1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen,
Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
1.2 Geltungsbereich
Art. 2
Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:
A * Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder
kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr,
längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von
Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht1) liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim
vollendeten 25. Altersjahr.
B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten
solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG):
a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die
unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen
für invalide Personen;
c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft
pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen
teilnehmen können.
d) Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind gleichgestellt.
C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich
D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung
inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und
von Behinderung bedrohte Kinder;
c) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder
Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
1) SR 311.1
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
Art. 3
Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und
Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt
sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen
fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung
und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die
sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.
1.3 Begriffe
Art. 4
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der
nachstehenden Definitionen verwendet:
a) Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die
Vereinbarungskonferenz.
b) Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c) Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige
Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
d) Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die
Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz hat.
e) Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton
ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
f) Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische
oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2
Abs. 1 erbringt.
g) Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der
IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
1.4 Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Art. 5
Besondere Zuständigkeit
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich B
lit. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit Aufenthalt oder während des Aufenthalts
in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten
von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten Wohnsitzes für das
Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. *
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat
derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich
der Schüler oder die Schülerin aufhält.
2 Organisation
2.1 Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Art. 6
Vollzug
1 Die SODK ist solange die federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
a) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
b) die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und
-direktoren (KKJPD)
c) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die
von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a) und 9 Buchstaben, g) und
h) der IVSE zu fällenden Entscheide.
Art. 7
Organe
1 Organe der IVSE sind:
a) Die VK
b) Der Vorstand VK
c) Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
d) Die Regionalkonferenzen
e) Die Rechnungsprüfungskommission
2 Wahlen und Abstimmungen:
a) Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit
Art. 8
Buchstabe a).
b) Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin
oder der Präsident mit Stichentscheid.
c) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Art. 8 VK
1 Die VK ist zuständig für:
a) Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen für ihre
Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit.
b) Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit
der Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3.
Art. 9
Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
a) Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37
b) Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im
Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39
c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Art. 40
d) Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der
IVSE
e) Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Absatz 3
f) Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE
auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
g) Den Erlass folgender Richtlinien:
1. Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21
2. Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30
3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Absatz 2
4. Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Absatz 2
h) Die Verabschiedung von Empfehlungen
i) Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen
k) Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die
Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
2.2 Verbindungsstellen
Art. 10
Bezeichnung
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
Art. 11
Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a) Das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
b) Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung
mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons;
d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit
Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
e) Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
2.3 Regionalkonferenzen
Art. 12
Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz / Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann
weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
Art. 13
Zuständigkeit
1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
a) Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als
Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE.
b) Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den
Kantonen im Rahmen der Region.
c) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Absatz 2
und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz
der Verbindungsstellen IVSE.
d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung
einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.
2.4 Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
Art. 14
Zusammensetzung
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht
aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen.
Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt
an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
Art. 15
Zuständigkeit
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:
a) Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des
Vorstandes VK gemäss Art. 9 lit. e)–h). Anträge gemäss Artikel 9
lit. f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.
b) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Absatz 2.
c) Die Instruktion der Verbindungsstellen.
2.5 Rechnungsprüfungskommission
Art. 16
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
2.6 Geschäftsführung
Art. 17
Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone
dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der
Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 …
Art. 18
Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung
und sorgt für das Inkasso.
3 Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
3.1 Grundsatz
Art. 19
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels
der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der
Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die
Leistungsdauer.
3.2 Leistungsabgeltung
Art. 20
Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren
Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
Art. 21
Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen
Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese
für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.
Art. 22
Beiträge der Unterhaltspflichigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE
entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine
Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.
Art. 23
Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine
Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D
zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen
von Art. 1 Absatz 2.
Art. 24
Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich B lit.
a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich B
gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt
eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung
erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen
gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich D lit. b und c gilt die Unterrichts -,
Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.
Art. 25
Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen
Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen
sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach
Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
3.3 Kostenübernahmegarantie
Art. 26
Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung
oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher
Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der
Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich
nachzuholen.
Art. 27
Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton
eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von
6 Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.
3.4 Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss
Art. 28 Bereich B
Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich
B lit. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2
Absatz 1 Bereich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung
teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des
Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.
Art. 29
Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder
deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie
des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
3.5 Regeln für den Bereich C
Art. 30
1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle
Richtlinie erlassen.
4 Einrichtungen
4.1 Liste der Einrichtungen
Art. 31
Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IV- SE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne
des Artikel 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet
die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung
gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der
SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche
die IVSE Anwendung finden soll.
Art. 32
Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind.
Es führt die Liste nach Bereichen gem. Art. 2 Absatz 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem
Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
4.2 Qualität und Wirtschaftlichkeit
Art. 33
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
4.3 Kostenrechnung
Art. 34
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
5 Rechtsschutz und Streitbeilegung
Art. 35
Streitbeilegung
1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch
Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die
Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.
Art. 35 bis
Sitz
1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
Art. 35 ter
Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht des Sitzkantons.
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
6.1 Beitritt zur IVSE
Art. 36
Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei
und führt das Beitrittsverfahren durch2).
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum
Liechtenstein.
Art. 37
Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der
SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem
Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss
Artikel 2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft
bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt
wird.
6.2 Kündigung der IVSE
Art. 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen
des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre
Gültigkeit.
2) Vom Landrat genehmigt am 26. November 2014
6.3 Inkrafttreten der IVSE