Open at the publisher →
In force since 2023-02-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 2ce33ba53a08bd026b9a195da5deabc1b54e0daf512f612dfc5c54deccb3bacc
23 provisions
§ 1 Direktion
1 Die Direktion besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten:
a. Generalsekretariat (GS),
b. Volksschulamt (VSA),
c. Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA),
d. Hochschulamt (HSA),
e. Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB),
f. Lehrmittelverlag (LMV).
2 Die Verwaltungseinheiten gemäss Abs. 1 lit. b–f bilden die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur.
Administrativ
angegliederter
§ 2 Bereich
1 Die Fachstelle für Schulbeurteilung (FSB) ist der Direktion
administrativ angegliedert.
2 Für sie gilt die Verordnung sinngemäss, wo dies mit deren Funktion
und Aufgaben vereinbar ist.
2. Abschnitt: Organisation
A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher
Stellung und
§ 3 Aufgaben
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt
die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direktion und deren Aufgabenerfüllung.
172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
2 Sie oder er
a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der
Direktion sicher,
b. legt die Legislaturziele der Direktion sowie die Entwicklungs- und
Finanzplanung der Direktion fest,
c. weist den Verwaltungseinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu,
d. genehmigt die Organisationsreglemente und Anträge der Verwaltungseinheiten,
e. nimmt die Planung der Verwaltungseinheiten zur Kenntnis,
f. beaufsichtigt die Verwaltungseinheiten und den administrativ angegliederten Bereich,
g. gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direktion,
h. legt die Führungs- und Controllinginstrumente der Direktion fest,
i. visiert die Berichte der Finanzkontrolle bei wesentlichen Feststellungen,
j. führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten.
B. Generalsekretariat
Aufgaben und
§ 4 Aufbau
1 Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienstleistungszentrum der Direktion.
2 Das Generalsekretariat
a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher
in ihren oder seinen Aufgaben,
b. unterstützt und begleitet die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur bei den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben der Direktion und
bringt dabei insbesondere die Sicht der Direktion ein,
c. erfüllt die Aufgaben der Direktion, soweit sie keiner Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur zugewiesen sind,
d. vertritt die Direktion in den Koordinationsorganen der Direktionen
nach §§ 68 ff. VOG RR, Stiftungen, Kommissionen, Arbeitsgruppen,
soweit die Vertretung nicht durch die Direktionsvorsteherin oder
den Direktionsvorsteher oder Mitarbeitende einer Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur wahrgenommen wird,
e. führt die Geschäfts- und Fristenkontrolle für die Direktionsgeschäfte,
f. sorgt für den einheitlichen Vollzug des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)3 auf Stufe
Direktion,
g. nimmt die Rechtspflegefunktion der Direktion wahr.
3 Das Generalsekretariat besteht aus folgenden Organisationseinheiten:13
a. Bildungsplanung (BP),
b. Finanzen und Digitales (F&D),
c. Personal und Dienste (P&D),
d. Fach- und Rechtsdienst (F&R),
e. Politische Planung und Kommunikation (PPKomm),
f. Bauten (Bau),
g. Rekursabteilung (Reka).
Generalsekretärin oder
§ 5 Generalsekretär
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt
die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten
Aufgabenbereich. Sie oder er vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher
direktionsintern.
2 Sie oder er13
a. leitet das Generalsekretariat,
b. informiert die Mitarbeitenden der Direktion und die Verwaltungseinheiten zusammen mit der PPKomm über Belange der Direktion,
c. koordiniert die Zusammenarbeit unter den Verwaltungseinheiten
der Direktion und mit den anderen Direktionen und der Staatskanzlei,
d. wirkt bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten oder der
Leitung solcher mit,
e. führt die Koordinationsstelle für Geschäfte der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
f. bearbeitet und koordiniert die interkantonalen Geschäfte im Rahmen der EDK sowie ihrer regionalen Konferenzen, einschliesslich
der Vorbereitung zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des
Direktionsvorstehers,
g. vertritt den Kanton Zürich in der Konferenz der Departementssekretäre sowie in der Departementssekretäre-Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein,
h. koordiniert die Informationssicherheit innerhalb der Direktion und
entwickelt diese weiter.
172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
3 Im Rahmen der Leitung des Generalsekretariats nimmt sie oder er
im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Planung und Steuerung der Aufgaben,
b. Regelung der Geschäftsverwaltung,
c. Regelung organisatorischer Belange und Festlegung von Prozessen,
d. Qualitätsmanagement,
e. Führung der ihr oder ihm direkt Unterstellten.
4 Sie oder er kann im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin
oder dem Direktionsvorsteher bestimmte Aufgaben an ihre oder seine
Stellvertretung sowie andere Mitarbeitende des Generalsekretariats
zur selbstständigen Erledigung übertragen.
§ 6 Bildungsplanung
Die Organisationseinheit Bildungsplanung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Bildungsstatistik, insbesondere Erhebung, Bearbeitung und Veröffentlichung von Bildungsdaten des Kantons Zürich,
b. Bildungsmonitoring, insbesondere
1. Auswertung von Bildungsdaten,
2. Durchführung von Systemanalysen,
3. Vergabe und Begleitung von Evaluationen,
4. Koordination von Forschungsanfragen,
5. Bereitstellen von Indikatoren für die finanzielle, personelle und
schulraumbezogene Planung,
6. Beschreibung von künftigen Handlungsfeldern,
c. Umsetzung der Digitalisierungsstrategie der Direktion im Bereich
Bildungsdaten,
d. Unterstützung der Direktion und der Verwaltungseinheiten mit
Amtsstruktur bei besonderen Projekten.
Finanzen und
§ 7 Digitales
1 Die Organisationseinheit Finanzen und Digitales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:13
a. Durchführung und Koordination der Prozesse gemäss Gesetz über
Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20069, einschliesslich Mittel- und Investitionsplanung auf Direktionsstufe,
b. fachliche Beratung bei Finanzfragen sowie finanzrechtliche Vorprüfung der Direktionsgeschäfte,
c. Durchführung des Controllings im Generalsekretariat und bei der
Hochschulfinanzierung sowie Abwicklung des Rechnungswesens
für einzelne Verwaltungseinheiten,
d. Koordination und Weiterentwicklung des Internen Kontrollsystems (IKS), einschliesslich Risikomanagement und Compliance
auf Direktionsstufe,
e. fachliche Beratung, Koordination und Unterstützung der digitalen
Entwicklung in der Direktion,
f. Organisation der Informatikgrundversorungs- und Digitalisierungsprozesse innerhalb der Direktion und zu den zuständigen Stellen
im Kanton,
g. Erbringung der mit den Verwaltungseinheiten abgestimmten Fachapplikationsleistungen,
h. Mitwirken in direktionsinternen oder direktionsübergreifenden
Arbeitsgruppen und Kommissionen sowie bei Finanz-, Digitalisierungs- und Informatikprojekten.
2 Sie kann für die Aufgabenerfüllung den Verwaltungseinheiten
Aufträge mit Erledigungsvorgaben erteilen.
Personal und
§ 8 Dienste
Die Organisationseinheit Personal und Dienste nimmt die ihr
gemäss § 152 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 19995 zugewiesenen und weitere Aufgaben wahr, insbesondere:
a. Entwicklung und Umsetzung der Personalmanagementstrategie der
Direktion,
b. Koordination der Personalgeschäfte zusammen mit den Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur und von deren Personaldiensten,
c. Beratung und Unterstützung der Verwaltungseinheiten und des
administrativ angegliederten Bereichs in personellen Fragen,
d. Bearbeitung von personalrechtlichen und personalpolitischen Fragestellungen für die Direktion und Vertretung der Direktion in
Personalrechtsstreitigkeiten,
e. Sicherstellung des einheitlichen Vollzugs des Personalrechts innerhalb der Direktion,
f. Personalcontrolling, einschliesslich Überwachung der Stellenpläne
sowie der Lohnentwicklung,
g. Entwicklung und Umsetzung von Personalentwicklungsmassnahmen,
h. Sicherstellen der Verbindung zwischen der Direktion und dem Personalamt,
i. Koordination des IKS in Personalprozessen,
j. Personaladministration der Direktion,
k. Bereitstellung und Bewirtschaftung von Büro- und Betriebsräumlichkeiten sowie weiterer Infrastruktur für das Generalsekretariat.
a. im
Allgemeinen
172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
b. personalrechtliche
§ 9 Entscheide
1 Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Personal und Dienste erledigt Personalgeschäfte von Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeitern der Direktion. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit
a. der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers für die
ihr oder ihm direkt Unterstellten,
b.13 der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs für die ihr oder
ihm direkt unterstellten Mitarbeitenden des Generalsekretariats
und für die Mitarbeitenden der Organisationseinheit Personal
und Dienste,
c. der Verwaltungseinheiten, soweit sie gestützt auf § 66 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Anhang 3 VOG RR an diese delegiert ist.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit Personal
und Dienste entscheidet auf Antrag oder nach Rücksprache mit der
Leiterin oder dem Leiter einer Verwaltungseinheit. Bei wichtigen Personalgeschäften von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Schlüsselpositionen nimmt sie oder er Rücksprache mit der Generalsekretärin
oder dem Generalsekretär.
Fach- und
§ 10 Rechtsdienst
Die Organisationseinheit Fach- und Rechtsdienst nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:13
a. formelle und materielle Vorprüfung der Direktionsgeschäfte, soweit
sie keiner anderen Organisationseinheit zugewiesen sind,
b. systematische Beobachtung der rechtlichen und politischen Entwicklungen, soweit sie die Direktion betreffen,
c. juristische und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin
oder des Direktionsvorstehers sowie der Verwaltungseinheiten,
d. Mitwirkung in direktionsinternen und direktionsübergreifenden
Projekten und Vertretung der Direktion in Arbeitsgruppen und
Kommissionen,
e. Mitwirkung oder Leitung von Rechtsetzungsvorhaben.
Rekursabteilung
§ 11.13 Die Organisationseinheit Rekursabteilung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Erlass von verfahrensleitenden Anordnungen, vorsorglichen Massnahmen und Entscheiden im Namen der Direktion,
b. Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden, soweit diese nicht durch das
Amt zu bearbeiten sind.
Politische
Planung und
§ 12 Kommunikation
Die Organisationseinheit Politische Planung und Kommunikation behandelt insbesondere politische, direktionsübergreifende
und interkantonale Themen, welche die Direktion betreffen, und sorgt
für die Planung und Koordination sowie die Information innerhalb der
Direktion. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:13
a. im
Allgemeinen
a. Koordination und Bearbeitung von amts- und direktionsübergreifenden Geschäften mit besonderer bildungspolitischer Bedeutung,
b. Bearbeiten und Durchführung der Legislaturplanung,
c. Vorbereitung der Regierungsratssitzung,
d. Führen des Aktuariats des Bildungsrates,
e. administratives Führen der Fachstelle für Schulbeurteilung,
f. Führen der Direktionsassistenz,
g. Führen der oder des Beauftragten für Gewaltprävention im schulischen Umfeld.
§ 13 b. Kommunikation
Die Abteilung Kommunikation ist insbesondere zuständig
für die
a. Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der internen und externen Kommunikation der Direktion nach Vorgabe der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und in Zusammenarbeit mit den Verwaltungseinheiten sowie der Kommunikationsabteilung des Regierungsrates,
b. Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der digitalen Kommunikationskanäle im ZHweb, Intranet und in den sozialen Medien,
c. Beratung in Kommunikationsfragen und -strategien,
d. Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bei öffentlichen Auftritten.
§ 14 Bauten
Die Organisationseinheit Bauten nimmt die Aufgaben gemäss Immobilienverordnung vom 20. Juni 201811 und der Immobilienverordnung der Universität Zürich vom 20. Juni 20187 wahr. Dazu gehört insbesondere die
a. Vertretung der Direktion und die Koordination in allen immobilienrelevanten Aufgaben und Anliegen,
b. Vertretung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes in der kurz-,
mittel- und langfristigen Raum- und Infrastrukturplanung,
c. Vertretung des Hochschulamtes in der kurz, mittel- und langfristigen
Raum- und Infrastrukturplanung der Fachhochschulen,
d. Planung und Umsetzung des gesetzeskonformen Betriebs einschliesslich der Instandhaltung der Immobilien und aller dazu gehörenden Anlagen und Einrichtungen,
e. Verantwortung für die Investitionsmittel für Immobilien im Bereich
der Universität Zürich.
172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
C. Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
Zuständigkeitsbereiche und
§ 15 Aufgaben
Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur
a. bearbeiten die ihnen von der Rechtsordnung zugewiesenen Aufgabenbereiche,
b. erledigen Aufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
c. wirken bei der Vorbereitung der sie betreffenden Regierungsgeschäfte mit,
d. wirken bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten mit oder
leiten solche.
Leiterinnen
§ 16 und Leiter
1 Die Leiterin oder der Leiter einer Verwaltungseinheit mit
Amtsstruktur trägt die Verantwortung für deren Führung und Steuerung sowie deren Aufgabenerfüllung.
2 Sie oder er nimmt dazu insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direktion,
b. Festlegung der Ziele und Planung,
c. Steuerung der Aufgabenerfüllung mit den von der Rechtsordnung
vorgesehenen und der Direktion zur Verfügung gestellten Führungsinstrumenten,
d. Regelung der Geschäftsverwaltung,
e. Führung der ihr oder ihm direkt Unterstellten.
§ 17 Organisationsreglement
1 Die Leiterin oder der Leiter erlässt ein Organisationsreglement für die Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur.
2 Zwingend zu regeln und von der Direktionsvorsteherin oder dem
Direktionsvorsteher zu genehmigen sind
a. die Organisation,
b. die Aufgaben der Abteilungen,
c. die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters,
d. die Unterstellungsverhältnisse,
e. die nach IDG erforderlichen Regelungen,
f. besondere Zuständigkeiten bei Medienanfragen,
g. Subdelegationen von Ausgabenkompetenzen gemäss § 19 Abs. 2
und die allfällige Festlegung des Betrages gemäss § 20 Abs. 2.
Rapporte 18. 1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt
mit den Leiterinnen oder Leitern der Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur in der Regel monatlich Rapporte durch. In diesen werden insbesondere folgende Inhalte thematisiert:
a. Führungs-, Planungs- und Steuerungsaufgaben sowie weitere Aufträge durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher,
b. Berichterstattung über die Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur,
c. Projektkoordination und Abstimmung bei Querschnittaufgaben,
d. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere
Vorfälle und Personalangelegenheiten.
2 An den Rapporten nehmen teil:
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,
c. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur,
d. weitere Personen nach Bedarf und in Absprache mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
3 Rapporte mit Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten des Generalsekretariats sowie mit der Generalsekretärin oder dem
Generalsekretär finden nach Bedarf statt.
4 Traktandenliste und begleitende Unterlagen werden den Teilnehmenden von den Rapportierenden möglichst frühzeitig zur Verfügung
gestellt. Sie sind dafür spätestens fünf Tage vor dem Termin dem Generalsekretariat übermittelt.
5 Die Rapportierenden erstellen ein Protokoll der wichtigsten Beschlüsse und eine Pendenzenliste, die sie dem Generalsekretariat zur
Verfügung stellen.
3. Abschnitt: Ausgaben
§ 19 Ausgabenkompetenz
1 Die Ausgabenkompetenzen der Verwaltungseinheiten sind
im Anhang 1 geregelt.13
2 In Bereichen, die nicht der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher vorbehalten sind, ist die Subdelegation der Ausgabenkompetenz zulässig.
3 . . .14
Formen der
§ 20 Ausgabenbewilligung
1 Einmalige und wiederkehrende Ausgaben von Fr. 50 000
und höher werden durch Verfügung der berechtigten Person bewilligt.
In den übrigen Fällen kann die Ausgabenbewilligung durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs erfolgen.
2 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur können einen tieferen
Betrag bestimmen, ab dem eine Verfügung erstellt werden muss.
172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
3 Unabhängig vom Betrag werden durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs bewilligt:13
a. Beiträge an zu konsolidierende Einheiten,
b. Beiträge an Konkordate gemäss Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)10,
c. Beiträge an die Ausbildungskosten der Studierenden gemäss der
Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 vom 12. Juni
20036 und der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 27. Juni
20198,
d. Ausgaben in weiteren Bereichen, soweit die Genehmigung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs vorliegt.
§ 21 Vergabe
Verträge zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen können durch die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur im Rahmen ihrer
Ausgabenkompetenz für gebundene Ausgaben abgeschlossen werden.
4. Abschnitt: Informationspflicht und Unterschriftenregelung
§ 22.13 1 Die Organisationseinheiten und Verwaltungseinheiten mit
Amtsstruktur informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
oder grosser politischer Tragweite.
2 Sie legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher
unabhängig von der Aufgabenzuteilung und der Ausgabenkompetenz
gemäss Anhang zur Unterschrift vor:
a. Korrespondenzen mit übergeordneten und gleichgestellten Behörden auf Ebene der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
b. Dokumente mit brisantem oder umstrittenem politischem Inhalt,
c. Beantwortung der Korrespondenz, die an die Direktionsvorsteherin
oder den Direktionsvorsteher gerichtet ist, soweit die Beantwortung
nicht an eine Organisationseinheit oder Verwaltungseinheit mit
Amtsstruktur zur direkten Erledigung delegiert ist.
3 Verpflichtungen in Form von Verträgen sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Die linienvorgesetzte Person unterzeichnet
links, die sachverantwortliche Person rechts.
4 Im Bereich Werterhaltung der Abteilung Bauten gilt die Unterschriftenregelung gemäss Anhang 2.
5. Abschnitt: Kommunikation
§ 23 Grundsatz
1 Die Kommunikation erfolgt über Medienmitteilungen und
Medienkonferenzen, Internet und Intranet sowie weitere Publikationen
und Veranstaltungen.
2 Zur Sicherstellung einer kohärenten Kommunikation kann die
Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation den Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur Weisungen erteilen.
3 Medienanfragen beantworten13
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,
c. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation,
d. die Leiterin oder der Leiter einer Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur,
4 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur nehmen die Öffentlichkeitsarbeit und ihren gesetzlichen Informationsauftrag in ihrem
Aufgabengebiet vorbehältlich abweichender Bestimmungen in dieser
Verordnung selbst wahr. Sie äussern sich insbesondere gegenüber Medien zu reinen Fachfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich. In Zweifelsfällen nehmen sie vor der Erteilung von Auskünften an Medien und
Dritte Rücksprache mit der Abteilung Kommunikation.
5 Die Auskunftsberechtigten sind für die Kommunikation sowie die
gedruckten und elektronischen Kommunikationsprodukte in ihrem
Verantwortungsbereich zuständig. Sie unterstützen die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und die Abteilung Kommunikation bei der Öffentlichkeitsarbeit.
6 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur erfüllen und regeln
ihre Öffentlichkeitsarbeit nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsprinzips sowie im Rahmen der Leitlinien des Regierungsrates.
7 Sie informieren die Leiterin oder den Leiter der Abteilung Kommunikation rechtzeitig über eingegangene Medienanfragen oder anstehende Öffentlichkeitsarbeiten.
Geschäfte von
besonderer
§ 24 Tragweite
1 Für Geschäfte von besonderer Tragweite ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zuständig.
2 Eine Absprache mit der Abteilung Kommunikation ist zwingend,
wenn Auskünfte
a. über das eigene Fachgebiet hinausgehen oder die Direktion betreffen,
b. voraussichtlich politische Tragweite entfalten,
172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
c. betreffend die politische oder fachliche Bedeutung nicht eingeschätzt
werden können,
d. Interviews und grössere Publikationen betreffen,
e. in Krisensituationen erfolgen.
Kommunikation
mit dem Kantonsrat und den
politischen
§ 25 Parteien
Die Kommunikation mit dem Kantonsrat und den politischen Parteien erfolgt ausschliesslich über die Direktionsvorsteherin
oder den Direktionsvorsteher oder in ihrem oder seinem Auftrag. Entsprechende Kontaktnahmen sind an die Direktionsvorsteherin oder
den Direktionsvorsteher weiterzuleiten.
Medienmitteilungen
§ 26 und Medienkonferenzen
1 Medienmitteilungen werden durch die Abteilung Kommunikation verfasst oder visiert. Sie werden über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates verbreitet.
2 Medienkonferenzen werden durch die Abteilung Kommunikation
in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungseinheit organisiert.
Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.
1 OS 78, 2; Begründung siehe ABl 2022-11-18.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2023.
3 LS 170.4.
4 LS 172.11.
5 LS 177.111.
6 LS 414.12.
7 LS 415.117.
8 LS 415.17.
9 LS 611.
10 LS 611.2.
11 LS 721.2.
12 Eingefügt durch Vfg. vom 11. August 2025 (OS 80, 243; ABl 2025-08-29). In
Kraft seit 1. November 2025.
13 Fassung gemäss Vfg. vom 11. August 2025 (OS 80, 243; ABl 2025-08-29). In
Kraft seit 1. November 2025.
14 Aufgehoben durch Vfg. vom 11. August 2025 (OS 80, 243; ABl 2025-08-29).
In Kraft seit 1. November 2025.
Anhang 113
Ausgabenkompetenzen (§ 19)
Leitung der Direktionsvorsteherin
Verwaltungseinheiten oder Direktionsvorsteher
Ausgabenkompetenz bis Fr. Ausgabenkompetenz bis Fr.
Ausgabenbereich einmalig wiederkehrend einmalig wiederkehrend
jährlich jährlich
1. Erfolgsrechnung
Im Rahmen der Direktionskompetenzen 250 000 100 000 1 Mio. 200 000
und der rechtskräftig genehmigten
Budget- und Nachtragskredite:
Tätigung von Ausgaben, Übernahme
von Verpflichtungen, Vergabe von
Arbeiten und Lieferungen
Gebundene wiederkehrende Ausgaben unbegrenzt
zulasten eines der im Anhang 1 FCV10
aufgeführten Konten
Gebundene einmalige und wiederkeh- unbegrenzt unbegrenzt
rende Ausgaben, sofern sie aufgrund
einer der im Anhang 2 FCV10 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden
2. Investitionsrechnung
Im Rahmen der Direktionskompetenzen 250 000 1 Mio.
und der rechtskräftig genehmigten
Budget- und Nachtragskredite:
Tätigung von Ausgaben, Übernahme
von Verpflichtungen, Vergabe von
Arbeiten und Lieferungen, bei einer
Gesamtinvestition im Einzelfall von
172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
Die Ausgabenkompetenz der Leitung der Verwaltungseinheiten
erstreckt sich auch auf die zugehörigen Leistungsgruppen:
7001 Generalsekretariat mit folgenden Leistungsgruppen:
7050 Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion
7401 Universität (Beiträge)
7402 Sonstige universitäre Leistungen
7406 Fachhochschulen (Beiträge)
7407 Ausserkantonale Fachhochschulen und Höhere
Fachschulen
7002 Volksschulamt mit folgender Leistungsgruppe:
7200 Volksschulen
7003 Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit folgenden Leistungsgruppen:
7301 Mittelschulen
7306 Berufsbildung
7004 Hochschulamt
7005 Amt für Jugend und Berufsberatung mit folgenden Leistungsgruppen:
7501 Kinder- und Jugendhilfe
7502 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
7100 Lehrmittelverlag
Die selbstständigen Anstalten (Leistungsgruppen 9600, 9690, 9710,
9720 und 9740) sind von dieser Regelung ausgenommen.
Anhang 212
Unterschriftenregelung (§ 22 Abs. 3)
Bauten
Werterhaltung – Unterhalt und Einzelposten von Kleinprojekten (bis Fr. 50 000)
bis Fr. 10 000 mündlicher Vertrag Projektleitung
bis Fr. 25 000 schriftlicher Vertrag Einzelunterschrift: Projektleitung
bis Fr. 50 000 schriftlicher Vertrag Doppelunterschrift: Projektleitung und Teamleitung bzw. zweite
Projektleitung
Werterhaltung – Kleinprojekte (Fr. 50 000 bis Fr. 300 000)
bis Fr. 100 000 schriftlicher Vertrag Doppelunterschrift: Projektleitung und Leitung der Organisationseinheit
Bauten
bis Fr. 300 000 schriftlicher Vertrag Doppelunterschrift: Projektleitung und Generalsekretärin oder
Generalsekretär