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Freihandelsabkommen vom 14. November 2011 zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro

Liechtenstein · 0.632.311.611 · treaty

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Contents: 52 provisions
  1. Art. 1 Ziele
  2. Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
  3. Art. 3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  4. Art. 4 Territorialer Anwendungsbereich
  5. Art. 5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
  6. Art. 6 Transparenz
  7. Art. 7 Geltungsbereich
  8. Art. 8 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
  9. Art. 9 Zölle
  10. Art. 10 Mengenmässige Beschränkungen
  11. Art. 11 Interne Steuern und Regelungen
  12. Art. 12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  13. Art. 13 Technische Vorschriften
  14. Art. 14 Handelserleichterung
  15. Art. 15 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
  16. Art. 16 Staatliche Handelsunternehmen
  17. Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  18. Art. 18 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  19. Art. 19 Antidumping
  20. Art. 20 Allgemeine Schutzmassnahmen
  21. Art. 21 Bilaterale Schutzmassnahmen
  22. Art. 22 Ausnahmen
  23. Art. 23 Schutz des geistigen Eigentums
  24. Art. 24 Investitionen
  25. Art. 25 Dienstleistungshandel
  26. Art. 26 Öffentliches Beschaffungswesen
  27. Art. 27 Zahlungen für laufende Geschäfte
  28. Art. 28 Kapitalverkehr
  29. Art. 29 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  30. Art. 30 Ausnahmen
  31. Art. 31 Hintergrund und Ziele
  32. Art. 32 Anwendungsbereich
  33. Art. 33 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  34. Art. 34 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen
  35. Art. 35 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  36. Art. 36 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
  37. Art. 37 Förderung nachhaltigkeitsfreundlichen Handels und nachhaltigkeitsfreundlicher Investitionen
  38. Art. 38 Zusammenarbeit in internationalen Foren
  39. Art. 39 Durchführung und Konsultationen
  40. Art. 40 Überprüfung
  41. Art. 41 Gemischter Ausschuss
  42. Art. 42 Konsultationen
  43. Art. 43 Schiedsverfahren
  44. Art. 44 Umsetzung des Urteils
  45. Art. 45 Einhaltung von Verpflichtungen
  46. Art. 46 Anhänge
  47. Art. 47 Entwicklungsklausel
  48. Art. 48 Änderungen
  49. Art. 49 Beitritt
  50. Art. 50 Rücktritt und Beendigung
  51. Art. 51 Inkrafttreten
  52. Art. 52 Depositar

52 provisions

Art. 41 Gemischter Ausschuss

1) Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Montenegro ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von hohen Beamten angeführt werden. 2) Der Gemischte Ausschuss: a) beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtprüfung der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens, unter gebührender Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens; b) überprüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro einschränkenden Massnahmen; c) beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden; e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt. 3) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses. 4) Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Zu anderen Angelegenheiten kann er Empfehlungen abgeben. 5) Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. 6) Der Gemischte Ausschuss kommt nach Bedarf nach gegenseitigem Einvernehmen, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Montenegro gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 7) Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 8) Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge zu diesem Abkommen, einschliesslich deren Appendizes, beschliessen. Vorbehältlich Abs. 9 kann er einen Zeitpunkt für das Inkrafttreten solcher Beschlüsse festlegen. 9) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Bestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt worden sind, sofern der Beschluss selbst keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Montenegro unter diesen Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei unter Vorbehalt ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anwenden. 8. Kapitel

Art. 42 Konsultationen

1) Im Falle jeglicher Meinungsverschiedenheit in Bezug auf Auslegung, Umsetzung oder Anwendung dieses Abkommens unternehmen die Vertragsparteien jegliche Anstrengung, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. 2) Eine Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit jeder anderen Vertragspartei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit ersuchen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Vertragspartei, die Konsultationen verlangt, benachrichtigt hiervon gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsparteien unter Angabe aller sachdienlichen Informationen. 3) Die Konsultationen finden innert 20 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung nach Abs. 2 im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Vertragsparteien dies verlangt, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden. 4) Antwortet die Vertragspartei, an die ein Gesuch nach Abs. 2 gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Art. 43 verlangen.

Art. 43 Schiedsverfahren

1) Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien zur Auslegung von Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen, die nicht innert 60 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss beigelegt sind, kann die beschwerdeführende Partei mittels schriftlichen Antrags an die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsverfahren einleiten. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit diese entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen. 2) Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht zur Beurteilung dieser Streitigkeit eingesetzt. 3) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlichem Gesuch an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben. 4) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die in Übereinstimmung mit den freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als "freiwillige Regeln" bezeichnet), ernannt werden. 5) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der Bestimmungen dieses Abkommens, angewendet und ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts. Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Die Urteile des Schiedsgerichts werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 6) Die Verfahrenssprache ist Englisch. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Jede Vertragspartei behandelt die Informationen, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet, als vertraulich. 7) Es darf keine einseitigen Mitteilungen an das Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die dem Schiedsgericht zur Beurteilung vorliegen. 8) Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 180 Tagen nach Ernennung des oder der Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Dieser Zeitraum kann um höchstens 90 Tage verlängert werden, falls sich die Streitparteien darauf einigen. 9) Die Kosten des Schiedsgerichts einschliesslich der Entschädigung seiner Mitglieder werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. 10) Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt oder von den Streitparteien vereinbart, gelten mutatis mutandis die freiwilligen Regeln.

Art. 44 Umsetzung des Urteils

1) Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schiedsgerichts ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 30 Tagen nach Ergehen des Urteils keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei innert 10 Tagen nach Ablauf dieser Frist vom ursprünglichen Schiedsgericht verlangen, die Dauer der angemessenen Frist festzusetzen. 2) Die betroffene Vertragspartei notifiziert schriftlich der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils ergriffene Massnahme. 3) Setzt die betroffene Vertragspartei das Urteil nicht innert angemessener Frist um und haben die Streitparteien keinen Ausgleich vereinbart, so kann die andere Streitpartei bis zur korrekten Umsetzung des Urteils oder bis zur anderweitigen Beilegung der Streitigkeit 30 Tage nach vorgängiger Notifikation Vorteile, die nach diesem Abkommen gewährt wurden, aussetzen, jedoch nur im gleichwertigen Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden wurde, betroffen sind. 4) Jede Streitigkeit in Bezug auf die Umsetzung des Urteils oder die notifizierte Aussetzung wird auf Ersuchen einer Streitpartei vom Schiedsgericht entschieden, bevor die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Schiedsgericht kann auch darüber befinden, ob die Umsetzungsmassnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffen wurden, mit dem Urteil vereinbar sind und ob die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts nach diesem Absatz ergeht in der Regel innert 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs. 9. Kapitel

Art. 45 Einhaltung von Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

Art. 46 Anhänge

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind einschliesslich deren Appendizes Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 47 Entwicklungsklausel

Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO, und prüfen in diesem Zusammenhang im Lichte aller übrigen massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf von diesem Abkommen nicht erfasste Bereiche auszudehnen. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Möglichkeit regelmässig und gibt gegebenenfalls den Vertragsparteien Empfehlungen ab, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.

Art. 48 Änderungen

1) Die Vertragsparteien können jede Änderung dieses Abkommens vereinbaren. Andere Änderungen als solche nach Art. 41 Abs. 8 werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet. Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 2) Die Änderungstexte sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-urkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 49 Beitritt

1) Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Vertragsparteien genehmigt worden sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 50 Rücktritt und Beendigung

1) Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar diese Notifikation erhalten hat. 2) Am Tag des Beitritts von Montenegro zur Europäischen Union erlischt ipso facto dieses Abkommen. 3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 51 Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2) Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 2012 für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die mindestens zwei Monate vor diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben, vorausgesetzt, mindestens ein EFTA-Staat und Montenegro gehören zu diesen Vertragsparteien. 3) Falls dieses Abkommen nicht am 1. Juli 2012 in Kraft tritt, so tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem mindestens ein EFTA-Staat und Montenegro ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt oder diesem die vorläufige Anwendung notifiziert haben. 4) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 5) Erlauben es ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen bei anhängiger Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diese Vertragspartei vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 52 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Genf, am 14. November 2011, in einer Urschrift in Englisch. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) Anhänge Annex I Referred to in Article 7 - Excluded Products Annex II Referred to in Article 7 - Processed Agricultural Products Table 1 to Annex II Tariff Concessions - EFTA Table 2 to Annex II Tariff Concessions - Montenegro Annex III Referred to in Article 7 - Fish and Other Marine Products Annex IV Referred to in Article 14 - Trade Facilitation Annex V Referred to in Article 15 - Mandate of the Sub-Committee on Rules of Origin, Customs Procedures and Trade Facilitation Annex VI Referred to in Article 23 - Protection of Intellectual Property Annex VII Transitional Arrangement Annex VIII Concept of "Originating Products" and Methods of Administrative Cooperation

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