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Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug

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Contents: 47 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47

47 provisions

§ 41

Zirkularbeschlüsse 1 In dringenden Fällen kann auf dem Zirkularweg entschieden werden. 2 Der Entscheid wird in der ordentlichen Zusammensetzung der Kammer gefällt. Bei Vertretung ist auf die Interdisziplinarität zu achten. 3 Zirkularbeschlüsse können nur einstimmig gefällt werden und sind zu protokollieren.

§ 42

Ausschluss der Öffentlichkeit 1 Die Sitzungen der KESB sind nicht öffentlich (Art. 451 Abs. 1 ZGB16)). 15) BGS 211.1 16) SR 210

§ 43

Beschlussfassung 1 Für die Beschlussfassung gilt die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des Präsidiums bzw. Vizepräsidiums. 2 Die Mitglieder der KESB sind zum vorbereitenden Studium der Akten, zur Teilnahme an der Sitzung und zur Stimmenabgabe verpflichtet.

§ 44

Traktandierung 1 Die Traktandierung der Verhandlungsgegenstände erfolgt mindestens einen Arbeitstag vor der Kammersitzung durch das verfahrensleitende Behördenmitglied. 2 Die Beschlussanträge zu den traktandierten Geschäften werden mit den Akten einen Arbeitstag vor der Kammersitzung zur Einsicht aufgelegt. 3 Auf nicht traktandierte Beschlussanträge wird eingetreten, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kammer deren Dringlichkeit anerkennt.

§ 45

Protokollierung 1 Über die Beschlüsse der Kammer wird Protokoll geführt. 2 Zirkularbeschlüsse werden vom verfahrensleitenden Mitglied der KESB protokolliert und von den anderen Mitgliedern mitunterzeichnet. 3 Das Protokoll wird an der folgenden Sitzung genehmigt.

§ 46

Ausstand 1 Die Ausstands- und Ablehnungsgründe bestimmen sich nach § 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)17) und ergänzend nach § 36 EG ZGB18). 2 Tritt ein Behördenmitglied in den Ausstand, wird es durch ein anderes Behördenmitglied ersetzt. Dabei ist die Interdisziplinarität zu berücksichtigen.

§ 47

Vorsorgliche Massnahmen 1 Das Präsidium oder das verfahrensleitende Mitglied der KESB ist in dringenden Fällen zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen ermächtigt (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB19) und § 42 EG ZGB20)). 17) BGS 162.1 18) BGS 211.1 19) SR 210 20) BGS 211.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.11.2018 20.11.2018 Erlass Erstfassung GS 2019/019 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.11.2018 20.11.2018 Erstfassung GS 2019/019

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