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19 provisions
Art. 1
Organe und Sitz
1 Mit der Führung des Grundbuchs und der damit zusammenhängenden
Aufgaben ist das Grundbuchamt mit Sitz in Sarnen betraut. In Engelberg
wird eine Aussenstelle geführt.
2 Das Grundbuchamt wird von der Grundbuchverwalterin oder vom
Grundbuchverwalter geführt.
Art. 2
Amtssprache
1 Die Amtssprache ist Deutsch.
1) SR 210
2) GDB 101.0
3) GDB 210.1
OGS 2017, 28
2. Anlage und Führung des Grundbuchs
Art. 3
Informatisiertes Grundbuch *
1 Das Grundbuch wird mittels Informatik nach den Bestimmungen der
Grundbuchverordnung4) und der Technischen Verordnung des EJPD und
Art. 4 des VBS über das Grundbuch5) geführt. *
Verfügbarkeit der Grundbuchdaten
1 Die Grundbuchdaten können während der ordentlichen Öffnungszeiten
beim Grundbuchamt eingesehen werden.
Art. 6 Art. 5 * …
Hilfsregister
1 Das Grundbuchamt kann neben dem Eigentümerregister und dem Gläubigerregister weitere Hilfsregister, wie insbesondere Verzeichnisse über
die Adressen der berechtigten Personen, Strassenverzeichnisse oder Gebäuderegister, führen.
Art. 7
Belege
1 Die Belege werden in Faszikeln oder in chronologischer Reihenfolge
entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuchs aufbewahrt.
Art. 8
Miteigentumsverhältnisse
1 Miteigentumsverhältnisse an gegenseitig überragenden Bauten oder an
Bauwerken auf fremden Boden können als Dienstbarkeiten eingetragen
werden.
Art. 9
Gesetzliche Grundpfandrechte
1 Die gesetzlichen Pfandrechte werden gleich dargestellt wie die vertraglichen Pfandrechte.
4) SR 211.432.1
5) SR 211.432.11
Art. 10
Stichwortverzeichnis
1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann ein Stichwortverzeichnis der
Dienstbarkeiten und Grundlasten veröffentlichen.
Art. 11
Anzeigen
1 Das Grundbuchamt zeigt der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubigerin oder dem im Grundbuch eingetragenen Grundpfandgläubiger
die Handänderungen unter Angabe, ob die Grundpfandschuld von der Erwerberin oder dem Erwerber übernommen wird, an.
2 Weitere Anzeigen haben gemäss der Spezialgesetzgebung zu erfolgen.
3 Sofern es sich im Einzelfall als sachgerecht erweist, kann das Grundbuchamt weitere Anzeigen vornehmen.
Art. 12
Veröffentlichungen
a. Gegenstände
1 Die Veröffentlichung des Erwerbs von Eigentum an Grundstücken im
Amtsblatt umfasst:
a. die Veräusserin oder den Veräusserer sowie die Erwerberin oder
den Erwerber mit Name oder Firma, Vornamen und Wohnort oder
Sitz;
b. die Grundstücknummer, die Art des Grundstücks und die Ortsbezeichnung;
c. das oder die Gebäude;
d. die Fläche;
e. den Inhalt eines selbstständigen und dauernden Rechts;
f. die Miteigentums- oder Wertquote.
2 Nicht veröffentlicht wird der Erwerb durch Erbgang oder Güterrecht, der
Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten, wie
insbesondere:
a. der Erwerb von Strassenparzellen;
b. Flächenarrondierungen bei der Erstellung öffentlicher Werke;
c. der Erwerb von kleinen Grundstücken oder Grundstücksteilen bis
200 m2 bei nicht landwirtschaftlichen Grundstücken und bis 2 000
m2 bei wald- und landwirtschaftlichen Grundstücken;
d. der Erwerb von geringfügigen Miteigentumsanteilen und Gesamtbeteiligungen bis zu einem Zehntel des ganzen Grundstücks;
e. der Erwerb von Stockwerkeinheiten für Garagenboxen, Bastelräume, Kellerabteile und dergleichen sowie geringfügige Wertquoten
bis zu einer Erhöhung von einem Zehntel der bisherigen Quote.
Art. 13b
Kosten
1 Die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundstücken im Amtsblatt ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt pauschal Fr. 30.– pro Handänderung. *
2 Das Grundbuchamt stellt die Gebühr gemäss der Verordnung über die
Grundbuchgebühren6) als Auslage in Rechnung. Sie rechnet mit dem
Amtsblatt quartalsweise ab.
3. Öffentliches Bereinigungsverfahren
Art. 14
Anordnung
1 Der Regierungsrat ordnet auf Antrag des Grundbuchamts das öffentliche
Bereinigungsverfahren an und bezeichnet das betroffene Gebiet sowie
den sachlichen Umfang der Bereinigung. Er legt fest, innert welcher Frist
das öffentliche Bereinigungsverfahren durchzuführen ist.
2 Die Anordnung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens wird nach erfolgter Publikation im Amtsblatt auf allen Grundstücken im Bereinigungsperimeter angemerkt.
Art. 15
Durchführung
1 Das Grundbuchamt überprüft innerhalb des Bereinigungsperimeters die
Dienstbarkeiten sowie Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche
und tatsächliche Bedeutung.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke im Bereinigungsperimeter und andere, von der Bereinigung betroffene Personen sind verpflichtet, dem Grundbuchamt sämtliche sachdienlichen Dokumente vorzulegen und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
6) GDB 213.61
3 Das Grundbuchamt erstellt für jedes betroffene Grundstück ein bereinigtes Verzeichnis mit den bleibenden und zu löschenden Dienstbarkeiten
sowie den Vor- und Anmerkungen. Es kann bei Bedarf, namentlich bei
Dienstbarkeiten, die örtliche Lage einer Last und eines Rechts in einem
Plan für das Grundbuch eintragen. Der Plan wird Bestandteil der Last und
des Rechts.
Art. 16
Eröffnung des bereinigten Verzeichnisses
1 Das Grundbuchamt eröffnet die bereinigten Verzeichnisse den berechtigten Personen durch Verfügung, sofern diese das bereinigte Verzeichnis
nicht schriftlich genehmigt haben.
2 Erweist sich eine schriftliche Eröffnung als unmöglich, ist die Verfügung
im Amtsblatt zu publizieren.
Art. 17
Rechtsschutz
1 Gegen die Verfügung des Grundbuchamts kann innert 20 Tagen beim
Grundbuchamt Einsprache erhoben werden.
2 Wird die Einsprache vom Grundbuchamt abgewiesen, so wird der
betroffenen Person mitgeteilt, dass die Bereinigung vorgenommen wird,
sofern nicht innert drei Monaten beim Zivilgericht auf Feststellung geklagt
wird, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat.
Art. 18
Vollzug
1 Das Grundbuchamt vollzieht die rechtskräftigen Bereinigungen von
Amtes wegen.
2 Nach dem Abschluss des öffentlichen Bereinigungsverfahrens löscht
das Grundbuchamt die Anmerkung der Anordnung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens auf den betroffenen Grundstücken.
3 Der Abschluss des öffentlichen Bereinigungsverfahrens und die Löschung der Anmerkung sind im Amtsblatt zu publizieren.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Papiergrundbuch
a. anwendbares Recht
1 Für das Papiergrundbuch gelten sinngemäss die Bestimmungen dieser
Ausführungsbestimmungen, soweit die Übergangsbestimmungen zu diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmen.
Art. 20b
Sicherung
1 Das Grundbuchamt sichert das Papiergrundbuch periodisch auf unveränderbaren Bild- oder Datenträgern und lagert diese gemäss Weisung
des Regierungsrates.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 28
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juni 2017
Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 1.
Mai 2017
Aufgehobene Erlasse:
- Stichwortverzeichnis der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen
und Anmerkungen mit Erläuterungen vom 9. Dezember 1986 (ABl 1987,
141, OGS 2007, 26 und 35, OGS 2010, 86)
- Weisungen über die Errichtung und die Anmeldung von Schuldbriefen
vom 05.Dezember 2006 (OGS 2006, 80)
Geändert durch:
- Nachtrag vom 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS
2021, 45),
- AB zum Publikationsgesetz vom 4. November 2025, in Kraftr seit 1. Januar 2026 (OGS 2025, 28)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.03.2017 01.06.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 28
30.11.2021 01.01.2022 Art. 3 Titel geändert OGS 2021, 45
30.11.2021 01.01.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2021, 45
30.11.2021 01.01.2022 Art. 5 aufgehoben OGS 2021, 45
04.11.2025 01.01.2026 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 2025, 28
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.03.2017 01.06.2017 Erstfassung OGS 2017, 28
Art. 3 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert OGS 2021, 45
Art. 3 Abs. 1 30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 45
Art. 5 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 45
Art. 13 Abs. 1 04.11.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 28