Zirkularbeschlüsse
1 In dringenden Fällen kann auf dem Zirkularweg entschieden werden.
2 Der Entscheid wird in der ordentlichen Zusammensetzung der Kammer
gefällt. Bei Vertretung ist auf die Interdisziplinarität zu achten.
3 Zirkularbeschlüsse können nur einstimmig gefällt werden und sind zu protokollieren.
§ 42
Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen der KESB sind nicht öffentlich (Art. 451 Abs. 1 ZGB16)).
15) BGS 211.1
16) SR 210
§ 43
Beschlussfassung
1 Für die Beschlussfassung gilt die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidiums bzw. Vizepräsidiums.
2 Die Mitglieder der KESB sind zum vorbereitenden Studium der Akten, zur
Teilnahme an der Sitzung und zur Stimmenabgabe verpflichtet.
§ 44
Traktandierung
1 Die Traktandierung der Verhandlungsgegenstände erfolgt mindestens
einen Arbeitstag vor der Kammersitzung durch das verfahrensleitende Behördenmitglied.
2 Die Beschlussanträge zu den traktandierten Geschäften werden mit den
Akten einen Arbeitstag vor der Kammersitzung zur Einsicht aufgelegt.
3 Auf nicht traktandierte Beschlussanträge wird eingetreten, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kammer deren Dringlichkeit anerkennt.
§ 45
Protokollierung
1 Über die Beschlüsse der Kammer wird Protokoll geführt.
2 Zirkularbeschlüsse werden vom verfahrensleitenden Mitglied der KESB
protokolliert und von den anderen Mitgliedern mitunterzeichnet.
3 Das Protokoll wird an der folgenden Sitzung genehmigt.
§ 46
Ausstand
1 Die Ausstands- und Ablehnungsgründe bestimmen sich nach § 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976
(Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)17) und ergänzend nach § 36 EG
ZGB18).
2 Tritt ein Behördenmitglied in den Ausstand, wird es durch ein anderes Behördenmitglied ersetzt. Dabei ist die Interdisziplinarität zu berücksichtigen.
§ 47
Vorsorgliche Massnahmen
1 Das Präsidium oder das verfahrensleitende Mitglied der KESB ist in dringenden Fällen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen ermächtigt
(Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB19) und § 42 EG ZGB20)).
17) BGS 162.1
18) BGS 211.1
19) SR 210
20) BGS 211.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.11.2018 20.11.2018 Erlass Erstfassung GS 2019/019
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 20.11.2018 20.11.2018 Erstfassung GS 2019/019