§ 41
Mittelbeschaffung und -bewirtschaftung 1 Das Departement erlässt zuhanden der Finanzverwaltung ein Reglement über die Mittelbeschaffung und -bewirtschaftung und bringt es dem Regierungsrat zur Kenntnis. 611.11 FHV
Thurgau · 611.11 · ordinance
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Mittelbeschaffung und -bewirtschaftung 1 Das Departement erlässt zuhanden der Finanzverwaltung ein Reglement über die Mittelbeschaffung und -bewirtschaftung und bringt es dem Regierungsrat zur Kenntnis. 611.11 FHV
Zahlungsverkehr 1 Zwecks Optimierung der Mittelbewirtschaftung wird der Zahlungsverkehr in der Regel von der Finanzverwaltung geführt. 2 Die Eröffnung von Geschäftsbeziehungen mit Finanzinstituten sowie die dezentrale Führung von Post- und Bankkonten bedarf der Zustimmung der Finanzverwaltung. 3 Vertragspartner für die Regelung sämtlicher Geschäftsbeziehungen mit Finanzinstituten sind die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des zuständigen Departementes oder die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber für die Staatskanzlei jeweils gemeinsam mit der Leiterin oder dem Leiter der Finanzverwaltung. Sie regeln die Zeichnungsberechtigung.
Inkasso 1 Die Finanzverwaltung regelt das Inkasso für die zentrale und dezentrale Verwaltung. Sie erlässt die entsprechenden Richtlinien.
Archivierung 1 Die Finanzverwaltung erlässt den Verfahrensbeschrieb für die Umsetzung der Archivierung. 6. Finanzstatistik
Finanzstatistischer Ausweis 1 Der finanzstatistische Ausweis umfasst mindestens acht Jahre. 7. Organisation des Finanzwesens
Feststellungen der Finanzkontrolle 1 Die Departemente und die Staatskanzlei nehmen Stellung zu den sie betreffenden Feststellungen der Finanzkontrolle und entscheiden über die Umsetzung der Feststellungen. 2 Sie können die Bewirtschaftung der Feststellungen an die Ämter und Betriebe delegieren. 3 Der Regierungsrat nimmt Stellung zu übergeordneten Themen und entscheidet über die Umsetzung der Feststellungen.
Umlagen (Pflichtkonsum) 1 Als Pflichtkonsum werden die folgenden internen Verrechnungen umgelegt: 1. Personalnebenkosten 2. Informatikdienstleistungen und -mittel 3. Dienstleistungen der Büromaterial-, Lehrmittel- und Drucksachenzentrale (BLDZ) 4. Raumkosten 2 Der Regierungsrat legt Berechnung und Umfang des Pflichtkonsums fest. 3 Das Handbuch Rechnungswesen KVTG regelt die Einzelheiten.
Interne Verrechnungen 1 Interne Rechnungsstellungen sind als interne Verrechnung (Kontengruppen 39 und 49) zu verbuchen. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kontenpläne nach HRM2 1 Spätestens vier Jahre ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung führen alle Organe und Anstalten Kontenpläne nach HRM2.
Investitionsbeiträge als Verpflichtungskredite 1 Bestehende Investitionsbeiträge werden nicht in Verpflichtungskredite umgewandelt. 611.11 FHV Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.04.2024 01.06.2024 Erstfassung 19/2024 § 27 Abs. 1 12.08.2025 01.01.2026 geändert 33/2025 § 27 Abs. 1, 1. 12.08.2025 01.01.2026 geändert 33/2025 § 27 Abs. 1, 2. 12.08.2025 01.01.2026 geändert 33/2025