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26 provisions
§ 2
Rodungsgesuch
1 Das Rodungsgesuch ist in dreifacher Ausführung einzureichen. Es hat folgende Unterlagen zu enthalten:
a) einen Kartenausschnitt 1:25'000 mit Eintrag der Rodungs- und
Ersatzflächen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
921.101 Kanton Schaffhausen
b) einen Grundbuchplan, der die Rodungs- und Ersatzflächen bezeichnet
c) den Nachweis, dass die Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5
WaG erfüllt sind
d) den Nachweis, dass Rodung und Ersatzleistung flächenmässig und
qualitativ gleichwertig sind
§ 3 e) ein Gestaltungskonzept für das Rodungs- und Ersatzflächengebiet
Vorteilsausgleich
1 Der Wert der Nutzung abzüglich Aufwand der Nutzung entspricht dem Ertragswert des Grundstückes nach der Rodung. Für die Berechnung des Vorteilsausgleichs sind vom Ertragswert der Wert des Waldes vor der Rodungsbewilligung sowie der Aufwand im Zusammenhang mit der Rodungsbewilligung einschliesslich Rodungsersatz abzuziehen.
2 Der Ertragswert berechnet sich aus dem Gewinn pro Jahr kapitalisiert zu
fünf Prozent. Beim Materialabbau berechnet sich der Ertragswert aus der
durchschnittlichen Abbaumenge pro Jahr und einem durchschnittlichen
Gewinn von Fr. 2.00 pro m³.
3 Für die Berechnung der Abzüge gelten folgende Definitionen:
a) Wert des Waldes vor der Rodungsbewilligung = Bodenwert plus Bestandeswert des Waldes ermittelt nach anerkannten Richtlinien für
die Waldwertschätzung
b) Aufwand im Zusammenhang mit der Rodungsbewilligung = Aufwand
für das Erstellen der Planungsgrundlagen, Gesuchsunterlagen und
Berichte sowie die Gebühren für die erforderlichen Bewilligungen und
die Kosten von Rechtsmittelverfahren
c) Aufwand für den Rodungsersatz = Kosten für die Beschaffung der
Rodungsersatzfläche, sofern der Ersatz nicht an Ort und Stelle erfolgt, plus Aufwand für Vorbereitung der Rodungsersatzfläche, Ankauf von Pflanzmaterial und Aufwand für Pflanzung und Pflege während den ersten zehn Jahren
§ 4
Abgrenzung von Wald und Bauzonen
1 Waldfeststellungen zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen erfolgen in
der Regel bei der Gesamtrevision einer Ortsplanung. Der Gemeinderat veranlasst nach den Weisungen des Kantonsforstamtes die Aufnahme der
Waldgrenze und den Eintrag in den Zonenplan.
§ 5 Kanton Schaffhausen 921.101
Nachführung von Waldgrenzen
1 Die Gemeinden veranlassen in der amtlichen Vermessung die Nachführung der durch Waldfeststellungen oder Rodungsbewilligungen rechtskräftig
festgelegten Waldgrenzen.
3 Betreten und Befahren des Waldes
§ 6
Gesuche für bewilligungspflichtige Veranstaltungen
1 Gesuche um die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen
im Wald gemäss Art. 16 KWaG sind drei Monate vor dem Veranstaltungsdatum in dreifacher Ausführung beim zuständigen Gemeinderat einzureichen.
Sie haben folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a) Datum und Art der Veranstaltung
b) voraussichtliche Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer
c) Kartenausschnitt 1:25'000 mit Eintrag der beanspruchten Gebiete
2 Für nicht bewilligungspflichtige Veranstaltungen ist die Vereinbarung vom
10. November 1997 des Schaffhauser Jagdschutzvereins und der OL-Gruppe Schaffhausen über die Durchführung von Orientierungsläufen in den
Schaffhauser Waldungen wegleitend.
4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
§ 7
Nachteilige Nutzungen
1 Eine Ausnahmebewilligung für nachteilige Nutzungen darf erteilt werden,
wenn wichtige Gründe nachgewiesen werden, welche das Interesse an der
Walderhaltung überwiegen, und die Funktion oder die Bewirtschaftung des
Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
§ 8
Bauten und Anlagen
1 Im Wald dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die
forstlichen Zwecken, der Ausübung der Jagd und der Bienenhaltung dienen
sowie nichtforstliche Kleinbauten im Sinne von Art. 14 WaV wie erdverlegte
Leitungen, Trinkwasserfassungen, Kleinantennenanlagen und dergleichen.
921.101 Kanton Schaffhausen
§ 9
Forsthütten im Privatwald
1 Im Privatwald ist die Errichtung von Forsthütten nur zulässig, wenn das zu
bewirtschaftende Areal eine Mindestfläche von 5 ha aufweist.
§ 10
Jagdhütten
1 Pro Jagdrevier darf nur eine Jagdhütte und nur für die Dauer des Pachtverhältnisses bewilligt werden.
2 Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist die Hütte der nachfolgenden
Jagdgesellschaft zu übergeben oder innert Jahresfrist zu entfernen. *
3 Diese Verpflichtung ist auf Anmeldung des Kantonsforstamtes im Grundbuch anzumerken.
§ 11
Bienenhäuschen
1 Bienenhäuschen dürfen nur für die Dauer von zehn Jahren bewilligt werden.
2 Wird die Bewilligung nicht vor Ablauf ihrer Dauer verlängert, so ist die Anlage innert dreier Monate zu entfernen.
§ 12 * Umweltgefährdende Stoffe
1 Die Verwendung umweltgefährdender Stoffe richtet sich nach den Bestimmungen der ChemRRV.
2 Das Kantonsforstamt erteilt Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald nach Anhang 2.5 Ziffer 1.2 Abs. 3 ChemRRV.
5 Pflege und Nutzung des Waldes
§ 13
Naturnaher Waldbau
1 Merkmale des naturnahen Waldbaus sind:
a) die Bevorzugung standortsheimischer Baumarten
b) die Förderung der natürlichen Waldverjüngung
c) eine nachhaltige Zusammensetzung des Waldes bezogen auf
Baumarten und Baumalter
Kanton Schaffhausen 921.101
d) eine angemessene Vertretung von Gebieten mit vorrangiger Naturschutz- und Lebensraumfunktion
§ 14 e) eine boden- und waldschonende Nutzung des Holzes
Bewirtschaftungsvorschriften
1 Die Bewirtschaftung des Waldes hat nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaues und unter Berücksichtigung der Waldfunktionen zu erfolgen.
2 In Gebieten mit Vorrang Nutzfunktion sind bei der Waldverjüngung
standortgerechte Waldbestände zu schaffen. In Gebieten mit Vorrang
Schutz- sowie Naturschutz- und Lebensraumfunktion sind standortsgemässe Waldbestände zu schaffen; die Waldverjüngung soll natürlich erfolgen.
3 Das Kantonsforstamt erlässt Richtlinien.
§ 15
Kantonaler Waldplan und kantonales Waldinventar
1 Das Kantonsforstamt erstellt die erforderlichen Grundlagen für den kantonalen Waldplan und das kantonale Waldinventar. Die Grundlagen stehen für
alle Arten von Planungen zur Verfügung. Die Benützung der Grundlagen
durch Dritte ist gebührenpflichtig.
2 Der Regierungsrat erlässt, nach Anhörung der Gemeinden sowie der interessierten Verbände und Organisationen, den kantonalen Waldplan und das
kantonale Waldinventar.
3 Der kantonale Waldplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und nachzuführen. Das kantonale Waldinventar ist in einem Turnus von 20 Jahren zu erheben.
§ 16
Waldfunktionsplan
1 Der Waldfunktionsplan dient der nachhaltigen Sicherstellung der öffentlichen Interessen am Wald. Er gibt Auskunft über die Waldfunktionen und deren Gewichtung, definiert die langfristigen Ziele der Walderhaltung und legt
die notwendigen Massnahmen fest.
2 Der Gemeinderat zieht interessierte Kreise zur Ausarbeitung des Entwurfs
des Waldfunktionsplanes bei. Vor der öffentlichen Auflage während 20 Tagen ist der Planentwurf dem Baudepartement zur Vorprüfung einzureichen.
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3 Zum Entwurf des Waldfunktionsplanes können innert der Auflagefrist mit
schriftlicher Begründung beim Gemeinderat Anregungen und Einwände vorgebracht werden. Der Gemeinderat beantwortet die Anregungen und
Einwände schriftlich.
4 Der Gemeinderat erlässt den Waldfunktionsplan und reicht ihn dem Regierungsrat zur Genehmigung ein.
§ 17
Betriebsplan
1 Der Betriebsplan gibt Auskunft über die lang- und mittelfristigen Ziele eines
Forstbetriebes oder einer Forstbetriebsgemeinschaft. Er enthält zudem:
a) die Ergebnisse der abgelaufenen Planungsperiode
b) eine waldbauliche Planung
c) einen Arbeits- und Finanzplan
2 Das Kantonsforstamt legt in einer Richtlinie fest, welche Angaben und Unterlagen für die Umsetzung und Kontrolle des Betriebsplanes einzureichen
sind.
3 Die Betriebspläne sind mindestens alle 20 Jahre zu überarbeiten. Bei Erlass oder Änderung der Waldfunktionspläne sind die Betriebspläne innert
dreier Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
§ 18
Waldreservate
1 Waldreservate sind für mindestens 50 Jahre auszuscheiden.
2 Bei Nutzungsbeschränkungen wird der entgangene erntekostenfreie Erlös
abgegolten.
3 Abzugeltende Nachteile, die der Eigentümerin oder dem Eigentümer aus
der Pflicht zur Ergreifung besonderer Massnahmen entstehen, sind die Unterhaltskosten unter Abzug eines allfälligen Erlöses.
§ 19
Bewilligung für Holznutzungen
1 Genehmigungen und Bewilligungen gemäss Art. 29 KWaG werden erteilt,
wenn die Holznutzung den Zielen der forstlichen Planung entspricht und keine Gefährdung für Nachbarbestände entsteht.
2 Ausnahmen vom Kahlschlagverbot nach Art. 22 WaG werden nur bewilligt,
wenn:
a) keine zusätzlichen Umweltgefährdungen entstehen
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§ 20 b) ein standortsgemässer Wald geschaffen wird
Waldteilung
1 Waldteilungen können bewilligt werden, wenn:
a) die neue und die verbleibende Parzelle in der Regel mehr als 2 ha
Fläche aufweisen
b) der Zugang für die Pflege und Nutzung des Waldes sichergestellt
bleibt
c) die Ziele der forstlichen Planung der Waldteilung nicht entgegenstehen
6 Finanzierung
§ 21
Abgeltungen
1 Abgeltungen gemäss Art. 38 Abs. 1 KWaG betragen:
a) * …
b) 30% der Kosten der vom Kanton anerkannten Kurse im Rahmen der
Aus- und Fortbildung des Forstpersonals
2 Abgeltungen gemäss Art. 38 KWaG in Verbindung mit Art. 39 b KWaG betragen: *
a) 70%–80% der anrechenbaren Kosten für die Jungwaldpflege
b) 80%–100% der anrechenbaren Kosten für Massnahmen, die zur Erhaltung des Waldes als naturnaher Lebensraum erforderlich sind
c) 100% der anrechenbaren Kosten für Massnahmen, die kantonal
§ 22 angeordnet werden
Finanzhilfen
1 Finanzhilfen gemäss Art. 39 KWaG werden nur im Rahmen der bewilligten
Kredite gewährt. Sie betragen:
a)–b) * …
c) 20% der Kosten der vom Kanton anerkannten Weiterbildungskurse
für Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer
2 Finanzhilfen gemäss Art. 39 KwaG in Verbindung mit Art. 39 b KWaG betragen 60% der anrechenbaren Kosten. *
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3 … *
§ 23
Bemessung der Beiträge
1 Die Beiträge gemäss § 21 Abs. 2 an den öffentlichen Wald werden abgestuft nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängers. Sie wird
aufgrund der Waldfläche, der Einnahmen aus dem Holzverkauf und der Erträge aus waldfremden Nutzungen ermittelt.
2 Die Beiträge gemäss § 21 Abs. 2 lit. a an den Privatwald betragen 80% der
anrechenbaren Kosten. Die Mindestfläche für Beiträge beträgt 20 a. *
§ 24 * …
7 Organisation und Vollzug
§ 25
Forstkreise
1 Das Kantonsgebiet wird in drei Forstkreise eingeteilt.
2 Der 1. Forstkreis umfasst: Die Forstreviere der Gemeinden Bargen,
Beggingen, Beringen, Buchberg, Gächlingen, Hallau, Löhningen, Neuhausen am Rheinfall, Neunkirch, Merishausen, Oberhallau, Rüdlingen, Schleitheim, Siblingen, Trasadingen und Wilchingen. *
3 Der 2. Forstkreis umfasst: Die Forstreviere der Stadt Schaffhausen und die
Kantonswaldreviere. *
4 Der 3. Forstkreis umfasst: Die Forstreviere der Gemeinden Buch, Büttenhardt, Dörflingen, Hemishofen, Lohn, Ramsen, Stein am Rhein, Stetten und
Thayngen. *
5 Der Kantonsforstmeister bzw. die Kantonsforstmeisterin betreut den
2. Forstkreis.
§ 26
Kantonsforstbetrieb
1 Der Kantonsforstbetrieb umfasst den Wald im Eigentum des Kanntons. Der
Kantonsforstbetrieb ist dem Kantonsforstmeister bzw. der Kantonsforstmeisterin unterstellt.
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8 Schlussbestimmungen
§ 27
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
a) die Verordnung über die Forstorganisation vom 27. August 1991
b) der Beschluss des Regierungsrates vom 24. Dezember 1947 betreffend Neuausscheidung des Schutzwaldes im Kanton Schaffhausen
c) der Beschluss des Regierungsrates vom 13. September 1962 über
die Beitragsleistung des Kantons an Waldweganlagen
d) der Beschluss des Regierungsrates vom 14. Mai 1990 über Kantonsbeiträge an ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung
e) die Verordnung des Regierungsrates vom 20. Dezember 1977 über
die Errichtung von Bauten und Anlagen im Wald und in Waldnähe
f) die Verordnung des Regierungsrates vom 13. Oktober 1915 über das
Sammeln von Leseholz in den Staatswaldungen
g) die Verordnung des Regierungsrates vom 21. Juni 1946 über die
Forstreservefonds
h) die Verordnung des Regierungsrats vom 2. Januar 1926 betreffend
der Überwachung der Holznutzungen in den Privatwaldungen
i) die Verordnung des Regierungsrates vom 22. Dezember 1964 über
die Sortierung, Messung und Berechnung der Holznutzung in den öffentlichen Waldungen des Kantons Schaffhausen
§ 28 j) die Normalwaldordnung vom 30. September 1908
Anpassung an das neue Recht
1 Die Gemeinden sorgen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die Signalisation der Fahrverbote auf Waldstrassen.
§ 29
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft1).
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 12. Februar 1998.
2) Amtsblatt 1997, S. 1611.
921.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.11.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung Abl. 1997, S. 1611
16.11.2004 01.02.2005 § 1 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1689
16.11.2004 01.02.2005 § 10 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 1689
16.11.2004 01.02.2005 § 25 Abs. 3 geändert Abl. 2004, S. 1689
27.11.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 3 eingefügt Abl. 2007, S. 1807
27.11.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 1, a) aufgehoben Abl. 2007, S. 1807
27.11.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1807
27.11.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 1, a) aufgehoben Abl. 2007, S. 1807
27.11.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 1, b) aufgehoben Abl. 2007, S. 1807
27.11.2007 01.01.2008 § 22 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1807
27.11.2007 01.01.2008 § 23 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1807
22.04.2008 01.05.2008 § 12 totalrevidiert Abl. 2008, S. 539
02.12.2008 01.01.2009 § 25 Abs. 2 geändert Abl. 2008, S. 1783
02.12.2008 01.01.2009 § 25 Abs. 4 geändert Abl. 2008, S. 1783
11.05.2010 01.06.2010 § 22 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2010, S. 735
11.05.2010 01.06.2010 § 24 aufgehoben Abl. 2010, S. 735
20.11.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 1729
Kanton Schaffhausen 921.101
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.11.1997 01.01.1998 Erstfassung Abl. 1997, S. 1611
§ 1 16.11.2004 01.02.2005 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1689
§ 1 Abs. 3 27.11.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1807
§ 10 Abs. 2 16.11.2004 01.02.2005 geändert Abl. 2004, S. 1689
§ 12 22.04.2008 01.05.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 539
§ 21 Abs. 1, a) 27.11.2007 01.01.2008 aufgehoben Abl. 2007, S. 1807
§ 21 Abs. 2 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1807
§ 22 Abs. 1, a) 27.11.2007 01.01.2008 aufgehoben Abl. 2007, S. 1807
§ 22 Abs. 1, b) 27.11.2007 01.01.2008 aufgehoben Abl. 2007, S. 1807
§ 22 Abs. 2 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1807
§ 22 Abs. 3 11.05.2010 01.06.2010 aufgehoben Abl. 2010, S. 735
§ 23 Abs. 2 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1807
§ 24 11.05.2010 01.06.2010 aufgehoben Abl. 2010, S. 735
§ 25 Abs. 2 02.12.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2008, S. 1783
§ 25 Abs. 2 20.11.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1729
§ 25 Abs. 3 16.11.2004 01.02.2005 geändert Abl. 2004, S. 1689
§ 25 Abs. 4 02.12.2008 01.01.2009 geändert Abl. 2008, S. 1783