§ 1
Zweck 1 Diese Verordnung bezeichnet die Zuständigkeiten der kantonalen Dienststellen zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts von Bund und Kanton.
Basel-Landschaft · 481.11 · ordinance
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Zweck 1 Diese Verordnung bezeichnet die Zuständigkeiten der kantonalen Dienststellen zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts von Bund und Kanton.
Polizei Basel-Landschaft 1 Die Polizei Basel-Landschaft ist insbesondere zuständig für: a. die Verweigerung und den Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen sowie von Fahrlehrerbewilligungen; b. die Anordnung von Verwarnungen betreffend Führerausweise; c. die Aberkennung ausländischer Führerausweise; d. die nichtperiodische Fahreignungsabklärung. Bei Lernfahrausweisgesuchen für Abklärungen betreffend Alkohol und Drogen sowie betreffend medizinische Spezialfälle; e. die Anordnung und Kontrolle von Auflagen betreffend Alkohol und Drogen sowie betreffend medizinische Spezialfälle; f. die Anordnung medizinisch bedingter Kontrollfahrten; g. die Anordnung von Verkehrsunterricht bei verkehrsauffälligen Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenkern; h. die Abklärungen im Zusammenhang mit der Wiederzulassung als Verkehrsteilnehmerin oder Verkehrsteilnehmer und die Anordnung von Auflagen bei unbefristeten Führerausweisentzügen; i. die Anordnung von Fahrverboten für Führerinnen oder Führer motorloser Fahrzeuge, für die kein Führerausweis benötigt wird; 1) SGS 100 2) SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1015 2 481.11 k. die Erteilung der Bewilligung 1. für Veranstaltungen, die den Verkehr auf Kantonsstrassen tangieren oder behindern; 2. für rennsportliche Veranstaltungen, nach Anhören der Gemeinde; 3. für die Benützung von zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebs liegenden öffentlichen Strassen ohne Kontrollschilder (werkinterner Verkehr)3); 4. für Versuchsfahrten gemäss Art. 53 SVG4); l. die Erteilung der Ausnahmebewilligung 1. für die Benützung von Strassen oder die Verwendung von Motorfahrzeugen; 2. für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte; 3. für Fahrten während des Sonntags- und Nachtfahrverbots; 4. für die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge sowie die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen; 5. * für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden5); m. die Meldung der Strassenverkehrsunfälle an die zuständige Bundesstelle; n. die Aufsicht über die Signalisation auf Kantons- und Gemeindestrassen. 2 Die Polizei Basel-Landschaft ist weiter zuständig für: * a. die Erteilung der Bewilligung zum zeitlich beschränkten Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen (§ 7 SVG BL6)); b. * die Erteilung der Bewilligung zum regelmässigen Parkieren von schweren Motorwagen und Anhängern über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen auf Kantonsstrassen ausserhalb von besonders gekennzeichneten Parkplätzen (§ 8 SVG BL7)); c. * die Entfernung von vorschriftswidrig parkierten oder den Verkehr behindernden oder gefährdenden Fahrzeugen (§ 10 SVG BL8)); d. * die Erteilung der Bewilligung betreffend Parkierungserleichterungen für Personen und Organisationen, die beruflich die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstellen (§ 11 SVG BL9)). 3) SR 741.31, Art. 33 4) SR 741.01 5) SR 741.11, Art. 76 6) GS 37.1009, SGS 481 7) SGS 481 8) SGS 481 9) SGS 481 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1015 3 481.11 3 Die Polizei Basel-Landschaft ist, nach Zustimmung des Tiefbaumts, ausserdem zuständig für (§ 3 Abs. 1 SVG BL10) in Verbindung mit § 20 Abs. 4 RVOG BL11)): * a. alle Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen auf Kantonsstrassen, nach Anhören der Gemeinde bei Massnahmen innerhalb von Ortschaften; b. abweichende Höchstgeschwindigkeiten auf Gemeindestrassen, nach Anhören der Gemeinde; c. den Standort von Ortschaftstafeln, nach Anhören der Gemeinde; d. die Anbringung von Markierungen und Signalen sowie Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monate, auf Kantonsstrassen, die nicht verfügt und nicht veröffentlicht werden müssen12), sowie den Entscheid über dagegen erhobene Einsprachen13). 4 Die Polizei Basel-Landschaft ist ferner zuständig, auf öffentlichen Verkehrsflächen in privatem Eigentum nach Anhören der Eigentümerschaft Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen zu verfügen14). *
Motorfahrzeugkontrolle 1 Die Motorfahrzeugkontrolle ist insbesondere zuständig für: a. die Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen; b. die Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise; c. die Anordnung von Kontrollfahrten im Zusammenhang mit der Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise; d. die Verweigerung der Umschreibung ausländischer Führerausweise in schweizerische Führerausweise; e. die periodische Fahreignungsabklärung und die Abklärungen betreffend Gesuche um Erteilung des Lernfahrausweises; f. die Anordnung und Kontrolle medizinischer Auflagen; g. die Erteilung und den Entzug von Fahrzeugausweisen; h. die Erteilung der Bewilligung: 1. zur Ausübung des Fahrlehrerberufs, 2. zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Gelblicht, Blaulicht und Wechselklanghorn, 3. * betreffend Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen sowie für Personen oder Organisationen, die sie regelmässig transportieren (§ 11 SVG BL15)); 10) SGS 481 11) SGS 140 12) SR 741.21, Art. 107 Abs. 3 13) SR 741.21, Art. 106 Abs. 1 Bst. b 14) SR 741.21, Art. 113 Abs. 1 und 2 15) SGS 481 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1015 4 481.11 i. die Bewilligung von Weiterausbildungskursen für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe sowie die Aufsicht über die Durchführung der Weiterausbildung; k. die Zulassung zur Ausbildung beim Verkehrssicherheitsrat als Moderatorin oder Moderator für Weiterausbildungskurse für Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises auf Probe sowie die Bewilligung der Tätigkeit als Moderatorin oder Moderator; l. die Durchführung des Versicherungskündigungsverfahrens16); m. die Überwachung der Einhaltung der periodischen Fahrzeugprüfungspflicht17); n. die Abgabe und den Einzug von Kontrollschildern; o. die Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuer sowie der Schwerverkehrsabgabe des Bundes gemäss Schwerverkehrsabgabeverordnung18).
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 1 Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist insbesondere zuständig für: a. die Betriebskontrolle betreffend Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen19); b. die Betriebskontrolle betreffend Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer und Führerinnen von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen20); c. die Kontrolle der gewerbsmässigen Vermieter von Motorfahrzeugen21).
Amt für Umweltschutz und Energie * 1 Das Amt für Umweltschutz und Energie erfüllt die dem Kanton übertragenen Aufgaben beim Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Regierungsratsbeschluss vom 4. Dezember 196323) betreffend den Transport von Raupenfahrzeugen wird aufgehoben. 16) SR 741.31, Art. 7 17) SR 741.41, Art. 33 18) SR 641.811 19) SR 822.221 und SR 741.013, Art. 20–22 20) SR 822.222 und SR 741.013, Art. 20–22 21) SR 741.51, Art. 70 22) GGBV; SR 741.622 23) GS 22.552, SGS 481.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1015 5 481.11
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1015 6 481.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 14.08.2012 01.09.2012 Erlass Erstfassung GS 37.1015 26.03.2019 01.05.2019 Ingress geändert GS 2019.018 26.03.2019 01.05.2019 § 5 Titel geändert GS 2019.018 26.03.2019 01.05.2019 § 5 Abs. 1 geändert GS 2019.018 14.03.2023 01.05.2023 Ingress geändert GS 2023.024 14.03.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 1, Bst. l., 5. eingefügt GS 2023.024 14.03.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2023.024 14.03.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2023.024 14.03.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 2023.024 14.03.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2023.024 14.03.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2023.024 14.03.2023 01.05.2023 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 2023.024 14.03.2023 01.05.2023 § 3 Abs. 1, Bst. h., 3. geändert GS 2023.024 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1015 7 481.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.08.2012 01.09.2012 Erstfassung GS 37.1015 Ingress 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018 Ingress 14.03.2023 01.05.2023 geändert GS 2023.024 § 2 Abs. 1, Bst. l., 5. 14.03.2023 01.05.2023 eingefügt GS 2023.024 § 2 Abs. 2 14.03.2023 01.05.2023 geändert GS 2023.024 § 2 Abs. 2, Bst. b. 14.03.2023 01.05.2023 geändert GS 2023.024 § 2 Abs. 2, Bst. c. 14.03.2023 01.05.2023 geändert GS 2023.024 § 2 Abs. 2, Bst. d. 14.03.2023 01.05.2023 geändert GS 2023.024 § 2 Abs. 3 14.03.2023 01.05.2023 eingefügt GS 2023.024 § 2 Abs. 4 14.03.2023 01.05.2023 eingefügt GS 2023.024 § 3 Abs. 1, Bst. h., 3. 14.03.2023 01.05.2023 geändert GS 2023.024 § 5 26.03.2019 01.05.2019 Titel geändert GS 2019.018 § 5 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1015