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33 provisions
§ 1
1 Die Finanzkommission (FIKO) übt die unmittelbare parlamentarische Finanzkontrolle aus. In dieser Eigenschaft überprüft sie als vorberatendes
Organ des Kantonsrates den gesamten Finanzhaushalt, begutachtet den
Voranschlag, die Verpflichtungs- und Nachtragskreditbegehren, die Rechnung und den Finanzplan (vgl. FHV § 34).
§ 2
1 Die Finanzaufsicht der FIKO erstreckt sich auf (vgl. KRG § 47, Anhang zum
GR und FHV § 47):
a) Departemente und Amtsstellen der kantonalen Verwaltung und der
Gerichte;
b) selbständige und unselbständige Anstalten, soweit keine gesetzlichen Spezialbestimmungen entgegenstehen ;
c) vom Staat subventionierte Betriebe und Organisationen nach speziellen gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften.
§ 3
1 Die FIKO überprüft und begutachtet alle Vorlagen und Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen auf ihre finanzielle Tragweite, ihre Wirtschaftlichkeit und Einordnung in die Finanzplanung und in den gesamten Finanzhaushalt.
§ 4
1 Die Aufsicht der FIKO richtet sich nach folgenden Kriterien (vgl. Art. 130
der Kantonsverfassung und FHV §§ 2 ff.):
a) Rechtmässigkeit (Verfassungs- und Gesetzmässigkeit);
b) Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Dringlichkeit und Sparsamkeit;
c) Übereinstimmung mit der Finanzplanung und mit der konjunkturellen Lage;
1) BGS 121.1.
GS 92, 281
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d) Wirtschaftlichkeit;
e) Gleichgewicht des Staatshaushaltes.
§ 5
1 Die FIKO hat - mit Ausnahme der in der FHV festgelegten keine Weisungskompetenzen (vgl. § 19).
2 Die FIKO kann dem Rat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen (vgl. KRG § 47 Abs. 1).
3 Die FIKO kann parlamentarische Vorstösse einreichen (vgl. GR § 79 Abs.
1), in ihren Berichten Empfehlungen abgeben und mit Nachkontrollen prüfen, ob diese Empfehlungen verwirklicht worden sind (vgl. KRG § 50 Abs. 2
und 3).
§ 6
1 Dringliche Nachtragskredite dürfen vor der Bewilligung durch den Kantonsrat nur beansprucht werden, wenn die FIKO zustimmt (vgl. FHV § 28).
2. Aufgaben als Sachkommission
§ 7
1 Die FIKO hat als Sachkommission insbesondere folgende Aufgaben (vgl.
KV Art. 72 Abs. 2, KRG § 16 Abs. 1 und GR § 30):
a) Vorberatung der in ihrem Bereich liegenden (vgl. Anhang zum GR)
oder ihr von der Ratsleitung1) zugewiesenen Geschäfte;
b) regelmässige Verfolgung der gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Sachbereichen innerhalb und ausserhalb des
Kantons;
c) Ausarbeitung von Anregungen und Vorschlägen zur Problemlösung
in ihren Sachbereichen.
d) Mitwirkung bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge und Konkordate in ihren Sachbereichen, die der Genehmigung des Kantonsrates unterliegen.
§ 8
1 Bei Wahlgeschäften beurteilt die FIKO die Kandidaten und unterbreitet
dem Rat Wahlvorschläge.
2 Erachtet die FIKO das Ergebnis einer Ausschreibung als ungenügend,
kann sie die Stelle erneut ausschreiben lassen oder dem Rat die Besetzung
auf dem Berufungsweg beantragen (vgl. GR § 65 Abs. 2 und 3).
§ 9
1 Erachtet sich die FIKO nicht zuständig, ein bestimmtes Geschäft zu behandeln, erstattet sie der Ratsleitung entsprechend Bericht und stellt einen begründeten Antrag auf Zuweisung an eine andere Kommission.
1) Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsreform.
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3. Informationsrechte (vgl. KRG §§ 29 ff. und
§ 10 FHV §§ 36 ff.)
1 Die FIKO kann:
a) ergänzende Berichte und Unterlagen anfordern;
b) im Einvernehmen mit dem Departementsvorsteher Sachbearbeiter
der Verwaltung zum Geschäft befragen;
c) Besichtigungen vornehmen;
d) Inspektionen durchführen;
e) im Einvernehmen mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständige beiziehen.
§ 11
1 Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gilt KRG § 32. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten kann die FIKO an einem Akteneinsichtsbegehren
festhalten (vgl. KRG § 32 Abs. 4).
§ 12
1 Wer von Äusserungen oder Akten Kenntnis erhält, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, ist seinerseits an das Amtsgeheimnis gebunden (vgl. KRG
§ 34).
4. Verhandlungsordnung
§ 13
1 Die FIKO konstituiert sich selbst (vgl. GR § 21 Abs. 2).
§ 14
1 Der Präsident der FIKO erstellt unter Absprache mit dem Ratssekretariat
einen Sitzungsplan für mindestens ein halbes Jahr.
§ 15
1 Für die Kommissionsverhandlungen gelten die §§ 41 und 43 ff. des Geschäftsreglementes sinngemäss (vgl. GR § 23).
2 Für die Ausstandspflicht gilt KRG § 27.
§ 16
1 Stellvertretung ist nur zulässig, wenn ein Kommissionsmitglied während
längerer Zeit nicht an den Kommissionssitzungen teilnehmen kann (vgl. GR
§ 20).
§ 17
1 Erster Ansprechpartner der FIKO ist der Regierungsrat.
2 Will die Kommission ohne den zuständigen Departementsvorsteher tagen, teilt sie ihm dies rechtzeitig mit.
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§ 18
1 Eine Inspektion ist dem zuständigen Departementsvorsteher in der Regel
anzukündigen (vgl. KRG § 50 Abs. 1).
§ 19
1 Die FIKO kann die Finanzkontrolle mit besonderen Prüfungen beauftragen. Der Regierungsrat ist über das Ergebnis der Prüfungen zu orientieren
(vgl. FHV §§ 35 Abs. 3 und 45 Abs. 3).
§ 20
1 Stellt die FIKO Mängel fest oder will sie Empfehlungen abgeben, bietet
sie dem zuständigen Departementsvorsteher vor Abschluss der Beratungen
Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. KRG § 50 Abs. 2).
§ 21
1 Die FIKO tagt in der Regel nicht öffentlich. Ihre Sitzungen sind auch für
die übrigen Ratsmitglieder nicht zugänglich (vgl. KRG § 17).
§ 22
1 Die FIKO kann Ausschüsse bilden (vgl. GR § 23 Abs. 3). Diese haben dieselben Informationsrechte wie die Gesamtkommission.
5. Koordination mit anderen Kommissionen
§ 23
1 Die FIKO unterrichtet die anderen Aufsichtskommissionen über Feststellungen, die deren Tätigkeitsbereiche berühren (vgl. KRG § 51).
§ 24
1 Den Präsidenten der andern Aufsichtskommissionen (GPK, JUKO) sind alle
Protokolle zuzustellen. Davon ausgenommen sind Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. GR § 27
Abs. 3).
2 Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsvorlagen sind der Redaktionskommission vor der Behandlung im Rat zu überweisen (vgl. GR § 32).
§ 25
1 Bei den Beratungen von Budget und Rechnung sind die zuständigen Departementsvorsteher für ihre Sachgebiete beizuziehen. Ausserdem kann
die FIKO die zuständigen Kommissionspräsidenten beiziehen.
6. Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 26
1 Die FIKO erstattet dem Rat schriftlich oder mündlich Bericht.
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2 Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern und
dem Regierungsrat spätestens zehn Tage vor der Session zuzustellen (vgl.
GR § 25).
§ 27
1 Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kommissionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn
nötig mündlich ergänzen.
§ 28
1 Die FIKO kann dem Rat beantragen (vgl. GR § 43 ff.):
a) auf die Sache nicht einzutreten;
b) auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen:
c) auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzunehmen;
d) auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderungen anzunehmen.
§ 29
1 Die FIKO orientiert die Öffentlichkeit periodisch über ihre Tätigkeit (vgl.
KRG § 18).
2 Für die Erstellung von Pressemitteilungen und die Organisation von Pressekonferenzen ist der Kommissionspräsident verantwortlich.
§ 30
1 Pressemitteilungen sind den Medien über das Ratssekretariat zuzustellen.
2 Das Ratssekretariat kann die Mitteilungen mehrerer Kommissionen zusammenfassen.
§ 31
1 Wird eine Pressekonferenz organisiert, ist die Regierung zu orientieren.
7. Schlussbestimmungen
§ 32
1 Das Pflichtenheft der Staatswirtschaftskommission vom 26. Oktober
19771) wird aufgehoben.
§ 33
1 Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
1) Nicht publiziert.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.12.2001 18.12.2001 § 7 totalrevidiert -
121.213
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 7 18.12.2001 18.12.2001 totalrevidiert -