Zweck und Regelungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt den interventiven Schutz von Mensch, Tier, Umwelt
und Sache vor Schäden durch Brand-, Natur- und Spezialereignisse.
2 Es regelt die Bewältigung von Brand-, Natur- und Spezialereignissen sowie
die Feuerwehr.
3 Personen im Sinne dieses Gesetzes sind die natürlichen und die juristischen
Personen.
§ 2
Basellandschaftliche Gebäudeversicherung
1 Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (kurz: BGV) vollzieht die
§ 3 Kantonsaufgaben dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt
Absatz 1.
2 Sie betreibt ein Feuerwehr-Inspektorat.
3 Der Regierungsrat kann der BGV in der Verordnung die Regelung von Einzelheiten übertragen.
§ 3 Sicherheitsdirektion
1 Die Sicherheitsdirektion vollzieht folgende Kantonsaufgaben dieses Gesetzes:
a. Grund- und Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von Unfall- und übrigen
Ereignissen auf dem Rhein,
b. Grundeinsatz zur Bewältigung von ABC-Ereignissen auf dem Rhein,
c. Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von ABC-Ereignissen,
d. spezifische Stützpunktfeuerwehren gemäss § 36 Absatz 3.
2 Entscheide über Einsatztaktik, Organisation oder Materialbeschaffung bedürfen der Genehmigung der BGV.
1) GS 29.276, SGS 100
2) Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 11. April 2013.
2 760
§ 4
Alarmierungs-, Rettungs- und Löschpflicht
1 Sofern es ihr möglich und zumutbar ist, hat jede Person bei einem Brand-,
Natur- oder Spezialereignis die Feuerwehr-Notrufstelle zu alarmieren und gefährdete Personen und Tiere zu retten sowie bei einem Brandereignis den
Brand zu löschen.
2 Ereignisse
2.1 Brandereignisse
§ 5
Definition
1 Brandereignisse sind akut drohende oder eingetretene Schadenfeuer oder
Schadensexplosionen.
§ 6
Zuständigkeit zur Ereignisbewältigung
1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Brandereignissen. Vorbehalten bleibt Absatz 2 Buchstabe a.
2 Der Kanton ist zuständig
a. für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Brandereignissen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf dem Rhein,
b. für den Ergänzungseinsatz zur Bewältigung der Brandereignisse.
§ 7
Einsatzkosten, Ersatzpflicht
1 Die Einwohnergemeinden und der Kanton tragen die Kosten des Einsatzes
zur Bewältigung der Brandereignisse, für die sie zuständig sind.
2 Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig ein Brandereignis verursacht, oder wer
vorsätzlich oder grobfahrlässig seine Aufsichtspflicht über eine Person verletzt,
die unter seiner Aufsicht stehend ein Brandereignis verursacht, ist verpflichtet,
der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton die Einsatzkosten zu ersetzen.
2.2 Naturereignisse
§ 8
Definition
1 Naturereignisse sind akut drohende oder eingetretene Naturgewalten wie
Sturmwind, Blitzschlag, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Übersarungen, Murgänge, Erdrutsche, Erdbeben, Steinschlag, Felssturz, Schneedruck,
Schneerutsch und Schneelawinen, die Personen oder Tiere gefährden oder
schädigen oder die grosse Schäden an Sachen bewirken.
3 760
§ 9
Zuständigkeit zur Ereignisbewältigung
1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Naturereignissen. Vorbehalten bleibt Absatz 2 Buchstabe a.
2 Der Kanton ist zuständig
a. für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Naturereignissen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf dem Rhein,
b. für den Ergänzungseinsatz zur Bewältigung der Naturereignisse.
§ 10
Einsatzkosten, Ersatzpflicht
1 Die Einwohnergemeinden und der Kanton tragen die Kosten des Einsatzes
zur Bewältigung der Naturereignisse, für die sie zuständig sind.
2 Wer wegen grober Verletzung seiner Sorgfaltspflicht den Einsatz zur Bewältigung eines Naturereignisses verursacht, ist verpflichtet, der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton die Einsatzkosten zu ersetzen.
2.3 Spezialereignisse
§ 11
Definition
1 Als Spezialereignisse gelten:
a. Ereignisse, die die technische Rettung von Personen oder Tieren aus einer lebens- oder gesundheitsbedrohenden Situation erfordern und die
nicht ein anderes Ereignis gemäss diesem Gesetz sind (kurz: Unfallereignis);
b. akut drohende oder eingetretene Ereignisse mit atomarer Strahlung oder
mit biologischen oder chemischen Stoffen, die Personen oder Tiere an
Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an der Umwelt bewirken (kurz: ABC-Ereignis);
c. akut drohende oder eingetretene Ereignisse, die Personen oder Tiere an
Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an Sachen bewirken
und die nicht ein anderes Ereignis gemäss diesem Gesetz sind (kurz: übrige Ereignisse).
§ 12
Zuständigkeit zur Ereignisbewältigung
1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Spezialereignissen. Vorbehalten bleibt Absatz 2 Buchstabe a.
2 Der Kanton ist zuständig
a. für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Spezialereignissen auf Autobahnen und Autostrassen sowie auf dem Rhein,
b. für den Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von Spezialereignissen.
4 760
§ 13
Einsatzkosten, Ersatzpflicht
1 Die Einwohnergemeinden und der Kanton tragen die Kosten des Einsatzes
zur Bewältigung der Spezialereignisse, für die sie zuständig sind.
2 Die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung eines Spezialereignisses sind der
Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton zu ersetzen.
3 Ersatzpflichtig ist
a. im Falle eines Unfallereignisses die gerettete bzw. die tierhaltende Person
b. im Falle eines ABC-Ereignisses die das Ereignis verursachende Person,
c. im Falle eines übrigen Ereignisses die begünstigte Person.
4 Die Kostenüberbindungen gemäss der kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
2.4 Gemeinsame Bestimmung
§ 14
Grundeinsatz
1 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die Aufgaben des Grundeinsatzes, die Anforderungen daran sowie die erforderlichen Einsatzmittel.
3 Feuerwehr
3.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 15
Aufgaben
1 Die Feuerwehren leisten unverzüglichen und befristeten Einsatz zur Bewältigung von Brand-, Natur- und Spezialereignissen.
2 Sie retten Menschen und Tiere und begrenzen den Schaden. Dabei richten
sie sich nach den schweizerisch anerkannten Grundsätzen.
3 Sie können andere Feuerwehren zur notwendigen Hilfe bei der Ereignisbewältigung anfordern.
4 Die BGV kann die Feuerwehren zur Begrenzung eingetretener Schäden an
Gebäuden und Grundstücken sowie zur Abwehr potentiell drohender Gefahren
§ 16 für Gebäude und Grundstücke einsetzen. *
Befugnisse
1 Die Feuerwehren sind im Einsatz berechtigt, Grundstücke, Anlagen und Gebäude zu betreten.
5 760
2 Sie sind im Einsatz berechtigt, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen sowie Anordnungen gegenüber Personen zu erteilen. Diese haben den Anordnungen Folge zu leisten.
3 Sie können ausserhalb von Einsätzen oder Übungen Privaten entgeltliche,
technische und personelle Hilfe leisten. Dabei muss der Einsatz für die Ereignisbewältigung jederzeit gewährleistet sein.
3.2 Feuerwehrdienst
§ 17
Feuerwehrdienstpflicht
1 Die im Kanton niedergelassenen Männer und Frauen sind ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 19 Jahre alt werden, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 40 Jahre alt geworden sind, feuerwehrdienstpflichtig.
2 Die Einwohnergemeinden können im Reglement einen späteren Beginn und
ein späteres Ende der Dienstpflicht festlegen.
3 Die Dienstpflicht wird in der Feuerwehr der Niederlassungsgemeinde erfüllt.
§ 18 Vorbehalten bleibt
4 Ein Anspruch auf Dienstleistung besteht nicht.
§ 18 Feuerwehrdienstpflicht in einer anderen Feuerwehr
1 Eine feuerwehrdienstpflichtige Person kann ihre Dienstpflicht in einer anderen, vom Kanton anerkannten Feuerwehrorganisation erfüllen, sofern es der
Mannschaftsbestand der Niederlassungsgemeinde zulässt.
2 Sie und die Feuerwehrorganisation reichen ein gemeinsames Gesuch ein.
3 Die Niederlassungsgemeinde entscheidet über das Gesuch. Eine Bewilligung
ist zu befristen.
§ 19
Freiwilliger Feuerwehrdienst
1 Die Niederlassungsgemeinde kann Angehörigen der Feuerwehr bewilligen,
über das feuerwehrdienstpflichtige Alter hinaus Feuerwehrdienst zu leisten.
2 Sie kann zudem nicht-niedergelassenen Personen bewilligen, Feuerwehrdienst zu leisten.
§ 20
Lohnfortzahlung
1 Angehörige der Feuerwehr, die aufgrund des Feuerwehrdienstes an der
Arbeitsleistung verhindert sind, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung.
2 Der Anspruch gegenüber privatrechtlichen Arbeitgebenden richtet sich nach
den Bestimmungen über die Ausübung eines öffentlichen Amts (Artikel 324a Absatz 1 OR3)). Derjenige gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden des kantonalen Rechts ist unbeschränkt.
3) SR 220
6 760
§ 21
Sold
1 Die Einwohnergemeinden richten den Angehörigen ihrer Feuerwehr einen
Sold aus.
§ 22
Feuerwehrpflichtersatzabgabe
1 Die Einwohnergemeinden erheben von den feuerwehrdienstpflichtigen Personen, die keinen Feuerwehrdienst in einer vom Kanton anerkannten Feuerwehrorganisation leisten, eine Feuerwehrpflichters atzabgabe.
2 Sie regeln die Einzelheiten im Reglement und können darin weitere feuerwehrdienstpflichtige Personen von der Feuerwehrpflichtersatzabgabe befreien.
3 Zweckverbände und Feuerwehrverbünde können nicht ermächtigt werden,
die Feuerwehrpflichtersatzabgabe zu erheben.
3.3 Einwohnergemeinden
§ 23
Feuerwehr
1 Die Einwohnergemeinden betreiben eine Feuerwehr nach den Vorgaben des
Kantons.
2 Sie können sie mit Zustimmung des Kantons gemeinsam mit inner- und ausserkantonalen Einwohnergemeinden betreiben.
3 Sie können mit Dritten zusammenarbeiten. Der Zusammenarbeitsvertrag bedarf der Genehmigung des Kantons. Eine vollständige Auslagerung der Feuerwehr an Dritte ist unzulässig.
§ 24
Organisation
1 Die Einwohnergemeinden legen den Mannschaftsbestand ihrer Feuerwehren
fest. Dieser muss ausreichend sein, die Ereignisse, für die die Einwohnergemeinden zuständig sind, bewältigen zu können.
2 Die Feuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten oder von der Feuerwehrkommandantin geführt. Er oder sie ist dem Gemeinderat unterstellt.
3 Die Angehörigen der Feuerwehr haben die Weisungen ihrer Vorgesetzten
und die Einsatzleitung diejenigen des Feuerwehr-Inspektorats zu befolgen.
§ 25
Feuerwehrmaterial
1 Der Kanton beschafft und finanziert das persönliche Material der Feuerwehrangehörigen und übergibt es den Einwohnergemeinden zu Eigentum und Unterhalt.
2 Die Einwohnergemeinden beschaffen, finanzieren und unterhalten das übrige
Material der Feuerwehr (kurz: Korpsmaterial).
7 760
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Beschaffungskosten des Korpsmaterials,
das für die Bewältigung der Ereignisse, für die die Einwohnergemeinden zuständig sind, erforderlich ist.
4 Der Verkauf von Korpsmaterial, an das der Kanton Beiträge geleistet hat, bedarf dessen Zustimmung. Die Beiträge sind im Verhältnis zur restlichen Nutzungsdauer zurückzuerstatten.
§ 26
Löschwasser
1 Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass jederzeit Löschwasser zur Verfügung steht.
2 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Anforderungen an die Löschwasserversorgung.
3 Der Kanton leistet Beiträge an Hydranten.
§ 27
Jugendfeuerwehr
1 Die Einwohnergemeinden können in ihrer Feuerwehr eine Jugendabteilung
führen (kurz: Jugendfeuerwehr).
2 Die Jugendfeuerwehr dient der Jugendarbeit und der Nachwuchsförderung.
Sie nimmt an keinen Einsätzen für die Ereignisbewältigung teil, sie kann jedoch
für Hilfeleistungen gemäss § 16 Absatz 3 eingesetzt werden.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Jugendfeuerwehr.
3.4 Betriebe
§ 28
Betriebsfeuerwehr
1 Der Kanton verpflichtet Betriebe, von denen das Risiko eines erheblichen
Schadens durch ein Brand- oder ABC-Ereignis ausgeht, auf eigene Kosten eine Feuerwehr zu betreiben (kurz: Betriebsfeuerwehr).
2 Er kann geeignete Organisationen in Betrieben als Betriebsfeuerwehr anerkennen.
3 Die Betriebe können mit Dritten zusammenarbeiten. Der Zusammenarbeitsvertrag bedarf der Genehmigung des Kantons.
§ 29
Einsatz
1 Die Betriebsfeuerwehr bewältigt Brand-, Natur-, Unfall-, ABC- und übrige Ereignissen auf dem Betriebsareal.
2 Sie hat beim Einsatz gemäss Absatz 1 die Notrufstelle zu alarmieren sowie
gegebenenfalls die Weisungen der Einsatzleitung der Feuerwehr der
Einwohnergemeinde oder diejenigen des Feuerwehr-Inspektorats zu befolgen.
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3 Sie unterstützt auf Anordnung des Feuerwehr-Inspektorats die Einsätze
anderer Feuerwehren ausserhalb des Betriebsareals.
§ 30
Einsatzkosten
1 Die Einsatzkosten sind den Betrieben nach Massgabe der §§ 7 Absatz 2,
10 Absatz 2 und 13 Absatz 3 zu ersetzen.
§ 31
Organisation
1 Die Betriebsfeuerwehren sind nach den Vorgaben des Kantons zu betreiben.
2 Sie werden vom Feuerwehrkommandanten oder von der Feuerwehrkommandantin geführt.
§ 32
Feuerwehrmaterial
1 Der Kanton beschafft und finanziert das persönliche Material der Angehörigen
der Betriebsfeuerwehr und übergibt es den Betrieben zu Eigentum und Unterhalt.
2 Die Betriebe beschaffen, finanzieren und unterhalten das Korpsmaterial der
Betriebsfeuerwehr.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Beschaffungskosten des Korpsmaterials,
das für die Bewältigung der Ereignisse, für die die Betriebe zuständig sind, erforderlich ist.
4 Der Verkauf von Korpsmaterial, an das der Kanton Beiträge geleistet hat, bedarf dessen Zustimmung. Die Beiträge sind im Verhältnis zur restlichen Nutzungsdauer zurückzuerstatten.
3.5 Kanton
§ 33
Alarmierung
1 Der Kanton betreibt eine Feuerwehr-Notrufstelle und ist zuständig für die
Alarmierung der Feuerwehren.
§ 34
Ausbildung
1 Der Kanton führt Ausbildungskurse für die Angehörigen der Feuerwehren
durch und trägt die Kosten. Er richtet keine Vergütungen an die Kursteilnehmenden aus.
2 Die Angehörigen der Feuerwehren sind verpflichtet, die vom Kanton vorgegebenen Ausbildungen zu absolvieren.
3 Sie dürfen nur diejenigen Funktionen ausüben, für die sie ausgebildet sind.
Das Feuerwehr-Inspektorat kann befristete Ausnahmen bewilligen.
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§ 35
Materialkommission
1 Der Regierungsrat setzt eine Kommission ein, die den Kanton bei der Beschaffung des persönlichen Materials der Feuerwehrangehörigen der
Einwohnergemeinden sowie der Betriebe berät.
2 Der Kommissionsvorsitz obliegt dem Feuerwehr-Inspektorat. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die weiteren Einzelheiten.
§ 36
Stützpunktfeuerwehren
1 Der Kanton bestimmt einzelne Feuerwehren der Einwohnergemeinden als
Stützpunktfeuerwehren und regelt und finanziert deren Aufgaben. Er übergibt
ihnen das dazu notwendige Material zu Besitz, Betrieb und Unterhalt.
2 Er kann Dritte mit Stützpunktfeuerwehraufgaben beauftragen.
3 Die Sicherheitsdirektion kann spezifische Stützpunktfeuerwehren für die Bewältigung von Unfall- und übrigen Ereignissen auf dem Rhein sowie von ABC-
Ereignissen betreiben. Sie kann die Aufgabe mit Genehmigung der BGV Dritten übertragen.
§ 37
Feuerwehr-Inspektorat
1 Das Feuerwehr-Inspektorat übt die Aufsicht über die Feuerwehren aus.
2 Es bietet im Ereignisfall die notwendigen kommunalen, kantonalen und
betrieblichen Feuerwehrmittel zum Einsatz auf, wenn
a. die zuständige Feuerwehr den gesetzlich geforderten Einsatz nicht zu
leisten in der Lage ist,
b. der Kanton für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig ist,
c. der Kantonale Krisenstab den Feuerwehreinsatz anordnet.
3 Es
a. bestimmt oder übernimmt bei einem Ereignis, für dessen Bewältigung die
Einwohnergemeinde oder der Betrieb zuständig ist, die Einsatzleitung,
wenn Lage oder Führung dies erfordern;
b. bestimmt oder übernimmt die Einsatzleitung bei einem Ereignis, für dessen Bewältigung der Kanton zuständig ist;
c. bestimmt im Zweifelfsfall die Zuständigkeit für die Bewältigung eines Ereignisses.
§ 38
Kostenersatz
1 Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden und den Betrieben die Kosten
der personellen und sachlichen Feuerwehrmittel, die er aufgrund von § 37 Absatz 2 aufgeboten hat, sofern das Ereignis nicht auf deren Hoheitsgebiet bzw.
Betriebsareal stattgefunden hat.
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2 Die Staatskasse ersetzt der BGV im Falle von § 37 Absatz 2 Buchstabe c deren Auslagen gemäss Absatz 1.
4 Schlussbestimmungen
§ 39
Beschwerde
1 Gegen Beitragsverfügungen kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsrat der
BGV Beschwerde erhoben werden. *
2 Gegen die übrigen Verfügungen kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungrat erhoben werden.
3 Gegen Beschwerdeentscheide kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht
(Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.
§ 40
Fehlalarm
1 Verpflichtet ist, der Einwohnergemeinde, dem Kanton oder dem Betrieb die
Einsatzkosten zu ersetzen,
a. wer vorsätzlich die Feuerwehr fehlalarmiert,
b. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Meldeanlage für Schadenfeuer,
Schadensexplosionen oder für weitere Gefahren einen Fehlalarm auslösen lässt,
c. wer Eigentümer oder Eigentümerin, Besitzer oder Besitzerin einer solchen Anlage ist, die innerhalb von zwölf Monaten mehr als einen Fehlalarm auslöst.
2 Die Gemeinden können im Reglement eine strengere Regelung als diejenige
gemäss Absatz 1 Buchstabe c vorsehen.
3 Die Bestrafung gemäss Artikel 128bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches4) bleibt vorbehalten.