gemäss §§ 24 und 25 KGeoIG5 können
für die Kosten der Wiederherstellung schadhafter oder fehlender Vermessungszeichen auf Verursacherinnen und Verursacher Rückgriff nehmen.
704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
2 Sofern die Verursacherin oder der Verursacher nicht festgestellt
werden kann, tragen die Kosten für die Wiederherstellung von Vermessungszeichen:
a. bei Grenzzeichen zu gleichen Teilen die Grundeigentümerinnen
oder Grundeigentümer,
b. bei Lage- und Höhenfixpunkten 3 die Gemeinden.
Rückgriff § 27. 1 Bei der Anpassung von Gemeindegrenzen tragen die Gemeinden die Verfahrenskosten nach Massgabe der Anstosslänge sowie
die Kosten für die Nachführung in ihren Vermessungswerken, soweit
sie nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden
können.
2 Erfolgt die Anpassung auf Veranlassung eines Dritten, trägt dieser die Kosten. Die Kosten für die Vermarkung mit besonderen Grenzzeichen und die Verfahrens- und Nachführungskosten nach Güterzusammenlegungen dürfen jedoch nicht überwälzt werden.
Rechtsmittel § 28. Gegen die beabsichtigte Kostenverlegung bei der Ersterhebung kann Einsprache beim Gemeindevorstand14 erhoben werden.
Der Gemeindevorstand14 erledigt Einsprachen soweit möglich auf dem
Weg der Verständigung.
B. Beiträge
Kostenanteile,
Pauschalen
§ 29. 1 Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile
an die beitragsberechtigten Kosten aus:
a. für die Ersterhebung 20%,
b. für die Erneuerung 25%,
c. für die Ersterhebung oder Erneuerung der Gebäudeadressen 40%,
d. für die Erneuerung bei Güterzusammenlegungen 40%.
2 Die Vermessungsaufsicht legt die beitragsberechtigten Kosten
fest.
3 Die Beiträge können pauschaliert werden. Die Vermessungsaufsicht setzt die Pauschalen fest.
4 Die Kosten für Erweiterungen gemäss § 2 Abs. 2 sind nicht beitragsberechtigt.
Mindestbeiträge,
Teilzahlungen
§ 30. 1 Beiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt.
2 Teilzahlungen betragen mindestens Fr. 20 000.
Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) 704.12
8. Abschnitt: Geografische Namen
Geografische
Namen der
amtlichen
Vermessung
§ 31. 1 Die Vermessungsaufsicht ist in Zusammenarbeit mit den
Gemeinden für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen
Art. 9
GeoNV10 ein.15
Postalische
Ortschaften
§ 32. 1 Die Vermessungsaufsicht ist die zuständige kantonale Stelle
gemäss Art. 21 GeoNV10.
2 Sie arbeitet mit den Gemeinden, der Schweizerischen Post und
dem Zürcher Verkehrsverbund zusammen.
Strassen- und
Gewässernamen
§ 33. 1 Zuständig für die Festlegung der Strassen- und Gewässernamen sind
a. für Nationalstrassen der Bund,
b. für Staatsstrassen ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur der
Kanton,
c. für übrige Strassen und öffentliche Gewässer die Gemeinden.
2 Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen zur Schreibweise von
Strassennamen und Namen der öffentlichen Gewässer.
9. Abschnitt: Gebäudeadressen
§ 34.15 1 Die Gemeinden teilen den Bauten gemäss § 2 Abs. 1 lit. a
und b eine Gebäudeadresse zu.
2 Die Gebäudeadresse setzt sich aus der Ortschaft, der Postleitzahl,
der Lokalisation und der Hausnummer zusammen.
3 Die Vermessungsaufsicht regelt das Verfahren für das Festsetzen,
Erheben und Nachführen der Gebäudeadressen und erlässt Weisungen zur Gebäudeadressierung.
704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV)
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Vollzug § 35. Die Vermessungsaufsicht legt das Lagebezugssystem gemäss
Art. 57 Abs. 2 VAV7 fest.
Übergangsbestimmung
§ 36. Bis zur Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen entrichtet der Kanton Kostenanteile von
20% der beitragsberechtigten Kosten für die Erhebung
a. der Nutzungszonen gemäss §§ 36, 39 und 46 Abs. 2 und 3 PBG4 und
der Gestaltungspläne ausserhalb dieser Zonen,
b. der Grundwasserschutzzonen,
c. der Baulinien gemäss § 96 PBG4,
d. der Gewässerabstandslinien gemäss § 67 PBG4,
e. der Waldabstandslinien gemäss § 66 PBG4,
f. der Waldgrenzen gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald13.
1 OS 67, 369; Begründung siehe ABl 2012-07-13.
2 Inkrafttreten: 1. November 2012.
3 LS 230.
4 LS 700.1.
5 LS 704.1.
6 LS 910.1.
7 SR 211.432.2.
8 SR 211.432.21.
9 SR 211.432.261.
10 SR 510.625.
11 SR 510.626.
12 SR 746.1.
13 SR 921.0.
14 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
15 Fassung gemäss RRB vom 30. August 2017 (OS 72, 510; ABl 2017-09-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.