§ 2
1 Für die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte und das Verfahren gelten
die Bestimmungen der Art. 34, 34bis, 35, 35bis, 35ter, 36, 37, 37bis und 39 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 1) in ihrer jeweils für die Schweiz geltenden Fassung und ergänzen die allgemeinen Vorschriften. *
2 Das Rheinschiffahrtsgericht beurteilt alle im Kanton begangenen Zuwiderhandlungen gegen schiffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften, die sich auf den Rhein beziehen, und die in Art. 34 Ziff. II
der Revidierten Rheinschiffahrtsakte 2) bezeichneten Streitsachen, falls die bestrittene Zahlung im
Kanton zu leisten gewesen wäre, oder der Schaden, über dessen Vergütung gestritten wird, im Kanton
verursacht worden ist. 3) Ist eine Zuwiderhandlung jedoch oberhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel
begangen worden, eine bestrittene Zahlung oberhalb dieser Brücke zu leisten oder ein Schaden oberhalb dieser Brücke entstanden, so finden die Art. 37 und 37bis der Revidierten Rheinschiffahrtsakte 4)
keine Anwendung, und Art. 59 der Bundesverfassung 5) bleibt vorbehalten.
3 Zuwiderhandlungen gegen schiffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften werden vom Rheinschiffahrtsgericht beurteilt, auch wenn gegen die beschuldigte Person gleichzeitig ein Strafverfahren hängig
ist. Liegen gegen eine beschuldigte Person gleichzeitig Überweisungen mit Antrag wegen anderer
Übertretungen vor, so ist in der Rheinschiffahrtssache ein besonderes Urteil zu fällen; doch können
andere Überweisungen mit Antrag im gleichen Verfahren erledigt werden, wenn hieraus nicht eine erhebliche Verzögerung erwächst. *
§ 6 § 5 8)
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 13.
März 1924 aufgehoben.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Wirksamkeit.
7) § 4 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
8) § 5 enthält hier nicht abgedruckte, sondern an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
Rheinschiffahrtsgerichte 955.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.02.1968 11.02.1968 Erlass Erstfassung KB 10.02.1968
12.01.1984 26.02.1984 § 2 Abs. 1 geändert -
03.06.2015 01.07.2016 § 1 Abs. 2 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 1 Abs. 4 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 2 Abs. 3 geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 3 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015
Rheinschiffahrtsgerichte 955.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.02.1968 11.02.1968 Erstfassung KB 10.02.1968
§ 1 Abs. 2 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 1 Abs. 4 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 2 Abs. 1 12.01.1984 26.02.1984 geändert -
§ 2 Abs. 3 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 3 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
Rheinschiffahrtsgerichte Anhang 955.200
Anhang
Auszug aus der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 / 20. November 1963
und dem Zusatzprotokoll vom 25. Oktober 1972
Art. 32. 1) Zuwiderhandlungen gegen die von den Ufer-Regierungen für den Rhein gemeinsam erlassenen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften werden mit Geldbussen geahndet, deren Mindestbetrag dem
Wert von drei und deren Höchstbetrag dem Wert von 2500 Sonderziehungsrechten des Internationalen
Währungsfonds entspricht, die in die Landeswährung des Staates umgerechnet werden, dessen Verwaltung die Strafe verhängt oder dessen Gericht angerufen wird.
2 Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der Mitglied des
Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der Bewertungsmethode errechnet, die der Internationale
Währungsfonds bei seinen Operationen und Transaktionen anwendet. Für einen Staat, der nicht Mitglied
des Internationalen Währungsfonds ist, wird dieser Wert auf die von diesem Staat bestimmte Weise
berechnet, jedoch so, dass die sich hiernach ergebenden Beträge in der Landeswährung soweit wie möglich dem gleichen wirklichen Wert entsprechen, wie er in Sonderziehungsrechten ausgedrückt wird.
Art. 33. Behufs gerichtlicher Verhandlung der im Art. 34 erwähnten Gegenstände sollen in geeigneten
am Rhein oder in dessen Nähe gelegenen Orten Rheinschiffahrtsgerichte bestehen.
2 Die Ufer-Regierungen werden sich von den in ihren Gebieten vorhandenen Rheinschiffahrtsgerichten
und von den Veränderungen in Kenntnis setzen, welche rücksichtlich der Zahl, des Orts oder des Sprengels derselben eintreten.
Art. 34. Die Rheinschiffahrtsgerichte sind kompetent:
I. In Strafsachen zur Untersuchung und Bestrafung aller Zuwiderhandlungen gegen die schiffahrts-
und strompolizeilichen Vorschriften.
II. In Zivilsachen zur Entscheidung im summarischen Prozessverfahren über Klagen:
a) wegen Zahlung der Lotsen-, Kran-, Waage-, Hafen- und Bohlwerksgebühren und ihres Betrages;
b) wegen der von Privatpersonen vorgenommenen Hemmung des Leinpfades;
c) wegen der Beschädigungen, welche Schiffer und Flösser während ihrer Fahrt oder beim Anlanden
andern verursacht haben;
d) wegen der den Eigentümern der Zugpferde beim Heraufziehen der Schiffe zur Last gelegten Beschädigungen am Grundeigentum.
Art. 34bis. 2) Die Rheinschiffahrtsgerichte sind unbeschadet des Art. 35ter ebenfalls nach Art. 34 Ziff. II
Buchstabe c zuständig, wenn die Parteien in einem Vertragsverhältnis stehen; ihre Zuständigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die auf einen Vertrag gestützten Klagen gegen ein Schiff wegen Schäden,
die an Bord desselben befindliche Personen oder Güter durch sein Verschulden erlitten haben.
Art. 35. In Strafsachen (Art. 34 Ziff. I) ist dasjenige Rheinschiffahrtsgericht kompetent, in dessen Bezirk
die strafbare Handlung begangen ist; in Zivilsachen dasjenige, in dessen Bezirk die Zahlung stattfinden
musste (Art. 34 Ziff. IIa), beziehungsweise der Schaden zugefügt wurde (Art. 34 Ziff. II Buchstaben b,
c, d).
Art. 35bis. 3) Sind im Falle des Art. 34 Ziff. II Buchstabe c die schädigenden Ereignisse in den Hoheitsgebieten zweier Uferstaaten eingetreten, oder ist es unmöglich festzustellen, in welchem Hoheitsgebiet
sie eingetreten sind, so ist das allein oder zuerst angerufene Gericht zuständig.
2 Hat sich ein Gericht eines der Staaten durch eine rechtskräftige Entscheidung für nicht zuständig erklärt, so gilt das Gericht des anderen Staates als zuständig.
1) Art. 32 - 40: Siehe auch Zusatzprotokoll (S. 7). Art. 32 geändert durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963 und Zusatzprotokoll Nr. 3 vom 17. 10. 1979
(in Kraft seit 1. 9. 1982).
2) Art. 34bis, 35bis und 35ter eingefügt durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963.
3) Art. 35bis eingefügt durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963.
Rheinschiffahrtsgerichte Anhang 955.200
Art. 35ter. 4) Die Parteien können eine zivilrechtliche Streitigkeit durch Vereinbarung entweder einem
anderen als dem nach den Art. 35 und 35bis zuständigen Rheinschiffahrtsgericht oder aber, sofern das
innerstaatliche Recht dem nicht entgegensteht, einem anderen Gericht oder einem Schiedsgericht unterbreiten.
Art. 36. Das Verfahren bei den Rheinschiffahrtsgerichten soll ein möglichst einfaches und beschleunigtes sein. – Prozesskautionen dürfen von Ausländern ihrer Nationalität wegen nicht erhoben werden.
2 In das Urteil sind jederzeit die Tatsachen, welche das Verfahren herbeigeführt haben, die Fragen, worauf es nach den Verhandlungen ankam, und die Entscheidungsgründe aufzunehmen.
3 Übrigens darf kein Schiffsführer oder Flösser wegen einer gegen ihn eingeleiteten Untersuchung an
der Fortsetzung seiner Reise verhindert werden, sobald er die von dem Richter für den Gegenstand der
Untersuchung festgesetzte Kaution geleistet hat.
Art. 37. 5) Entspricht der Gegenstand der an das Gericht gestellten Anträge einem Wert von mehr als
20 Sonderziehungsrechten im Sinne des Artikels 32, so kann gegen das Urteil erster Instanz bei der
Zentralkommission (Art. 43) oder bei dem Obergericht des Landes (Art. 38), in welchem das Urteil
ergangen ist, Berufung eingelegt werden.
2 Soll die Berufung bei der Zentralkommission angebracht werden, so ist sie mit dem ausdrücklichen
Bemerken, dass die Entscheidung der Zentralkommission verlangt werde, binnen 30 Tagen nach der in
Gemässheit der Landesgesetze erfolgten Insinuation des Urteils erster Instanz dem Gerichte, welches
entschieden hat, anzumelden und der Gegenpartei in dem von ihr in erster Instanz erwählten Domizil
oder in dessen Ermangelung gleichfalls dem Gerichte zuzustellen. In welcher Weise die Anmeldung bei
dem Gerichte und die Zustellung zu erfolgen hat, bleibt der Bestimmung der Landesgesetzgebung überlassen.
3 Innerhalb 30 Tagen nach erfolgter Anmeldung hat der Appellant sodann die schriftliche Rechtfertigung der Appellation dem Gericht zu übergeben, welches solche dem Appellanten binnen einer ihm zu
bestimmenden präklusivischen Frist zur Beantwortung zufertigt und die geschlossenen Akten an die
Zentralkommission (Art. 43) einzusenden hat.
4 Werden von dem Appellanten die in diesem Artikel vorgeschriebenen Formen nicht beobachtet, so
wird die Appellation für nicht angebracht erachtet.
5 In dem Falle der Berufung an die Zentralkommission kann das Gericht auf Verlangen der Gegenpartei
das Urteil erster Instanz provisorisch vollstrecken beziehungsweise vollstreckbar erklären, wobei es
nach Massgabe der Landesgesetze zu bestimmen hat, ob zuvor von dem Antragsteller Kaution zu leisten
sei.
Art. 37bis. 6) Haben in einem Rechtsstreit sowohl der Kläger als auch der Beklagte fristgerecht Berufung
eingelegt, und zwar der eine bei der Zentralkommission und der andere bei der innerstaatlichen Berufungsinstanz, so entscheidet das zuerst angerufene Gericht über beide Berufungen.
2 Die Berufung bei der Zentralkommission gilt als eingelegt, sobald sie nach Massgabe des
Art. 37 Abs. 2 bei dem Gericht eingegangen ist, das in erster Instanz entschieden hat. Werden beide
Berufungen am gleichen Tage eingelegt, so entscheidet über sie das Gericht, bei dem der Beklagte Berufung eingelegt hat.
3 Jedes Berufungsgericht prüft von Amts wegen, ob bereits bei dem anderen Berufungsgericht Berufung
eingelegt wurde.
4 Das nach Abs. 1 unzuständige Berufungsgericht verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Berufungsklägers an das Berufungsgericht, das nach dem genannten Absatz zu entscheiden hat. Ist die Berufung
bei dem unzuständigen Gericht fristgemäss eingelegt worden, so gilt die Berufungsfrist auch bei dem
anderen Berufungsgericht als gewahrt.
5 Zu den Kosten des Berufungsverfahrens gehören auch die Kosten, die nach dem für das unzuständige
Gericht geltenden Recht durch das eingeleitete Berufungsverfahren verursacht worden sind.
4) Art. 35ter eingefügt durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963.
5) Art. 37 geändert durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963 sowie Zusatzprotokoll Nr. 3 vom 17. 10. 1979 (in Kraft seit 1. 9. 1982).
6) Art. 37bis eingefügt durch Übereinkommen vom 20. 11. 1963.
Rheinschiffahrtsgerichte Anhang 955.200
Art. 38. Jede Ufer-Regierung bestimmt ein für allemal das Obergericht, bei welchem die Berufungen
gegen die in ihrem Gebiete von den Rheinschiffahrtsgerichten erster Instanz gefällten Urteile angebracht
werden können.
2 Das Obergericht muss seinen Sitz in einer Stadt haben, welche am Rheine oder doch nicht allzu weit
von demselben gelegen ist.
3 Wird die Berufung bei diesem Gerichte eingelegt, so finden die für das Verfahren in Appellationssachen geltenden Landesgesetze Anwendung.
Art. 39. Bei dem richterlichen Verfahren in Rheinschiffahrtsangelegenheiten findet weder der Gebrauch
von Stempelpapier noch die Anwendung von Sporteltaxen für die Richter und Gerichtsschreiber statt;
die Parteien haben keine anderen Kosten als diejenigen zu tragen, welche durch Zeugen oder Sachverständige und deren Vorladung, durch Insinuationen, Porto usw. veranlasst und nach der für andere Streitsachen bestehenden Taxordnung erhoben werden.
Art. 40. Erkenntnisse und Beschlüsse der Rheinschiffahrtsgerichte eines Uferstaates sollen in jedem
andern Rheinuferstaate unter Beobachtung der in demselben vorgeschriebenen Formen vollstreckbar
sein.
2 In Bezug auf die Zustellung sollen sowohl die gedachten Erkenntnisse und Beschlüsse als Vorladungen
und alle sonstigen Verfügungen in den bei den Rheinschiffahrtsgerichten anhängigen Sachen in allen
Uferstaaten so angesehen werden, als ob sie von einer Behörde des eigenen Staates erlassen seien.
3 Vorladungen und Zustellungen an Personen, welche in einem der Rheinuferstaaten einen bekannten
Wohnsitz haben, müssen an letzterem bewirkt werden.
Zusatzprotokoll vom 25. Oktober 1972 (Auszug) 7)
Art. I. (1) Jeder Vertragsstaat sorgt für die Ahndung der in Art. 32 der Rheinschiffahrtsakte bezeichneten Zuwiderhandlungen:
a) nach Massgabe des in den Art. 32 - 40 der Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Verfahrens oder
b) nach Massgabe eines besonderen richterlichen Verfahrens oder eines geeigneten Verwaltungsverfahrens.
(2) Der Vertragsstaat, der von den in Abs. 1 Buchstabe b genannten Möglichkeiten Gebrauch macht, hat
vorzusehen,
a) dass die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht oder der Behörde liegt, in dessen bzw. deren
Bezirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist;
b) dass die in den Entscheidungen festgesetzte Geldbusse den in Art. 32 der Rheinschiffahrtsakte
festgelegten Rahmen nicht überschreitet;
c) dass diese Entscheidungen erst nach Ablauf einer mindestens einwöchigen Frist nach Zustellung
an den Betroffenen vollstreckbar werden;
d) dass der Betroffene die Möglichkeit hat, durch Einlegung eines Rechtsmittels binnen dieser Frist
eine Verhandlung und Entscheidung durch das Rheinschiffahrtsgericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist, herbeizuführen.
(3) Die Vorschriften der Art. 36 Abs. 1 und 3, 39 und 40 Abs. 2 sowie die in Art. 40 Abs. 3 vorgesehene
Garantie der Zustellung am Wohnsitz sind ebenfalls auf die in Abs. 1 Buchstabe b genannten Verfahren
anzuwenden.
(4) Die nach Art. 37 der Rheinschiffahrtsakte beim Obergericht eines Vertragsstaats zulässige Berufung
gegen Entscheidungen, die im Rahmen des in Abs. 1 Buchstabe b genannten Verfahrens ergangen sind,
kann durch ein geeignetes anderes Rechtsmittel bei einer anderen oberen Gerichtsinstanz dieses Vertragsstaats ersetzt werden, unbeschadet der Möglichkeit der Berufung an die Zentralkommission.
7) Durch ein weiteres Zusatzprotokoll (Nr. 3) vom 17. 10. 1979, in Kraft getreten am 1. 9. 1982, wurden u. a. Art. 32 und 37 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erneut geändert. Diese Änderungen sind in den vorliegenden Anhang eingefügt.
Rheinschiffahrtsgerichte Anhang 955.200
(5) Die vollstreckbaren Entscheidungen, die im Rahmen des in Abs. 1 Buchstabe b genannten Verfahrens ergangen sind, stehen den Urteilen und anderen Entscheidungen der Rheinschiffahrtsgerichte
gleich. Sie werden in den anderen Vertragsstaaten durch die Behörden und Stellen vollstreckt, die mit
der Vollstreckung der Entscheidungen der Rheinschiffahrtsgerichte beauftragt sind.
Art. II. Die Vertragsstaaten teilen sich durch Vermittlung des Generalsekretärs der Zentralkommission
für die Rheinschiffahrt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die zur Anwendung dieses Protokolls erlassen werden.