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30 provisions
Art. 1
Zweck
1 Das vorliegende Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität
der verschiedenen Regionen des Kantons erhöhen, um Wertschöpfung zu
generieren, Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten und so die dezentrale
Besiedlung des Raumes anzustreben. Es berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Regionen und der regionalen Disparitäten, insbesondere der Berggebiete, der grenzüberschreitenden Regionen und des
ländlichen Raumes.
2 Mit ihm sollen auch die nötigen Massnahmen zur Ausführung des Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 getroffen werden.
Art. 2
Grundsätze
1 Die Regionalpolitik beruht auf folgenden Grundsätzen:
a) die Regionen entwickeln Initiativen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit und
Attraktivität zu verbessern;
b) die regionalen Zentren bilden die Entwicklungsmotoren;
c) der Staat stellt die Zusammenarbeit mit den Regionen und zwischen
den Regionen sicher;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung, namentlich in den
wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereichen, werden berücksichtigt;
e) die kantonalen Dienststellen pflegen untereinander und mit in- und
ausländischen Institutionen und Organisationen eine enge Zusammenarbeit.
2 Umsetzung der Regionalpolitik
Art. 3
Umsetzungsprogramme
1 Der Staatsrat erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Regionen und weiteren
regionalen Akteuren die Umsetzungsprogramme; diese müssen alle vier
Jahre aktualisiert werden. Diese stützen sich namentlich auf die regionalen
Programme.
2 Die Umsetzungsprogramme werden wie folgt vorbereitet:
a) der Staat bestimmt die kantonalen Handlungsschwerpunkte für die
Umsetzungsprogramme;
b) die Regionen bereiten auf dieser Grundlage und je nach den eigenen
Strategien regionale Programme vor;
c) der Staat benützt die regionalen Programme, um die Umsetzungsprogramme detaillierter zu gestalten.
3 Die Umsetzungsprogramme setzen sich aus Strategien, Entwicklungsprojekten und Infrastrukturvorhaben zusammen. Dabei sollen die Innovation
und der Unternehmergeist gefördert werden.
Art. 4
Realisierung der Programme
1 Die Regionen und weitere regionale Akteure schliessen mit dem Staat
Leistungsvereinbarungen über die Umsetzung der regionalen Programme
ab, kontrollieren die Kohärenz der Projekte und sind verantwortlich für die
Begleitung.
Art. 5
Evaluation
1 Der Staatsrat kontrolliert alle vier Jahre in der Mitte der Legislaturperiode
die Ausführung der regionalen Programme und überweist dem Grossen Rat
einen Bericht.
2 In diesem Bericht werden namentlich die Einzelheiten der Umsetzungsprogramme, die Ziele samt messbaren Kriterien, die Prioritäten, das Budget und
der Rechnungsstand sowie der Grad der Ausführung vorgestellt.
Art. 6
Überwachung
1 Der Staatsrat überwacht die Anwendung dieses Gesetzes.
2 Das für die Volkswirtschaft zuständige Departement kontrolliert die Ausführung der angenommenen Umsetzungsprogramme und der Infrastrukturvorhaben, für die Mittel aus dem kantonalen Fonds für Regionalentwicklung gemäss Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes bereit gestellt werden.
3 Die Modalitäten der Überwachung werden auf dem Verordnungsweg geregelt.
Art. 7
Regionen
1 Die Regionen sind Zusammenschlüsse von Gemeinden.
2 Der Kanton wird in drei sozioökonomische Regionen unterteilt: in eine erste
mit den Gemeinden der Bezirke Goms, Brig, Visp, Raron (Östlich und Westlich) und Leuk, in eine zweite mit den Gemeinden der Bezirke Siders,
Hérens, Sitten und Conthey und in eine dritte mit den Gemeinden der Bezirke Martinach, Entremont, St. Maurice und Monthey.
3 Es obliegt den Regionen zu entscheiden, welche organisatorischen Einheiten sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben schaffen wollen. Die Konzentration der
Mittel in organisatorischen Einheiten wird unterstützt.
Art. 8
Synergien und Zusammenarbeit
1 Die interkommunale, interregionale, interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Agglomerationsprojekte werden gefördert.
Diese werden in die Regionalprogramme intergriert.
2 Die Region ist der Ansprechpartner des Kantons.
Art. 9
Interkantonale und grenzüberschreitende Regionen
1 Die Gemeinden des Kantons können neben ihrer Einteilung in eine Region
gemäss Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes auch in eine interkantonale
oder grenzüberschreitende Region integriert werden.
2 Es werden interkantonale oder grenzüberschreitende Vereinbarungen abgeschlossen, um das Funktionieren dieser Regionen zu regeln.
Art. 10
Berggebiete und ländlicher Raum
1 Der Staatsrat bestimmt im Rahmen der kantonalen Regionalpolitik die Zonen, die spezifische Problemstellungen des Berggebiets und des ländlichen
Raums aufweisen.
2 Der Staatsrat legt für diese Zonen, nach Anhörung der Regionen und im
Rahmen seiner Regionalpolitik, in Zusammenarbeit mit den lokalen Gemeinwesen eine Entwicklungsstrategie fest, um das Potenzial jeder einzelnen
Region bestmöglich auszuschöpfen.
3 Massnahmen der kantonalen Regionalpolitik und der
Art. 11 grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Finanzhilfen à fonds perdu für die Förderung von Initiativen,
Programmen sowie Entwicklungsprojekten und Infrastrukturvorhaben
1 Der Staat kann für die Vorbereitung, Umsetzung und Evaluation von Initiativen, Programmen, Entwicklungsprojekten und Infrastrukturvorhaben, die mit
den Zielen des vorliegenden Gesetzes in Einklang stehen, Finanzhilfen à
fonds perdu gewähren.
2 Die Finanzhilfen werden nur unter den folgenden Voraussetzungen
gewährt:
a) die Initiativen, Programme und Projekte tragen zur Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit und der Attraktivität der betreffenden Region bei;
b) der Nutzen der geförderten Initiativen, Programme und Projekte fällt
zum grössten Teil in Regionen an, die vorwiegend Problemstellungen
und Entwicklungs-möglichkeiten aufweisen, die für das Berggebiet und
den ländlichen Raum im Allgemeinen spezifisch sind.
Art. 12
Subventionen an die Organisationen der Regionalentwicklung
1 Der Staat kann den Organisationen der Regionalentwicklung, den Agglomerationen und weiteren regionalen Akteuren für ihre Mitwirkung an folgenden Aufgaben Subventionen gewähren:
a) Erarbeitung und Ausführung der Umsetzungsprogramme;
b) Erarbeitung und Ausführung von regionalen Programmen;
c) Koordination und Begleitung der Ausführung von Massnahmen und
Projekten, die in den Umsetzungsprogrammen und den regionalen
Programmen vorgesehen sind.
Art. 13
Darlehen für Infrastrukturvorhaben
1 Der Staat kann Darlehen zu günstigen Zinssätzen oder zinslose Darlehen
zur Finanzierung von Infrastrukturvorhaben gewähren:
a) die Teil eines Wertschöpfungssystems sind, das mit ihnen verstärkt
wird, oder
b) die Nachfolgeinvestitionen in anderen Wirtschaftsbereichen einer Region induzieren, oder
c) deren Nutzen der geförderten Initiativen, Programme und Projekte
zum grössten Teil in Regionen anfällt, die vorwiegend Problemstellungen und Entwicklungsmöglichkeiten aufweisen, die für das Berggebiet
und den ländlichen Raum im Allgemeinen spezifisch sind, oder
d) die mit der Umsetzung und Verfolgung von Agglomerationsprojekten in
direktem Zusammenhang stehen.
2 Unter Vorbehalt angemessener Bündelungsmassnahmen oder Zusammenschlüsse kann der Staat Darlehen gewähren, um die Basisinfrastrukturen in Gemeinden in den Gebieten gemäss Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes zu unterhalten, zu modernisieren oder zu entwickeln, wenn die
Gemeinden den Beweis erbringen, dass die notwendigen Investitionen ihre
finanziellen Möglichkeiten übersteigen und unbedingt nötig sind, damit die
vom Staat geplante Entwicklungsstrategie ausgeführt werden kann.
Art. 14
Darlehensempfänger
1 Die Darlehen werden den Bauherren von Infrastrukturvorhaben gemäss
dem Umsetzungsprogramm gewährt.
2 Ausnahmsweise kann ein zinsloses Darlehen auch einer juristischen Person, die ihren Mitgliedern angemessene Gewinnbeteiligungen ausschüttet,
gewährt werden.
Art. 15
Zinsen und Rückzahlung
1 Bei der Festlegung des Zinssatzes ist den finanziellen Möglichkeiten des
Darlehensnehmers Rechnung zu tragen.
2 Die Darlehen müssen nach höchstens 25 Jahren zurückbezahlt sein. Bei
der Festlegung der Laufzeit ist die Lebensdauer der geförderten Infrastruktureinrichtung zu berücksichtigen.
3 Darlehen für Basisinfrastrukturen werden in der Regel zinslos gewährt.
Art. 16
Darlehensvoraussetzungen
1 Die Begünstigten von A-fonds-perdu-Hilfen und Darlehen beteiligen sich
mit Eigenmitteln an ihren Projekten.
2 Die Begünstigten koordinieren ihre Projekte mit den betroffenen kantonalen
Sektoralpolitikbereichen.
Art. 17
Steuererleichterungen
1 Der Staat kann Steuererleichterungen nach dem Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14.
Dezember 1990 (StHG) gewähren.
2 In den Genuss von Steuererleichterungen kommen ausschliesslich:
a) Projekte, die den Ansprüchen des vorliegenden Gesetzes genügen;
b) Industrie- oder produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe, die neue
Stellen schaffen oder bestehende neu ausrichten.
Art. 18
Senkung der Grundstück- und Immobilienpreise
1 Öffentliche Gemeinwesen können A-fonds-perdu-Hilfen erhalten:
a) wenn sie Immobilien unterhalb des Marktpreises verkaufen oder vermieten, um die Entwicklung oder Schaffung von Industrie-, Handwerks- oder Handelsunternehmen zu fördern;
b) wenn sie gegenüber einem Dritten Leistungen zur Senkung des Verkaufs- oder Mietpreises einer für Industrie, Handwerk oder Handel vorgesehenen Immobilie erbringen.
Art. 19
Bau, Renovation und Erwerb von Wohnungen in Berggebieten
1 Natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder des privaten
Rechts können für den Bau, die Renovation oder den Erwerb von Wohnungen in Berggebieten Hilfen erhalten.
2 Die vom Staat ergriffenen Massnahmen werden unabhängig von den
Massnahmen angewendet, die vom Bund oder von den Gemeinden ergriffen
werden.
3 Der Staatsrat legt die Modalitäten für die Zuweisung der Hilfen fest, insbesondere:
a) die Art und den Betrag der Leistungen und deren Dauer;
b) die Auflagen und die Einschränkungen;
c) die in Frage kommenden Gebiete.
Art. 20
Begleitmassnahmen
1 Der Staat kann Massnahmen ergreifen für:
a) die Stärkung der Kooperation sowie die Nutzung von Synergien zwischen der Regionalpolitik und den anderen Sektoralpolitikbereichen;
b) die Gewährleistung der Weiterbildung der regionalen Akteure, die beauftragt sind, Initiativen, Programme und Infrastrukturvorhaben auszuarbeiten und durchzuführen.
Art. 21
Interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1 Der Staat kann A-fonds-perdu-Hilfen für gemeinsame Projekte der interkantonalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gewähren, die:
a) einen Impuls auf die Entwicklung und einen nachhaltigen Einfluss auf
den betroffenen Raum ausüben, oder
b) zur ausgewogenen Entwicklung des betroffenen Raumes beitragen
und darin integriert werden, oder
c) die Attraktivität, den Erfahrungsaustauch und das Kompetenznetz im
betroffenen Raum verbessern.
4 Finanzierung und Gewährung der Finanzhilfen
Art. 22
Überweisung der Finanzhilfen des Bundes
1 Die Finanzhilfen des Bundes werden dem Kanton auf der Grundlage von
mehrjährigen Programmvereinbarungen in Form von Pauschalbeiträgen
ausgerichtet.
Art. 23
Finanzielle Beteiligung des Staates
1 Der Grosse Rat legt auf dem Dekretsweg für vier Jahre einen oberen
Grenzbetrag für die A-fonds-perdu-Hilfen fest.
2 Für den Teil des Umsetzungsprogramms, der vom Bund anerkannt wird,
muss der Staat einen finanziellen Beitrag, der mindestens demjenigen des
Bundes entspricht, leisten.
3 Der Staat kann seine finanzielle Beteiligung davon abhängig machen, dass
die Gemeinden und/oder die Regionen einen Teil des finanziellen Beitrags
übernehmen. Diese Beteiligung wird auf Grund der finanziellen Situation der
Gemeinwesen, die im Perimeter des Projekts liegen, berechnet.
Art. 24
Kantonaler Fonds für Regionalentwicklung
1 Der Rahmenkredit, der dem kantonalen Fonds für Regionalentwicklung
gewährt wird, wird für die Finanzierung der Darlehen nach Artikel 13 des
vorliegenden Gesetzes verwendet.
2 Die Beträge aus der Amortisierung der Darlehen und den Zinszahlungen
werden dem kantonalen Fonds für Regionalentwicklung gutgeschrieben.
3 Der Grosse Rat setzt auf Antrag des Staatsrates die Kreditlimite des Fonds
fest.
Art. 25
Zuständige Behörden
1 Der Staatsrat ist für die Gewährung der Finanzhilfen zuständig.
2 Die A-fonds-perdu-Hilfen, die 200'000 Franken nicht übersteigen, und die
Darlehen für Infrastrukturhaben liegen in der Kompetenz des für die Volkswirtschaft zuständigen Departementsvorstehers.
Art. 26
Gewährung der Hilfen
1 Auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch und eine einmal zugesprochene Hilfe begründet keinen weiteren
Anspruch.
2 Mit Ausnahme der Hilfen für Wohnungen in den Berggebieten kann gegen
Entscheide über Finanzhilfen keine Beschwerde geführt werden.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27
Übergangsbestimmungen
1 Der Verpflichtungskredit in der Höhe von 300 Millionen Franken des in Artikel 17 des Gesetzes über die kantonale Wirtschaftspolitik vom 11. Februar
2000 vorgesehenen Infrastrukturfonds wird bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf den kantonalen Fonds für Regionalentwicklung übertragen. Der kantonale Fonds für die Regionalentwicklung ersetzt den Infrastrukturfonds in allen geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen.
2 Die Investitionshilfedarlehen werden bis zur vollständigen Rückzahlung
weiterhin durch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Investitionshilfe in den Berggebieten vom 21. März 1997 und des Gesetzes über die
kantonale Wirtschaftspolitik vom 11. Februar 2000 geregelt.
3 Die Auszahlung der Verpflichtungen, die der Staat bei den Investitionshilfen eingegangen ist, wird durch den kantonalen Fonds für Regionalentwicklung und das ordentliche Budget sichergestellt.
Art. 28
Vollzugsbestimmungen
1 Die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen und die Überführung in
die neuen Strukturen, wie sie im vorliegenden Gesetz vorgegeben werden,
haben innerhalb eines Jahres ab dessen Inkrafttreten zu erfolgen.
2 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg alle zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes.notwendigen Bestimmungen.
Art. 29
Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr vom 28. September 1998
wird geändert.
Art. 30
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.12.2008 01.01.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2009, 51/2009
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 12.12.2008 01.01.2010 Erstfassung BO/Abl. 3/2009, 51/2009