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In force since 1984-01-17, as the publisher states.
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8 provisions
Art. 1 Beschlossen vom Bürgerrat am 17. Januar 19 841
Zweck
Dieses Reglement regelt die Verwaltung und die Verwendung der Mittel
der hiernach aufgeführten Fonds:
Bürgerheimfonds Finanzierung von Ausflügen, Weihnachtsgaben und
ausserordentlichen Anschaffungen, die nicht über die
Betriebsrechnung finanziert werden können.
Zuwendungen an bedürftige Heimbewohner zwecks
Vermeidung von Härtefällen
Zuständigkeit: Betriebskommission Bürgerheim Chur
Waisenhausfonds Für die Unterstützung von:
– Kindern und Jugendlichen
– Kinderheimen aller Art
– sozialen Einrichtungen zugunsten von Kindern
Churer Bürger haben den Vorrang.
Institutionen in der Stadt Chur haben den Vorrang
vor solchen im Kanton und solche im Kanton vor
allen übrigen.
Zuständigkeit: Bürgerrat
Fürsorgefonds Für humanitäre Zuwendungen an Churer
Bürgerinnen und Bürger.
Zuständigkeit: Ratsbüro
Bavier-Haltmeyer-Fonds Für Stipendien an Lehrlinge, Schüler und Studenten
beiderlei Geschlechts, die Churer Bürger sind.
Propose a changeArt. 2 Zuständigkeit: Bürgerrat
Verwendung der Mittel
1 Die zuständigen Instanzen, Bürgerrat, Ratsbüro oder Betriebskommission
Bürgerheim, können nur über die Kapitalerträge und über die jährlich
eingehenden Vergabungen verfügen.
1 Das Reglement wurde durch den Bürgerrat teilweise revidiert am 8. September 1989, 17.
Oktober 1990, 6. Februar 1991, 2. Juni 1992, 13. September 1995 und 26. Oktober 2000
935 $$$
2 1.7.2008
2 Die innerhalb des Kalenderjahres nicht verwendeten Mittel werden einem
Gewinn-Vortragskonto zugeschlagen. Dieses kann im Sinne von Absatz 1
verwendet werden.
3 Das Kapital darf nicht angetastet werden.
Propose a changeArt. 3
Kapitalanlagen
Das Kapital ist nach Fonds getrennt, mündelsicher und zinstragend bei
einer ortsansässigen Bank anzulegen. Pro Fonds ist ein separates Depot zu
errichten. Auf Jahresende ist von der Bank eine Bestandesmeldung über die
offenen Termingeldanlagen zu verlangen.
Propose a changeArt. 4
Vergabungen
Alle Vergabungen werden schriftlich durch die Bürgerratskanzlei verdankt.
Der Bürgerrat bzw. das Ratsbüro, die Betriebskommission Bürgerheim und
gegebenenfalls auch der Heimleiter des Bürgerheims werden darüber
informiert.
Propose a changeArt. 5
Marx’sches Legat
Die Einnahmen aus dem Marx‘schen Legat werden dem Fürsorgefonds
gutgeschrieben.
Propose a changeArt. 6
Prüfung
Die bürgerliche Geschäftsprüfungskommission prüft die Fondsrechnungen
und erstattet jährlich darüber Bericht.
Propose a changeArt. 7
Aufsicht
Der Bürgerrat übt die Aufsicht über alle Fonds aus.
Propose a changeArt. 8
Inkrafttreten
Dieses Reglement ist mit der Genehmigung durch den Rat am 26. Oktober
2000 in Kraft getreten
Propose a change